Merkzeichen 2026: G, aG, B, H, BI, TBL, RF einfach erklärt
Wenn du einen Schwerbehindertenausweis beantragst, tauchen in den Formularen und Bescheiden immer dieselben Buchstaben auf: G, aG, B, H, BI, TBL, RF. Das sind die sieben Merkzeichen, die das Versorgungsamt dir zusprechen kann. Sie entscheiden darüber, welche Nachteilsausgleiche dir zustehen – von der Kfz-Steuerbefreiung bis zur Rundfunkgebührenbefreiung.
Merkzeichen sind Buchstabenkürzel im Schwerbehindertenausweis, die das Versorgungsamt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zuspricht. Sie kennzeichnen konkrete gesundheitliche Einschränkungen (z. B. Gehbehinderung = „G“) und schlagen dir bestimmte Nachteilsausgleiche zu – von Steuererleichterungen über Freifahrten bis zur Gebührenbefreiung. Die wichtigsten sind G, aG, B, H, BI, TBL und RF.
Was sind Merkzeichen – und wo sind sie geregelt?
Merkzeichen sind keine Verwaltungsschikane, sondern gesetzlich geregelte Nachteilsausgleiche. Sie stehen in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – die Versorgungsmedizinische-Grundsätze-Anlage ist eine eigenständige Verordnung des BMAS (nicht § 3 SGB IX). Die VersMedV ist die Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen hat und die genau beschreibt, welche gesundheitlichen Voraussetzungen für welches Merkzeichen erfüllt sein müssen. Die Feststellung der Behinderung selbst richtet sich nach § 2 SGB IX – also danach, welcher Grad der Behinderung (GdB) dir zusteht.
Praktisch bedeutet das: Du beantragst nicht „ein Merkzeichen“, sondern das Versorgungsamt prüft anhand deiner Diagnosen und Gutachten, welche der sieben Kürzel bei dir vorliegen. Die Feststellung der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen sind dabei zwei Paar Stiefel: Du kannst einen GdB von 50 haben (→ Schwerbehinderung) und trotzdem kein Merkzeichen bekommen, weil deine Einschränkungen die Voraussetzungen der VersMedV nicht erfüllen. Umgekehrt kannst du auch mit einem GdB unter 50 ein Merkzeichen „G“ bekommen – die VersMedV lässt das ausdrücklich zu, wenn sich die Behinderung besonders auf die Gehfähigkeit auswirkt (z. B. arterielle Verschlusskrankheit mit GdB 40, Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, schwere innere Leiden wie Herzschäden ab Gruppe 3 oder chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie).
Die Merkzeichen werden im Ausweis unten rechts in einem eigenen Feld eingetragen. Sie sind die Grundlage für fast alle Nachteilsausgleiche – von der Steuer über den Nahverkehr bis zur Rundfunkgebühr.
Alle 7 Merkzeichen auf einen Blick
| Merkzeichen | Bedeutung | Typische Voraussetzung | Wichtigster Nachteilsausgleich |
|---|---|---|---|
| G | Erhebliche Gehbehinderung | GdB 50+ und Beeinträchtigung beim Gehen/Stehen | Kfz-Steuerermäßigung mit orangefarbenem Flächenaufdruck (Freifahrt-Berechtigung, § 228 SGB IX), Parkerleichterung |
| aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung | Querschnittlähmung, Doppelamputation, schwere Lähmungen | Kfz-Steuerbefreiung, Behindertenparkplatz |
| B | Notwendigkeit ständiger Begleitung | Bei Ortswechsel auf Hilfe angewiesen | Freifahrt für Begleitperson im Nahverkehr |
| H | Hilflosigkeit | Dauerhafter Hilfebedarf im Alltag | Pauschbetrag bei Steuer, höhere Pflegeleistungen |
| BI | Blindheit | Sehschärfe ≤ 1/50 auf besserem Auge | Pauschbetrag 7.400 €, Blindengeld (Länder), Freifahrt |
| TBL | Taubblindheit | Kombination Hör- + Sehverlust | Hör- und Sehhilfen, Begleitung im Krankenhaus |
| RF | Rundfunkbeitrag-Ermäßigung | GdB ≥ 80 + Ständige Nichtteilnahme an öffentl. Veranstaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV) | Rundfunkbeitrag auf 1/3 ermäßigt |
Wichtig: Die Tabelle zeigt nur die häufigsten Anlässe. Die endgültige Feststellung trifft das Versorgungsamt immer anhand deiner individuellen Diagnosen und der VersMedV.
G – erhebliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen G bekommst du, wenn du in deiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt bist. Das ist schon bei einem GdB ab 50 der Fall, wenn du z. B. orthopädische Probleme, Rheuma, eine Gehbehinderung nach einem Schlaganfall oder eine Herzerkrankung hast, die das längere Gehen unmöglich macht.
Die Folge: Du bekommst die Kfz-Steuer auf 50 % ermäßigt (§ 3a Abs. 2 KraftStG), und du kannst eine Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr beantragen (orangener Flächenaufdruck im Ausweis, § 228 SGB IX). Achtung: Das Merkzeichen G berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Der blauer EU-Parkausweis ist ausschließlich an die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BI (Blindheit) geknüpft (§ 1 SchwbAwV i.V.m. § 152 Abs. 5 SGB IX).
Achtung: „G“ und Schwerbehindertenausweis sind zwei getrennte Feststellungen. Nach der VersMedV (Anlage Teil D Nr. 1) bekommst du das Merkzeichen G,
„wenn die Funktion der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule besteht, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingt. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.” (VersMedV, verbatim)
Die Schwerbehinderung selbst (also der Schwerbehindertenausweis) hängt am GdB ≥ 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Du kannst also Merkzeichen G ohne Schwerbehindertenausweis bekommen (GdB 30–49 mit Sonderdiagnose) – oder Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen G (GdB 50+ ohne entsprechende Gehbeeinträchtigung).
aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
Das aG ist eine deutliche Steigerung von G. Du bekommst es nur bei schwersten Behinderungen – typischerweise:
- Querschnittlähmung
- Beidseitige Amputation (Ober- oder Unterschenkel)
- Schwere Lähmungen mehrerer Gliedmaßen
- Schwere Herzinsuffizienz der Stufe NYHA III–IV
- Vollständige Erblindung oder praktische Blindheit
Der Vorteil: Komplette Kfz-Steuerbefreiung (statt nur 50 %) und das Recht auf einen EU-einheitlichen Behindertenparkausweis – die blauen Parkplätze direkt am Ziel. Das ist vor allem dann Gold wert, wenn du selbst fährst oder gefahren wirst.
BSG-Rechtsprechung zu Merkzeichen aG
- B 9 SB 8/21 R (Urteil vom 09.03.2023) — Merkzeichen aG rechtskräftig zuerkannt bei Mikrodeletionssyndrom 22q11 mit fehlendem Gehvermögen in nicht vertrauter Umgebung. Quelle: bsg.bund.de
- B 9 SB 1/22 R (Urteil vom 09.03.2023) — aG-Voraussetzung der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung konkretisiert. Quelle: bsg.bund.de
B – Notwendigkeit ständiger Begleitung
Das Merkzeichen B ist leicht zu verwechseln mit „H“. Es bedeutet nicht, dass du im Alltag hilflos bist, sondern nur, dass du bei Ortswechseln – also unterwegs – eine Begleitperson brauchst. Beispiel: Du kannst alleine einkaufen, aber den Weg zum Arzt nicht ohne Begleitung bewältigen.
Der praktische Nutzen: Deine Begleitperson fährt im öffentlichen Nahverkehr kostenlos (mit dem grünen „B“ im Ausweis), und im Fernverkehr bekommt sie die unentgeltliche Begleitpersonen-Mitnahme (seit 2024: kostenlose Mitnahme im ICE, IC mit Schwerbehindertenausweis + B).
Wichtig: „B“ wird in der Praxis oft zusammen mit „G“, „aG“ oder „H“ vergeben. Es steht aber eigenständig daneben.
H – Hilflosigkeit
Das Merkzeichen H bekommst du, wenn du bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben in erheblichem Umfang auf Hilfe angewiesen bist. Das ist mehr als nur Begleitung: Hier geht es um Anziehen, Essen, Körperpflege, Einnahme von Medikamenten.
Die VersMedV formuliert das so: Hilflos ist, wer nicht ohne fremde Hilfe essen, sich anziehen, sich bewegen oder die Toilette benutzen kann. Auch wer dauernd bettlägerig ist oder ständiger Beobachtung bedarf, bekommt H. In der Praxis wird H oft zusammen mit einem Pflegegrad festgestellt – die beiden Bewertungen sind aber formal getrennt und stützen sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
Die Folge: Pauschbetrag bei der Steuer (7.400 € ab GdB 100/H) nach § 33b EStG (Stand 2026), erhöhter Pauschbetrag für Hinterbliebene, und die Möglichkeit, die Pflegeversicherung leichter zu aktivieren. H ist die Brücke zum Pflegegrad – wenn du H hast, ist die Pflegegrad-Einstufung fast immer möglich.
BSG-Rechtsprechung zu Merkzeichen H
- B 9 SB 2/24 R (Urteil vom 12.12.2024) — Hilfsbedürftigkeit bei Diabetes mellitus Typ I bei Kindern und Jugendlichen, VMG-Anwendung. bsg.bund.de
- Rechtsgrundlage: § 152 SGB IX i.V.m. Anlage VersMedV Teil B Ziffer 4.
Pressemitteilung
- BSG-Pressemitteilung PM 2023 Nr. 9 vom 10.03.2023 fasst die aG-Entscheidungen B 9 SB 8/21 R und B 9 SB 1/22 R zusammen. bsg.bund.de
BI – Blindheit
BI steht für Blindheit und ist die höchste Stufe der Sehbehinderung. Du bekommst BI, wenn deine Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (2 %) beträgt – das ist weniger als 1/50 der normalen Sehkraft.
Die Nachteilsausgleiche sind umfangreich: Blindengeld (Höhe je Bundesland zwischen 400 € und 900 € monatlich, Stand 2026), Steuer-Pauschbetrag 7.400 € nach § 33b EStG (Stand 2026), Wertmarke für Nahverkehr, Versandkostenbefreiung bei der Deutschen Post, Kfz-Steuerbefreiung, und in vielen Bundesländern noch Landesblindengeld zusätzlich zur Rente.
BI schließt in der Regel „B“ (Begleitung) mit ein – denn blinde Menschen sind auf Begleitung im Straßenverkehr angewiesen.
TBL – Taubblindheit
Das TBL ist die seltenste und gravierendste Form. Du bekommst es, wenn du sowohl hochgradig seh- als auch hörbehindert bist – die Kombination aus beiden Sinnen, die die Orientierung extrem erschwert.
Behinderte Menschen mit TBL brauchen in der Regel Assistenz rund um die Uhr – z. B. Gebärdensprachdolmetscher oder taktile Kommunikation. Das Merkzeichen schaltet umfangreiche Hilfen frei: Assistenzleistungen über die Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX (BTHG-Reform) (z. B. Krankenhaus-Begleitung durch Assistenzpersonen), Pauschbeträge und Steuerfreibeträge in höchster Stufe.
RF – Rundfunkbeitrag-Ermäßigung auf ein Drittel
Das RF (Rundfunkbeitrag-Ermäßigung) ist ein Merkzeichen, das im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden kann. Es bedeutet: Du hast Anspruch auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV). Die vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist ein eigenständiger Tatbestand (§ 4 Abs. 1 RBStV) und betrifft z. B. Empfänger von Sozialhilfe (SGB XII), Bürgergeld (SGB II), Grundsicherung, BAföG sowie taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) – sie kommt ohne RF-Merkzeichen aus.
§ 4 Abs. 2 RBStV (verbatim): „Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt: … 3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.”
Die Feststellung des RF-Merkzeichens trifft das Versorgungsamt anhand deiner Diagnosen und der VersMedV – in der Regel mit GdB ≥ 80 und dem Merkzeichen G, aG, B, H, BI oder TBL. Die eigentliche Ermäßigung beantragst du separat beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ); Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV.
Du bekommst RF, wenn du einen GdB von mindestens 80 hast und das Zeichen „RF“ im Ausweis eingetragen ist. Mit dem GdB allein wirst du nicht befreit – du brauchst die explizite Feststellung. Ausnahme: Du hast BI oder TBL, dann wird RF in der Regel von Amts wegen mit eingetragen.
Wichtig zur Gültigkeitsdauer: Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag wird in der Regel befristet für drei Jahre ausgesprochen. Bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G, aG, B, H, BI oder TBL und einem GdB von mindestens 80 wird die Befreiung nach § 4 Abs. 7 RBStV auf Widerruf erteilt – du musst sie also nicht alle drei Jahre neu beantragen. (Rechtsstand 2026; bei Detailfragen aktuellen Stand prüfen.)
Wie beantragst du die Merkzeichen?

Du beantragst die Feststellung des GdB und der Merkzeichen gemeinsam beim zuständigen Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es „Amt für Soziales“, „Landesamt für Gesundheit“ oder ist beim Landschaftsverband angesiedelt). Den Schwerbehindertenausweis selbst beantragst du erst danach separat – in der Regel mit dem GdB-Bescheid, der die Merkzeichen bereits enthält.
- Formular ausfüllen: Du füllst den Antrag aus und gibst deine Diagnosen, Krankenhausaufenthalte und behandelnden Ärzte an.
- Ärztliche Unterlagen beifügen: Befunde, Arztberichte, Krankenhaus-Entlassungsberichte – je vollständiger, desto besser.
- Versorgungsärztliche Untersuchung: Das Versorgungsamt zieht einen eigenen Arzt (Versorgungsarzt) hinzu, wenn die Aktenlage nicht reicht. Du kannst auch einen Vertrauensarzt vorschlagen.
- Bescheid abwarten: Du bekommst einen Bescheid mit dem GdB und den Merkzeichen.
- Ausweis beantragen: Erst nach dem Bescheid kannst du den Schwerbehindertenausweis beantragen – die Merkzeichen werden automatisch übernommen.
Tipp: Du kannst auch nachträglich Merkzeichen beantragen, wenn dein Gesundheitszustand sich verschlechtert. Das geht über einen Verschlimmerungsantrag oder einen Neufeststellungsantrag.
Welche Kombinationen sind möglich?
Du kannst mehrere Merkzeichen gleichzeitig haben. Die VersMedV lässt Kombinationen ausdrücklich zu. In der Praxis sind das die häufigsten:
| Häufige Kombi | Wann typisch | Gesamtwirkung |
|---|---|---|
| G + B | Rheuma, Gehbehinderung mit Bedarf an Begleitung im Verkehr | Steuer, Parken, Begleitperson im Nahverkehr |
| aG + B | Querschnittlähmung, Doppelamputation | Steuerbefreiung, Behindertenparkplatz, Begleitung im Fernverkehr |
| H + B | Schwere geistige Behinderung, Demenz | Hoher Pflegebedarf + Begleitung |
| BI + B | Blindheit | Blindengeld, Steuer, Begleitung |
| H + RF | Hilflosigkeit (H) + GdB ≥ 80 mit Ständiger Nichtteilnahme (RF) | Pauschbeträge (§ 33b EStG) + 1/3-Ermäßigung Rundfunkbeitrag – Voraussetzungen jeweils eigenständig prüfen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV + VersMedV) |
| aG + B + H | Schwerst-Mehrfachbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung + Begleitung + Hilflosigkeit | Komplette Kfz-Steuerbefreiung, EU-Parkausweis, Begleitung im Fernverkehr, Pauschbetrag in höchster Stufe |
Nicht alle Kombinationen sind sinnvoll: aG schließt G bereits ein (aG ist „mehr“ als G – die eigenständige Vergabe von G neben aG ist nicht möglich). H und aG schließen sich in der Regel aus, weil aG die schwere Gehbehinderung beschreibt und H die Hilflosigkeit – sie können aber im Einzelfall kombiniert werden, wenn die Voraussetzungen beider Tatbestände erfüllt sind.
Widerspruch bei Ablehnung
Wenn das Versorgungsamt die Merkzeichen ablehnt oder einen zu niedrigen GdB feststellt, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Die Frist richtet sich nach § 84 SGG (sozialrechtliche Widerspruchsfrist 1 Monat) und steht in der Rechtsbehelfs-Belehrung am Ende des Bescheids – nicht im normalen Anschreiben.
- Schriftlich widersprechen – am besten per Online-Fax (mit Sendebestätigung), mit qualifizierter elektronischer Signatur (qES) nach § 36a SGB I, schriftlich per Post oder Fax, in elektronischer Form bzw. über zulässige OZG-/Behördenpostfach-Wege oder zur Niederschrift bei der erlassenden Stelle. Entscheidend ist der rechtzeitige Zugang bei der Behörde; der Poststempel allein reicht nicht. Eine normale E-Mail ist regelmäßig keine zulässige Widerspruchsform (§ 84 Abs. 1 SGG).
- Begründung liefern: Welche Diagnose(n) sind nicht berücksichtigt? Welche Befunde fehlen?
- Neue Unterlagen beifügen: Aktuelle Arztberichte, Krankenhaus-Entlassungsberichte, Reha-Berichte.
- Widerspruchsfrist notieren: Ein Monat ab Zugang – das Versorgungsamt verlängert nicht ohne weiteres.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben – kostenfrei nach § 183 SGG — in 1. Instanz vor dem SG besteht kein Anwaltszwang (§ 75 SGG regelt Beiladung (nicht Anwaltszwang)). Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Urteilen die Anforderungen an die Versorgungsämter hochgesetzt und präzisiert, wann ein Merkzeichen zusteht.
Wechselwirkung mit anderen Sozialleistungen
Die Merkzeichen wirken in andere Sozialleistungen hinein – du solltest sie immer mit angeben, wenn du einen anderen Antrag stellst:
- Erwerbsminderungsrente: Merkzeichen G oder aG erleichtern die Glaubhaftmachung der Erwerbsminderung, ersetzen aber nicht das medizinische Gutachten der DRV.
- Pflegegrad: Merkzeichen H ist ein starkes Indiz für Pflegegrad 3 oder höher, weil es die schwere Hilfsbedürftigkeit dokumentiert.
- Bürgergeld: Merkzeichen wirken sich nicht direkt auf die Regelsatz-Höhe aus, aber das Merkzeichen G (oder höher) begründet Mehrbedarfe für behinderungsbedingte Mehraufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Hilfsmittel).
- Wohngeld: Schwerbehinderte mit Merkzeichen G, aG, H, BI oder TBL können einen erhöhten Freibetrag bei der Wohngeld-Berechnung geltend machen.
- Steuer: Die Merkzeichen wirken direkt auf den Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b EStG (384 € / 620 € / 1.140 € / 7.400 € je nach Merkzeichen und GdB, Stand 2026) und die Kfz-Steuer.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich automatisch G, wenn ich einen GdB von 50 habe?
Nein. GdB und Merkzeichen sind zwei getrennte Feststellungen. Mit GdB 50 bist du schwerbehindert, bekommst aber nicht zwingend ein Merkzeichen. Das hängt davon ab, ob die konkrete gesundheitliche Einschränkung die Voraussetzungen der VersMedV erfüllt – also ob du z. B. „erheblich gehbehindert“ bist.
Kann ich nachträglich Merkzeichen beantragen?
Ja. Wenn sich dein Gesundheitszustand verschlechtert, kannst du einen Neufeststellungsantrag oder Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt stellen. Dafür brauchst du aktuelle ärztliche Unterlagen, die die Verschlechterung belegen.
Was bedeutet das kleine „a“ im aG?
Das „a“ steht für „außergewöhnlich“. Es ist die Steigerung von G – nicht „G“ plus irgendetwas, sondern die eigenständige höchste Stufe der Gehbehinderung.
Wie lange dauert die Bearbeitung beim Versorgungsamt?
In der Regel 3 bis 6 Monate, je nach Bundesland und Auslastung. Bei akuten Fällen oder Verschlechterungen geht es manchmal schneller. Du kannst nach 3 Monaten eine Sachstandsanfrage stellen.
Muss ich zum Arzt, wenn ich Merkzeichen beantrage?
Das Versorgungsamt fordert dich nur dann zu einer Untersuchung auf, wenn die Aktenlage nicht reicht. In vielen Fällen werden die Merkzeichen allein anhand der ärztlichen Unterlagen festgestellt, die du einreichst. Du kannst auch selbst aktuelle Befunde einreichen.
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Zuletzt geprüft: 16.06.2026 · Stand: 2026 · Autor: Salomo Swoboda · Quellen: § 152 SGB IX Abs. 1 (Feststellung der Behinderung) + Abs. 5 (Ausweis), § 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung), § 229 SGB IX (Persönliche Voraussetzungen für Bewegungsfähigkeit + Begleitperson), Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Anlage Teil D, Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV), BMAS, BSG-Rechtsprechung. Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Bei Krisen und akuten Problemen: Telefonseelsorge 0800-1110111 oder 0800-1110222 (kostenfrei, 24/7).
Hinweis Rechtsberatung (RDG § 3): Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei konkreten Fragen zu Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis wende dich an das Versorgungsamt deines Bezirks, einen Sozialverband (VdK Deutschland e.V., Sozialverband Deutschland e.V.) oder eine/n Fachanwalt/-anwältin für Sozialrecht.

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