Merkzeichen 2026: G, aG, B, H, BL, TBL, RF einfach erklärt

Wenn du einen Schwerbehindertenausweis beantragst, tauchen in den Formularen und Bescheiden immer dieselben Buchstaben auf: G, aG, B, H, BL, TBL, RF. Das sind die sieben Merkzeichen, die das Versorgungsamt dir zusprechen kann. Sie entscheiden darüber, welche Nachteilsausgleiche dir zustehen – von der Kfz-Steuerbefreiung bis zur Rundfunkgebührenbefreiung.

Was sind Merkzeichen – und wo sind sie geregelt?

Merkzeichen sind kein Verwaltungs-Schikane, sondern eine gesetzlich klar definierte Hilfe. Sie stehen in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – die Versorgungsmedizinische-Grundsätze-Anlage ist eine eigenständige Verordnung des BMAS (nicht § 3 SGB IX). Die VersMedV ist die Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen hat und die genau beschreibt, welche gesundheitlichen Voraussetzungen für welches Merkzeichen erfüllt sein müssen. Die Feststellung der Behinderung selbst richtet sich nach § 2 SGB IX – also danach, welcher Grad der Behinderung (GdB) dir zusteht.

Praktisch bedeutet das: Du beantragst nicht „ein Merkzeichen“, sondern das Versorgungsamt prüft anhand deiner Diagnosen und Gutachten, welche der sieben Kürzel bei dir vorliegen. Die Feststellung der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen sind dabei zwei Paar Stiefel: Du kannst einen GdB von 50 haben (→ Schwerbehinderung) und trotzdem kein Merkzeichen bekommen, weil deine Einschränkungen die Voraussetzungen der VersMedV nicht erfüllen. Umgekehrt kannst du auch mit einem GdB unter 50 ein Merkzeichen „G“ bekommen – die VersMedV lässt das ausdrücklich zu, wenn sich die Behinderung besonders auf die Gehfähigkeit auswirkt (z. B. arterielle Verschlusskrankheit mit GdB 40, Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, schwere innere Leiden wie Herzschäden ab Gruppe 3 oder chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie).

Die Merkzeichen werden im Ausweis unten rechts in einem eigenen Feld eingetragen. Sie sind die Grundlage für fast alle Nachteilsausgleiche – von der Steuer über den Nahverkehr bis zur Rundfunkgebühr.

Alle 7 Merkzeichen auf einen Blick

Merkzeichen Bedeutung Typische Voraussetzung Wichtigster Nachteilsausgleich
G Erhebliche Gehbehinderung GdB 50+ und Beeinträchtigung beim Gehen/Stehen Kfz-Steuerermäßigung, Parkerleichterung
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung Querschnittlähmung, Doppelamputation, schwere Lähmungen Kfz-Steuerbefreiung, Behindertenparkplatz
B Notwendigkeit ständiger Begleitung Bei Ortswechsel auf Hilfe angewiesen Freifahrt für Begleitperson im Nahverkehr
H Hilflosigkeit Dauerhafter Hilfebedarf im Alltag Pauschbetrag bei Steuer, höhere Pflegeleistungen
BL Blindheit Sehschärfe ≤ 1/50 auf besserem Auge Pauschbetrag 7.400 €, Blindengeld (Länder), Freifahrt
TBL Taubblindheit Kombination Hör- + Sehverlust Hör- und Sehhilfen, Begleitung im Krankenhaus
RF Rundfunkbeitrag-Befreiung GdB 80+ mit „RF“-Feststellung Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Wichtig: Die Tabelle zeigt nur die häufigsten Anlässe. Die endgültige Feststellung trifft das Versorgungsamt immer anhand deiner individuellen Diagnosen und der VersMedV.

G – erhebliche Gehbehinderung

Merkzeichen-Übersicht: Voraussetzungen und Nachteilsausgleiche

Das Merkzeichen G bekommst du, wenn du in deiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt bist. Das ist schon bei einem GdB ab 50 der Fall, wenn du z. B. orthopädische Probleme, Rheuma, eine Gehbehinderung nach einem Schlaganfall oder eine Herzerkrankung hast, die das längere Gehen unmöglich macht.

Die Folge: Du bekommst die Kfz-Steuer auf 50 % ermäßigt (§ 3a Abs. 2 KraftStG), und du kannst einen Behindertenparkplatz (orangener Parkschein) beantragen, wenn du selbst fährst.

Achtung: „G“ bedeutet nicht automatisch, dass du einen Schwerbehindertenausweis bekommst – du kannst das Merkzeichen auch mit GdB 30 erhalten. Die Schwerbehinderung selbst hängt am GdB ≥ 50.

aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

Das aG ist eine deutliche Steigerung von G. Du bekommst es nur bei schwersten Behinderungen – typischerweise:

  • Querschnittlähmung
  • Beidseitige Amputation (Ober- oder Unterschenkel)
  • Schwere Lähmungen mehrerer Gliedmaßen
  • Schwere Herzinsuffizienz der Stufe NYHA III–IV
  • Vollständige Erblindung oder praktische Blindheit

Der Vorteil: Komplette Kfz-Steuerbefreiung (statt nur 50 %) und das Recht auf einen EU-einheitlichen Behindertenparkausweis – die blauen Parkplätze direkt am Ziel. Das ist vor allem dann Gold wert, wenn du selbst fährst oder gefahren wirst.

B – Notwendigkeit ständiger Begleitung

Das Merkzeichen B ist leicht zu verwechseln mit „H“. Es bedeutet nicht, dass du im Alltag hilflos bist, sondern nur, dass du bei Ortswechseln – also unterwegs – eine Begleitperson brauchst. Beispiel: Du kannst alleine einkaufen, aber den Weg zum Arzt nicht ohne Begleitung bewältigen.

Der praktische Nutzen: Deine Begleitperson fährt im öffentlichen Nahverkehr kostenlos (mit dem grünen „B“ im Ausweis), und im Fernverkehr bekommt sie die unentgeltliche Begleitpersonen-Mitnahme (seit 2024: kostenlose Mitnahme im ICE, IC mit Schwerbehindertenausweis + B).

Wichtig: „B“ wird in der Praxis oft zusammen mit „G“, „aG“ oder „H“ vergeben. Es steht aber eigenständig daneben.

H – Hilflosigkeit

Das Merkzeichen H bekommst du, wenn du bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben in erheblichem Umfang auf Hilfe angewiesen bist. Das ist mehr als nur Begleitung: Hier geht es um Anziehen, Essen, Körperpflege, Einnahme von Medikamenten.

Die VersMedV formuliert das so: Hilflos ist, wer nicht ohne fremde Hilfe essen, sich anziehen, sich bewegen oder die Toilette benutzen kann. Auch wer dauernd bettlägerig ist oder ständiger Beobachtung bedarf, bekommt H. In der Praxis wird H oft zusammen mit einem Pflegegrad festgestellt – die beiden Bewertungen sind aber formal getrennt und stützen sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen.

Die Folge: Pauschbetrag bei der Steuer (7.400 € ab GdB 100/H) nach § 33b EStG (Stand 2026), erhöhter Pauschbetrag für Hinterbliebene, und die Möglichkeit, die Pflegeversicherung leichter zu aktivieren. H ist die Brücke zum Pflegegrad – wenn du H hast, ist die Pflegegrad-Einstufung fast immer möglich.

BL – Blindheit

BL steht für Blindheit und ist die höchste Stufe der Sehbehinderung. Du bekommst BL, wenn deine Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (2 %) beträgt – das ist weniger als 1/50 der normalen Sehkraft.

Die Nachteilsausgleiche sind umfangreich: Blindengeld (Höhe je Bundesland zwischen 400 € und 900 € monatlich, Stand 2026), Steuer-Pauschbetrag 7.400 € nach § 33b EStG (Stand 2026), Wertmarke für Nahverkehr, Versandkostenbefreiung bei der Deutschen Post, Kfz-Steuerbefreiung, und in vielen Bundesländern noch Landesblindengeld zusätzlich zur Rente.

BL schließt in der Regel „B“ (Begleitung) mit ein – denn blinde Menschen sind auf Begleitung im Straßenverkehr angewiesen.

TBL – Taubblindheit

Das TBL ist die seltenste und gravierendste Form. Du bekommst es, wenn du sowohl hochgradig seh- als auch hörbehindert bist – die Kombination aus beiden Sinnen, die die Orientierung extrem erschwert.

Behinderte Menschen mit TBL brauchen in der Regel Assistenz rund um die Uhr – z. B. Gebärdensprachdolmetscher oder taktile Kommunikation. Das Merkzeichen schaltet umfangreiche Hilfen frei: Assistenzleistungen über die Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX (BTHG-Reform) (z. B. Krankenhaus-Begleitung durch Assistenzpersonen), Pauschbeträge und Steuerfreibeträge in höchster Stufe.

RF – Rundfunkbeitrag-Befreiung

Das RF (Rundfunkbeitrag-Befreiung) ist ein Merkzeichen, das im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden kann. Es bedeutet: Du hast Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag. Die Feststellung des Merkzeichens trifft das Versorgungsamt – in der Regel mit GdB 80 und dem Merkzeichen G, aG, B, H, BL oder TBL. Die eigentliche Befreiung selbst beantragst du separat beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ); Rechtsgrundlage ist § 4 RBStV.

Du bekommst RF, wenn du einen GdB von mindestens 80 hast und das Zeichen „RF“ im Ausweis eingetragen ist. Mit dem GdB allein wirst du nicht befreit – du brauchst die explizite Feststellung. Ausnahme: Du hast BL oder TBL, dann wird RF in der Regel von Amts wegen mit eingetragen.

Wichtig zur Gültigkeitsdauer: Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag wird in der Regel befristet für drei Jahre ausgesprochen. Bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G, aG, B, H, BL oder TBL und einem GdB von mindestens 80 wird die Befreiung nach § 4 Abs. 7 RBStV auf Widerruf erteilt – du musst sie also nicht alle drei Jahre neu beantragen. (Rechtsstand 2026; bei Detailfragen aktuellen Stand prüfen.)

Wie beantragst du die Merkzeichen?

Du beantragst die Feststellung des GdB und der Merkzeichen gemeinsam beim zuständigen Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es „Amt für Soziales“, „Landesamt für Gesundheit“ oder ist beim Landschaftsverband angesiedelt). Den Schwerbehindertenausweis selbst beantragst du erst danach separat – in der Regel mit dem GdB-Bescheid, der die Merkzeichen bereits enthält.

  1. Formular ausfüllen: Du füllst den Antrag aus und gibst deine Diagnosen, Krankenhausaufenthalte und behandelnden Ärzte an.
  2. Ärztliche Unterlagen beifügen: Befunde, Arztberichte, Krankenhaus-Entlassungsberichte – je vollständiger, desto besser.
  3. Versorgungsärztliche Untersuchung: Das Versorgungsamt zieht einen eigenen Arzt (Versorgungsarzt) hinzu, wenn die Aktenlage nicht reicht. Du kannst auch einen Vertrauensarzt vorschlagen.
  4. Bescheid abwarten: Du bekommst einen Bescheid mit dem GdB und den Merkzeichen.
  5. Ausweis beantragen: Erst nach dem Bescheid kannst du den Schwerbehindertenausweis beantragen – die Merkzeichen werden automatisch übernommen.

Tipp: Du kannst auch nachträglich Merkzeichen beantragen, wenn dein Gesundheitszustand sich verschlechtert. Das geht über einen Verschlimmerungsantrag oder einen Neufeststellungsantrag.

Welche Kombinationen sind möglich?

Du kannst mehrere Merkzeichen gleichzeitig haben. Die VersMedV lässt Kombinationen ausdrücklich zu. In der Praxis sind das die häufigsten:

Häufige Kombi Wann typisch Gesamtwirkung
G + B Rheuma, Gehbehinderung mit Bedarf an Begleitung im Verkehr Steuer, Parken, Begleitperson im Nahverkehr
aG + B Querschnittlähmung, Doppelamputation Steuerbefreiung, Behindertenparkplatz, Begleitung im Fernverkehr
H + B Schwere geistige Behinderung, Demenz Hoher Pflegebedarf + Begleitung
BL + B Blindheit Blindengeld, Steuer, Begleitung
H + RF Schwere Behinderung mit hohem GdB Pauschbeträge + Rundfunkbefreiung
G + aG + B + H Schwerst-Mehrfachbehinderung Alle Nachteilsausgleiche kombiniert

Nicht alle Kombinationen sind sinnvoll: aG schließt G bereits ein (aG ist „mehr“ als G). H und aG schließen sich in der Regel aus, weil aG die schwere Gehbehinderung beschreibt und H die Hilflosigkeit – sie können aber im Einzelfall kombiniert werden, wenn die Voraussetzungen beider Tatbestände erfüllt sind.

Widerspruch bei Ablehnung

Wenn das Versorgungsamt die Merkzeichen ablehnt oder einen zu niedrigen GdB feststellt, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Die Frist richtet sich nach § 84 SGG (sozialrechtliche Widerspruchsfrist 1 Monat) und steht in der Rechtsbehelfs-Belehrung am Ende des Bescheids – nicht im normalen Anschreiben.

  1. Schriftlich widersprechen – per Post (Einschreiben mit Rückschein), per Online-Fax (mit Sendebestätigung) oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (qES) nach § 36a Abs. 2 SGB I. Eine normale E-Mail ist regelmäßig keine zulässige Widerspruchsform (§ 84 Abs. 1 SGG).
  2. Begründung liefern: Welche Diagnose(n) sind nicht berücksichtigt? Welche Befunde fehlen?
  3. Neue Unterlagen beifügen: Aktuelle Arztberichte, Krankenhaus-Entlassungsberichte, Reha-Berichte.
  4. Widerspruchsfrist notieren: Ein Monat ab Zugang – das Versorgungsamt verlängert nicht ohne weiteres.

Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben – kostenfrei nach § 183 SGG — in 1. Instanz vor dem SG besteht kein Anwaltszwang (§ 73 SGG regelt Beiladung, nicht Anwaltszwang). Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Urteilen die Anforderungen an die Versorgungsämter hochgesetzt und präzisiert, wann ein Merkzeichen zusteht.

Wechselwirkung mit anderen Sozialleistungen

Die Merkzeichen wirken in andere Sozialleistungen hinein – du solltest sie immer mit angeben, wenn du einen anderen Antrag stellst:

  • Erwerbsminderungsrente: Merkzeichen G oder aG erleichtern die Glaubhaftmachung der Erwerbsminderung, ersetzen aber nicht das medizinische Gutachten der DRV.
  • Pflegegrad: Merkzeichen H ist ein starkes Indiz für Pflegegrad 3 oder höher, weil es die schwere Hilfsbedürftigkeit dokumentiert.
  • Bürgergeld: Merkzeichen wirken sich nicht direkt auf die Regelsatz-Höhe aus, aber das Merkzeichen G (oder höher) begründet Mehrbedarfe für behinderungsbedingte Mehraufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Hilfsmittel).
  • Wohngeld: Schwerbehinderte mit Merkzeichen G, aG, H, BL oder TBL können einen erhöhten Freibetrag bei der Wohngeld-Berechnung geltend machen.
  • Steuer: Die Merkzeichen wirken direkt auf den Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b EStG (384 € / 620 € / 1.140 € / 7.400 € je nach Merkzeichen und GdB, Stand 2026) und die Kfz-Steuer.

Häufige Fragen (FAQ)

Bekomme ich automatisch G, wenn ich einen GdB von 50 habe?

Nein. GdB und Merkzeichen sind zwei getrennte Feststellungen. Mit GdB 50 bist du schwerbehindert, bekommst aber nicht zwingend ein Merkzeichen. Das hängt davon ab, ob die konkrete gesundheitliche Einschränkung die Voraussetzungen der VersMedV erfüllt – also ob du z. B. „erheblich gehbehindert“ bist.

Kann ich nachträglich Merkzeichen beantragen?

Ja. Wenn sich dein Gesundheitszustand verschlechtert, kannst du einen Neufeststellungsantrag oder Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt stellen. Dafür brauchst du aktuelle ärztliche Unterlagen, die die Verschlechterung belegen.

Was bedeutet das kleine „a“ im aG?

Das „a“ steht für „außergewöhnlich“. Es ist die Steigerung von G – nicht „G“ plus irgendetwas, sondern die eigenständige höchste Stufe der Gehbehinderung.

Wie lange dauert die Bearbeitung beim Versorgungsamt?

In der Regel 3 bis 6 Monate, je nach Bundesland und Auslastung. Bei akuten Fällen oder Verschlechterungen geht es manchmal schneller. Du kannst nach 3 Monaten eine Sachstandsanfrage stellen.

Muss ich zum Arzt, wenn ich Merkzeichen beantrage?

Das Versorgungsamt fordert dich nur dann zu einer Untersuchung auf, wenn die Aktenlage nicht reicht. In vielen Fällen werden die Merkzeichen allein anhand der ärztlichen Unterlagen festgestellt, die du einreichst. Du kannst auch selbst aktuelle Befunde einreichen.

Du willst deine Merkzeichen simulieren?

Mit SoRaKI – dem Sozialrat-KI-Assistenten – kannst du deine Diagnose und deinen GdB eingeben und sehen, welche Merkzeichen möglich sind. SoRaKI ersetzt keine Begutachtung, gibt dir aber eine erste Orientierung, bevor du den Antrag stellst.

Wenn du unsicher bist, ob deine Diagnosen reichen, oder wenn du schon einen Ablehnungsbescheid hast: Lass dich beraten. Wir helfen dir beim Antrag und im Widerspruchsverfahren.

Zuletzt geprüft: 16.06.2026 · Stand: 2026 · Autor: Salomo Swoboda · Quellen: § 3 SGB IX, Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), BMAS, BSG-Rechtsprechung. Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

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