Rollstuhl + Bus/Bahn 2026: ÖPNV, Begleitung und deine Rechte

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Wer im Rollstuhl Bus und Bahn im ÖPNV nutzen will, hat mit dem Merkzeichen G (VersMedV Anlage Teil D), dem Schwerbehindertenausweis (GdB ab 50 nach § 152 SGB IX) und der unentgeltlichen Beförderung nach § 228 SGB IX (Eingliederungshilfe) konkrete Rechte. Begleitperson und Krankenkasse übernehmen Kosten für den Rollstuhl selbst nach § 33 SGB V (GKV-Hilfsmittel).


Inhalt

1. ÖPNV mit Rollstuhl — wo du stehst

2. Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis — Voraussetzung

3. § 83 SGB IX: Leistungen zur Mobilität und Beförderung

4. § 33 SGB V: Wer zahlt den Rollstuhl selbst?

5. Begleitperson im ÖPNV — wer fährt mit?

6. Bus und Bahn im Alltag — Niedrigflur, Rampe, Mitnahme

7. Wenn die Krankenkasse den Rollstuhl ablehnt — Widerspruch

8. Reisen über den Nahverkehr hinaus

9. Checkliste: Was du heute schon tun kannst

10. Häufige Fragen (FAQ)

11. Beratung, Adressen, weiterführende Links

12. Haftungsausschluss und Redaktion


1. ÖPNV mit Rollstuhl — wo du stehst

Viele Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, fahren täglich mit Bus und Bahn. Der Nahverkehr (ÖPNV) ist für sie oft die einzige Möglichkeit, selbständig zur Arbeit, zur Arztpraxis oder zu Freunden zu kommen. Gleichzeitig berichten Betroffene immer wieder von Situationen, in denen die Mitnahme des Rollstuhls am Busfahrer oder am defekten Fahrstuhl am Bahnsteig scheitert.

Dieser Beitrag erklärt dir,

  • welche Schwerbehinderten-Merkmale (Merkzeichen G, B, aG) deine Rechte im ÖPNV erweitern,
  • welche Sozialleistungen dir Rollstuhl und Begleitperson finanzieren,
  • welche Fahrgastrechte du gegenüber Verkehrsunternehmen hast und
  • was du tun kannst, wenn die Krankenkasse die Rollstuhl-Versorgung ablehnt.

Hinweis: Wir informieren hier über Sozialleistungen und Rechte. Wir beraten nicht im Einzelfall. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an einen Rechtsanwalt, eine Beratungsstelle (z. B. VdK, Sozialverband Deutschland) oder das Versorgungsamt.


2. Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis — Voraussetzung

Das Merkzeichen G steht für „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“. Die Definition steht in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage Teil D, Ziffer 1:

„In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html, Teil D, Stand 2024/2025)

Was das praktisch heißt: Wer wegen einer Gehbehinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren eine Strecke von etwa zwei Kilometern in einer halben Stunde zurücklegen kann, hat Anspruch auf das Merkzeichen G. Das ist bei Rollstuhl-Nutzung in aller Regel erfüllt.

VersMedV-Konkretisierung (Verbatim-Auszug):

„Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.“

GdB = Grad der Behinderung. Er wird nach § 152 Abs. 1 SGB IX auf Antrag durch das Versorgungsamt festgestellt. Liegt der GdB bei mindestens 50, erhältst du einen Schwerbehindertenausweis.

Praxis-Tipp: Beantrage das Merkzeichen G direkt mit dem Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt (in Berlin: Landesamt für Gesundheit und Soziales — LAGeSo). Lege ein fachärztliches Gutachten bei (Orthopädie, Neurologie). Die Feststellung ist in der Regel kostenfrei.


3. § 83 SGB IX: Leistungen zur Mobilität und Beförderung

Das SGB IX — Neuntes Buch Sozialgesetzbuch — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt in § 83 (Leistungen zur Mobilität), welche Beförderungsleistungen dir zustehen. Die Norm lautet verbatim:

„(1) Leistungen zur Mobilität umfassen 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und 2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__83.html, Stand 21.12.2018, BGBl. I S. 3234)

Und weiter in Abs. 2:

„(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist.“

Was das bedeutet

  • Wenn dir die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist — etwa weil kein barrierefreier Einstieg, kein Aufzug am Bahnsteig oder kein Platz für den Rollstuhl im Bus vorhanden ist — hast du Anspruch auf Beförderungsdienste (Spezialfahrzeuge mit Rollstuhl-Hebebühnen) oder auf Leistungen für ein eigenes Kfz.
  • Wenn du öffentliche Verkehrsmittel sinnvoll nutzen kannst (Niederflur-Bus, Aufzug am Bahnsteig), dann sind die Leistungen nach § 83 SGB IX für dich möglicherweise nicht der richtige Träger. Die ÖPNV-Beförderung läuft dann direkt über die Verkehrsunternehmen (mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen G unentgeltlich).

§ 113 SGB IX — Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eine weitere relevante Norm ist § 113 Abs. 2 SGB IX (Leistungen zur Sozialen Teilhabe). In der Aufzählung der Leistungen ist Nr. 7 ausdrücklich „Leistungen zur Mobilität“. Soziale Teilhabe ist ein eigenständiger Leistungsblock der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2). Träger ist das Sozialamt. Damit kann auch der Sozialhilfe-/Eingliederungshilfe-Träger Mobilitätshilfen finanzieren, wenn die GKV (Krankenkasse) oder die Reha-Träger (§ 47 SGB IX) nicht zuständig sind.

Praxis-Tipp: Wenn die Krankenkasse den (E-)Rollstuhl ablehnt und du keine Reha der Rentenversicherung (§ 15 SGB VI) erhältst, prüfe mit dem Sozialamt, ob eine Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX möglich ist. Voraussetzung ist ein GdB von mindestens 50 mit entsprechender Teilhabe-Einschränkung.


4. § 33 SGB V: Wer zahlt den Rollstuhl selbst?

Der Rollstuhl selbst — also das Hilfsmittel, das du im ÖPNV nutzt — wird typischerweise von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) finanziert. Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V:

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html, Stand BGBl. I S. 2477, jew. zuletzt geändert)

Was das praktisch heißt

1. Verordnung: Du brauchst eine ärztliche Verordnung (Muster 16) — typischerweise vom Hausarzt oder Facharzt (Orthopädie, Neurologie).

2. Hilfsmittelverzeichnis: Der Rollstuhl muss im GKV-Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet sein. Für Standardrollstuhl ist das die Produktgruppe (PG) 18 (Kranken- und Behindertenfahrzeuge), für E-Rollstühle PG 18.46.05.

3. Kostenvoranschlag: Das Sanitätshaus reicht den Kostenvoranschlag mit der 10-stelligen Hilfsmittelpositionsnummer bei der Krankenkasse ein.

4. Genehmigung: Die Krankenkasse prüft und genehmigt — bei standardisiertem Rollstuhl ohne Sonderanfertigung in der Regel innerhalb von 3-5 Wochen.

5. Zuzahlung: Du zahlst 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V). Bei einem Rollstuhl für 1.500 EUR sind das also 10 Euro.

Wichtig — Satz 4: Nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V umfasst der Anspruch auch „notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung“ sowie Wartung. Die Krankenkasse muss Reparaturen übernehmen oder das Sanitätshaus damit beauftragen — eine separate Rechnung an dich ist nicht zulässig.

Sonderfälle: Eingliederungshilfe statt Krankenkasse

In manchen Fällen zahlt nicht die Krankenkasse, sondern das Sozialamt über die Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2). Anspruchsgrundlage ist § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX:

„Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__84.html, Stand 23.12.2016 BGBl. I S. 3234)

Das gilt vor allem dann, wenn die Behinderung nicht krankheits-, sondern behinderungsbedingt ist und der Bedarf dauerhaft besteht. Typische Fälle: hochgradige Gehbehinderung ohne Krankheitsfortschritt, angeborene Behinderungen.


5. Begleitperson im ÖPNV — wer fährt mit?

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) hat, darf eine Begleitperson kostenfrei im öffentlichen Nahverkehr mitnehmen — in ganz Deutschland, auch in Fernverkehrszügen (ICE, IC) der Deutschen Bahn. B = Begleitperson.

Wer Merkzeichen G hat, fährt im öffentlichen Nahverkehr (Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen, Regionalbahnen) mit Schwerbehindertenausweis und Beiblatt mit Wertmarke unentgeltlich. Die Wertmarke kostet aktuell (Stand 2026) 91 Euro pro Jahr.

Tipp: Ohne Wertmarke zahlst du den vollen Fahrpreis. Mit Wertmarke fährst du deutschlandweit im gesamten ÖPNV unentgeltlich (nicht im Fernverkehr der DB).

Wer gilt als Begleitperson?

  • Sie muss nicht ausgebildet oder registriert sein. Eine Privatperson reicht.
  • Bei Merkzeichen B ist die Mitnahme auf eine Begleitperson beschränkt. Sie fährt ohne Ticket.
  • Die Begleitperson muss die Schwerbehinderung nicht nachweisen — das Merkzeichen B im Ausweis reicht.

Wichtig: Die Mitnahmeregelung gilt nur für Verkehrsverbünde und ÖPNV. Bei Fernverkehrszügen (ICE) fährt die Begleitperson ebenfalls kostenfrei, aber nur, wenn das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist und sie sich ausweisen kann.


6. Bus und Bahn im Alltag — Niedrigflur, Rampe, Mitnahme

Pflicht zur Barrierefreiheit

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verpflichtet die Verkehrsunternehmen seit 2022 zur vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV (§ 8 Abs. 3 PBefG). Bis dahin müssen alle neu angeschafften Fahrzeuge niederflurig und mit Rampe ausgestattet sein.

Was das für deine Fahrt bedeutet

  • Niederflur-Busse haben eine ausklappbare Rampe. Der Busfahrer ist verpflichtet, sie auf Anforderung auszuklappen. Weigert er sich, dokumentiere Vorfälle (Datum, Uhrzeit, Linie, Personal-Nr.) und beschwere dich beim Verkehrsunternehmen.
  • Rollstuhl-Stellplätze sind in modernen Bussen vorhanden, oft mit Rückenlehne und Sicherheitsgurten.
  • Straßenbahnen und U-Bahnen sind in vielen Städten vollständig barrierefrei (z. B. Berlin, Hamburg, München, Köln). In ländlichen Regionen gibt es Nachholbedarf.
  • Aufzug am Bahnsteig: Ist er defekt, hast du gegenüber dem Verkehrsunternehmen Anspruch auf eine alternative Beförderung (Taxi, Sonderfahrt). Die Kosten trägt das Unternehmen (§ 145 SGB IX in Verbindung mit den Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbünde — Achtung: § 145 SGB IX selbst betrifft Statistik-Hilfsmerkmale, daher stützt sich der Anspruch auf die Beförderungsbedingungen).

Pitfall: Ein defekter Aufzug oder eine defekte Rampe ist kein Grund, dich nicht mitzunehmen. Das Verkehrsunternehmen muss eine Lösung anbieten. Dokumentiere jeden Vorfall und beschwere dich schriftlich — bei schwerwiegenden Verstößen auch bei der Behindertenbeauftragten der jeweiligen Stadt.


7. Wenn die Krankenkasse den Rollstuhl ablehnt — Widerspruch

Wenn die Krankenkasse den Rollstuhl ablehnt, hast du einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG — Sozialgerichtsgesetz). Die Frist steht nicht in § 84 SGB X (Allgemeines Verwaltungsrecht), sondern ausschließlich im SGG.

Schritt für Schritt

1. Widerspruch schriftlich einlegen — formlos an die Krankenkasse, unter Angabe des Aktenzeichens und der Versichertennummer.

2. Widerspruchsbegründung — verweise auf die ärztliche Verordnung, das Sanitätshaus-Gutachten und § 33 SGB V.

3. Hilfe anfordern — VdK, Sozialverband Deutschland (SoVD) oder ein Anwalt für Sozialrecht helfen kostenfrei oder kostengünstig.

4. Eilbedürftigkeit? — Bei akuter Mobilitätseinschränkung: Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht (§ 86b Abs. 2 SGG).

Praxis-Tipp: Eine ärztliche Stellungnahme mit konkreter Begründung („warum gerade dieser Rollstuhl medizinisch notwendig ist“) erhöht die Erfolgsaussicht im Widerspruchsverfahren erheblich.


8. Reisen über den Nahverkehr hinaus

Auch im Fernverkehr gelten klare Regeln. Deutsche Bahn (ICE): Mit Merkzeichen B oder H fährt deine Begleitperson kostenfrei mit. Fernbus: Sitzplatzreservierung ist Pflicht (begrenzte Rollstuhl-Stellplätze).

Melde deine Reise 24–48 Stunden vorher über die Mobilitätsservice-Zentrale (01806/512512) an. EU-Verordnung 181/2011 regelt internationale Busreisen: Mitnahme vorgesehen, sofern Maße und Gewicht des Fahrzeugs nicht überschritten werden.

9. Checkliste: Was du heute schon tun kannst

  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G beantragen beim Versorgungsamt deines Landkreises (GdB-Tabelle nach SGB IX).
  • Verordnung (Kassenrezept) beim Hausarzt holen — § 33 SGB V: Krankenkasse zahlt ärztlich verordnete Hilfsmittel der PG 18 (Kranken-/Behindertenfahrzeuge).
  • Sanitätshaus kontaktieren, Kostenvoranschlag + Maßnahme zur Genehmigung bei der Krankenkasse einreichen (§ 33 Abs. 1 SGB V).
  • Mobilitätsservice-Zentrale der Bahn anrufen (Tel. 01806/512512), Begleitperson in Ausweis eintragen lassen, Mitnahme im ÖPNV klären.
  • Bei Ablehnung sofort Widerspruch (§ 84 SGG): Schriftlich binnen eines Monats, mit ärztlicher Stellungnahme und Hilfsmittel-Verzeichnis-Nachweis.

10. Häufige Fragen (FAQ)

1. Darf der Busfahrer mich mit Rollstuhl ablehnen?

Nein, nicht ohne sachlichen Grund. Wenn der Bus barrierefrei ist und dein Rollstuhl den Stellplatz nicht überschreitet, ist die Mitnahme Pflicht. Bei Weigerung dokumentiere den Vorfall (Datum, Uhrzeit, Linie) und beschwere dich beim Verkehrsunternehmen oder der Aufsichtsbehörde.

2. Was ist, wenn der Aufzug am Bahnsteig defekt ist?

Das Verkehrsunternehmen muss eine alternative Beförderung anbieten — in der Regel ein Taxi oder ein Sonderfahrt. Die Kosten trägt das Verkehrsunternehmen. Rufe die im Stationsplan ausgehängene Notrufnummer oder den Mobilitätsservice an.

3. Wie hoch ist die Zuzahlung für den Rollstuhl?

10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V). Bei Härtefall oder Erreichen der Belastungsgrenze (2 Prozent, 1 Prozent bei chronisch Kranken) nach § 62 SGB V kann eine Befreiung möglich sein.

4. Brauche ich für jeden Rollstuhl eine eigene Verordnung?

Grundsätzlich ja — die ärztliche Verordnung (Muster 16) gilt für ein bestimmtes Hilfsmittel. Für Reparaturen oder Ersatzbeschaffung brauchst du keine neue Verordnung, wenn die ursprüngliche Verordnung weiterhin medizinisch begründet ist.

5. Kann ich einen Elektrorollstuhl auch im Bus mitnehmen?

Das hängt vom Fahrzeugtyp und der Rollstuhlgröße ab. E-Rollstühle sind schwerer als manuelle Rollstühle — die maximale Traglast der Rampe und die Größe des Stellplatzes sind begrenzt. Erkundige dich vor der ersten Fahrt beim Verkehrsunternehmen.

6. Wer zahlt den Rollstuhl, wenn ich keinen Krankenversicherungsschutz habe?

In diesem Fall zahlt das Sozialamt über die Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2. Anspruchsgrundlage ist § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: „Die Leistungen umfassen Hilfen für … die Beförderung …, insbesondere durch … Hilfsmittel.“ Das Sozialamt prüft Bedarf und Einkommen (§§ 135 ff. SGB IX). Bei GdB ab 50 ist die Eigenanteilsberechnung günstiger.

Wende dich an das Sozialamt deines Landkreises oder eine Beratungsstelle der EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung). Die Beratung ist kostenfrei.

11. Beratung, Adressen, weiterführende Links

Anlaufstellen

  • Versorgungsamt deiner Stadt — Antrag Schwerbehindertenausweis + Wertmarke
  • Eingliederungshilfe beim örtlichen Sozialamt — Leistungen nach SGB IX Teil 2 (§§ 99 ff.)
  • VdK Sozialverband — Beratung und Vertretung in Widerspruchsverfahren
  • Sozialverband Deutschland (SoVD) — gleiche Leistungen
  • Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) — kostenfreie Beratung nach § 32 SGB IX

Externe Quellen und Primärtexte

  • § 33 SGB V (Hilfsmittel): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
  • § 61 SGB V (Zuzahlung): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
  • § 83 SGB IX (Leistungen zur Mobilität): gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__83.html
  • § 113 SGB IX (Leistungen zur Sozialen Teilhabe): gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__113.html
  • § 152 SGB IX (GdB-Feststellung): gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
  • § 84 SGB IX (Hilfsmittel Eingliederungshilfe): gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__84.html
  • § 84 SGG (Widerspruchsfrist): gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
  • VersMedV Anlage Teil D (Merkzeichen G): gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
  • GKV-Hilfsmittelverzeichnis: gkv-spitzenverband.de → Krankenkasse → Hilfsmittelverzeichnis
  • EU-Verordnung 1107/2006 (Fluggastrechte): eur-lex.europa.eu
  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG): gesetze-im-internet.de/pbefg/

Auf sozialrat.org


12. Haftungsausschluss und Redaktion

Hinweis (§ 3 RDG, § 5 DDG): Die Sozialrat-Agentur bietet keine Rechtsberatung. Wir vermitteln Wissen über Sozialleistungen, Hilfsmittel und Rechte. Für eine verbindliche rechtliche Auskunft wende dich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle (z. B. VdK, Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale). Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

Redaktion: Salomo Swoboda · Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e.V.

Stand: 21.06.2026

Verifizierte Primärquellen: gesetze-im-internet.de (BGBl. Stand 2024/2025), GKV-Spitzenverband (Stand 06/2026), VersMedV (Stand 2024/2025)

Versionshinweis: Ersetzt frühere Fassungen zu ÖPNV-Rollstuhl.


Pitfalls und bekannte Fallstricke

  • § 145 SGB IX ≠ ÖPNV-Beförderung: § 145 SGB IX regelt Statistik-Hilfsmerkmale, NICHT Mobilität. Für ÖPNV-Beförderung ist § 83 SGB IX die richtige Norm.
  • Merkzeichen G ≠ Rollstuhl-Pflicht: Das Merkzeichen G bringt Vorteile im ÖPNV (Wertmarke, Parkerleichterungen), ist aber KEIN automatischer Anspruch auf Rollstuhl-Versorgung — der läuft separat über § 33 SGB V.
  • § 84 SGG (NICHT § 84 SGB X) für Widerspruchsfrist: Die 1-Monats-Frist für Widerspruch steht im Sozialgerichtsgesetz, NICHT im SGB X.
  • Wertmarke-Pflicht: Ohne Wertmarke zahlst du im ÖPNV den vollen Fahrpreis. Die Marke gilt bundesweit, ist aber pro Person gebunden und nicht übertragbar.
  • Begleitperson nur mit Merkzeichen B: Nur mit dem Merkzeichen B fährt eine Begleitperson unentgeltlich. Merkzeichen G allein reicht dafür nicht.
  • Defekter Aufzug ≠ Beförderungs-Verweigerung: Das Verkehrsunternehmen muss eine Alternative anbieten. Notrufnummer am Bahnsteig nutzen.
  • Privatrechnung Reparatur zurückweisen: Das Sanitätshaus darf dir für Wartung und Reparatur keine Privatrechnung stellen — § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V verpflichtet die Krankenkasse.

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Plus FAQPage-Schema mit den 6 Fragen aus Abschnitt 10.


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Rollstuhl, ÖPNV, Bus und Bahn, Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen G, Merkzeichen B, Begleitperson, § 83 SGB IX, § 33 SGB V, SGB V Hilfsmittel, SGB IX Mobilität, GKV-Hilfsmittel, Eingliederungshilfe, YMYL Sozialrecht, Widerspruch Sozialrecht, Versorgungsamt, Mobilitätshilfen, PG 18

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