Prothesen-Folgeantrag 2026: § 33 SGB V + Wechsel + § 84 SGG + Widerspruch

Prothesen-Folgeantrag 2026: § 33 SGB V + Wechsel + § 84 SGG + Widerspruch

Prothese Folgeantrag Wechsel

Du trägst eine Prothese und fragst dich, wann ein Folgeantrag oder ein Wechsel der Prothese sinnvoll ist – und welche Fristen gelten? Die Antwort steht in § 33 SGB V für die Krankenversicherung und in § 84 SGG für den Widerspruch bei Ablehnung. In diesem Artikel zeigen wir dir, wann die Krankenkasse einen Folgeantrag zahlt, welche ICD-10-Codes (Z89) du dafür brauchst und wie du die 6–8-Wochen-Frist optimal nutzt.

1. Warum Folgeantrag und Wechsel keine Routine sind

Eine Prothese ist ein Hilfsmittel, das du in der Regel über mehrere Jahre nutzt – aber sie ist kein unveränderlicher Gegenstand. Stumpf, Mobilität und Alltag verändern sich, und die Prothese muss mitwachsen. Ein Folgeantrag oder Wechsel ist deshalb keine „Wiederholung“, sondern eine neue Versorgung, die den aktuellen Stand deines Stumpfs, deiner Mobilitätsziele und der medizinisch-technischen Möglichkeiten berücksichtigt.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 (B 3 KR 4/14 R) klargestellt, dass eine Prothese zum Grundbedürfnis eines Menschen mit Behinderung gehört – eine Kasse darf eine notwendige Prothese nicht ohne Weiteres ablehnen, nur weil sie Kosten verursacht. Wir haben das Urteil im Detail aufbereitet: BSG-Skiprothese-Urteil: Krankenkasse und Grundbedürfnis.

Du findest eine umfassende Übersicht zu allen Hilfsmitteln rund um Prothesen und Orthesen auf unserer Container-Seite Hilfsmittel: Prothesen & Orthesen (PG 23 + PG 24). Für verwandte Hilfsmittel-Themen, etwa orthopädische Bandagen und ähnliche Versorgungen, empfehlen wir den Beitrag „Orthopädie-Hilfsmittel 2026: Bandage + § 33 SGB V“ – beide Themen greifen beim Folgeantrag ineinander.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 33 SGB V Abs. 1 Satz 1: Die Krankenkasse übernimmt Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Das Wort „im Einzelfall“ bedeutet: Es kommt auf deine konkrete Situation an – nicht auf eine Standard-Haltbarkeit.

Auch § 33 SGB V Abs. 1 Satz 5 ist für Folgeanträge relevant: Danach umfasst der Anspruch auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Eine Ersatzbeschaffung ist also nicht nur „bei Defekt“ möglich, sondern immer dann, wenn sie notwendig ist, um den Versorgungszweck weiter zu erfüllen.

2. Wann ein Folgeantrag Pflicht ist

Es gibt vier typische Auslöser, bei denen du zeitnah einen neuen Antrag stellen solltest:

2.1 Funktionsverlust der Prothese

Wenn deine Prothese ihre Funktion nicht mehr erfüllt – zum Beispiel, weil der Schaft nicht mehr passt, die Passteile verschlissen sind oder die Stand- und Gangphase nicht mehr stimmen – ist ein Folgeantrag medizinisch geboten. Der Orthopädietechniker dokumentiert den Funktionsverlust; der verordnende Arzt (in der Regel Orthopädie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin) bestätigt die medizinische Notwendigkeit.

Eine Übersicht über die Beinprothesen-Klassifikation nach PG 24 findest du im Schwester-Artikel „Beinprothese 2026: PG 24 + Hilfsmittelnummer beantragen“. Für die Wartung und Reparatur vor einem Folgeantrag haben wir außerdem den Beitrag „Prothese warten und reparieren“ – nicht jeder Funktionsverlust ist sofort ein Folgeantrag, manchmal reicht eine Instandsetzung.

2.2 Stumpfveränderungen

Der Stumpf verändert sich im Laufe der Zeit: Volumenabnahme nach der Wundheilung, Haut- und Narbenverhältnisse, Stumpf-Form-Veränderungen durch Gewichtsveränderungen oder prothesenbedingte Belastung. Wenn die Prothese deshalb nicht mehr funktioniert, ist ein Folgeantrag notwendig – auch außerhalb der üblichen „Haltbarkeits“-Zeiträume.

2.3 Wachstum bei Kindern und Jugendlichen

Bei Kindern und Jugendlichen mit Prothese gilt: Sobald die Prothese nicht mehr passt oder die Mobilitätsziele nicht mehr erfüllt, ist ein Folgeantrag sofort medizinisch geboten. Eine Wartefrist nach „Ablauf“ gibt es hier nicht. Die Kostenübernahme läuft über die Krankenkasse (§ 33 SGB V) oder – bei anerkannter Behinderung und Eingliederungshilfe-Bedarf – über § 47 SGB IX.

2.4 Schwere Funktionsänderungen im Alltag

Wenn sich dein Alltag ändert – zum Beispiel Berufswechsel mit höherer Gehstrecke, Aufnahme einer Sportart oder Wohnungswechsel mit anderen Bodenverhältnissen – kann eine neue Prothese erforderlich sein. In diesen Fällen ist die Indikation breiter zu prüfen, als es die Erstversorgung vorsah.

Wenn nach Amputation eine Schwerbehinderung vorliegt oder beantragt wird, kann auch der GdB 50 (Schwerbehinderung) eine Rolle spielen – die Folgeanträge für Prothesen laufen dann oft parallel zur GdB-Feststellung oder GdB-Erhöhung. Mehr dazu findest du im verlinkten Beitrag.

3. Wann ein Wechsel der Prothese möglich ist

„Folgeantrag“ und „Wechsel“ sind keine synonymen Begriffe: Beim Folgeantrag geht es um eine erneute Versorgung nach Funktionsverlust oder bei Bedarf. Beim Wechsel geht es um die gezielte Ablösung einer Prothese gegen eine andere Bauart oder höhere Mobilitätsklasse.

3.1 Passteilverschlechterung

Wenn die Passteile (Schuh, Kniegelenk, Fußpassteil, Adapter) stark verschlissen sind und Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, ist ein Wechsel der betroffenen Komponenten möglich. Die Versorgung folgt der PG-24-Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses.

3.2 Neue Mobilitätsziele

Wenn du nach einer Reha-Maßnahme oder mit wachsender Erfahrung neue Mobilitätsziele entwickelst – zum Beispiel von Mobilitätsklasse 1 auf 2 oder 3 – kann ein Wechsel auf eine höherwertige Prothese möglich sein. Die Mobilitätsklasse wird nach dem Aktivitätsgrad (1 = Innenbereichsgeher, 4 = uneingeschränkter Außenbereichsgeher) festgelegt.

3.3 Technische Weiterentwicklung

Wenn seit deiner letzten Versorgung medizinisch-technische Fortschritte verfügbar geworden sind, die deine Mobilität oder Sicherheit messbar verbessern, kann ein Wechsel sinnvoll sein. Beispiele: mikroprozessorgesteuerte Kniegelenke, energiespeichernde Füße, wasserfeste Bade-Prothesen.

4. Fristen und Zeitpuffer: 6–8 Wochen Vorlauf

Folgeanträge brauchen Zeit – zwischen Verordnung, Genehmigung, Maßanfertigung und Anpassung vergehen typischerweise 6 bis 12 Wochen. Wir empfehlen einen Vorlauf von 6 bis 8 Wochen vor dem absehbaren Funktionsverlust oder dem geplanten Wechsel. In Sonderfällen (Wachstum, akute Stumpfveränderung, Prothesendefekt mit Gehunfähigkeit) ist der Folgeantrag sofort zu stellen.

Die 6–8-Wochen-Empfehlung ist eine praktische Orientierung, keine gesetzliche Frist. Sie berücksichtigt die Bearbeitungszeit der Krankenkassen (in der Regel 3–5 Wochen für Hilfsmittel-Genehmigungen), die Maßanfertigung im Sanitätshaus/Orthopädietechnik-Betrieb (2–4 Wochen) und Anpassungstermine.

5. § 33 SGB V verbatim – Anspruchsgrundlage

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“ (§ 33 SGB V Abs. 1 Satz 1, verbatim)

Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html (Stand: tagesaktuell).

5.1 Was Abs. 1 Satz 1 für Folgeanträge bedeutet

Der Anspruch besteht „im Einzelfall“ – das schließt Folgeanträge ausdrücklich ein. Wichtig ist die Erforderlichkeit: Die Prothese muss medizinisch notwendig sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Das deckt drei Konstellationen ab: Therapie-Erfolg sichern (z. B. nach Operation), Prävention (z. B. Stumpfprotektion) und Ausgleich (z. B. Mobilität).

5.2 Was Abs. 1 Satz 5 für Wartung und Ersatz bedeutet

§ 33 SGB V Abs. 1 Satz 5 erweitert den Anspruch ausdrücklich auf die „notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln“. Das bedeutet: Wenn deine Prothese nicht mehr funktioniert, hast du Anspruch auf eine Ersatzbeschaffung – nicht nur auf eine Reparatur. Die Krankenkasse muss dabei prüfen, ob die Ersatzbeschaffung wirtschaftlicher ist als die Instandsetzung.

6. ICD-10 Z89 – die Diagnose-Codes für Prothesen-Folgeanträge

Für die Verordnung brauchst du eine ICD-10-Diagnose aus der Kategorie Z89 (Erworbener Verlust von Extremitäten). Die wichtigsten Codes:

ICD-10 Bezeichnung Versorgungs-Beispiel
Z89.0 Verlust des Fingers (einschließlich Daumen), einseitig Hand-/Fingerprothese
Z89.1 Verlust der Hand und des Handgelenkes Unterarmprothese
Z89.2 Verlust der oberen Extremität oberhalb des Handgelenkes Oberarmprothese
Z89.3 (Beidseitiger) Verlust der oberen Extremität Doppelarm-Versorgung
Z89.4 Verlust des Fußes und des Knöchels Fußprothese
Z89.5 Verlust der unteren Extremität unterhalb des Knies Unterschenkelprothese
Z89.6 Verlust der unteren Extremität oberhalb des Knies Oberschenkelprothese
Z89.7 (Beidseitiger) Verlust der unteren Extremität Doppelbein-Versorgung

Der ICD-10-Code alleine reicht für die Genehmigung nicht aus – die Verordnung muss auch die Begründung der medizinischen Notwendigkeit enthalten (Funktionsverlust, Stumpfveränderung, Wachstum, neue Mobilitätsziele).

7. PG 24 – Beinprothesen im Hilfsmittelverzeichnis

Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes ordnet Prothesen in die Produktgruppe 24 (PG 24) ein. Für Beinprothesen sind die wichtigsten Untergruppen:

7.1 PG 24.40.xx.xxx – Oberschenkel

Oberschenkelprothesen umfassen Schaft, Kniegelenk und Fußpassteil. Die Kniegelenk-Variante (mechanisch, pneumatisch, hydraulisch, mikroprozessorgesteuert) bestimmt den Großteil der Kosten. Mobilitätsklassen 1 bis 4 sind hier abgedeckt.

7.2 PG 24.41.xx.xxx – Unterschenkel

Unterschenkelprothesen sind technisch einfacher und in der Regel günstiger. Sie bestehen aus Schaft (Kondylen-Bettung, PTB-Schaft, Vakuum-Schaft) und Fußpassteil. Wechsel und Folgeanträge sind hier meist durch Passteilverschleiß oder Stumpfveränderung getriggert.

7.3 PG 24.42.xx.xxx – Fußprothesen

Fußprothesen reichen von der einfachen Schmuckprothese bis zur energiespeichernden Carbon-Variante. Folgeanträge sind meist durch Versorgungs-Wechsel (z. B. von Mobilitätsklasse 1 auf 3) oder defekte Passteile ausgelöst.

7.4 Sonderbauformen

Bade-Prothesen, Sport-Prothesen und Prothesen mit Osseointegration sind Sonderbauformen, die einer besonderen Begründung bedürfen. Für Bade-Prothesen und wasserfeste Geh-Prothesen ist die Kostenübernahme nach § 33 SGB V im Einzelfall zu prüfen.

8. Schritt-für-Schritt: Folgeantrag in 7 Schritten

  1. Funktionsverlust dokumentieren: Vereinbare einen Termin bei deinem Orthopädietechniker. Er prüft die Prothese und dokumentiert den Funktionsverlust (Schaft-Passung, Passteilverschleiß, Bewegungsbild).
  2. Ärztliche Verordnung einholen: Der verordnende Arzt (Orthopädie, Chirurgie, Physikalische und Rehabilitative Medizin) stellt die Verordnung mit ICD-10-Code aus der Kategorie Z89 und einer medizinischen Begründung aus.
  3. Kostenvoranschlag anfordern: Dein Sanitätshaus/Orthopädietechnik-Betrieb erstellt einen Kostenvoranschlag mit Hilfsmittelnummer (HMV-Nummer) und PG-24-Klassifikation.
  4. Antrag bei der Krankenkasse stellen: Reiche Verordnung, Kostenvoranschlag und ggf. Befundberichte des Orthopädietechnikers bei deiner Krankenkasse ein – per Post, online über die Kassen-App oder persönlich.
  5. Bearbeitungszeit abwarten: Die Krankenkasse hat in der Regel 3 bis 5 Wochen Bearbeitungszeit. Bei akutem Bedarf (z. B. Gehunfähigkeit) bitte um Eilbedürftigkeit – die Krankenkasse kann in solchen Fällen nach § 18 SGB IV beschleunigen.
  6. Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen: Frist 1 Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids (§ 84 SGG Abs. 1 Satz 1). Schriftform, Begründung mit aktuellem Funktionsverlust.
  7. Versorgung und Anpassung: Nach Genehmigung: Maßanfertigung, Anprobe, Justierung, Gehtraining. Plane 2 bis 4 Wochen für die Anpassungsphase ein.

9. Zuzahlung und Mehrkosten

Für Hilfsmittel wie Prothesen gilt eine Zuzahlung nach § 33 SGB V Abs. 8 in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V: Du zahlst 10 Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel. Bei aufwendiger Sonderversorgung mit mehreren Hilfsmitteln (z. B. Wechselprothese, Bade-Prothese, Alltags-Prothese) zahlst du für jedes einzelne Hilfsmittel maximal 10 Euro Zuzahlung.

Mehrkosten entstehen, wenn du dich bewusst für eine Prothese entscheidest, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht (§ 33 SGB V Abs. 1 Satz 8). Diese Mehrkosten trägst du selbst.

10. Widerspruch bei Ablehnung – § 84 SGG verbatim

„(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“ (§ 84 SGG Abs. 1, verbatim)

Quelle: gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html (Stand: tagesaktuell).

10.1 Frist und Form

Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids (§ 84 SGG Abs. 1 Satz 1). Die Form ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde möglich. Eine Telefon-Ansage reicht nicht.

Für eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Widerspruch gegen Krankenkassen-Bescheide empfehlen wir unseren Hauptbeitrag „Widerspruch einlegen 2026: Welche Form ist Pflicht“. Dort findest du auch Hinweise zu Frist-Versäumnis, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und aufschiebender Wirkung im Detail.

Wichtig: Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts – das ist in der Regel der Tag, an dem du den Bescheid per Post erhalten hast (oder drei Tage nach Postversand bei standardisierter Zustellung). Prüfe unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids – dort ist die Frist explizit genannt.

10.2 Aufschiebende Wirkung – § 86a SGG

„(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.“ (§ 86a SGG Abs. 1, verbatim)

Der Widerspruch hat nach § 86a SGG Abs. 1 grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei Hilfsmittel-Genehmigungen bedeutet das: Die Krankenkasse darf die beantragte Prothese während des laufenden Widerspruchsverfahrens nicht eigenmächtig endgültig ablehnen. Du kannst in dieser Zeit auf die bestehende Prothese angewiesen bleiben – bei akutem Funktionsverlust ist die aufschiebende Wirkung für dich besonders wichtig.

10.3 Sozialgerichtsverfahren – § 87 SGG

„(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.“ (§ 87 SGG Abs. 1 und Abs. 2, verbatim)

Wenn dein Widerspruch abgelehnt wird (Widerspruchsbescheid), kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben (§ 87 SGG Abs. 2). Die Klage ist gerichtskostenfrei im Sozialrecht.

11. Sonderfall Kinder und Jugendliche

Bei Kindern und Jugendlichen gilt eine besondere Regelung: Der Anspruch auf Folgeantrag und Wechsel greift sofort, sobald die Prothese nicht mehr passt oder die Mobilitätsziele nicht mehr erfüllt. Eine Wartefrist nach „Ablauf“ gibt es hier nicht. Die Wachstumsphasen sind kurz, und die Prothese muss in jedem Entwicklungsabschnitt funktionieren.

Die Kostenübernahme läuft je nach Konstellation über die Krankenkasse (§ 33 SGB V), die Eingliederungshilfe (§ 47 SGB IX) oder die Rentenversicherung als Reha-Träger (§ 16 SGB VI). Eine enge Abstimmung zwischen Eltern, Orthopädietechniker, Arzt und Kostenträger ist hier besonders wichtig.

12. Haltbarkeit: warum es keine Pauschalaussage gibt

Eine verbindliche „Haltbarkeit in Jahren“ gibt es im Hilfsmittelrecht nicht – weder im Hilfsmittelverzeichnis, noch in § 33 SGB V, noch in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes. Die Haltbarkeit ist immer eine Einzelfall-Entscheidung, abhängig von:

  • Nutzungsintensität (Beruf, Sport, Alltag)
  • Stumpf-Verhältnisse (Volumenkonstanz, Hautverträglichkeit)
  • Pflege und Wartung (Reinigung, Inspektion, technische Kontrollen)
  • Technologische Weiterentwicklung (neuere Bauformen werden verfügbar)
  • Lebensphase (Wachstum bei Kindern, Mobilitätsziele bei Erwachsenen)

Wir können deshalb keine pauschale Haltbarkeit nennen – eine seriöse Beratung orientiert sich am individuellen Bedarf. Lass dich bei Bedarf von deinem Orthopädietechniker, deinem Sanitätshaus oder einer unabhängigen Sozialberatung beraten.

13. FAQ

13.1 Wie lange dauert die Genehmigung?

In der Regel 3 bis 5 Wochen Bearbeitungszeit bei der Krankenkasse. Mit Anpassung und Maßanfertigung rechne insgesamt mit 6 bis 12 Wochen. Bei medizinischer Dringlichkeit (z. B. Gehunfähigkeit) kann die Krankenkasse nach § 18 SGB IV beschleunigen.

13.2 Muss die alte Prothese zurückgegeben werden?

In den meisten Fällen ja – Prothesen sind Eigentum der Krankenkasse und werden nach Ablauf der Nutzung oder bei Wechsel zurückgefordert. Bei individuell angefertigten Sonderprothesen (z. B. Schmuckprothese mit Myoelektronik) ist die Rückgabe im Einzelfall zu prüfen.

13.3 Was zahlt die Krankenkasse bei einer Sportprothese?

Eine Sportprothese ist eine Zusatzversorgung und wird von der Krankenkasse in der Regel nicht übernommen. Ausnahmen gelten, wenn die Sportprothese aus medizinischen Gründen notwendig ist (z. B. als Reha-Maßnahme). Die Kostenübernahme ist dann im Einzelfall zu prüfen.

13.4 Kann ich das Sanitätshaus frei wählen?

Ja – nach § 33 SGB V Abs. 6 kannst du unter allen Leistungserbringern wählen, die Vertragspartner deiner Krankenkasse sind. Der verordnende Arzt darf dich nicht auf ein bestimmtes Sanitätshaus festlegen, sofern keine medizinischen Gründe im Einzelfall eine Empfehlung gebieten.

13.5 Was tun, wenn die Prothese dringend ersetzt werden muss?

Bei akutem Bedarf (z. B. Prothesendefekt, Gehunfähigkeit): Orthopädietechniker und Arzt sofort informieren, Eilantrag bei der Krankenkasse stellen, notfalls mit Hinweis auf den medizinischen Notfall. Bei einer Ablehnung im Eilantrag: Widerspruch mit aufschiebender Wirkung nach § 86a SGG Abs. 1.

13.6 Gilt der Anspruch auch in der Eingliederungshilfe?

Ja – nach § 47 SGB IX haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Hilfsmittel als Leistung der Eingliederungshilfe, wenn die Prothese zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit erforderlich ist. Der Anspruch richtet sich dann gegen den Eingliederungshilfe-Träger (Landschaftsverbände, Bezirke, überörtliche Träger).

13.7 Wann zahlt die Rentenversicherung (Reha-Prothese)?

Wenn du eine Reha-Leistung der Rentenversicherung erhältst (z. B. nach einer stationären Reha-Maßnahme nach § 16 SGB VI), kann die Prothese oder eine spezielle Reha-Anpassung als Reha-Leistung übernommen werden. Voraussetzung ist eine positive Erwerbsprognose und die medizinische Notwendigkeit der Reha-Anpassung.

13.8 Was passiert beim Umzug in eine andere Krankenkasse?

Bei einem Krankenkassen-Wechsel bleibt der genehmigte Versorgungsanspruch grundsätzlich bestehen – die neue Kasse übernimmt laufende Versorgungen. Ein Folgeantrag läuft dann bei der neuen Kasse mit den dort geltenden Verträgen und Bewilligungs-Richtlinien.

14. Mustervorlage: Folgeantrag-Widerspruch

Wenn dein Folgeantrag abgelehnt wurde, kannst du den Widerspruch mit folgender Vorlage strukturieren (bitte an deine persönlichen Daten anpassen):

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid
vom [DATUM] ein, mit dem Sie meinen Antrag auf Versorgung mit
einer Prothese [Bezeichnung / PG-24-Code] abgelehnt haben.

Begründung:
1. Medizinische Notwendigkeit
   - ICD-10-Diagnose: [Z89.x]
   - Funktionsverlust: [konkret beschreiben]
   - Stumpfveränderung: [konkret beschreiben]
2. Folgeantrag ist nach § 33 SGB V Abs. 1 Satz 1 und Satz 5
   gerechtfertigt. Der Anspruch umfasst ausdrücklich die
   Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln.
3. Hinweis auf BSG-Rechtsprechung zur Prothesen-Versorgung
   als Grundbedürfnis (B 3 KR 4/14 R vom 17.12.2015).

Ich beantrage daher die Genehmigung der beantragten Prothese
und bitte um einen Widerspruchsbescheid.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
[Anschrift]
[Versichertennummer]

Anlagen:
- Verordnung des Arztes vom [DATUM]
- Kostenvoranschlag des Sanitätshauses vom [DATUM]
- Befundbericht des Orthopädietechnikers vom [DATUM]
- Ablehnungsbescheid vom [DATUM]

15. Nächste Schritte

  1. Funktions-Check: Vereinbare einen Termin bei deinem Orthopädietechniker, wenn du eine Funktionsverschlechterung bemerkst.
  2. Verordnung: Hole eine ärztliche Verordnung mit ICD-10-Code Z89 ein.
  3. Kostenvoranschlag: Lasse dir einen Kostenvoranschlag mit HMV-Nummer erstellen.
  4. Antrag: Stelle den Antrag mit 6 bis 8 Wochen Vorlauf bei deiner Krankenkasse.
  5. Bei Ablehnung: Lege innerhalb eines Monats Widerspruch ein – mit unserer Mustervorlage als Grundlage.

16. Quellen & weiterführende Links

17. Über den Autor

Salomo Swoboda ist Vereinsgründer von Sozialrat Deutschland e.V. und Autor der sozialrat.org-Inhalte zu Bürgergeld, Pflege, Rente und Hilfsmitteln. Er ist zuständig für die Recherche, Strukturierung und redaktionelle Aufbereitung der Themen auf sozialrat.org.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich bitte an eine:n zugelassene:n Rechtsanwält:in oder Sozialverband (z. B. VdK, SoVD).

Geprüft gegen § 33 SGB V Abs. 1, § 84 SGG Abs. 1, § 86a SGG Abs. 1, § 87 SGG Abs. 1+2 (Stand: 22.06.2026).

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