Prothesen-Verordnung 2026: § 33 SGB V + § 126 SGB V + BIV-OT + HMV-Nummer

Prothesen-Verordnung 2026: § 33 SGB V + § 126 SGB V + BIV-OT + HMV-Nummer

Hinweis: Dieser Beitrag informiert über Sozialleistungen. Er ist keine Rechtsberatung (RDG § 3). Für eine verbindliche Auskunft wende dich bitte an einen Rechtsanwalt, eine Beratungsstelle (VdK, Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale) oder die Orthopädietechnik-Innung BIV-OT.

Eine Prothese ist ein Körperersatzstück im Sinne des Hilfsmittelverzeichnisses und gehört zu den Regelversorgungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Trotzdem ist die Verordnung in der Praxis kein Selbstläufer: Wer schreibt das Rezept, welche Diagnose muss drauf, welche HMV-Nummer wird eingetragen, und wer prüft, ob der Orthopädietechniker überhaupt für deine Krankenkasse arbeiten darf? Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, wie eine Prothesen-Verordnung 2026 funktioniert – von der ärztlichen Diagnose über das Rezept bis zur Abgabe durch den Vertragspartner nach § 126 SGB V.

1. Prothese verordnet bekommen: Wer ist zuständig?

Eine Prothese wird dir nicht selbst verordnet. Der Prozess läuft in mehreren Stufen:

  1. Ärztliche Diagnose – in der Regel durch einen Facharzt (Orthopädie, Chirurgie, Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie, Onkologie, auch Hausarzt bei klarer Indikation). Die Diagnose wird mit einem ICD-10-Code dokumentiert. Für Amputationen ist die ICD-10-Gruppe Z89 (Verlust von Gliedmaßen) der zentrale Schlüssel, ergänzt um den auslösenden Trauma- oder Krankheitscode (z.B. S78 für traumatische Amputation des Oberschenkels, E11.74 bei diabetischem Fußsyndrom mit Amputation).
  2. Ärztliche Verordnung (Rezept/Muster 16) – der Arzt stellt eine Heilmittel- oder Hilfsmittelverordnung über Muster 16 aus. Auf dem Rezept müssen stehen: Hilfsmittel-Typ, ICD-10-Diagnose, Begründung („Sicherung Krankenbehandlung“ oder „Ausgleich Behinderung“), Produktgruppe (PG) oder HMV-Nummer.
  3. Abgabe durch Vertragspartner (§ 126 SGB V) – der Orthopädietechniker-Meisterbetrieb (BIV-OT-Innung) oder Sanitätshaus versorgt dich. Er passt die Prothese an, dokumentiert die Abgabe und rechnet direkt mit der Krankenkasse ab.
  4. Genehmigung der Krankenkasse – bei vielen Hilfsmitteln (Prothesen fast immer) ist eine Genehmigung nach § 33 SGB V Abs. 1 erforderlich, bevor der Orthopädietechniker mit der Versorgung beginnt. Dauer: 3–5 Wochen, bei knapper Begründung auch länger.

Wichtig: Die ärztliche Verordnung alleine reicht nicht. Erst wenn die Krankenkasse den Antrag genehmigt hat, darf der Orthopädietechniker loslegen. In eiligen Fällen (z.B. frische Amputation mit Interims-Prothese) kann eine vorläufige Versorgung nach Bewilligungsfiktion erfolgen – dazu unten mehr.

2. § 33 SGB V: Der Anspruch auf Prothesen-Versorgung

Die zentrale Anspruchsgrundlage für Prothesen in der GKV ist § 33 SGB V. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen „einfacher“ und „hochwertiger“ Prothese – es sichert den Anspruch auf das im Einzelfall erforderliche Hilfsmittel.

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“
— § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, gesetze-im-internet.de

Für Prothesen sind drei Tatbestandsmerkmale entscheidend:

  • Körperersatzstück – Prothesen sind im Hilfsmittelverzeichnis ausdrücklich als „Körperersatzstücke“ gelistet, also keine orthopädischen Hilfsmittel im engeren Sinne, sondern Ersatz für ein fehlendes Körperteil.
  • Erforderlichkeit im Einzelfall – nicht jede Prothese ist gleich; die Versorgung muss dem konkreten Bedarf entsprechen. Ein Senior mit Oberschenkel-Amputation benötigt eine andere Prothese als ein Sportler mit Unterschenkel-Stumpf.
  • Behinderungsausgleich oder Sicherung der Krankenbehandlung – eine Prothese gleicht eine Behinderung aus (Alltagsbewältigung, Mobilität, Teilhabe) oder sichert den Erfolg einer Behandlung (z.B. postoperative Mobilisierung, Verhinderung von Sekundärschäden).

Welche Produktgruppen greifen, hängt von der Art der Prothese ab:

  • PG 23 – Orthesen (Stütz- und Korrektur-Funktion bei vorhandener Extremität)
  • PG 24Beinprothesen (Ersatz für fehlende untere Extremität)
  • PG 25Armprothesen (Ersatz für fehlende obere Extremität, myoelektrisch oder kosmetisch)
  • PG 31 – Schuheinlagen und orthopädische Maßschuhe (nicht Prothesen, aber oft Teil der Prothesen-Versorgung)

Die genaue Zuordnung findest du im GKV-Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes.

3. § 126 SGB V: Vertragspartner und Präqualifizierung

Eine Prothese bekommst du nicht bei irgendeinem Anbieter, sondern nur bei einem Vertragspartner deiner Krankenkasse. Die Voraussetzungen regelt § 126 SGB V.

„Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.
— § 126 Abs. 1 Satz 1–2 SGB V, gesetze-im-internet.de

Das bedeutet konkret:

  1. Präqualifizierung – der Leistungserbringer (z.B. Orthopädietechniker-Meisterbetrieb) muss ein Zertifikat einer unabhängigen Präqualifizierungsstelle vorlegen. Geprüft werden Fachkompetenz, räumliche und technische Ausstattung, Qualitätsmanagement und Hygiene. Das Zertifikat ist auf höchstens fünf Jahre befristet (§ 126 Abs. 1a Satz 5 SGB V).
  2. Innung BIV-OT – der Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik (BIV-OT) ist die zentrale Innung in Deutschland. Mitgliedsbetriebe erfüllen in der Regel die Präqualifizierungs-Voraussetzungen. Eine Liste qualifizierter Betriebe findest du auf biv-ot.de.
  3. Vertrag nach § 127 SGB V – die Krankenkasse schließt Versorgungsverträge mit den präqualifizierten Betrieben ab. Welche Vertragspartner für deine Kasse aktiv sind, erfährst du direkt bei deiner Krankenkasse oder über die BIV-OT-Betriebssuche.
  4. Kostenvoranschlag – der Orthopädietechniker erstellt vor Versorgungsbeginn einen Kostenvoranschlag, den die Krankenkasse prüft. Erst nach Genehmigung beginnt die Versorgung.

Praktischer Tipp: Lass dir von deinem Orthopädietechniker vor der Anpassung den Präqualifizierungs-Nachweis zeigen. Im Zweifel kann die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern, wenn der Anbieter nicht vertraglich gebunden ist.

4. Was gehört auf das Rezept? Die 5 Pflicht-Bestandteile

Eine ärztliche Prothesen-Verordnung ist nur dann vollständig, wenn sie fünf Mindestangaben enthält. Fehlt auch nur ein Bestandteil, kommt es zu Rückfragen, Verzögerungen oder einer Ablehnung.

4.1 Hilfsmittel-Typ (Bezeichnung)

Auf dem Rezept muss klar stehen, welches Hilfsmittel verordnet wird. Möglichkeiten:

  • „Beinprothese, Oberschenkel, Erstversorgung“
  • „Unterschenkel-Prothese, Interims-Versorgung“
  • „Armprothese, myoelektrisch“
  • „Armprothese, kosmetisch (Schmuckprothese)“

4.2 ICD-10-Diagnose

Die Diagnose wird als ICD-10-Code angegeben. Für Amputationen ist Z89 der Schlüssel:

  • Z89.0 – Verlust der oberen Extremität, einseitig
  • Z89.1 – Verlust der Hand oder des Daumens
  • Z89.4 – Verlust des Fußes und des Knöchels
  • Z89.5 – Verlust des Beins unterhalb des Knies
  • Z89.6 – Verlust des Beins oberhalb des Knies
  • Z89.7 – Verlust mehrerer Extremitäten (je nach Kombination)

Ergänzend muss der Grund der Amputation kodiert sein: Trauma (Sektion S/T), Tumor (C/D), Gefäßerkrankung (z.B. Diabetes E11.74, pAVK I70.2), Infektion oder angeborene Fehlbildung (Q).

4.3 Begründung: „Sicherung Krankenbehandlung“ oder „Ausgleich Behinderung“

Auf dem Rezept muss stehen, welcher der drei Tatbestände aus § 33 SGB V greift:

  • „Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung“ – z.B. nach Amputation zur Wiederherstellung der Mobilität und Vermeidung von Folgeerkrankungen
  • „Vorbeugung einer drohenden Behinderung“ – z.B. bei progredienter Gefäßerkrankung, wo die Prothese drohende Funktionsverluste ausgleicht
  • „Ausgleich einer Behinderung“ – klassischer Fall: Prothese als Körperersatzstück zum Ausgleich des amputierten Gliedmaßes

4.4 Produktgruppe (PG) oder HMV-Nummer

Die Produktgruppe (z.B. „PG 24″ für Beinprothesen) grenzt die Versorgung ein. Wenn ein bestimmtes Produkt verordnet wird, sollte die 16-stellige HMV-Nummer (Hilfsmittelnummer) angegeben werden, z.B. 24.50.1.0001 für eine konkrete Oberschenkel-Prothese aus dem Hilfsmittelverzeichnis.

4.5 Ergänzende Hinweise

Bei Bedarf ergänzt der Arzt:

  • Versorgungs-Art – Erstversorgung, Folgeversorgung, Interims-Versorgung, Wechsel-Versorgung
  • Dringlichkeit – bei postoperativer Sofortversorgung, Wundheilungs-Störung, Tumor-OP
  • Spezielle Anforderungen – z.B. „wassergeeignet“, „sporttauglich“, „myoelektrisch“

YMYL-Hinweis (verbindlich): Wir empfehlen kein konkretes Prothesen-Modell und geben keine pauschale Empfehlung. Welche Prothese für dich die richtige ist, hängt von deinem Stumpf, deiner Mobilität, deinem Alltag und deiner Krankenkasse ab – das wird individuell zwischen Arzt, Orthopädietechniker und Krankenkasse entschieden. Allgemeine Informationen zu Produktgruppen (PG 23, 24, 25, 31) findest du im GKV-Hilfsmittelverzeichnis.

5. Interims-Prothese, Erst- und Folgeversorgung

Die Versorgung verläuft in mehreren Stufen. Welche Prothese wann passt, hängt vom Zustand des Stumpfes und deiner Rehabilitation ab.

5.1 Interims-Prothese (Sofortversorgung)

Nach der Amputation wird der Stumpf zunächst ödematisch (geschwollen) und sein Volumen verändert sich. Eine Interims-Prothese ist eine einfache Prothese, die schon kurz nach der OP angepasst wird, damit du erste Mobilisierungs-Übungen machen kannst. Sie wird in der Regel 3–6 Monate getragen und mehrfach angepasst.

5.2 Erstversorgung (Definitiv-Prothese)

Wenn der Stumpf sein stabiles Endvolumen erreicht hat (meist nach 6–12 Monaten), wird die Definitiv-Prothese angefertigt. Sie ist auf Dauer ausgelegt, individuell angepasst und enthält den endgültigen Schaft, die Passteile und ggf. eine Kosmetik-Verkleidung.

5.3 Folge-Versorgung

Beinprothesen haben je nach PG eine typische Nutzungsdauer von 3–6 Jahren, Armprothesen von 5–8 Jahren. Vor Ablauf solltest du eine Folge-Versorgung beantragen. Bei Kindern (Wachstum) oder Gewichtsveränderungen (Stumpf-Volumen ändert sich) ist eine frühere Folge-Versorgung möglich.

Mehr Details findest du im Container „Prothesen & Orthesen“. Die Beiträge Prothese warten und reparieren und Prothesen-Folgeantrag sind Teil des C32-Clusters und werden in Kürze im Container verlinkt.

6. ICD-10 Z89: Was bedeuten die Codes für die Verordnung?

Die ICD-10-Gruppe Z89 (Verlust von Gliedmaßen) ist der zentrale Schlüssel für die Prothesen-Verordnung. Hier eine Auswahl der häufigsten Codes:

ICD-10 Bedeutung Typische PG
Z89.0 Verlust der oberen Extremität, einseitig PG 25
Z89.1 Verlust der Hand oder des Daumens PG 25
Z89.2 Verlust der oberen Extremität, beidseitig PG 25
Z89.3 Verlust beider oberer Extremitäten PG 25
Z89.4 Verlust des Fußes und des Knöchels PG 24
Z89.5 Verlust des Beins unterhalb des Knies PG 24
Z89.6 Verlust des Beins oberhalb des Knies PG 24
Z89.7 Verlust mehrerer Extremitäten PG 24 + PG 25

Wichtig: Die Auslöser-Diagnose muss zusätzlich kodiert sein, also z.B. S78.1 (traumatische Amputation Oberschenkel) oder C50.9 (Brustkrebs mit notwendiger Amputation). Die Krankenkasse prüft die Plausibilität: Eine Prothese ohne klare Amputations-Diagnose wird in der Regel abgelehnt.

7. BIV-OT: Warum die Innung wichtig ist

Der Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik (BIV-OT) ist die zentrale berufsständische Vertretung der Orthopädietechniker in Deutschland. Die Mitgliedsbetriebe sind in der Regel präqualifiziert nach § 126 SGB V und dürfen Hilfsmittel an gesetzlich Versicherte abgeben.

Die Vorteile eines BIV-OT-Betriebs:

  • Fachkompetenz – Orthopädietechniker sind Handwerksmeister mit 3,5-jähriger Ausbildung und Meisterprüfung. Sie sind auf Prothesen und Orthesen spezialisiert.
  • Präqualifizierung – die meisten Innungsbetriebe sind nach § 126 SGB V zertifiziert und dürfen direkt mit den Krankenkassen abrechnen.
  • Versorgungs-Netzwerk – Innungsbetriebe arbeiten mit Reha-Kliniken, Krankenhäusern und Sanitätshäusern zusammen und kennen die Abläufe.
  • Beratung – BIV-OT-Betriebe beraten dich auch zu Sonderanfertigungen, Sport-Prothesen und Hilfsmittel-Upgrades.

Die Betriebssuche findest du auf biv-ot.de. Filtere nach Postleitzahl und Schwerpunkt „Prothetik“ oder „Beinprothesen“ / „Armprothesen“.

8. Genehmigungsverfahren und Widerspruch

Die Prothesen-Versorgung ist genehmigungspflichtig. Die Krankenkasse prüft vor Versorgungsbeginn, ob die Verordnung vollständig und medizinisch notwendig ist.

8.1 Ablauf

  1. Arzt stellt Verordnung aus (Muster 16).
  2. Orthopädietechniker prüft Verordnung und erstellt Kostenvoranschlag.
  3. Du gibst Verordnung + Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ab (per Post, online oder über die eGK-App).
  4. Krankenkasse prüft, ggf. holt sie ein MD-Gutachten ein (Medizinischer Dienst, früher MDK).
  5. Krankenkasse erteilt Genehmigung oder Ablehnung.

8.2 Fristen

Die Krankenkasse muss innerhalb von 3 Wochen über den Antrag entscheiden (§ 13 Abs. 3a SGB V). Bei Einholung eines MD-Gutachtens verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Wird die Frist überschritten, kann eine Bewilligungsfiktion greifen – die Versorgung gilt dann als genehmigt.

8.3 Widerspruch bei Ablehnung

Wenn die Krankenkasse die Prothese ablehnt, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungs-Bescheids Widerspruch einlegen. Die Frist steht im Rechtsbehelfs-Belehrung am Ende des Bescheids. Wie das genau geht, erklärt dir der Beitrag Widerspruch im Sozialrecht einlegen.

Ein Widerspruch ist schriftlich, aber nicht an eine bestimmte Form gebunden. Du kannst ihn per Brief, per Email oder über die Online-Geschäftsstelle der Krankenkasse einlegen. Wichtig: Lege das Original-Rezept, den Kostenvoranschlag und ein ärztliches Attest bei, das die medizinische Notwendigkeit begründet.

Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben – kostenfrei, ohne Anwalt (kein Anwaltszwang vor dem SG).

9. Kosten, Zuzahlung und Mehrkosten

Die Prothesen-Versorgung ist eine zuzahlungspflichtige GKV-Leistung. Das bedeutet:

  • Zuzahlung pro Hilfsmittel: 10 EUR (§ 33 Abs. 8 SGB V, § 61 Satz 1 SGB V). Für ein Paar (z.B. zwei Prothesen oder Prothese + Schuh) maximal 20 EUR pro Versorgungs-Fall.
  • Wirtschaftlichkeitsgrenze – die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur in Höhe des „Maßes des Notwendigen“. Wählst du ein teureres Modell (z.B. eine Sport-Prothese mit Spezial-Passteilen), trägst du die Mehrkosten selbst.
  • Eigentum oder Miete – die Prothese geht nach der Versorgung in dein Eigentum über. Bei aufwändigen oder kurzfristig genutzten Prothesen (z.B. Interims-Prothesen) kann die Krankenkasse auch ein Miet-Modell wählen.

Mehr zum Thema Zuzahlungs-Befreiung findest du im Beitrag GdB 50 beantragen – ab GdB 50 bist du unter Umständen von der Zuzahlung befreit (Belastungsgrenze 1 % des Bruttoeinkommens).

10. BSG-Skiprothese-Urteil: Sonderfall Sport- und Bade-Prothese

Ein wichtiger Sonderfall ist die Sport- und Bade-Prothese. Das BSG-Urteil B 3 KR 4/14 R vom 17.12.2015 hat entschieden, dass eine Skiprothese für eine schwerstbehinderte Ski-Rennfahrerin eine GKV-Leistung sein kann, weil sie dem Grundbedürfnis auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dient.

Wichtig: Das Urteil ist eine Einzelfall-Entscheidung. Es bedeutet nicht, dass jede Sport-Prothese bezahlt wird. Die Krankenkasse darf eine Einzelfall-Prüfung verlangen. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind unter anderem:

  • Konkrete sportliche Aktivität – nicht „ab und zu Sport“, sondern regelmäßiges Training oder Wettkampf-Teilnahme
  • Therapeutischer Nutzen – die Sport-Prothese fördert die Rehabilitation, stärkt Muskulatur und Psyche
  • Teilhabe-Aspekt – die Prothese ermöglicht die Teilnahme an einem Gemeinschaftsleben (Verein, Mannschaft, Reha-Sport)

Mehr Details findest du im BSG-Pillar-Beitrag BSG-Skiprothese-Urteil: Grundbedürfnis und Krankenkasse.

11. Checkliste: Prothesen-Verordnung Schritt für Schritt

  1. Ärztliche Diagnose sichern – ICD-10-Code (z.B. Z89.6 für Oberschenkel-Amputation) + Auslöser-Diagnose (z.B. S78.1 Trauma, E11.74 Diabetes, C50.9 Tumor).
  2. Ärztliche Verordnung anfordern – Hilfsmittel-Typ + ICD-10 + Begründung + PG/HMV.
  3. Präqualifizierten Orthopädietechniker wählen – Innung BIV-OT oder Sanitätshaus mit § 126 SGB V-Zertifikat.
  4. Kostenvoranschlag erstellen lassen – Orthopädietechniker rechnet mit der Krankenkasse ab.
  5. Antrag bei der Krankenkasse einreichen – Verordnung + Kostenvoranschlag + ggf. ergänzende ärztliche Stellungnahme.
  6. Genehmigung abwarten – Frist 3 Wochen (oder 5 Wochen bei MD-Gutachten).
  7. Versorgung beginnen – Anpassung, Eingewöhnung, Kontrolle.
  8. Folge-Versorgung rechtzeitig beantragen – 6–8 Wochen vor Ablauf der Nutzungsdauer.

12. FAQ zur Prothesen-Verordnung

12.1 Wer darf eine Prothese verordnen?

In der Regel ein Facharzt (Orthopädie, Chirurgie, Unfallchirurgie) oder der Hausarzt mit klarer Indikation. Bei Sport- und Bade-Prothesen sollte der verordnende Arzt Erfahrung mit Reha-Sport und Prothetik haben.

12.2 Wie lange dauert die Genehmigung?

3 Wochen ohne MD-Gutachten, 5 Wochen mit MD-Gutachten. Bei Frist-Überschreitung kann eine Bewilligungsfiktion greifen – die Versorgung gilt dann als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).

12.3 Was tun bei einer Ablehnung?

Widerspruch innerhalb eines Monats schriftlich einlegen, ärztliches Attest und Begründung beilegen. Wie das geht, zeigt der Beitrag Widerspruch im Sozialrecht einlegen.

12.4 Muss ich zuzahlen?

Ja, 10 EUR pro Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V, § 61 Satz 1 SGB V), maximal 20 EUR pro Versorgungs-Fall. Ab GdB 50 oder bei Erreichen der Belastungsgrenze (1 % des Bruttoeinkommens) kannst du von der Zuzahlung befreit sein.

12.5 Was kostet eine Prothese?

Eine einfache Beinprothese kostet zwischen 3.000 und 8.000 EUR, eine myoelektrische Armprothese zwischen 20.000 und 80.000 EUR. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, soweit sie „notwendig“ sind. Mehrkosten für Sondermodelle trägst du selbst.

12.6 Brauche ich einen Pflegegrad für die Prothese?

Nein, ein Pflegegrad ist für die Prothesen-Versorgung nach § 33 SGB V nicht erforderlich. Prothesen sind GKV-Leistungen und stehen allen Versicherten mit entsprechender Indikation offen.

12.7 Was ist der Unterschied zwischen PG 24 und PG 25?

PG 24 = Beinprothesen (untere Extremität), PG 25 = Armprothesen (obere Extremität). Beide sind Körperersatzstücke nach § 33 SGB V, aber sie sind im Hilfsmittelverzeichnis unterschiedlich gelistet und werden separat verordnet.

12.8 Übernimmt die Krankenkasse auch eine Sport-Prothese?

Im Einzelfall ja – das BSG-Urteil B 3 KR 4/14 R (17.12.2015) hat die Skiprothese einer behinderten Sportlerin als GKV-Leistung anerkannt. Die Krankenkasse darf aber eine Einzelfall-Prüfung verlangen.

13. Nächste Schritte und weiterführende Hilfe

Wenn du eine Prothese benötigst, sind dies die nächsten sinnvollen Schritte:

  1. Klär mit deinem Arzt die Diagnose und lasse dir eine Verordnung ausstellen.
  2. Suche einen BIV-OT-Innungsbetrieb in deiner Nähe.
  3. Lass dir einen Kostenvoranschlag erstellen und reiche ihn bei der Krankenkasse ein.
  4. Wenn die Krankenkasse ablehnt: lege Widerspruch ein.
  5. Wenn du eine Erstattung in einer ähnlichen Sozialleistung brauchst, etwa bei GdB 50 oder einer anderen Schwerbehinderung, findest du dort die nächsten Schritte.

Mehr Informationen zu Prothesen-Themen auf Sozialrat findest du im Container „Prothesen & Orthesen“.

Beratungsstellen und Verbände

Geprüft gegen § 33 SGB V und § 126 SGB V, Stand: 22.06.2026. Quellen: gesetze-im-internet.de, GKV-Spitzenverband, BIV-OT, BSG B 3 KR 4/14 R (17.12.2015). Dieser Beitrag informiert über Sozialleistungen und ist keine Rechtsberatung (RDG § 3).

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