Du hast eine Prothese bewilligt bekommen und trägst sie täglich. Irgendwann wird sie wackelig, der Schaft drückt, eine Schraube lockert sich, oder der Prothesenfuß gibt nach vielen tausend Schritten den Geist auf. Dann stellt sich die Frage: Übernimmt die Krankenkasse die Wartung und Reparatur – oder musst du selbst zahlen?
Dieser Ratgeber erklärt dir die rechtliche Grundlage (Leistungsanspruch aus § 33 SGB V, Versorgung über § 126 SGB V-Vertragspartner), wann die Kasse ablehnen darf (Stichwort: Eigenverschulden), welche Rolle die Orthopädietechnik-Innung BIV-OT als Schiedsstelle spielt – und wie du im Streitfall innerhalb der Fristen richtig handelst.
Kurzfassung für Eilige:
- GKV übernimmt Wartung und Reparatur grundsätzlich (§ 33 SGB V Abs. 1 Satz 7).
- Versorgung nur durch präqualifizierte Vertragspartner (§ 126 SGB V).
- Bei Eigenverschulden (z. B. Sturzschaden, Verlust) kann die Kasse ablehnen.
- Streit? Erst Widerspruch (innerhalb eines Monats), dann Sozialgerichtsverfahren.
- Im Konflikt mit der Kasse hilft die BIV-OT-Innungsschlichtung.
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Inhaltsverzeichnis
- Wartung: Was die Kasse zahlt
- Reparatur: Wann der Orthopädietechniker repariert
- § 126 SGB V: Präqualifizierung & Vertragspartner
- BIV-OT: Die Innung als Schiedsstelle
- Eigenverschulden: Wann die Kasse ablehnen darf
- Widerspruch: Schritt für Schritt
- Häufige Fragen (FAQ)
- Quellen & weiterführende Links
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1. Wartung deiner Prothese: Wer zahlt, was, wie oft?
1.1 Gesetzliche Grundlage: § 33 SGB V Abs. 1 Satz 7
Die zentrale Norm für Wartung und Reparatur findest du in § 33 Abs. 1 Satz 7 SGB V. Dort steht wörtlich:
„Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.“
Auf Deutsch: Deine Krankenkasse muss nicht nur die Prothese selbst bezahlen, sondern auch
- Änderungen am Hilfsmittel (z. B. Schaftanpassung nach Gewichtsveränderung),
- Instandsetzung (Reparatur beschädigter Teile),
- Ersatzbeschaffung (wenn eine Reparatur nicht möglich ist),
- Ausbildung im Gebrauch (Gangschulung mit der Prothese),
- notwendige Wartungen und technische Kontrollen – soweit sie zum Schutz vor gesundheitlichen Risiken nötig sind.
Wichtig dabei: Die Wartung muss „nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendig“ sein. Regelmäßige Sicherheits-Checks bei Passteilen (z. B. Prothesenkniegelenk, Prothesenfuß, Verbindungselemente) gehören dazu.
1.2 Was ist eine „notwendige Wartung“ konkret?
Aus der Praxis der Orthopädietechnik fallen darunter vor allem:
- Sichtprüfung und Funktionsprüfung der Passteile (Kniegelenk, Fußmodul, Schaftadapter)
- Schraubenkontrolle und Nachziehen von Verbindungen
- Austausch von Verschleißteilen (z. B. Schaftstrümpfe, Liners)
- Schmierung beweglicher Teile gemäß Herstellerangaben
- Sicherheits-Update bei elektronischen Prothesen (z. B. Mikroprozessor-Knie)
Die Wartung dient drei Zielen:
1. Sicherheit (Verhinderung von Stürzen durch lockere Passteile) 2. Funktionalität (Erhalt der Gehfähigkeit) 3. Hygiene (Schutz vor Infektionen bei Stumpfkontakt)
1.3 Was zahlt die Kasse – und was nicht?
Die Kasse übernimmt:
- Reguläre Wartungsintervalle gemäß Herstellervorgabe (z. B. jährliche Mikroprozessor-Knie-Kontrolle)
- Funktionsbeeinträchtigungen, die durch normale Nutzung entstehen (Verschleiß)
Die Kasse kann ablehnen:
- Schäden durch Eigenverschulden (Sturz, unsachgemäße Behandlung) – dazu mehr in Abschnitt 5
- Wartungen außerhalb des medizinisch Notwendigen (z. B. kosmetische Überarbeitung ohne Funktionseinbuße)
- Änderungswünsche ohne medizinische Notwendigkeit (z. B. Wunsch nach anderem Passteil ohne ärztliche Begründung)
1.4 Wie oft solltest du warten lassen?
Als Faustregel gilt:
- Mindestens einmal jährlich zur Sicherheits- und Funktionskontrolle
- Alle 6 Monate bei mikroprozessorgesteuerten Prothesenpassteilen (höhere Komplexität)
- Sofort bei spürbaren Veränderungen (Klappern, Spiel, veränderte Passform)
- Vor Ablauf der Gewährleistung (meist 2 Jahre), damit Mängel rechtzeitig dokumentiert werden
Dein Orthopädietechniker kennt die herstellerspezifischen Intervalle und kann dir einen Wartungsplan erstellen.
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2. Reparatur: Wenn die Prothese defekt ist
2.1 Wann spricht man von Reparatur – und wann von Neuversorgung?
Die Abgrenzung ist wichtig, weil sie über die Genehmigungspflicht entscheidet:
- Reparatur / Instandsetzung: Wiederherstellung der Funktion eines bestehenden Hilfsmittels (Schraube ersetzen, Schaft richten, Passteil tauschen).
- Ersatzbeschaffung: Komplette Neuanschaffung eines Hilfsmittels, z. B. wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
- Folgeantrag / Wechsel: Wenn du ein anderes Passteil oder eine andere Prothese möchtest (medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt).
§ 33 Abs. 1 Satz 7 SGB V deckt ausdrücklich auch die „Ersatzbeschaffung“ ab – du hast also auch dann einen Anspruch, wenn die alte Prothese nicht mehr zu retten ist.
2.2 Typische Reparaturfälle aus der Praxis
Häufige Gründe für eine Reparatur sind:
| Schadensbild | Mögliche Ursache | Reparaturumfang |
|---|---|---|
| Klapperndes Kniegelenk | Lockere Verbindung, Verschleiß | Nachziehen, Tausch der Verbindungsschrauben |
| Riss im Schaft | Materialermüdung, Sturz | Schaft richten / neu aufbauen |
| Defekter Prothesenfuß | Verschleiß, Überlastung | Passteil-Austausch |
| Korrosion an Metallteilen | Feuchtigkeit, Schweiß | Reinigung, ggf. Passteil-Tausch |
| Liner undicht | Materialverschleiß | Liner-Wechsel |
2.3 Wer repariert – und brauchst du eine neue Verordnung?
Als Faustregel:
- Einfache Reparaturen (Passteil-Tausch, Schrauben nachziehen): Oft reicht ein Kostenvoranschlag des Orthopädietechnikers an die Kasse – eine neue ärztliche Verordnung ist meist nicht erforderlich, weil die Prothese selbst bereits bewilligt ist.
- Reparaturen mit medizinischer Relevanz (Schaftänderung, Wechsel auf anderes Passteil): Hier brauchst du eine neue ärztliche Verordnung, weil sich die Hilfsmittel-Konfiguration ändert.
- Ersatzbeschaffung (komplett neue Prothese): Immer neue Verordnung + Genehmigung der Kasse.
Tipp: Lass dich vor jeder Reparatur von deinem Orthopädietechniker beraten, ob eine Verordnung nötig ist. Viele Betriebe kennen die lokalen Kassen-Gewohnheiten und reichen den Kostenvoranschlag direkt ein.
2.4 Reparatur-Kosten: Wer trägt sie?
- Im Rahmen der Genehmigung: Kasse zahlt direkt an den Vertragspartner (§ 126 SGB V), du hast in der Regel keine Zuzahlung (Ausnahme: gesetzliche Zuzahlung von 10 € pro Verordnung).
- Ohne Genehmigung als „Selbstzahler“: Du trägst das Risiko, dass die Kasse hinterher ablehnt. Lass vor größeren Reparaturen immer eine Kostenübernahme bestätigen – sonst droht eine böse Überraschung.
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3. § 126 SGB V: Versorgung durch Vertragspartner
3.1 Was regelt § 126 SGB V?
Während § 33 SGB V den Anspruch auf Hilfsmittel regelt, bestimmt § 126 SGB V, wer die Hilfsmittel abgeben darf. Die Norm lautet auszugsweise:
„(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.“
Das bedeutet praktisch:
- Wartung und Reparatur deiner Prothese laufen über Vertragspartner der Krankenkassen – also Orthopädietechnik-Meisterbetriebe, die einen Versorgungsvertrag nach § 127 SGB V mit deiner Kasse haben.
- Diese Betriebe müssen präqualifiziert sein (siehe nächster Abschnitt).
3.2 Präqualifizierung: Das Zertifikat nach § 126 Abs. 1a SGB V
Leistungserbringer müssen ihre Eignung durch ein Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle nachweisen. Details:
- Gültigkeit: Höchstens 5 Jahre, dann Rezertifizierung.
- Inhalt: Fachliche, personelle und organisatorische Anforderungen.
- Überwachung: Die Zertifizierungsstellen können Zertifikate einschränken, aussetzen oder zurückziehen, wenn die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.
Du als Versicherter erkennst einen präqualifizierten Betrieb unter anderem daran, dass er:
- eine IK-Nummer (Institutionskennzeichen) hat,
- im GKV-Hilfsmittelverzeichnis als Leistungserbringer gelistet ist,
- einen Präqualifizierungsnachweis vorlegen kann.
3.3 Warum ist das für dich wichtig?
Geht deine Prothese kaputt, gehst du am besten direkt zu einem Vertragspartner deiner Krankenkasse. Vorteile:
- Direkte Abrechnung: Der Betrieb rechnet mit der Kasse ab, du zahlst nur die gesetzliche Zuzahlung.
- Kein Genehmigungsaufwand: Bei einfachen Reparaturen genügt der Kostenvoranschlag.
- Sicherheit: Präqualifizierte Betriebe kennen die Anforderungen an Wartung und Reparatur.
Achtung: Wenn du zu einem nicht-präqualifizierten Betrieb gehst, riskierst du, dass die Kasse die Kosten nicht übernimmt – auch wenn die Reparatur medizinisch notwendig wäre.
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4. BIV-OT: Die Innung als Schiedsstelle
4.1 Was ist die BIV-OT?
Die Bundesinnung für Orthopädie-Technik (BIV-OT) ist die deutsche Innung der Orthopädietechnik-Meisterbetriebe. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und bietet unter anderem Schlichtungsverfahren an.
4.2 Wann hilft dir die BIV-OT-Schlichtung?
Wenn es Konflikte zwischen dir und deinem Orthopädietechniker gibt – zum Beispiel:
- Qualitätsmängel an der Prothese
- Streit über Reparaturumfang (Techniker sagt „nicht reparaturfähig“, du bist anderer Meinung)
- Streit über Eigenverschulden (Techniker behauptet unsachgemäße Behandlung)
Die BIV-OT kann in solchen Fällen vermittelnd eingreifen. Wichtig zu wissen:
- Die BIV-OT-Schlichtung ist freiwillig – beide Seiten müssen zustimmen.
- Sie ersetzt nicht den Widerspruch bei der Krankenkasse und nicht den Rechtsweg zum Sozialgericht.
- Sie ist kostenfrei für Patienten.
4.3 Ablauf einer BIV-OT-Schlichtung
1. Antrag: Du oder dein Orthopädietechniker wendet sich an die zuständige Innung. 2. Vermittlung: Ein unabhängiger Sachverständiger prüft den Fall. 3. Empfehlung: Die Innung gibt eine Empfehlung ab. 4. Akzeptanz: Beide Seiten können die Empfehlung annehmen oder ablehnen.
Die Schlichtung kann Wochen bis wenige Monate dauern – plane das ein, wenn parallel eine Kassen-Genehmigung läuft.
4.4 Was die BIV-OT nicht kann
- Kein verbindlicher Spruch wie ein Gerichtsurteil.
- Keine direkte Kostenübernahme durch die Kasse anordnen.
- Keine Sanktionen gegen Kassen oder Ärzte.
Für verbindliche Entscheidungen brauchst du das Sozialgerichtsverfahren.
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5. Eigenverschulden: Wann die Kasse ablehnen darf
5.1 Der Knackpunkt jeder Reparatur
Dies ist der sensibelste Bereich bei der Prothesen-Versorgung. Die GKV übernimmt grundsätzlich Reparatur und Wartung – aber: Wenn du den Schaden selbst verschuldet hast, kann die Kasse die Leistung verweigern oder zurückfordern.
Klassische Fälle von Eigenverschulden sind:
- Sturzschaden (z. B. Prothese beim Treppensteigen ohne Geländer beschädigt)
- Verlust (z. B. Prothese am Strand vergessen)
- Fremdverschulden durch Dritte (z. B. Autounfall – dann ist die Haftpflicht des Unfallverursachers zuständig, nicht die GKV)
- Unsachgemäße Behandlung (z. B. Prothese mit aggressiven Reinigern bearbeitet)
- Eigenmächtige Umbauten (z. B. selbstgebaute Adapter)
5.2 Beweislast: Wer muss was beweisen?
Hier wird es rechtlich komplex:
- Die Krankenkasse muss nachweisen, dass du den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hast. Einfache Fahrlässigkeit reicht nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht aus.
- Du solltest den Schaden sofort dokumentieren (Fotos, Unfallbericht, Zeugenaussagen).
Wichtig: Die Kasse darf nicht pauschal auf „Eigenverschulden“ verweisen, ohne den konkreten Nachweis zu führen. Eine reine Behauptung reicht nicht.
5.3 Wie solltest du dich verhalten?
Wenn ein Schaden auftritt:
1. Sofort dokumentieren: Fotos, Polizeibericht (bei Unfall), Zeugen. 2. Orthopädietechniker informieren: Schaden beschreiben, mögliche Ursache angeben. 3. Krankenkasse informieren: Schaden melden, Unterlagen einreichen. 4. NICHT selbst reparieren: Eigenmächtige Eingriffe können die Versorgung gefährden. 5. Ruhe bewahren: Lass dich nicht unter Druck setzen, vorschnell eine Erklärung abzugeben.
5.4 Wenn die Kasse „Eigenverschulden“ behauptet – was tun?
Erhältst du einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung „Eigenverschulden“, ist das kein Grund zur Resignation:
- Widerspruch einlegen innerhalb eines Monats (mehr dazu in Abschnitt 6).
- Vollständige Krankenakte anfordern und prüfen.
- Zeugenaussagen einholen.
- Falls nötig: Sozialgerichtsverfahren – vor dem Sozialgericht besteht kein Kostenrisiko (§ 183 SGG).
Ein erfahrener Rechtsanwalt für Sozialrecht kann prüfen, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Viele bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an.
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6. Widerspruch: Schritt für Schritt
6.1 Wann hast du ein Widerspruchsrecht?
Gegen jede Entscheidung der Krankenkasse – auch gegen eine Ablehnung der Reparaturkostenübernahme – kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Frist ist ausschließlich, lass sie nicht verstreichen.
6.2 Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1 – Frist notieren: Tag des Bescheid-Zugangs + 1 Monat = Widerspruchsfrist-Ende.
Schritt 2 – Widerspruch schriftlich einlegen: Formlos, aber schriftlich. Inhalt:
- Versichertennummer, Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen
- „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den oben genannten Bescheid ein.“
- Kurze Begründung (z. B. „Eigenverschulden nicht nachgewiesen“)
- Anlagen: Kopie des Bescheids, Fotos, Kostenvoranschlag
Schritt 3 – Per Einschreiben senden: Damit du einen Nachweis hast.
Schritt 4 – Widerspruchsbescheid abwarten: Die Kasse muss innerhalb von 3 Monaten entscheiden (§ 88 SGG). Tut sie das nicht, kannst du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.
Schritt 5 – Bei Ablehnung: Klage zum Sozialgericht: Frist: 1 Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids.
6.3 Musterformulierung
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Az], ein, mit dem Sie die Kostenübernahme für die Reparatur meiner Prothese [Bezeichnung] ablehnen.
Begründung: [konkrete Gründe, z. B.: Die Voraussetzungen für ein Eigenverschulden liegen nicht vor. Die Krankenkasse trägt die Beweislast. Ich verweise auf § 33 Abs. 1 Satz 7 SGB V sowie auf die ständige Rechtsprechung des BSG zur Beweislastverteilung.]
Bitte um Übersendung der vollständigen Verwaltungsakte.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift]“
Tipp: Lass dich vor dem Widerspruch beraten – Sozialverbände (VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland), Verbraucherzentralen oder Anwälte für Sozialrecht helfen oft kostenlos oder kostengünstig.
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7. Häufige Fragen (FAQ)
7.1 Zahlt die Kasse auch Wartungen, wenn die Prothese schon älter als 6 Jahre ist?
Ja, solange die Prothese noch medizinisch notwendig und funktionsfähig ist (ggf. mit Reparaturen). Es gibt keine feststehende Altersgrenze. Wird die Prothese jedoch komplett abgenutzt und nicht mehr repariert, kann eine Folgeversorgung mit neuem Hilfsmittel nötig werden.
7.2 Mein Orthopädietechniker sagt, die Kasse genehmigt das nicht. Stimmt das?
Nicht automatisch. Manchmal kennen Techniker die aktuelle Rechtslage oder die lokalen Kassen-Praktiken nicht. Frag schriftlich bei der Kasse nach, bevor du eine teure Reparatur selbst bezahlst. Eine Vorab-Genehmigung gibt dir Sicherheit.
7.3 Brauche ich für eine Wartung eine ärztliche Verordnung?
In der Regel nein. Wartungen und technische Kontrollen sind genehmigungsfreie Leistungen im Rahmen der bestehenden Bewilligung. Ausnahme: Wenn gleichzeitig ein Passteil-Wechsel oder eine Schaftänderung ansteht, brauchst du eine neue Verordnung.
7.4 Was ist, wenn mein Techniker kein Vertragspartner meiner Kasse ist?
Dann kannst du:
- Zu einem Vertragspartner wechseln (deine Kasse kann dir Betriebe in deiner Nähe nennen).
- Dennoch dort reparieren lassen – aber auf eigenes Kostenrisiko (kein Direktabrechnungsanspruch mit der Kasse).
- Vorher schriftlich klären, ob die Kasse die Kosten übernimmt (Genehmigungsantrag).
7.5 Ich habe meine Prothese verloren (z. B. am Strand). Zahlt die Kasse eine neue?
In aller Regel nein – das ist Eigenverschulden. Ausnahmen:
- Hausratversicherung mit entsprechender Police
- Reisegepäckversicherung (bei Auslandsaufenthalt)
- Verlust durch Dritte (z. B. Diebstahl) – dann Haftpflicht des Verursachers
Eine Ersatzbeschaffung über die GKV ist hier fast immer ausgeschlossen. Lass dich im Einzelfall beraten.
7.6 Wie lange dauert eine Reparatur?
- Kleinere Reparaturen (Schraube nachziehen, Liner-Wechsel): Oft am selben Tag oder innerhalb weniger Tage.
- Passteil-Tausch (z. B. neues Kniegelenk): 1–3 Wochen, weil das Passteil bestellt werden muss.
- Schaftänderungen: Mehrere Wochen, weil mehrere Anproben nötig sind.
Bei dringender medizinischer Notwendigkeit kann eine Eilgenehmigung bei der Kasse beantragt werden.
7.7 Übernimmt die Pflegekasse auch Prothesen-Wartung?
Die Pflegekasse (SGB XI) ist grundsätzlich nicht für Hilfsmittel zur Krankenbehandlung zuständig (§ 33 SGB V = GKV). Ausnahme: Wenn die Prothese gleichzeitig als Pflegehilfsmittel dient (sehr selten). Kläre das im Einzelfall mit deiner Pflegekasse.
7.8 Wo finde ich einen geeigneten Orthopädietechniker?
- Suche im GKV-Hilfsmittelverzeichnis unter www.gkv-spitzenverband.de
- Frage deine Krankenkasse nach Vertragspartnern vor Ort
- BIV-OT-Innungssuche auf www.biv-ot.de
- Empfehlungen von Selbsthilfegruppen oder Reha-Kliniken
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8. Zusammenfassung: Deine nächsten Schritte
| Situation | Empfohlene Aktion |
|---|---|
| Routine-Wartung | Termin beim Vertragspartner (§ 126 SGB V) – meist keine Genehmigung nötig |
| Kleinere Reparatur | Kostenvoranschlag an Kasse schicken – Genehmigung abwarten |
| Größere Reparatur | Neue ärztliche Verordnung + Genehmigungsantrag bei der Kasse |
| Schaden durch Sturz/Verlust | Kasse informieren, Unterlagen einreichen – Eigenverschulden prüfen |
| Kasse lehnt ab | Widerspruch innerhalb 1 Monat (§ 84 SGG) |
| Widerspruch abgelehnt | Klage zum Sozialgericht (kostenfrei für Versicherte, § 183 SGG) |
| Streit mit Techniker | BIV-OT-Schlichtung anfragen |
Wichtig: Handle zeitnah. Widerspruchsfristen sind kurz, und je länger du wartest, desto schwieriger wird die Beweissicherung.
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9. Quellen und weiterführende Links
9.1 Gesetze (verbatim verifiziert)
- § 33 SGB V (Hilfsmittel, GKV): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
- § 126 SGB V (Versorgung durch Vertragspartner): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__126.html
- § 127 SGB V (Verträge mit Leistungserbringern): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__127.html
- § 84 SGG (Widerspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
- § 88 SGG (Widerspruchsbescheid, Fristen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html
- § 183 SGG (Kostenfreiheit SG-Verfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html
Wortlaut Abs. 1 Satz 7 verbatim verifiziert am 22.06.2026.
Wortlaut Abs. 1, Abs. 1a verbatim verifiziert am 22.06.2026.
9.2 Institutionen & Hilfsmittel-Verzeichnisse
- GKV-Spitzenverband – Hilfsmittelverzeichnis: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp
- BIV-OT (Bundesinnung für Orthopädie-Technik): https://www.biv-ot.de
- VdK Deutschland (Sozialverband): https://www.vdk.de
- Sozialverband Deutschland (SoVD): https://www.sovd.de
9.3 Weiterführende Beiträge auf Sozialrat
- BSG-Urteil zur Skiprothese als Grundbedürfnis: [BSG-Urteil Skiprothese](https://sozialrat.org/bsg-skiprothese-urteil-krankenkasse-grundbeduerfnis/)
- Widerspruch gegen Krankenkasse einlegen: [Widerspruch Schritt-für-Schritt](https://sozialrat.org/widerspruch-einlegen/)
- Hilfsmittel Prothesen & Orthesen (Übersicht): [Hilfsmittel-Übersicht](https://sozialrat.org/hilfsmittel-prothesen-orthesen/)
- Beinprothese PG 24 Hilfsmittelnummer: [Beinprothese PG 24](https://sozialrat.org/beinprothese-pg-24-hilfsmittelnummer/) (Beitrag erscheint in Kürze)
- Prothesen Folgeantrag & Wechsel: [Prothesen Folgeantrag](https://sozialrat.org/prothesen-folgeantrag-wechsel/) (Beitrag erscheint in Kürze)
- Prothese Rehabilitation & Mobilisierung: [Prothese Reha](https://sozialrat.org/prothese-rehabilitation-mobilisierung/) (Beitrag erscheint in Kürze)
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10. Hinweise zur Rechtsberatung
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Konflikten mit der Krankenkasse empfehlen wir:
- Beratung beim Sozialverband VdK oder SoVD (Mitgliedschaft erforderlich, günstige Beiträge)
- Erstberatung bei einem Rechtanwalt für Sozialrecht (bis 190 € plus MwSt. gedeckelt nach § 14 RVG – bei Bedürftigkeit Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen)
- Verbraucherzentrale für allgemeine Fragen zur Krankenkasse
Hinweis zur Du-Form: Wir verwenden in unseren Ratgebern die Du-Form als Vereinssprache. Gesetzestexte und Behörden-Originalformulierungen belassen wir selbstverständlich in der gewohnten Sie-Form.
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Erstellt: 2026-06-22 · Stand: § 33 SGB V und § 126 SGB V in der Fassung von 2026 · Verantwortlich: Sozialrat Deutschland e.V., Salomo Swoboda (Vereinsgründer) · Redaktion: SEO-Redaktion Sozialrat
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