Orthopädie-Hilfsmittel 2026: Bandage + § 33 SGB V

Orthopädie-Hilfsmittel 2026: Bandage + § 33 SGB V

Eine Bandage aus dem Bereich Orthopädie gehört zu den Hilfsmitteln, die deine Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen vollständig oder teilweise übernimmt. Welche Produktgruppe im Hilfsmittel-Verzeichnis greift, wann dein Arzt oder deine Ärztin eine Verordnung ausstellen kann und welche Zuzahlung auf dich zukommt, erklärt dir dieser Leitfaden Schritt für Schritt.

Kurzfassung: Orthopädische Bandagen sind im Hilfsmittel-Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in der Produktgruppe 23 (PG 23 — Orthesen/Bandagen) gelistet. Anspruch auf Versorgung hast du nach § 33 SGB V, sofern die Bandage medizinisch notwendig ist und ein Hilfsmittel-Vertrag zwischen deiner Kasse und einem Leistungserbringer (z. B. Sanitätshaus) besteht. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro je Verordnung (§ 61 SGB V i. V. m. § 33 SGB V). Wer dauerhaft auf eine Bandage angewiesen ist, kann bei chronischer Erkrankung und Überschreiten der 1-Prozent-Belastungsgrenze eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung erhalten — die Antragstellung läuft direkt über deine Krankenkasse.


Wann ist eine orthopädische Bandage überhaupt ein Hilfsmittel?

Eine Bandage wird in der Orthopädie eingesetzt, um Gelenke zu stützen, zu entlasten, zu führen oder die Durchblutung und Propriozeption zu verbessern. Typische Einsatzbereiche sind Sprunggelenk, Knie, Handgelenk, Ellenbogen, Rücken oder Schulter. Damit deine Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss die Bandage zwei Kriterien erfüllen:

  1. Medizinische Notwendigkeit — die Verordnung muss auf einer Diagnose beruhen, die das Hilfsmittel konkret erforderlich macht (z. B. Gonarthrose, Sprunggelenksinstabilität, Epicondylitis).
  2. Eintrag im Hilfsmittel-Verzeichnis — die Produktgruppe des GKV-Spitzenverbandes muss dein Produkt enthalten.

Reine Wellness- oder Sportbandagen ohne medizinische Indikation sind keine Hilfsmittel im Sinne des SGB V und werden nicht von der Kasse gezahlt.

Orthopädie Bandage § 33 SGB V Symbolbild: Antrag, Verordnung und Genehmigungsprozess für orthopädische Bandagen nach § 33 SGB V.


Produktgruppe 23 (PG 23) — Orthesen im Hilfsmittel-Verzeichnis

Das Hilfsmittel-Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes ist nach Produktgruppen (PG) gegliedert. Für orthopädische Bandagen ist primär die PG 23 (Orthesen/Schienen) relevant, zum Teil auch angrenzende PG wie PG 05 (Bandagen für den Rumpf) und PG 15 (Einlagen). Innerhalb einer Produktgruppe sind die Produkte in Produktuntergruppen und Produktarten weiter unterteilt.

Was findest du in der PG 23?

  • Anwendungsort: Knie, Sprunggelenk, Hand, Ellenbogen, Schulter, Wirbelsäule
  • Produktartmerkmale: Material (z. B. Kompressionsgestrick, Kunststoff-Verstärkung), Wirkprinzip (Führung, Immobilisierung, Kompression)
  • Hersteller- und Produktnamen: konkrete zugelassene Bandagen verschiedener Hersteller

Wie findest du die richtige Produktnummer?

  1. Geh auf die Seite des GKV-Spitzenverbandes: hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de
  2. Wähle die Produktgruppe 23 (Orthesen) oder eine angrenzende PG.
  3. Filtere nach Anwendungsort und Diagnose-Hinweis.
  4. Notiere die 10-stellige Hilfsmittel-Nummer (Format: XX.XX.XX.XXXX) für dein Sanitätshaus.

💡 Tipp: Die Hilfsmittel-Nummer steht auch in der Produktdatenbank deines Sanitätshauses. Du kannst sie auf dem Kostenvoranschlag prüfen, bevor du unterschreibst.


§ 33 SGB V — dein Anspruch auf Hilfsmittel

Die zentrale Norm für Hilfsmittel ist § 33 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Er regelt, wann Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln haben und welche Pflichten die Krankenkasse trägt.

Wörtlicher Auszug aus dem Gesetz (Stand 2026):

§ 33 SGB V — Hilfsmittel (Absatz 1, Sätze 1–5, verbatim aus gesetze-im-internet.de, abgerufen 21.06.2026): „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. …“

(Quelle: gesetze-im-internet.de, § 33 SGB V, abgerufen 21.06.2026)

Was bedeutet das konkret für deine Bandage?

  • Erforderlich im Einzelfall: Allgemeine Aussagen wie „tut dem Knie gut“ reichen nicht. Dein Arzt oder deine Ärztin muss die medizinische Notwendigkeit dokumentieren.
  • Behinderungsausgleich: Eine bestehende oder drohende Funktionseinschränkung muss vorliegen — z. B. Bandinsuffizienz am Sprunggelenk nach Distorsion.
  • Kein Ausschluss: Die Bandage darf nicht in einer Negativliste deiner Kasse stehen (selten, kommt aber bei reinen Sportprodukten vor).
  • Genehmigungsvorbehalt: Viele Kassen verlangen eine Genehmigung vor Versorgung. Dein Sanitätshaus reicht den Kostenvoranschlag zur Prüfung ein.

§ 33 Abs. 1 Satz 2 — Wahlfreiheit

Seit 2019 hast du nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V ein Wahlrecht zwischen mehreren aufzahlungsfreien Hilfsmitteln. Dein Sanitätshaus muss dich über mindestens eine zuzahlungsfreie Variante informieren. Wenn du ein höherwertiges Produkt mit Zusatzfunktionen wählst, fällt die Mehrkostenregelung an.


Die Verordnung — wie kommt die Bandage zu dir?

Der Weg zur orthopädischen Bandage läuft in der Regel in fünf Schritten:

1. Diagnose beim Arzt / bei der Ärztin

Hausarzt, Orthopäde oder Chirurg stellt die Indikation. Beispiele:

  • M17 (Gonarthrose) — Kniebandage
  • M19 (sonstige Arthrose) — Gelenkbandage
  • S93 (Sprunggelenksverrenkung) — Sprunggelenkbandage
  • M77 (Epicondylitis) — Epikondylitisbandage
  • M54 (Rückenschmerzen) — Rückenbandage

2. Verordnung (Muster 16 / Rezept)

Ärztin oder Arzt stellt eine Verordnung (umgangssprachlich: Rezept) auf Muster 16 aus. Folgende Angaben sind Pflicht:

  • Hilfsmittelnummer (10-stellig) — siehe PG 23
  • Diagnose (ICD-10-Code + Klartext)
  • Anwendungsort (z. B. „rechtes Knie“)
  • Stückzahl und ggf. Versorgungszeitraum
  • Zusatzhinweise (z. B. „mit Patella-Ring“, „mit Silikonpelotte“)

3. Genehmigung durch die Krankenkasse

Bei vielen Kassen muss das Sanitätshaus vor der Anpassung einen Kostenvoranschlag einreichen. Die Kasse prüft innerhalb von 3 Wochen (bei MDK-Beteiligung 5 Wochen). Eine Überschreitung gilt als Genehmigung (Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V).

4. Anpassung im Sanitätshaus

Ein Orthopädietechniker-Mechaniker misst dein Gelenk aus, wählt die passende Größe und übergibt die Bandage mit einer Einweisung. Du bekommst einen Empfangsschein und das Sanitätshaus rechnet direkt mit der Kasse ab.

5. Nachsorge und Folgeverordnung

Bandagen haben eine Haltbarkeit — je nach Material und Nutzung 6 bis 24 Monate. Bei Verschleiß oder Gewichtsveränderung kann eine Folgeverordnung ausgestellt werden.


Zuzahlung — was kostet dich die Bandage?

Die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel nach § 33 SGB V ist in § 61 SGB V geregelt:

Gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V

„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem Hilfsmittel und zu jeder Sehhilfe eine Zuzahlung in Höhe von zehn vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro; …“

Für Bandagen bedeutet das:

  • Mindest-Zuzahlung: 5 Euro
  • Höchst-Zuzahlung: 10 Euro
  • Befreiung: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind automatisch befreit (§ 62 Abs. 1 SGB V)
  • Härtefallregelung: Wenn deine Brutto-Einnahmen die Belastungsgrenze von 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) des jährlichen Familien-Brutto überschreiten, kannst du eine Befreiung beantragen

Mehrkosten — wenn du eine teurere Bandage willst

Wählst du ein aufzahlungspflichtiges Produkt (z. B. mit zusätzlichen Verstärkungen, atmungsaktivem Material, speziellem Design), trägst du die Mehrkosten selbst. Das Sanitätshaus muss dich vor der Anpassung schriftlich über die Höhe informieren (§ 127 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 33 SGB V).


§ 47 SGB IX — Orthesen-Zuzahlung bei Teilhabe

Wenn deine Bandage im Rahmen der Eingliederungshilfe oder Teilhabe am Arbeitsleben verordnet wird, greift zusätzlich § 47 SGB IX. Diese Norm regelt die Übernahme von orthopädischen Hilfsmitteln durch den zuständigen Rehabilitationsträger — etwa die Deutsche Rentenversicherung oder das Integrationsamt.

Hinweis: § 47 SGB IX betrifft vor allem berufstätige Versicherte mit dauerhafter Funktionseinschränkung. In der Praxis wird die Versorgung oft zwischen Kranken- und Rentenversicherung aufgeteilt (z. B. Kasse zahlt Basis-Bandage, Rentenversicherung zahlt arbeitsplatzspezifische Anpassung).


Welche Bandage bei welcher Diagnose?

Diagnose (ICD-10) Bandagen-Typ PG 23 Untergruppe
M17 Gonarthrose Kniebandage mit Patella-Ring 23.04
M19 Sonstige Arthrose Gelenkbandage nach Maß 23.04 / 23.05
S93 Sprunggelenksdistorsion Sprunggelenkbandage 23.02
M77 Epicondylitis Epikondylitisbandage 23.09
M54 Rückenschmerzen Rückenbandage (Lumbal) 23.14
M75 Schulterläsion Schulterbandage 23.08

📋 Hinweis: Die Tabelle ist eine Orientierung. Die endgültige Produktnummer wählt dein Arzt / dein Sanitätshaus anhand der Hilfsmittel-Verzeichnis-Suche.

Pflege und Haltbarkeit

Damit deine Bandage möglichst lange funktionsfähig bleibt, solltest du folgende Punkte beachten:

  • Waschen: Die meisten Bandagen sind maschinenwaschbar bei 30 °C im Schonwaschgang — verwende ein Wäschenetz und verzichte auf Weichspüler (Weichspüler zerstört die Elastizität)
  • Trocknen: An der Luft trocknen, nicht im Wäschetrockner (Hitze beschädigt das Gestrick)
  • Klettverschlüsse: Vor dem Waschen schließen, um Aufrauen zu vermeiden
  • Hautkontrolle: Täglich auf Druckstellen, Rötungen oder Blasen kontrollieren — vor allem bei Sensibilitätsstörungen (z. B. Diabetes, Polyneuropathie)
  • Verschleiß: Wenn das Gestrick ausleiert, die Pelotte sich verformt oder die Klettverschlüsse nicht mehr halten, ist eine Folgeverordnung fällig

🩺 Wichtig: Eine Bandage ersetzt keine aktive Therapie. Kombiniere sie nach ärztlicher Absprache mit Physiotherapie, Krankengymnastik am Gerät oder Reha-Sport — die Krankenkasse übernimmt diese Leistungen nach § 44 SGB V im Rahmen einer ärztlichen Verordnung.


Häufige Fragen (FAQ)

Brauche ich für jede Bandage ein neues Rezept?

Ja. Jede Folgeverordnung läuft über ein neues Muster 16 deines Arztes. Bei Haltbarkeit unter 6 Monaten (z. B. bei starker Beanspruchung) kann ein vorzeitiger Wechsel medizinisch begründet sein.

Übernimmt die Kasse auch Sportbandagen?

Nein. Reine Sportbandagen ohne medizinische Indikation sind kein Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Sie zählen zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens (§ 34 SGB V) und sind ausgeschlossen.

Was tun, wenn die Kasse die Genehmigung verweigert?

  1. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids (schriftlich, am besten per Einschreiben)
  2. Begründung durch ergänzende Arzt-Atteste, Heilmittel-Verordnung oder Vergleichs-Gutachten
  3. Falls Widerspruch scheitert: Sozialgerichtsverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht (kostenfrei, kein Anwaltszwang in erster Instanz)

Kann ich das Sanitätshaus frei wählen?

Ja. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V hast du ein Wahlrecht unter den zugelassenen Leistungserbringern. Achte darauf, dass das Sanitätshaus einen Versorgungsvertrag mit deiner Kasse hat.

Wie lange hält eine Bandage?

Je nach Material und Nutzung 6 bis 24 Monate. Bei starker Beanspruchung (Sport, schwere Arbeit), Materialermüdung oder Gewichtsveränderung kann ein vorzeitiger Wechsel medizinisch begründet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Bandage und Orthese?

  • Bandage: elastisches, komprimierendes Hilfsmittel (z. B. Kompressionsgestrick) — wird über das Gelenk gezogen
  • Orthese: stabileres, oft formgebendes Hilfsmittel mit Schienen, Verstärkungen oder Gelenken (z. B. Knie-Orthese mit Feststell-Gelenk)
  • Beide fallen unter PG 23 des Hilfsmittel-Verzeichnisses

Übernimmt die Pflegekasse auch Bandagen?

Nur in Ausnahmefällen. Wenn die Bandage primär der Pflegeerleichterung dient (z. B. bei Demenz zur Sturzprophylaxe), kann § 78 SGB XI greifen. In der Regel ist aber die Krankenkasse nach § 33 SGB V zuständig.


Checkliste für deinen Sanitätshaus-Termin

  • [ ] Verordnung (Muster 16) vom Arzt mit Hilfsmittelnummer und Diagnose
  • [ ] Krankenversicherungs-Nummer und ggf. Befreiungsausweis
  • [ ] Bequeme Kleidung zum An- und Ausziehen der Bandage
  • [ ] Fragen zur Pflege, Haltbarkeit, Mehrkosten vorab notieren
  • [ ] Schriftliche Bestätigung der Höhe der Mehrkosten verlangen
  • [ ] Empfangsschein und ggf. Pflege-Anleitung aushändigen lassen

Wann zum Sozialrat?

Wenn deine Krankenkasse die Versorgung ablehnt, die Zuzahlung nicht gerechtfertigt erscheint oder das Sanitätshaus inkompetente Beratung liefert, hast du verschiedene Wege:

  • Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid (Frist: 1 Monat)
  • Kostenfreie Sozialberatung beim Sozialverband VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland (SoVD) oder einer unabhängigen Patientenberatung
  • Sozialrechts-Beratung bei einer auf Sozialrecht spezialisierten Kanzlei (Erstberatung oft günstig oder kostenfrei)

🔔 Wichtig: Dieser Artikel informiert dich über deine Rechte. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Anliegen lass dich individuell beraten — etwa über unsere kostenfreie Erstberatung oder eine Sozialrechts-Kanzlei.


Verwandte Themen auf sozialrat.org


Quellen und weiterführende Links

  • § 33 SGB V — Hilfsmittel: <https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html>
  • § 61 SGB V — Zuzahlungen: <https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html>
  • § 47 SGB IX — Orthopädische Hilfsmittel: <https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__47.html>
  • § 78 SGB XI — Pflegehilfsmittel: <https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__78.html>
  • Hilfsmittel-Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes: <https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de>
  • Produktgruppe 23 (Orthesen/Schienen): <https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/hi-prodgruppe/23>

Zuletzt aktualisiert: 21.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Sozialrat Deutschland e. V.


Strukturierte Daten (Schema.org)

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