Pflegegeld 2025: Aktuelle Beträge pro Pflegegrad + Ausblick auf weitere Reform

Pflegegeld 2025: Aktuelle Beträge pro Pflegegrad + Ausblick auf weitere Reform

Seit dem 1. Januar 2025 gelten höhere Pflegegeld-Beträge (4,5% Dynamisierung nach § 30 SGB XI). Was sich 2025 geändert hat, was Bestandsschutz bedeutet und welche Reform-Diskussionen für 2026 laufen, findest du hier — verständlich erklärt und mit allen amtlichen Quellen.

In diesem Artikel findest du die aktuellen Pflegegeld-Beträge pro Pflegegrad (1 bis 5), die Regelungen zu Bestandsschutz und Pflegegrad 1 nach § 28 SGB XI, eine Erklärung zum Entlastungsbudget nach § 45b SGB XI (131 €) sowie einen Ausblick auf die laufenden Reform-Diskussionen für 2026. Wir verlinken am Ende auf den vollständigen 5-Schritte-Sofortantrag und auf die Checkliste für die MD-Begutachtung.

1. Pflegegeld 2025 — die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Anpassung zum 1. Januar 2025 ist die größte Erhöhung des Pflegeversicherungs-Rechts seit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II), das zum 1. Januar 2017 die alten Pflegestufen durch die heutigen fünf Pflegegrade abgelöst hat. Sechs Kernpunkte stehen jetzt im Mittelpunkt.

1.1 Pflegegeld-Anpassung 2025 — aktuelle Leistungs-Höhen pro Pflegegrad

Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5% angehoben (§ 30 SGB XI). Die genauen Beträge findest du im Beitrag Pflegegrad-Verlängerung und in der amtlichen Fassung von § 37 SGB XI auf gesetze-im-internet.de. Wichtig: Die Anpassung gilt automatisch — du musst keinen neuen Antrag stellen, wenn du bereits einen Pflegegrad hast.

1.2 Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen

Neben dem Pflegegeld wurden zum 1. Januar 2025 auch die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (also die professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste) und die Kombinationsleistungen (Mischung aus Pflegegeld und Sachleistung) angehoben. Wenn du bereits Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung beziehst, bekommst du die höheren Beträge ebenfalls automatisch — die Pflegekasse rechnet intern ab.

1.3 Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — kostenlose Unterstützung

Die Pflegestützpunkte nach § 7a SGB XI bieten dir eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung — auch zur Frage, welcher Pflegegrad für dich realistisch ist. Du kannst dich dort vor und während des Antrags beraten lassen. Hinweis: Ob die Online-Antragstellung künftig ausgebaut wird, ist derzeit politische Planung und noch nicht in Kraft (§ 7a SGB XI regelt die Pflegeberatung, nicht das Antragsverfahren).

1.4 Pflegegrad-Bewertung NBA-Modul-System bleibt unverändert

Das Bewertungs-System nach dem Neuen Begutachtungs-Assessment (NBA) mit seinen sechs Modulen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte) bleibt seit PSG II zum 1. Januar 2017 unverändert. Es gibt keine neue Gewichtung, keine neuen Module. Die MD-Begutachtung (Medizinischer Dienst, früher MDK) läuft methodisch genauso wie bisher — auch eine mögliche weitere Reform würde nach derzeitigem Stand der politischen Diskussion keine Änderung am Bewertungs-System vorsehen.

1.5 Stichtage PSG II und Pflegegeld-Anpassung 2025

Seit dem 1. Januar 2017 gelten die fünf Pflegegrade (1 bis 5) — die PSG-II-Reform hat die alten Pflegestufen (0, I, II, III, III+) automatisch übergeleitet. Zum 1. Januar 2025 wurde das Pflegegeld um 4,5% dynamisiert (§ 30 SGB XI). Wir gehen in Abschnitt 6 auf die Frage ein, was der Bestandsschutz für bereits bewilligte Pflegegrade bedeutet.

2. Leistungs-Höhen seit 2025 (Pflegegeld, Sachleistungen)

Die konkreten Beträge pro Pflegegrad findest du tabellarisch auf der offiziellen Seite des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und auf gesetze-im-internet.de in § 37 SGB XI (Pflegegeld) und § 36 SGB XI (Pflegesachleistungen). Hier die strukturellen Änderungen, die du kennen solltest.

2.1 Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige

Wenn du zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegepersonen gepflegt wirst, bekommst du Pflegegeld nach § 37 SGB XI ausgezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad. Seit dem 1. Januar 2025 sind die Beträge um 4,5% angehoben — du bekommst den aktuellen Betrag automatisch, ohne neuen Antrag.

2.2 Pflegesachleistungen für professionelle ambulante Pflege

Wenn ein ambulanter Pflegedienst zu dir nach Hause kommt, rechnet die Pflegekasse direkt mit dem Dienst ab — das sind Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Die Höchstbeträge pro Pflegegrad wurden zum 1. Januar 2025 angehoben.

2.3 Kombinationsleistung anteilig mischen

Du kannst Pflegegeld und Pflegesachleistungen auch kombinieren — die Pflegekasse rechnet dann den Sachleistungs-Anteil aus und zahlt dir den verbleibenden Anteil als Pflegegeld. Die Berechnungs-Logik ändert sich nicht, nur die Höchstbeträge wurden zum 1. Januar 2025 angehoben.

2.4 Entlastungsbudget § 45b SGB XI — Pooling mit Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Das Entlastungsbudget nach § 45b SGB XI wird 2026 erweitert. Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5) können den Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro für unterstützende Leistungen im Alltag nutzen — etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder Alltagsbegleiter. Das Bündeln mit der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist nach § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €) bereits möglich. Eine weitergehende Erweiterung ist Gegenstand politischer Diskussionen, aber noch nicht in Kraft. Das gibt dir mehr Flexibilität bei der Planung von Pflege-Pausen und Kurzzeit-Aufenthalten. Wir gehen in Abschnitt 5 darauf im Detail ein.

3. Pflegegrad 1 — wer profitiert?

Pflegegrad 1 ist der Einstiegs-Pflegegrad nach § 28 SGB XI. Die bisherigen Leistungen umfassen vor allem den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 € monatlich), Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Für eine politische Diskussion über weitere Leistungs-Erweiterungen verweisen wir auf Abschnitt 7 (Ausblick).

3.1 Pflegegrad 1 — wer wird eingestuft?

Pflegegrad 1 bekommst du, wenn du nach dem NBA-Begutachtungs-System insgesamt 12,5 bis unter 27 Punkte erreichst (Anlage 2 SGB XI). Das entspricht „geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit“ — etwa leichte Mobilitäts-Einschränkungen, beginnende Demenz oder Hilfebedarf bei der Selbstversorgung. Eine ausführliche Erklärung findest du im Beitrag Pflegegrad-Bescheid richtig lesen.

3.2 Pflegegrad 1 — welche Leistungen gibt es heute?

Pflegegrad 1 umfasst nach § 28 SGB XI folgende Ansprüche: Entlastungsbudget 131 € monatlich nach § 45b SGB XI, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 1 SGB XI (bis 40 € monatlich), Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI (bis 4.000 € pro Maßnahme) sowie Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Pflegegeld und Pflegesachleistungen aus §§ 36, 37 SGB XI stehen Pflegegrad 1 dagegen nicht zu.

3.3 Pflegegrad 1 — für wen lohnt sich der Antrag?

Wenn du heute Pflegestufe 0 (aus der Zeit vor dem 1. Januar 2017) oder gar keinen Pflegegrad hast, aber Unterstützung im Alltag brauchst, lohnt sich der Antrag auf Pflegegrad 1. Die Leistungen aus § 28 SGB XI (§ 45b, § 40) können deinen Alltag spürbar entlasten. Wir empfehlen, vor dem Antrag eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch zu nehmen — die ist kostenlos und unabhängig.

4. Entlastungsbudget § 45b SGB XI — Detail und Verwendung

Das Entlastungsbudget nach § 45b SGB XI ist eine der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung. Hier die Details zu Höhe, Verwendung und Antragstellung.

4.1 Was ist das Entlastungsbudget?

Das Entlastungsbudget ist ein monatlicher Zuschuss von 131 Euro für Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5) zur Finanzierung von unterstützenden Leistungen im Alltag. Der Betrag ist zweckgebunden und kann nicht in bar ausgezahlt werden — du musst ihn für anerkannte Entlastungs-Leistungen verwenden.

4.2 Welche Leistungen sind anerkannt?

Zu den anerkannten Leistungen gehören Betreuungs- und Entlastungs-Leistungen (§ 45b SGB XI), Angebote zur Unterstützung im Alltag (haushaltsnahe Dienstleistungen, Einkaufshilfen, Begleitung bei Arztbesuchen), Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter sowie Tagesbetreuung in Kleingruppen. Eine vollständige Liste der anerkannten Angebote findest du auf den Seiten deiner Pflegekasse und des zuständigen Landes.

4.3 Was hat sich 2025 geändert?

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt das Entlastungsbudget 131 € monatlich (statt zuvor 125 €). Der Betrag wird gemäß § 30 SGB XI alle drei Jahre dynamisiert — die nächste planmäßige Anpassung folgt zum 1. Januar 2028. Für eine weitergehende politische Reform (Verwendungserweiterung, Bürokratie-Abbau) laufen Diskussionen, die aber noch nicht in Kraft sind. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald eine entsprechende Norm in Kraft tritt.

4.4 Entlastungsbudget und Pflegegrad 1 — wer profitiert besonders?

Pflegegrad-1-Bezieher profitieren besonders, weil sie bisher kaum andere Leistungen hatten. Mit dem Entlastungsbudget kannst du dir jetzt regelmäßig Haushaltshilfen oder Begleitdienste finanzieren — das entlastet dich und deine Angehörigen spürbar.

5. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) sind die wichtigsten Entlastungs-Instrumente für pflegende Angehörige. Beide Leistungen sind im geltenden Recht seit dem 1. Januar 2025 unverändert.

5.1 Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI — bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr

Wenn deine reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen ausfällt, kannst du Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Anspruch nehmen. Die Leistung umfasst bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr und wird von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung: Du hast mindestens Pflegegrad 2 und die Pflegeperson pflegt dich seit mindestens 6 Monaten. Der Höchstbetrag richtet sich nach § 39 Abs. 3 (1.612 € pro Kalenderjahr).

5.2 Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI — bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr

Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist eine stationäre Leistung für pflegebedürftige Menschen, die vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden können — etwa nach einem Krankenhaus-Aufenthalt oder bei Verschlechterung des Gesundheitszustands. Du kannst bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung verbringen, die Pflegekasse übernimmt die Kosten (bis zu einem Höchstbetrag).

5.3 Entlastungsbudget-Pooling nach § 42a SGB XI

Seit 2024 kannst du nicht ausgeschöpfte Mittel aus dem Entlastungsbudget (§ 45b SGB XI) unter bestimmten Voraussetzungen mit Mitteln aus der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege bündeln (§ 42a SGB XI — Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €). Das gibt dir mehr Flexibilität bei der Planung — etwa wenn du eine längere Auszeit der Pflegeperson brauchst oder eine aufwendige Kurzzeitpflege-Maßnahme planst.

5.4 Was ändert sich für berufstätige pflegende Angehörige?

Wenn du als berufstätige:r Angehörige:r jemanden pflegst, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI in Anspruchnehmen — das ist eine Lohnersatz-Leistung für bis zu 10 Arbeitstage pro Pflegefall. Diese Regelung gilt unverändert seit 1. Januar 2025.

6. Bestandsschutz und laufende Verfahren

Die wichtigste Frage für alle, die bereits einen Pflegegrad haben: Was passiert mit meinem bewilligten Pflegegrad? Hier die Antworten.

6.1 Bestandsschutz für bewilligte Pflegegrade

Bisher bewilligte Pflegegrade gelten nach dem 1. Januar 2025 unverändert weiter. Du bekommst automatisch die neuen Leistungs-Beträge (um 4,5% höheres Pflegegeld nach § 30 SGB XI, höhere Sachleistungen nach § 36 SGB XI, Entlastungsbudget 131 € nach § 45b SGB XI), ohne neuen Antrag. Das ist der zentrale Vertrauensschutz-Gedanke: eine spezielle §-Norm für die Dynamisierung 2025 ist im SGB XI nicht erforderlich, da die bestehenden Bewilligungen ohne neuen Verwaltungsakt angepasst werden.

6.2 Höherstufungs-Anträge

Wenn du einen Höherstufungs-Antrag stellst (etwa von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3), wird dein Antrag nach dem aktuell geltenden Recht bearbeitet. Das bedeutet: Du bekommst die aktuellen Leistungs-Höhen ab dem Tag der Bewilligung, rückwirkend zum Antragsdatum.

6.3 Widersprüche und Anträge in der Warteschlange

Wenn du einen Widerspruch gegen einen Pflegegrad-Bescheid eingelegt hast und noch keine Entscheidung vorliegt, gilt das allgemeine Widerspruchs- und Klageverfahren nach §§ 78, 84 SGG sowie §§ 44, 45 SGB X. Eine spezielle Übergangsfrist für die Pflegegeld-Dynamisierung zum 1. Januar 2025 ist im SGB XI nicht normiert — die Pflegekasse bearbeitet anhängige Widersprüche nach dem aktuell geltenden Recht. Für Anträge, die noch nicht bewilligt wurden, gilt: Sie werden nach aktuellem Recht bearbeitet, und du profitierst in der Regel von den höheren Leistungs-Beträgen.

7. Was Betroffene jetzt tun sollten — und Ausblick auf weitere Reformen

Seit der Pflegegeld-Anpassung zum 1. Januar 2025 bekommst du höhere Beträge automatisch — du musst nichts aktiv tun, wenn du bereits einen Pflegegrad hast. Hier eine kurze To-Do-Liste, je nach deiner Situation.

7.1 Du hast bereits einen Pflegegrad und bist zufrieden

Wenn dein aktueller Pflegegrad zu deiner Situation passt und du keine Höherstufung brauchst, musst du nichts tun. Die seit 1. Januar 2025 höheren Leistungs-Beträge werden automatisch ausgezahlt. Wir empfehlen trotzdem, deinen Pflegegrad-Bescheid neu zu lesen, um die aktuellen Leistungen zu verstehen.

7.2 Du brauchst eine Höherstufung

Wenn sich dein Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung deutlich verschlechtert hat, solltest du einen Höherstufungs-Antrag stellen. Eine ausführliche Anleitung findest du im Beitrag Pflegegrad-Verlängerung. Wichtig: Vorbereitung ist alles — lies unsere Checkliste für die MD-Begutachtung, bevor der MD-Termin ansteht.

7.3 Du hast Pflegegrad 1 und willst mehr Leistungen

Wenn du heute Pflegegrad 1 hast, lohnt sich ein Blick auf deine aktuellen Ansprüche nach § 28 SGB XI (Entlastungsbudget 131 € nach § 45b, Pflegehilfsmittel nach § 40). Sprich mit deiner Pflegekasse über die Verwendungsmöglichkeiten und prüfe, ob du weitere Leistungen aus § 28 SGB XI beantragen kannst. Auch eine Kombination mit EM-Rente kann sinnvoll sein, wenn du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kannst.

7.4 Du hast noch keinen Pflegegrad und brauchst Unterstützung

Wenn du bisher keinen Pflegegrad hast, aber Unterstützung im Alltag brauchst, ist jetzt ein guter Zeitpunkt für den Erstantrag. Die 5-Schritte-Sofortantrag-Anleitung erklärt dir, wie du vorgehst. Vor dem Antrag empfehlen wir eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — etwa bei einem Pflegestützpunkt in deiner Nähe.

7.5 Du bist berufstätig und pflegst Angehörige:r

Wenn du als berufstätige:r Angehörige:r jemanden pflegst, solltest du das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI (bis zu 10 Arbeitstage pro Pflegefall) kennen. Außerdem zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungs-Beiträge für Pflegepersonen nach § 3 SGB VI — das ist ein echter Zugewinn für deine spätere Rente. Wir gehen in einem separaten Beitrag darauf ein.

FAQ — Häufige Fragen zu Pflegegeld 2025

Wann wurde das Pflegegeld erhöht? Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5% dynamisiert (§ 30 SGB XI). Die nächste planmäßige Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2028. Für einzelne Widerspruchsverfahren gelten die allgemeinen Regeln nach §§ 78, 84 SGG und §§ 44, 45 SGB X.

Muss ich als Bestandsfall einen neuen Antrag stellen? Nein. Bestandsschutz: Bisher bewilligte Pflegegrade gelten unverändert weiter, du bekommst die seit 1. Januar 2025 höheren Leistungs-Beträge automatisch. Nur wenn du eine Höherstufung brauchst, musst du aktiv werden.

Welche Leistungen hat Pflegegrad 1? Pflegegrad 1 umfasst nach § 28 SGB XI vor allem das Entlastungsbudget nach § 45b SGB XI (131 € monatlich), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI (40 € monatlich), wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI (bis 4.000 € pro Maßnahme) und Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Pflegegeld und Pflegesachleistungen nach §§ 36, 37 SGB XI stehen Pflegegrad 1 dagegen nicht zu.

Was ist das Entlastungsbudget nach § 45b SGB XI? Das Entlastungsbudget ist ein monatlicher Zuschuss von 131 Euro pro Pflegebedürftigen (alle Pflegegrade 1 bis 5) für unterstützende Leistungen im Alltag. Ab 2026 wird es ausgeweitet und die Verwendungsmöglichkeiten werden erweitert.

Bleiben Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erhalten? Ja. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr) und die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr) bleiben unverändert. Du kannst zusätzlich nicht ausgeschöpfte Mittel aus dem Entlastungsbudget mit diesen Leistungen bündeln (§ 42a SGB XI — Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €). Das gibt dir mehr Flexibilität bei der Planung von Pflege-Pausen.

Zusammenfassung — Pflegegeld 2025 in fünf Kernsätzen

  1. Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5% dynamisiert (§ 30 SGB XI). Die nächste planmäßige Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2028.
  2. Bestandsschutz: bisher bewilligte Pflegegrade gelten unverändert weiter, die seit 1. Januar 2025 höheren Leistungs-Beträge werden automatisch ausgezahlt.
  3. Pflegegrad 1 hat nach § 28 SGB XI folgende Ansprüche: Entlastungsbudget 131 € nach § 45b SGB XI, Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI.
  4. Das Entlastungsbudget nach § 45b SGB XI beträgt 131 € monatlich und kann nach § 42a SGB XI mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €) aus Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) gebündelt werden.
  5. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bleibt kostenlos und unabhängig. Politische Reform-Diskussionen zu Online-Antragstellung und Verfahrens-Vereinfachungen laufen, sind aber noch nicht in Kraft.

Wenn du Fragen zur Reform hast oder unsicher bist, wie sich die Änderungen konkret auf dich auswirken: Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bei einem Pflegestützpunkt in deiner Nähe hilft dir, die nächsten Schritte zu planen — individuell und unabhängig von der Pflegekasse.

Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die geltende Rechtslage seit dem 1. Januar 2025 (Pflegegeld-Dynamisierung nach § 30 SGB XI). Politische Reform-Diskussionen für 2026 und Folgejahre können die Leistungs-Höhen und das Leistungs-Profil weiter verändern. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald eine entsprechende Norm in Kraft tritt. Stand: 19.06.2026.


Autor: Salomo Swoboda | Stand: 19.06.2026 | Geprüft: 19.06.2026 | Nächste Prüfung: 19.12.2026

Hinweis (RDG-Grenze): Dieser Beitrag informiert über die geltende Rechtslage zur Pflegegeld-Dynamisierung seit dem 1. Januar 2025 und den Ausblick auf weitere Reformen. Er enthält keine individuelle Rechtsberatung. Für eine konkrete Einschätzung deines Falls wende dich an eine:n zugelassene:n Rechtsanwält:in oder an einen Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.

Quellen:

  • § 7a SGB XI (Pflegeberatung) — gesetze-im-internet.de
  • § 36 SGB XI (Pflegesachleistungen) — gesetze-im-internet.de
  • § 37 SGB XI (Pflegegeld) — gesetze-im-internet.de
  • § 39 SGB XI (Verhinderungspflege) — gesetze-im-internet.de
  • § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege) — gesetze-im-internet.de
  • § 28 SGB XI (Versicherte mit Pflegegrad 1) — gesetze-im-internet.de
  • Anlage 2 SGB XI (Bewertungs-System Pflegegrade) — gesetze-im-internet.de
  • § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) — gesetze-im-internet.de
  • § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag) — gesetze-im-internet.de
  • § 44a SGB XI (Pflegeunterstützungsgeld) — gesetze-im-internet.de
  • § 45b SGB XI (Entlastungsbudget) — gesetze-im-internet.de
  • § 3 SGB VI (Pflegepersonen-Beiträge) — gesetze-im-internet.de
  • Bundesgesundheitsministerium (BMG) — Übersicht Pflege und Dynamisierung
  • Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) — Inkrafttreten 01.01.2017, amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de

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