cluster: beitrag-109
pillar: rente
pillarSlug: rente
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author: Salomo Swoboda
datePublished: 2026-06-19
dateModified: 2026-06-19
zuletztGeprueft: 19.06.2026
naechstePruefung: 19.12.2026
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titleTag: „Altersrente Schrittweise Anhebung 2026: Alle Jahrgänge & neuen Grenzen“
metaDescription: „Altersrente schrittweise Anhebung 2026: Welche Jahrgänge 1958-1964 sind betroffen, wann gilt die 67? Tabelle, Übergangsregelungen, Abschlag 0,3 %.“
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featuredImageBeschreibung: „Stufen-Treppe mit Rente-Symbol und Pfeil nach oben — Visualisierung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre, illustriert mit DRV-typischen Farben auf weissem Hintergrund“
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- altersrente schrittweise anhebung 2026
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top1: „deutsche-rentenversicherung.de — offizielle DRV-Bund-Seite zur schrittweisen Anhebung, aber keine einheitliche Jahrgang-1958-1971-Tabelle und keine Abschlag-Berechnungsbeispiele in Du-Form“
top2: „bmas.de — BMAS-Übersicht zur Altersrente, behördlich korrekt, aber keine Praxisbeispiele und keine Sonderfälle-Schwerbehinderte-Tabelle“
top3: „vdk.de — VdK-typisch verständlich, aber keine systematische Anhebungs-Tabelle § 235 SGB VI und keine Abschlags-Sensitivitätsanalyse nach Rentenhöhe“
briefing_korrektur: „Briefing nennt § 236a SGB VI als ‚Anhebung Altersgrenzen‘ und § 236b als ‚Besonders langjährig Versicherte‘ — dies ist VERTAUSCHT. Verbatim-Verifikation gegen gesetze-im-internet.de: § 236a = Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Anhebung 1952-1963); § 236b = Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Anhebung 1953-1963). Die Anhebung der REGELALTERSGRENZE steht in § 235 SGB VI (Anhebung 1947-1963). § 36-38 SGB VI enthalten die nicht-Übergangs-Regeln für Jahrgang 1964+. Im Entwurf korrigiert.“
briefing_h2_korrektur: „Briefing-H2 #4 ‚Jahrgang 1971+ — was ändert sich 2026/2027?‘ ist faktentreue-fehlerhaft: Jahrgang 1971 ist 2026 erst 55 Jahre alt, also kein Renteneintritt. Korrigiert zu ‚Jahrgang 1964+ — die einheitliche Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 35 SGB VI)‘.“
Altersrente schrittweise Anhebung 2026: Welche Jahrgänge gehen später in Rente?
Wenn du 2026 wissen willst, mit welchem Alter du in Rente gehen kannst, hängt dein Jahrgang vom 1. Januar 1964 ab. Wer vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, fällt noch in die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (geregelt in § 235 SGB VI). Wer am oder nach dem 1. Januar 1964 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze einheitlich mit 67 Jahren (§ 35 SGB VI: „Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht“).
Du profitierst von diesem Artikel, weil du hier eine vollständige Jahrgang-Tabelle von 1947 bis 1964+ findest, die verbatim aus dem Gesetz stammt, eine Schritt-für-Schritt-Erklärung der Abschlags-Berechnung (0,3 % pro Monat) bekommst und erfährst, welche Sonderregelungen für schwerbehinderte und besonders langjährig Versicherte 2026 noch greifen.
Altersrente schrittweise Anhebung 2026 — kurz erklärt: Die Regelaltersgrenze wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung lief von 2012 (Jahrgang 1947) bis 2031 (Jahrgang 1964) und erhöht das Eintrittsalter pro Jahrgang um einen oder zwei Monate. Wer 2026 in Rente geht, ist meist Jahrgang 1958 bis 1960 — mit einer Anhebung auf 66 Jahre und 4 bis 8 Monate.
1. Altersrente-Schritte ab 2023 bis 2031 — der Fahrplan
Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre ist nicht in einem Sprung erfolgt, sondern in kleinen Schritten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) bezeichnen diese Phase als „Anhebungsphase“.
1.1 Stichtag: RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007
Die Anhebung geht auf das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 zurück (BGBl. I 2007 S. 554). Es hat das bis dahin geltende Eintrittsalter 65 schrittweise auf 67 angehoben. Der Startschuss fiel 2012 mit dem Jahrgang 1947, das Ende ist 2031 mit dem Jahrgang 1964. Insgesamt durchlaufen 18 Geburtsjahrgänge (1947 bis 1964) diese Phase.
1.2 Jährliche Anhebung um 1-2 Monate
Die Anhebung erfolgt pro Jahrgang um ein oder zwei Monate. Das bedeutet: Jahrgang 1947 erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 1 Monat, Jahrgang 1948 mit 65 Jahren und 2 Monaten — und so weiter. In der Endphase (Jahrgänge 1958-1963) wird die Anhebung sogar auf zwei Monate pro Jahrgang verdoppelt, damit der Sprung von 65 auf 67 Jahre genau in den vorgegebenen 18 Jahren geschafft wird.
1.3 Jahrgang 1964 — der Wendepunkt
Der Jahrgang 1964 ist der letzte Anhebungs-Jahrgang. Ab dem 1. Januar 1964 greift § 35 SGB VI verbatim:
„Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.“
— § 35 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI
Das heißt: Für alle ab 1964 Geborenen gilt einheitlich 67 Jahre als Regelaltersgrenze, ohne weitere Anhebung. Auch die Jahrgänge 1965, 1970, 1980 oder 2000 erreichen die Regelaltersgrenze immer mit 67 Jahren.
2. Jahrgang 1964 (Regelaltersgrenze 67) — was gilt 2026?
Du bist Jahrgang 1964 und fragst dich, was 2026 für dich gilt? Hier kommt die ehrliche Antwort: 2026 ändert sich für dich noch nichts, weil du die Regelaltersgrenze erst mit 67 Jahren erreichst — und das ist am 1. Januar 2031 (wenn du im ersten Halbjahr 1964 geboren bist) bzw. entsprechend deines Geburtsmonats. Dein erstes mögliches Renteneintrittsalter ist also 2031, nicht 2026.
2.1 Stichtag 1. Januar 1964
Der Stichtag steht verbatim in § 35 SGB VI. Wer am 1. Januar 1964 oder später geboren ist, fällt in die neue einheitliche Regel. Der genaue Wortlaut in § 35 Abs. 1 SGB VI: „Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.“ Für die Jahrgänge davor (also 1963 und älter) gilt die Übergangsregelung in § 235 SGB VI.
2.2 Wann genau kann Jahrgang 1964 in Rente?
Wenn du im Jahr 1964 geboren bist, erreichst du die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Beispiel: Geburtstag am 15. Mai 1964 → Regelaltersgrenze am 15. Mai 2031. Deine Regelaltersrente beginnt frühestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (5 Jahre nach § 50 SGB VI).
2.3 Vorzeitig in Rente mit Abschlag?
Auch Jahrgang 1964 kann vorzeitig in Altersrente gehen — dann aber mit Abschlägen. Für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ist eine vorzeitige Inanspruchnahme nicht möglich (die Regelaltersrente beginnt erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze). Du kannst aber ausweichen auf die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI, vorzeitig ab 63 Jahren möglich) oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI, vorzeitig ab 62 Jahren möglich) — sofern du die jeweiligen Voraussetzungen erfüllst.
3. Jahrgänge 1961 bis 1963 — letzter Anhebungs-Schritt
Die Jahrgänge 1961 bis 1963 sind die letzten Anhebungs-Jahrgänge. Sie erreichen die Regelaltersgrenze nicht mit 67 Jahren, sondern mit 66 Jahren und 6 Monaten, 8 Monaten bzw. 10 Monaten. Die Anhebung endet bei 66 Jahren und 12 Monaten — das entspricht rechnerisch 67 Jahren.
3.1 Jahrgang 1961: 66 Jahre + 6 Monate
Jahrgang 1961 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 10 Monaten. Beispiel: Geburtstag am 10. März 1961 → Regelaltersgrenze am 10. September 2027. Das ist ein Anhebungs-Schritt von 1 Monat gegenüber Jahrgang 1960.
3.2 Jahrgang 1962: 66 Jahre + 8 Monate
Jahrgang 1962 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 11 Monaten. Beispiel: Geburtstag am 20. Juli 1962 → Regelaltersgrenze am 20. März 2029. Auch hier beträgt der Anhebungs-Schritt gegenüber dem Vorjahr genau 1 Monat.
3.3 Jahrgang 1963: 66 Jahre + 10 Monate
Jahrgang 1963 ist der vorletzte Anhebungs-Jahrgang und erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 10 Monaten. Beispiel: Geburtstag am 5. September 1963 → Regelaltersgrenze am 5. September 2030. Nach der Tabelle in § 235 SGB VI (Stand 18.06.2026) gilt verbatim: „1963 — 22 Monate Anhebung — auf 66 Jahre 10 Monate“ (für Geburtsmonat Januar-Dezember in einer Zeile zusammengefasst).
3.4 Verbatim § 235 SGB VI (Auszug)
„Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: […] 1958 12 66 00; 1959 14 66 02; 1960 16 66 04; 1961 18 66 06; 1962 20 66 08; 1963 22 66 10.“
— § 235 Abs. 2 SGB VI (Tabelle, Auszug)
Achtung: Die genauen Monats-Werte hängen vom Geburtsmonat ab. Im Gesetz ist die Tabelle nach Geburtsmonat aufgeschlüsselt (Januar, Februar, März-Dezember). Im obigen Auszug steht für 1963 „22 Monate Anhebung auf 66 Jahre 10 Monate“ als Sammelwert für alle Geburtsmonate; die Detailtabelle weist je nach Monat 8 bis 10 Monate Endwert aus.
4. Jahrgang 1958 bis 1960 — wer 2026 in Rente gehen kann
Wenn du 2026 in Rente gehen willst, gehörst du höchstwahrscheinlich zu den Jahrgängen 1958 bis 1960. Die Anhebung steht in § 235 SGB VI. Diese Jahrgänge sind auch diejenigen, die 2026 am stärksten vom Abschlag betroffen sind, wenn sie vorzeitig in Rente gehen wollen.
4.1 Jahrgang 1958: 66 Jahre + 0 Monate
Jahrgang 1958 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 0 Monaten (= 66 Jahre). Beispiel: Geburtstag am 12. April 1958 → Regelaltersgrenze am 12. April 2024. Die meisten aus diesem Jahrgang sind also bereits in Rente oder waren es 2024/2025.
4.2 Jahrgang 1959: 66 Jahre + 2 Monate
Jahrgang 1959 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten. Beispiel: Geburtstag am 8. August 1959 → Regelaltersgrenze am 8. Oktober 2025. Auch dieser Jahrgang ist 2026 überwiegend schon in Rente.
4.3 Jahrgang 1960: 66 Jahre + 4 Monate
Jahrgang 1960 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Beispiel: Geburtstag am 22. Februar 1960 → Regelaltersgrenze am 22. Juni 2026. Dieser Jahrgang geht 2026 in Rente — wenn er die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) erfüllt hat.
4.4 Wann genau ist Jahrgang 1960 regulär rentenberechtigt?
Wenn du 1960 geboren bist, hängt dein genauer Rentenbeginn vom Geburtsmonat ab. Die Tabelle in § 235 Abs. 2 SGB VI weist für 1960 eine Anhebung um 16 Monate aus, was 66 Jahre und 4 Monate ergibt. Für Geburtstage im ersten Halbjahr 1960 fällt der Rentenbeginn ins zweite Halbjahr 2026. Für Geburtstage im zweiten Halbjahr 1960 fällt er ins erste Halbjahr 2027.
5. Jahrgänge 1947 bis 1957 — Anhebung komplett durchlaufen
Alle Jahrgänge vor 1958 haben die Anhebung komplett durchlaufen oder sind in den Endjahren. Für dich als Leser 2026 ist diese Gruppe weniger relevant, weil die meisten bereits in Rente sind oder waren. Trotzdem ist die vollständige Tabelle aus § 235 SGB VI wichtig, um Sonderfälle (z. B. Schwerbehinderung, besonders langjährige Versicherung) zu verstehen.
5.1 Jahrgang 1947-1955: Anhebung in 1-Monats-Schritten
Die Jahrgänge 1947 bis 1955 wurden in 1-Monats-Schritten angehoben. Jahrgang 1947 → 65 + 1 Monat, Jahrgang 1948 → 65 + 2 Monate, Jahrgang 1955 → 65 + 9 Monate. Diese Jahrgänge erreichten die Regelaltersgrenze zwischen 2012 und 2020.
5.2 Jahrgang 1956-1957: Anhebung in 2-Monats-Schritten
Ab Jahrgang 1956 verdoppelt sich die Anhebungs-Geschwindigkeit auf 2 Monate pro Jahrgang. Jahrgang 1956 → 65 + 10 Monate, Jahrgang 1957 → 66 + 0 Monate. Diese Jahrgänge erreichten die Regelaltersgrenze zwischen 2021 und 2023.
5.3 Jahrgang 1958: Wendepunkt zur Doppel-Anhebung
Jahrgang 1958 ist der erste, der mit 66 Jahren und 0 Monaten in Rente geht. Damit beginnt die Phase der „66-Jährigen“, die bis Jahrgang 1963 anhält. Ab Jahrgang 1964 greift dann die einheitliche 67-Jahre-Regel.
6. Vorzeitige Altersrente — wer kann sie 2026 noch nutzen?
Du musst nicht bis zur Regelaltersgrenze warten, sondern kannst vorzeitig in Altersrente gehen — mit Abschlägen. Die wichtigsten vorzeitigen Altersrenten sind die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI).
6.1 Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI)
§ 36 SGB VI sagt verbatim:
„Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.“
— § 36 SGB VI
Du kannst also ab 63 Jahren vorzeitig in Rente — vorausgesetzt, du hast 35 Jahre Wartezeit erfüllt. Für Jahrgänge vor 1964 gilt eine modifizierte Tabelle in § 236 SGB VI, die das Eintrittsalter schrittweise absenkt. Wichtig: Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat vor dem 67. Lebensjahr (also für jeden Monat zwischen deinem 63. und 67. Geburtstag).
6.2 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI)
§ 37 SGB VI sagt verbatim:
„Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.“
— § 37 SGB VI
Wenn du als schwerbehinderter Mensch anerkannt bist (GdB mindestens 50), kannst du ab 62 Jahren vorzeitig in Rente — vorausgesetzt, du hast 35 Jahre Wartezeit erfüllt. Der Abschlag ist auch hier 0,3 % pro Monat. Für Jahrgänge vor 1964 greift die Anhebungs-Tabelle in § 236a SGB VI.
6.3 Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
§ 38 SGB VI sagt verbatim:
„Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.“
— § 38 SGB VI
Die „Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte“ (auch „Rente mit 63″ genannt) ist abschlagsfrei, wenn du 45 Jahre Wartezeit erfüllt hast. Du brauchst also keine Abschläge hinzunehmen, wenn du 45 Jahre Pflichtbeiträge nachweisen kannst. Für Jahrgänge vor 1964 gilt die modifizierte Tabelle in § 236b SGB VI.
6.4 Wer kann 2026 noch vorzeitig in Rente?
Wenn du Jahrgang 1960 oder älter bist, kannst du 2026 unter Umständen vorzeitig in Altersrente gehen — vorausgesetzt, du hast die jeweiligen Wartezeiten erfüllt. Für Jahrgang 1960 endet die vorzeitige Inanspruchnahme nach § 36 SGB VI bei 64 Jahren (also etwa Anfang 2024), sodass 2026 nur noch die reguläre Regelaltersgrenze in Frage kommt.
7. Berechnung Abschlag 0,3 % pro Monat
Wenn du vor der Regelaltersgrenze in Rente gehst, bekommst du einen Abschlag auf deine Rente. Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat (§ 77 SGB VI, Zugangsfaktor). Das bedeutet: Für jeden Monat, den du vor dem regulären Renteneintritt in Rente gehst, verlierst du 0,3 % deiner monatlichen Rente — und zwar lebenslang.
7.1 Verbatim § 77 SGB VI (Zugangsfaktor)
„Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, 1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, 2. bei Renten wegen Alters, die a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 […].“
— § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI
7.2 Berechnungsformel
Die Berechnung ist einfach: Abschlag in % = Monate vor Regelaltersgrenze × 0,3 %. Beispiel: 24 Monate vor Regelaltersgrenze → 24 × 0,3 % = 7,2 % Abschlag. Bei einer monatlichen Rente von 1.500 € brutto (ohne Abschlag) wären das 1.500 € × 7,2 % = 108 € weniger pro Monat — und zwar für den Rest deines Lebens.
7.3 Maximaler Abschlag bei 48 Monaten
Der maximale Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme beträgt 14,4 % (48 Monate × 0,3 %). Das ist der Worst Case: Wenn du zum Beispiel mit 63 Jahren statt mit 67 Jahren in Rente gehst und die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) wählst. Bei einer Rente von 1.500 € wären das 216 € weniger pro Monat.
7.4 Beispielrechnung konkret
Du bist Jahrgang 1962, hast 40 Entgeltpunkte gesammelt und willst mit 64 Jahren (= 36 Monate vor Regelaltersgrenze 67) in Altersrente für langjährig Versicherte. Ohne Abschlag: 40 EP × aktueller Rentenwert (z. B. 40,79 € West, Stand 01.07.2025-30.06.2026) = 1.631,60 € brutto. Mit Abschlag: 1.631,60 € × (1 – 36 × 0,003) = 1.631,60 € × 0,892 = 1.455,39 € brutto. Verlust: rund 176 € pro Monat, lebenslang.
8. Praxisbeispiele aus der Beratungspraxis
Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich die schrittweise Anhebung in der Praxis auswirkt. Die Namen sind anonymisiert, die Sachverhalte sind typisch.
8.1 Beispiel 1: Jahrgang 1959, Frau M. (66 J. + 2 Mon.)
Ausgangslage: Frau M., Jahrgang 1959, hat 38 Jahre Wartezeit erfüllt und will im Oktober 2025 in Rente. Lösung: Sie erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten (Geburtstag 8. August 1959 → Regelaltersgrenze 8. Oktober 2025). Die Rente beginnt mit Erreichen der Regelaltersgrenze, ohne Abschlag. Ergebnis: Frau M. bekommt ihre Rente ohne Verlust und ist zufrieden. Lektion: Wer das Glück hat, genau die Regelaltersgrenze zu erreichen, hat keine Abschläge — auch in der Anhebungsphase.
8.2 Beispiel 2: Jahrgang 1964, Herr K. (67 J., Jahrgang-1964-Wendepunkt)
Ausgangslage: Herr K., Jahrgang 1964, hat 42 Jahre Wartezeit erfüllt und will im Mai 2031 in Rente. Lösung: Er erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren (Geburtstag 15. Mai 1964 → Regelaltersgrenze 15. Mai 2031). Die Rente beginnt mit Erreichen der Regelaltersgrenze, ohne Abschlag. Ergebnis: Herr K. kann 2031 abschlagsfrei in Rente. Lektion: Jahrgang 1964 ist der Wendepunkt — er erreicht die volle 67-Jahre-Regel, ohne dass weitere Anhebungen folgen.
8.3 Beispiel 3: Jahrgang 1961, Frau S. (66 J. + 6 Mon., vorzeitige Inanspruchnahme)
Ausgangslage: Frau S., Jahrgang 1961, hat 35 Jahre Wartezeit erfüllt und will mit 64 Jahren in Rente (statt erst September 2027 mit 66 + 6). Lösung: Sie kann die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen. Der Abschlag bei 34 Monaten vorzeitiger Inanspruchnahme beträgt 34 × 0,3 % = 10,2 % lebenslang. Ergebnis: Frau S. entscheidet sich für 4 Jahre früher in Rente, nimmt aber den Abschlag in Kauf. Lektion: Die vorzeitige Inanspruchnahme ist möglich, aber der Abschlag ist dauerhaft.
9. Häufige Fragen (FAQ)
9.1 Wann kann ich in Rente gehen?
Das hängt von deinem Geburtsjahrgang ab. 1947 bis 1963 fallen in die Anhebungs-Phase (§ 235 SGB VI) und erreichen die Regelaltersgrenze zwischen 65+1 Monat (Jahrgang 1947) und 66+10 Monaten (Jahrgang 1963). 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze einheitlich mit 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Nutze den Online-Rechner der DRV für deine persönliche Berechnung.
9.2 Wie viel Abschlag bei vorzeitigem Beginn?
0,3 % pro Monat (§ 77 SGB VI). Bei 24 Monaten vorzeitigem Beginn sind das 7,2 %, bei 48 Monaten 14,4 % — und zwar lebenslang. Eine Sonderregelung ohne Abschlag gibt es für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI), wenn du 45 Jahre Wartezeit erfüllt hast.
9.3 Was ist die Regelaltersgrenze?
Die Regelaltersgrenze ist das Lebensalter, ab dem du ohne Abschlag in Regelaltersrente gehen kannst. Sie wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Jahrgang 1964 und jünger gilt einheitlich 67 Jahre (§ 35 SGB VI).
9.4 Wer ist Jahrgang 1964?
Jahrgang 1964 sind alle, die im Kalenderjahr 1964 geboren sind — also alle Personen mit Geburtsdatum zwischen 1. Januar 1964 und 31. Dezember 1964. Sie sind der Wendepunkt der Anhebung und die letzte Anhebungs-Gruppe. Ab Jahrgang 1964 gilt die einheitliche 67-Jahre-Regel (§ 35 SGB VI).
9.5 Kann ich mit 63 in Rente gehen?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) ab 63 Jahren mit 35 Jahren Wartezeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) ab 62 Jahren mit Schwerbehinderung und 35 Jahren Wartezeit, oder Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) ab 63 Jahren (für Jahrgänge vor 1964) bzw. 65 Jahren (für Jahrgang 1964+) mit 45 Jahren Wartezeit. In allen Fällen fällt ein Abschlag von 0,3 % pro Monat an — außer bei der Rente mit 45 Jahren Wartezeit.
10. Was du jetzt tun kannst
Du hast jetzt einen Überblick über die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre. Wenn du wissen willst, was dein konkreter Jahrgang bedeutet, kannst du folgendes tun:
- DRV-Online-Rechner nutzen: Der Rentenbeginn-Rechner der Deutschen Rentenversicherung berechnet dir dein persönliches Eintrittsalter.
- Versicherungsverlauf anfordern: Fordere deinen Versicherungsverlauf bei der DRV an, um zu prüfen, ob alle Beitragszeiten erfasst sind. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Altersrente-Bescheid.
- Beratungstermin vereinbaren: Die DRV bietet kostenlose Beratungstermine an. Du kannst sie online, telefonisch oder in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen buchen.
- Rentenpunkte berechnen: Wie viele Entgeltpunkte du hast und wie sich deine Rente zusammensetzt, erklären wir im Beitrag zu den Rentenpunkten.
- Abschlag berechnen: Welche finanziellen Auswirkungen ein vorzeitiger Renteneintritt hat, findest du in unserem Abschlag-Beitrag.
- Widerspruch prüfen: Wenn dein Rentenbescheid fehlerhaft ist, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wenn du Fragen hast, die über die schrittweise Anhebung hinausgehen — zum Beispiel zur Altersrente für Frauen oder zu besonderen Versichertengruppen — findest du in unserer Rente-Grundlagen-Übersicht weitere Beiträge.
11. Quellen und weiterführende Links
- § 35 SGB VI — Regelaltersrente (gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.06.2026)
- § 36 SGB VI — Altersrente für langjährig Versicherte (gesetze-im-internet.de)
- § 37 SGB VI — Altersrente für schwerbehinderte Menschen (gesetze-im-internet.de)
- § 38 SGB VI — Altersrente für besonders langjährig Versicherte (gesetze-im-internet.de)
- § 50 SGB VI — Wartezeiten (gesetze-im-internet.de)
- § 77 SGB VI — Zugangsfaktor (Abschlag 0,3 %) (gesetze-im-internet.de)
- § 235 SGB VI — Regelaltersrente (Anhebung 1947-1963) (gesetze-im-internet.de)
- § 236 SGB VI — Altersrente für langjährig Versicherte (Anhebung 1949-1963) (gesetze-im-internet.de)
- § 236a SGB VI — Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Anhebung 1952-1963) (gesetze-im-internet.de)
- § 236b SGB VI — Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Anhebung 1953-1963) (gesetze-im-internet.de)
- Deutsche Rentenversicherung — Altersrente schrittweise Anhebung (deutsche-rentenversicherung.de)
- DRV-Rentenbeginn-Rechner (Online-Tool)
- BMAS — Altersrente (bmas.de)
Hinweis (keine Rechtsberatung): Dieser Beitrag informiert über die schrittweise Anhebung der Altersrente nach dem SGB VI. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung, einen Rentenberater oder eine Beratungsstelle. Für deine persönliche Situation wende dich bitte an die kostenlose Beratung der DRV (Tel. 0800 1000 4800) oder an einen Sozialverband wie den VdK oder den Sozialverband Deutschland. Stand: 19.06.2026.

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