Merkzeichen 2026: Antrag, Kombination & Widerspruch im Schwerbehindertenausweis

Merkzeichen 2026: Antrag, Kombination und Widerspruch im Schwerbehindertenausweis

Du hast den Bescheid vom Versorgungsamt bekommen, aber das Merkzeichen „G“ fehlt – obwohl du im Alltag kaum 200 Meter am Stück gehen kannst. Oder du hast schon „G“ und willst wissen, ob „aG“ zusätzlich geht. Oder das Versorgungsamt hat deinen Antrag auf „H“ (hilflos) abgelehnt, und du brauchst eine Widerspruchs-Anleitung in den nächsten 30 Tagen. Genau dafür ist dieser Artikel: nicht „was bedeutet G?“ (das hat unser Merkzeichen-Erklärartikel schon abgedeckt), sondern wie du die 7 Buchstaben bekommst, kombinierst und verteidigst – mit der großen Antragsübersicht im Sozialrecht als Orientierung und Widerspruch & Klage als Verfahrensanker.

Was sind Merkzeichen – und wo sind sie geregelt?

Merkzeichen stehen nicht in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – dort stehen nur die GdB-/GdS-Tabellen. Sie stehen in § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (§ 3 SchwbAwV bei gesetze-im-internet.de). Die SchwbAwV ist die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die exakt festlegt, welche gesundheitlichen Voraussetzungen für welches Merkzeichen erfüllt sein müssen.

Die Feststellung der Behinderung selbst richtet sich nach § 2 Abs. 2 SGB IX (Definition „schwerbehinderter Mensch“ ab GdB 50) und § 152 SGB IX (§ 152 SGB IX bei gesetze-im-internet.de) (Feststellung des GdB durch die zuständigen Behörden – in der Regel die Versorgungsämter der Länder, bei Beschädigten im Sinne des SGB XIV teilweise andere Stellen). GdB und Merkzeichen sind zwei Paar Stiefel: Du kannst einen GdB von 50 haben und trotzdem kein „G“ bekommen, weil deine Einschränkungen die Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllen. Umgekehrt kann die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ein „G“ auch bei niedrigerem GdB ermöglichen, wenn die Gehfähigkeit besonders betroffen ist (z. B. arterielle Verschlusskrankheit, schwere Herzinsuffizienz, Versteifung großer Gelenke).

Faktorentreue-Hinweis: Das alte „Schwerbehindertengesetz (SchwbG)“ ist seit 2001 ins SGB IX integriert – ein Verweis auf „§ 3 SchwbG“ ist nicht mehr zeitgemäß. Die korrekte Norm ist § 2 Abs. 2 SGB IX (Definition) + § 3 SchwbAwV (Merkzeichen-Liste) + § 152 SGB IX (Feststellung).

Die 7 Merkzeichen (plus Sonderfälle) auf einen Blick

Die folgende Tabelle zeigt alle in § 3 SchwbAwV geregelten Merkzeichen. Beachte die amtliche Schreibweise nach § 3 SchwbAwV: BI (Blindheit), GI (Gehörlosigkeit) und TBI (Taubblindheit) – jeweils mit großem „I“. In der Praxis sind auch die Schreibweisen „Bl / Gl / TBl“ (mit kleinem l) verbreitet; maßgeblich ist aber die Schreibweise im Ausweis.

Merkzeichen Bedeutung Gesetzliche Grundlage Wichtigster Nachteilsausgleich
**G** Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr § 3 Nr. 7 SchwbAwV i.V.m. § 229 Abs. 1 SGB IX Freifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke (80 €/Jahr oder 40 €/Halbjahr)
**aG** Außergewöhnliche Gehbehinderung § 3 Nr. 1 SchwbAwV i.V.m. § 229 Abs. 3 SGB IX Parkerleichterung (orangefarbener Behinderten-Parkausweis), Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung (§ 3a KraftStG)
**B** Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson § 3 Abs. 2 SchwbAwV i.V.m. § 229 Abs. 2 SGB IX Begleitperson fährt im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit, Eintritt frei bei vielen Einrichtungen
**H** Hilflosigkeit § 3 Nr. 2 SchwbAwV i.V.m. § 33b Abs. 3 EStG Behinderten-Pauschbetrag 7.400 € statt GdB-Pauschbetrag, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung
**BI** Blindheit (Sehschärfe ≤ 1/50) § 3 Nr. 3 SchwbAwV i.V.m. § 72 Abs. 5 SGB XII Blindenhilfe (SGB XII), Hörfilme, Begleitperson im Nahverkehr, Steuer-Pauschbetrag 7.400 €
**GI** Gehörlosigkeit § 3 Nr. 4 SchwbAwV i.V.m. § 228 SGB IX Freifahrt im Nahverkehr, Gebärdensprach-Dolmetscher-Kosten (Eingliederungshilfe)
**TBI** Taubblindheit (GdB ≥ 70 Hör- + GdB 100 Seh) § 3 Nr. 8 SchwbAwV Kombination aller BI- und GI-Vorteile
**RF** Befreiung von der Rundfunkgebühr § 3 Nr. 5 SchwbAwV (Landesrecht) Reduzierter Rundfunkbeitrag 0 € statt 18,36 €
**1. Kl.** Bahnfahrt 1. Klasse mit 2.-Klasse-Ticket § 3 Nr. 6 SchwbAwV (Eisenbahn-Tarif) Bahnfahrt 1. Klasse, zahlst nur 2.-Klasse-Preis

Die Buchstaben-Kombination „1. Kl.“ bedeutet „Erste Klasse“ und wird zusammen mit „G“ oder „GI“ eingetragen, wenn die Eisenbahn-Tarif-Bedingungen erfüllt sind (z. B. Rollstuhlnutzung).

Achtung: Schreibweise „Bl“ / „Gl“ / „TBl“ – wenn du im Bescheid oder im Ausweis diese Schreibweise mit kleinem „l“ liest, ist das nicht falsch, aber die amtliche Schreibweise nach § 3 SchwbAwV ist „BI“ / „GI“ / „TBI“ (jeweils mit großem „I“). Im Schwerbehindertenausweis wird die Merkzeichen-Bezeichnung amtlich mit großem „I“ eingetragen. „G“ allein ist NICHT „Gehörlos“ – das ist „GI“. Diese Verwechslung kommt in der Praxis häufig vor.

Welche Merkzeichen kannst du kombinieren?

Du kannst mehrere Merkzeichen gleichzeitig haben. Die häufigsten Kombinationen:

  • G + B – Bewegungsbeeinträchtigung mit Begleitbedarf (typisch nach Schlaganfall, MS, Parkinson im fortgeschrittenen Stadium)
  • aG + B – Außergewöhnliche Gehbehinderung mit Begleitbedarf (Rollstuhl-Nutzung überwiegend)
  • H + G – Hilflosigkeit plus Bewegungsbeeinträchtigung (häufig bei schwerer Demenz, schwerer geistiger Behinderung)
  • BI + B – Blindheit mit Begleitbedarf (Pflegebegleitung im Alltag)
  • G + RF – Bewegungsbeeinträchtigung plus Rundfunkgebühren-Befreiung (RF kann unabhängig von GdB-Höhe bewilligt werden, Voraussetzung ist „Merkzeichen RF“ nach Landesrecht)

Praxistipp: Die Kombination H + G + aG ist möglich, aber selten (z. B. bei Querschnittlähmung). TBI schließt BI und GI ein (Taubblind = Blind + Gehörlos), du brauchst TBI nicht zusätzlich zu BI/GI zu beantragen. Wenn du dir unsicher bist, welche Kombination bei deiner Diagnose realistisch ist: der Sozialrat-KI-Assistent SoRaKI gibt dir eine erste Orientierung – ersetzt aber keine ärztliche Begutachtung.

So beantragst du Merkzeichen

Die Merkzeichen werden nicht separat beantragt – sie sind Teil der Feststellung der Behinderung nach § 152 SGB IX. Wenn du einen Schwerbehindertenausweis beantragst, prüft das Versorgungsamt (in Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales – ZBFS; in NRW: Landschaftsverband – LVR/LWL; in Berlin: Landesamt für Gesundheit und Soziales – LAGeSo) anhand deiner Diagnosen und Befunde, welche Merkzeichen vorliegen.

Schritt 1: Antrag stellen

Den Antrag auf Feststellung einer Behinderung (Grad der Behinderung) stellst du schriftlich beim zuständigen Versorgungsamt deines Bundeslandes. Du brauchst:

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Aktuelle ärztliche Befunde (nicht älter als 12 Monate)
  • Krankenhaus-Entlassungsberichte (falls vorhanden)
  • Reha-Berichte (falls vorhanden)
  • Schwerbehindertenausweis (falls Verlängerung / Verschlimmerungsantrag)
  • Antragsformular des jeweiligen Versorgungsamtes

Schritt 2: Unterlagen ergänzen

Das Versorgungsamt fordert in der Regel zusätzliche Befunde bei deinen behandelnden Ärzten an. Du kannst auch selbst aktuelle Befunde einreichen – das beschleunigt das Verfahren erheblich. Tipp: Bitte deinen Hausarzt um eine diagnosebezogene Befundzusammenfassung (nicht den ganzen Praxis-Karteikarten-Auszug).

Schritt 3: Begutachtung (nur wenn nötig)

Eine persönliche Begutachtung findet nur statt, wenn die Aktenlage nicht reicht. In vielen Fällen entscheidet das Versorgungsamt allein anhand der ärztlichen Unterlagen. Wenn eine Begutachtung ansteht: Du hast das Recht, dich ärztlich untersuchen zu lassen – die Untersuchung wird nach § 62 SGB I (Untersuchungspflicht, Auswahl des Arztes durch den Leistungsträger) angeordnet; du kannst in der Praxis häufig einen Vertrauensarzt deiner Wahl vorschlagen, wobei die endgültige Auswahl beim Versorgungsamt liegt.

Schritt 4: Bescheid abwarten

Die Bearbeitungsdauer liegt je nach Bundesland zwischen 8 Wochen und 6 Monaten. Bei Verschlimmerungsanträgen (GdB hat sich erhöht) oder Neufeststellungen nach schwerer Erkrankung oft schneller. Wichtig: Wenn nach 3 Monaten kein Bescheid da ist, kannst du eine Sachstandsanfrage stellen. Nach 6 Monaten ohne zureichenden Grund steht dir der Weg der Untätigkeitsklage offen (§ 88 Abs. 1 SGG bei nicht beschiedenem Verwaltungsakt – Sechs-Monats-Frist).

Widerspruch bei Ablehnung – Schritt für Schritt in 30 Tagen

Wenn das Versorgungsamt deinen Antrag ablehnt oder einzelne Merkzeichen nicht anerkennt, hast du einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen (Frist nach § 84 Abs. 1 SGG). Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids – das Versorgungsamt ist nach § 36 SGB X (Rechtsbehelfsbelehrungspflicht) verpflichtet, dich auf das Rechtsmittel, die zuständige Stelle, die Frist und die Form hinzuweisen. Wird die Rechtsbehelfsbelehrung nicht oder fehlerhaft erteilt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 VwVfG i.V.m. § 32 SGB X in Betracht. In der Praxis bleibt die Monatsfrist aber regelmäßig der sichere Anker.

Tag 1–7: Bescheid prüfen

Lies den Bescheid vollständig. Notiere:

  • Welche Merkzeichen wurden abgelehnt und mit welcher Begründung?
  • Welche GdB-Höhe wurde festgestellt – und auf welche Diagnosen stützt sich die Feststellung?
  • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden und korrekt (Frist, Behörde, Form)?

Tag 8–14: Widerspruchsbegründung aufbauen

Sammle alle Diagnosen, Befunde und Arztberichte, die deine Einschränkungen belegen. Wenn das Versorgungsamt „aG“ ablehnt, du aber auf den Rollstuhl angewiesen bist, brauchst du:

  • Fachärztliche Stellungnahme (Neurologie/Orthopädie)
  • Pflegegrad-Bescheid (falls vorhanden, hilft als Indiz)
  • Alltags-Beschreibung (welche Strecken schaffst du ohne Hilfe?)

Tag 15–25: Widerspruchsschreiben verfassen

Das Widerspruchsschreiben ist formlos an die im Bescheid genannte Behörde zu richten. Pflichtinhalte:

  • Aktenzeichen oder Versicherungsnummer
  • „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom [Datum] Widerspruch ein“
  • Konkrete Beanstandung: Welche Merkzeichen wurden abgelehnt? Welche GdB-Höhe wird beanstandet?
  • Sachliche Begründung (mit Verweis auf Befunde)
  • Antrag: „Ich beantrage die Zuerkennung des Merkzeichens [X]“

Tag 26–30: Versand

Schicke den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendebestätigung. Damit hast du einen Fristwahrungs-Beweis. Elektronische Übermittlung ist nach § 84 Abs. 1 SGG i.V.m. § 36a Abs. 2 SGB I möglich, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat (DE-Mail, elektronisches Behördenpostfach oder Online-Verfahren nach § 9a OZG).

Wichtig: Die Widerspruchsfrist ist eine Ausschlussfrist – Versäumst du sie, wird der Bescheid bestandskräftig. Eine erneute Überprüfung kommt nur in Betracht über die Rücknahme nach § 44 SGB X (rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt) oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 VwVfG i.V.m. § 32 SGB X (bei unverschuldeter Fristversäumnis).

Was passiert nach dem Widerspruch?

Die Behörde prüft den Widerspruch selbst. Kommt sie zum Ergebnis, dass der ursprüngliche Bescheid fehlerhaft war, hilft sie ab und erlässt einen Abhilfebescheid. Hält sie den Bescheid aufrecht, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid – dagegen kannst du innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Die Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG) steht dir offen, wenn die Behörde über deinen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet (für den Ausgangs-Verwaltungsakt gilt die Sechs-Monats-Frist nach § 88 Abs. 1 SGG).

Wertmarke, Parkausweis und Steuer-Pauschbeträge

Merkzeichen schlagen konkrete Nachteilsausgleiche zu. Die wichtigsten im Überblick:

Wertmarke für den Nahverkehr (G, GI, H, aG + B)

Wenn du das Merkzeichen G oder GI hast, bekommst du die Wertmarke beim Versorgungsamt oder der ausgebenden Stelle. Die Wertmarke berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (§ 228 SGB IX). Kosten (Stand 2026):

  • Jahres-Wertmarke: 80 Euro
  • Halbjahres-Wertmarke: 40 Euro
  • Befreiung von der Wertmarke möglich bei: Merkzeichen H (hilflos nach § 33b EStG) oder BI (blind nach § 72 Abs. 5 SGB XII) – du zahlst dann 0 Euro. Die Befreiung greift außerdem bei Bezug von SGB-II-Leistungen oder laufenden Leistungen nach SGB III/IV-Kapitel, SGB XII, SGB VIII oder SGB XIV (§ 228 Abs. 4 Nr. 1+2 SGB IX).

Die Wertmarke wird zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis vorgezeigt. Mit dem Merkzeichen B fährt eine Begleitperson kostenlos mit (auch im ICE, aber nur 2. Klasse).

Parkerleichterung (aG, BI)

Mit dem Merkzeichen aG bekommst du den orangefarbenen Behinderten-Parkausweis – er berechtigt zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, auf Parkplätzen mit Parkscheinautomat ohne Gebühr und in Fußgängerzonen mit Sondergenehmigung. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde deines Wohnortes.

Steuer-Pauschbeträge (§ 33b EStG)

Das Einkommensteuergesetz kennt Behinderten-Pauschbeträge, die du in der Einkommensteuererklärung als Freibetrag geltend machst. Die Höhe richtet sich nach dem GdB:

  • GdB 20: 384 Euro
  • GdB 30: 620 Euro
  • GdB 40: 860 Euro
  • GdB 50: 1.140 Euro
  • GdB 60: 1.440 Euro
  • GdB 70: 1.780 Euro
  • GdB 80: 2.120 Euro
  • GdB 90: 2.460 Euro
  • GdB 100: 2.840 Euro

Höhere Pauschbeträge bei:

  • Merkzeichen H oder BI oder TBI: 7.400 Euro (statt GdB-Pauschbetrag)
  • Pauschbetrag bei BI + Pflegegrad 4 oder 5 plus 1.800 Euro Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG; PG 2 = 600 Euro, PG 3 = 1.100 Euro, PG 4 oder 5 = 1.800 Euro; ein Pflege-Pauschbetrag nach PG 4/5 wird auch bei Hilflosigkeit nach § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG gewährt)

Den Behinderten-Pauschbetrag trägst du in der Anlage „Behinderung“ der Einkommensteuererklärung ein. Ohne Schwerbehindertenausweis (oder Bescheid des Versorgungsamts) wird das Finanzamt den Pauschbetrag nicht anerkennen.

Häufige Fehler bei der Merkzeichen-Antragstellung

Diese Stolperfallen tauchen in der Beratungspraxis regelmäßig auf – vermeide sie, wenn du kannst:

1. Antrag ohne Befunde einreichen. Wenn du nur den Antragsbogen schickst und keine ärztlichen Unterlagen beifügst, wird das Versorgungsamt zwangsläufig auf der Aktenlage entscheiden – und im Zweifel gegen dich. Lade Befunde, Krankenhaus-Berichte und Reha-Berichte aktiv mit hoch.

2. Diagnosen nicht konkret benennen. „Ich bin schwerbehindert“ reicht nicht. Formuliere deine Diagnosen so präzise wie möglich: „Polyneuropathie Stadium 3 mit erheblicher Gangstörung, GdB-voraussichtlich 60“ ist besser als „Nervenprobleme“.

3. Verschlimmerung nicht anzeigen. Wenn dein GdB nach der Erstfeststellung steigt, hast du Anspruch auf Verschlimmerungsantrag – das Versorgungsamt prüft dann, ob ein höherer GdB oder zusätzliche Merkzeichen vorliegen. Viele Betroffene warten zu lange und verschenken Jahre mit zu niedrigem GdB.

4. Widerspruchsfrist versäumen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Wer den Brief nicht öffnet oder im Stapel verlegt, hat Pech. Tipp: Öffne Bescheide vom Versorgungsamt immer am Tag des Eingangs und markiere die Frist im Kalender.

5. Kein Fachanwalt für Sozialrecht. Bei komplexen Fällen (mehrere Diagnosen, internationale Bezüge, Berufskrankheit) lohnt sich eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Sozialrecht – die Kosten (bis 190 Euro + MwSt. für eine Erstberatung, § 14 RVG) stehen in keinem Verhältnis zum möglichen Mehr an Merkzeichen und Pauschbeträgen über Jahre.

FAQ: 6 Fragen zu Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Was bedeutet das Merkzeichen G genau?

Das Merkzeichen G steht für „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ und wird nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingetragen, wenn du Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für dich oder andere bewältigen kannst. Es berechtigt zur Freifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke.

Wie beantrage ich das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)?

Das Merkzeichen aG wird nicht separat beantragt – es ist Teil der Feststellung nach § 152 SGB IX. Das Versorgungsamt prüft anhand deiner Diagnosen, ob du „außergewöhnlich gehbehindert“ bist nach § 229 Abs. 3 SGB IX (Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, GdB mindestens 80). Wenn du auf den Rollstuhl angewiesen bist oder dich nur wenige Meter ohne Hilfe fortbewegen kannst, ist „aG“ realistisch.

Welche Kombinationen von Merkzeichen sind möglich?

Du kannst mehrere Merkzeichen gleichzeitig haben. Häufige Kombinationen: G + B (Bewegungsbeeinträchtigung mit Begleitbedarf), aG + B (Rollstuhl mit Begleitung), H + G (Hilflosigkeit plus Bewegungsbeeinträchtigung), BI + B (Blindheit mit Pflegebegleitung). Medizinisch widersprüchliche Kombinationen (z. B. BI + GI) sind nicht möglich.

Wie lange dauert ein Antrag auf Merkzeichen?

Die Bearbeitungsdauer beim Versorgungsamt liegt je nach Bundesland zwischen 8 Wochen und 6 Monaten. Bei Verschlimmerungsanträgen oder nach schwerer Erkrankung oft schneller. Nach 3 Monaten kannst du eine Sachstandsanfrage stellen, nach 6 Monaten ohne zureichenden Grund steht dir die Untätigkeitsklage offen (§ 88 Abs. 1 SGG – Sechs-Monats-Frist für den Verwaltungsakt).

Was kostet der Widerspruch bei Ablehnung?

Der Widerspruch selbst ist kostenlos – du zahlst nur das Porto (oder das Fax). Wenn du einen Anwalt hinzuziehst, kostet die Erstberatung bis 190 Euro + MwSt. (§ 14 RVG). Wird der Widerspruch erfolgreich sein, übernimmt die Behörde in der Regel die Anwaltskosten. Vor dem Sozialgericht besteht ohnehin kein Anwaltszwang.

Kann ich das Merkzeichen H (hilflos) auch ohne Pflegegrad bekommen?

Ja. Pflegegrad und Merkzeichen H sind zwei unterschiedliche Bewertungen. Pflegegrad richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit (SGB XI), Merkzeichen H nach der Hilflosigkeit im Sinne des Steuerrechts (§ 33b Abs. 3 Satz 4 EStG). Es gibt Menschen mit Merkzeichen H ohne Pflegegrad und umgekehrt. Beide Verfahren werden getrennt geführt.

Nächste Schritte für dich

Wenn du jetzt Merkzeichen beantragen willst, ist die Reihenfolge klar: GdB-Antrag beim Versorgungsamt → Unterlagen mit Befunden einreichen → auf Bescheid warten (ggf. Sachstandsanfrage nach 3 Monaten) → bei Ablehnung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Wenn du schon einen Schwerbehindertenausweis hast, aber einzelne Merkzeichen fehlen: du brauchst keinen komplett neuen Antrag, sondern kannst einen Verschlimmerungsantrag stellen. Das geht formlos beim selben Versorgungsamt, mit aktuellen Befunden.

Wenn du unsicher bist, welche Merkzeichen bei deiner Diagnose realistisch sind, oder du schon einen Ablehnungsbescheid hast: die Sozialrat-Beratung hilft beim Antrag und im Widerspruchsverfahren. Wir prüfen deine Bescheide, formulieren Widerspruchsschreiben und begleiten dich bis zur Sozialgerichtsverhandlung, falls nötig.

Zuletzt geprüft: 17.06.2026 · Stand: 2026 · Autor: Salomo Swoboda · Quellen: § 3 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung), § 2 Abs. 2 + § 152 + § 228 + § 229 SGB IX, § 33b EStG, § 62 SGB I (Untersuchungen), § 72 Abs. 5 SGB XII, § 84 + § 87 + § 88 SGG, § 36 + § 36a + § 66 SGB I/X, BMAS, BIH. Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert