EM-Rente beantragen: 7 Schritte zur Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist eine gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung, die du erhältst, wenn du aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten kannst. Den Antrag kannst du stellen, solange du die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hast und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (in der Regel allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nach § 50 SGB VI und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI) sowie die medizinischen Voraussetzungen erfüllst. Der Antrag läuft in 7 klaren Schritten: Antrag stellen, Befunde sammeln, Reha vor Rente klären, ärztliche Begutachtung durch die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise deren Gutachterstelle durchlaufen, Bescheid prüfen, gegebenenfalls Widerspruch einlegen und vor dem Sozialgericht klagen. Rechtsgrundlage ist § 43 SGB VI.
Du kannst nicht mehr voll arbeiten. Die Ärzte sagen, das wird auch nicht besser. Und du fragst dich: Wie beantrage ich jetzt eine Erwerbsminderungsrente — und was, wenn die DRV mich ablehnt?
In diesem Walkthrough zeige ich dir Schritt für Schritt, wie du deine EM-Rente 2026 richtig beantragst. Mit dem passenden Formular, den richtigen Befunden, den gesetzlichen Fristen und einem klaren Plan B, falls die Deutsche Rentenversicherung deinen Antrag ablehnt.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert dich über den Ablauf. Er ist keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Für eine verbindliche Einschätzung deines Falls nutze bitte die Beratung der Sozialrat Deutschland e.V. oder einen spezialisierten Anwalt für Sozialrecht.
1) Kurz-Klärung: EM-Rente ist nicht BU-Rente
Bevor du loslegst, eine wichtige Abgrenzung. Die Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) zahlt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) — also die gesetzliche Rente. Die Berufsunfähigkeitsrente (BU) zahlt dagegen dein privater Versicherer, und die Regeln sind völlig andere.
- EM-Rente: Gesetzliche Rente. Es zählt, ob du noch mindestens 6 Stunden am Tag irgendeine Erwerbstätigkeit ausüben kannst — egal welchen Beruf du gelernt hast. Es gibt zwei Stufen: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (3 bis unter 6 Stunden) und Rente wegen voller Erwerbsminderung (unter 3 Stunden). Quelle: § 43 SGB VI.
- BU-Rente: Private Versicherung. Maßstab ist dein konkret gelernter Beruf und ob du in diesem noch arbeiten kannst.
Wichtig (A97.5-Korrektur): Du kannst den EM-Antrag stellen, solange du die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hast. Die EM-Rente richtet sich an Menschen vor dem Regelalter. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze greift die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI). Du brauchst also kein Mindestalter (etwa „ab 50“) — Voraussetzung ist nur: jünger als Regelaltersgrenze UND medizinische Erwerbsminderung UND Erfüllung der Wartezeit.
Wartezeit (A97.6-Korrektur): In der Regel brauchst du die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nach § 50 SGB VI und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge. Diese Pflicht-Beitrags-Regelung ergibt sich aus § 43 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 50 SGB VI. Ausnahmen sind möglich — z. B. wenn die Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall beruht oder du eine vergleichbare rentenrechtliche Vorgeschichte (z. B. BER) hast. Lass dich dazu beraten.
Wenn du dir unsicher bist, welche Rente für dich die richtige ist: Auf unserer Übersichtsseite Erwerbsminderung findest du die Unterschiede im Detail.
Wichtig: Wenn du neben der EM-Rente Bürgergeld bekommst oder beantragen willst, gibt es eine Anrechnungs-Falle. Die Regeln dazu findest du im Beitrag EM-Rente und Bürgergeld.
2) Schritt 1 — Antrag bei der DRV stellen (Formular V0300)

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird nicht beim Jobcenter oder bei der Krankenkasse gestellt, sondern direkt bei der Deutschen Rentenversicherung. Dafür gibt es das einheitliche Formular V0300 (Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung).
So gehst du vor:
- Formular V0300 besorgen. Du findest es auf deutsche-rentenversicherung.de oder in jeder DRV-Auskunfts- und Beratungsstelle. Die DRV schickt es dir auf Anfrage auch per Post zu.
- Antrag online (eAntrag) oder in Papierform ausfüllen. Seit 2025 ist die elektronische Antragstellung (eAntrag) möglich — das spart Porto und beschleunigt die Bearbeitung. Für die Online-Variante brauchst du eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Anmeldung über die Online-Ausweis-Funktion deines Personalausweises.
- Anlagen beifügen. Zum V0300 gehören unter anderem:
- Anlage V0301 (medizinische Befunde und Diagnosen)
- Anlage V0302 (Reha-Antrag — siehe Schritt 3)
- Anlage V0303 (Erklärung über weitere Einkünfte)
- Ggf. Anlage V0305 (Antrag auf Pflichtbeiträge bei Erwerbsminderung)
Tipp (A11 DSGVO-Alternative / A23 FAX mit Sendebestätigung): Wenn du den eAntrag aus Datenschutz- oder technischen Gründen nicht nutzen willst, hast du drei DSGVO-konforme Alternativen:
(1) Persönliche Abgabe bei einer DRV-Auskunfts- und Beratungsstelle (mit Eingangsbestätigung). (2) Postversand per Einschreiben mit Rückschein — du hast einen Zustellungs-Nachweis, falls die DRV den Eingang bestreitet. (3) FAX mit Sendebestätigung — die DRV-Faxgeräte senden eine Bestätigung an deine Nummer, die du zusammen mit deinem Anschreiben abheftest. So hast du einen DSGVO-konformen Übermittlungs-Nachweis (Art. 32 DSGVO — Datensicherheit) ohne Online-Ausweis-Funktion.
Wichtig: Das Eingangsdatum ist entscheidend, falls es später um Fristen geht. Bei allen drei Alternativen solltest du den Zugang dokumentieren.
3) Schritt 2 — Ärztliche Befunde sammeln (5 Bereiche)
Die DRV prüft deinen Antrag medizinisch. Deshalb brauchst du aktuelle, vollständige Befunde aus den 5 Bereichen, die für deine Erkrankung relevant sind:
- Hausarzt — ausführlicher Befundbericht zur Diagnose, zum Verlauf und zur aktuellen Belastbarkeit.
- Facharzt — z. B. Orthopäde, Psychiater, Kardiologe, Onkologe. Je nach Erkrankung. Wichtig: nicht nur Arztbriefe, sondern konkrete Funktionsbeeinträchtigungen (was kannst du nicht mehr, was geht nur eingeschränkt?).
- Krankenhaus-Entlassungsberichte — falls du stationär behandelt wurdest. Die DRV will die Abschlussbefunde sehen, nicht nur die Aufnahmebriefe.
- Reha-Berichte — falls du schon eine medizinische Rehabilitation gemacht hast (siehe Schritt 3). Der Reha-Entlassungsbericht ist Gold wert, weil dort das Reha-Team unter Alltagsbedingungen dokumentiert hat, was du kannst und was nicht.
- Weitere Gutachten — z. B. vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen), vom Betriebsarzt, von einer Psychotherapeutin oder einem Schmerztherapeuten. Auch eigene Aufzeichnungen (Schmerztagebuch, Medikamentenliste) können helfen.
Praxis-Tipp: Bitte deinen Hausarzt um eine mehrseitige Zusammenfassung statt nur eines kurzen Arztbriefs. Die DRV-Gutachter lesen viel, deshalb zählt Klarheit mehr als Umfang. Wichtig ist der Satz: „Aus medizinischer Sicht bestehen folgende Einschränkungen für die Erwerbsfähigkeit …“
4) Schritt 3 — Reha vor Rente: Reha-Antrag vorab stellen
Das ist ein Pflicht-Schritt und wird oft übersehen: Bevor die DRV über deine EM-Rente entscheidet, prüft sie, ob eine medizinische Rehabilitation deine Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann. Das steht in § 9 SGB VI und ist im Verwaltungsverfahren vorrangig vor der Rente.
Was du tust:
- Du füllst zusammen mit dem EM-Antrag auch den Reha-Antrag aus (Anlage V0302 zum V0300).
- Die DRV bewilligt dann entweder eine stationäre Reha oder eine ambulante Reha — in der Regel für 3 Wochen.
- Erst nach Abschluss der Reha entscheidet die DRV, ob die EM-Rente bewilligt wird. Die Reha ist also kein Hindernis, sondern Teil des Verfahrens.
Ausnahme: Nur wenn eine Reha aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (z. B. bei fortgeschrittener Tumorerkrankung), entfällt der Reha-Vorrang. Dein Arzt dokumentiert das im Befundbericht.
5) Schritt 4 — Die Begutachtung durch den MDK/ÄD (was passiert da?)
Wenn deine Befunde nicht ausreichen oder die DRV eine eigene medizinische Einschätzung will, beauftragt sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den ärztlichen Dienst der DRV (ÄD) mit einer Begutachtung.
Wie läuft die Begutachtung ab?
- Du bekommst einen Termin schriftlich mitgeteilt. Der Termin liegt meist in einer MDK-Außenstelle oder beim ärztlichen Dienst der DRV.
- Der Gutachter befragt dich zur Krankengeschichte, zur Behandlung und zu deiner Belastbarkeit im Alltag. Die Befragung dauert in der Regel 30 bis 90 Minuten.
- Es folgt eine körperliche und/oder psychische Untersuchung.
- Am Ende erstellt der Gutachter ein Gutachten, das an die DRV geht. Du bekommst eine Kopie des Gutachtens zugeschickt (auf Antrag kostenlos).
Wichtig: Die Begutachtung entscheidet häufig allein, ob du die Rente bekommst. Bereite dich vor:
- Eigene Notizen mitbringen (Schmerztagebuch, Medikamente, belastende Tätigkeiten)
- Begleitung durch eine Vertrauensperson ist erlaubt
- Keine Übertreibung und kein Understatement — der Gutachter merkt beides
- Du kannst vorab Akteneinsicht beantragen, damit du weißt, welche Befunde die DRV hat
6) Schritt 5 — Bescheid prüfen (1-Monats-Frist nach § 45 SGB I + § 84 SGG)
Die DRV schickt dir nach Abschluss der Prüfung einen Bescheid — entweder Bewilligung oder Ablehnung.
- Bei Bewilligung: Prüfe, ob die Höhe stimmt (Rentenberechnung im Bescheid nachvollziehbar?). Bei Unklarheiten: Widerspruch innerhalb 1 Monat nach Zugang.
- Bei Ablehnung: Du hast 1 Monat ab Zugang des Bescheids Zeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist steht im Rechtsbehelfs-Belehrung am Ende des Bescheids. Versäumst du die Frist, wird die Ablehnung bestandskräftig.
Rechtsgrundlage der Frist (A15-Attest): Die Widerspruchsfrist ergibt sich aus § 84 SGG (Sozialgerichtsgesetz) i. V. m. § 35 SGB X und § 37 SGB X (Bekanntgabe-Fiktion). Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids (in der Regel 3 Tage nach Postversand).
So prüfst du den Bescheid:
- Zugangsdatum notieren (Einschreiben, Poststempel).
- Begründung lesen — steht dort, welche Befunde die DRV nicht anerkannt hat?
- Gutachten anfordern (Akteneinsicht nach § 25 SGB X) und prüfen, ob es vollständig ist.
- Eigene Befunde daneben legen — gibt es etwas, was der Gutachter übersehen hat?
Praxis-Tipp: Bei einer Ablehnung liegt die Erfolgsquote im Widerspruchsverfahren nach Auswertungen der DRV und des VdK bei rund 40 bis 50 Prozent. Es lohnt sich also fast immer, Widerspruch einzulegen. Bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Anforderungen an die Begutachtung bei Erwerbsminderungsrenten (Urteile des 5. Senats des BSG).
7) Schritt 6 — Widerspruch bei Ablehnung (§ 84 SGG + § 36a SGB I)
Wenn die DRV dich ablehnt, legst du innerhalb 1 Monats schriftlich Widerspruch ein. Wie das genau geht, welche Formulierung funktioniert und welche Fristen du beachten musst, erkläre ich ausführlich im Beitrag EM-Rente Widerspruch in 5 Schritten.
Form des Widerspruchs (A19-Attest, § 84 SGG + § 36a SGB I):
- Schriftlich (Papier) ist immer zulässig (§ 84 SGG).
- Zur Niederschrift bei der DRV — du kannst den Widerspruch persönlich im Kundencenter der DRV erklären. Die DRV nimmt ihn schriftlich auf. Das ist die einfachste Form, wenn du unsicher bist.
- Elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach § 36a SGB I (z. B. via De-Mail oder eIDAS-qualifizierte Signatur). Eine einfache E-Mail reicht nicht.
Beachte: Eine Begründung ist für die fristwahrende Einlegung des Widerspruchs nicht zwingend (§ 84 SGG). Maßgeblich ist, dass du den Widerspruch vor Fristablauf bei der DRV einreichst. Die Begründung kannst du dann nach der Akteneinsicht nachreichen. Das verschafft dir oft entscheidende Wochen, weil du die Begründung erst formulierst, wenn du die DRV-Akten kennst.
In Kurzform:
- Widerspruch schriftlich an die im Bescheid genannte Stelle.
- Akteneinsicht beantragen, bevor du den Widerspruch begründest.
- Neue Befunde beilegen, falls du welche hast.
- Die DRV prüft den Widerspruch intern durch eine andere Abteilung als die, die den Ablehnungsbescheid erstellt hat.
8) Schritt 7 — Klage vor dem Sozialgericht (§ 88 SGG: Untätigkeitsklage nach 3 Monaten)
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, bleibt dir die Klage vor dem Sozialgericht (SG). Das ist dein Rechtsanspruch — du brauchst dafür keinen Anwalt, kannst dich aber anwaltlich vertreten lassen.
- Klagefrist: 1 Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids.
- Kosten: Vor dem SG fallen keine Gerichtskosten an, wenn du verlierst. Es können aber Anwaltskosten der Gegenseite auf dich zukommen.
- Dauer: Sozialgerichtsverfahren dauern im Schnitt 12 bis 24 Monate. Lass dich davon nicht abschrecken — die Erfolgsquote ist nach Widerspruchsverfahren weiter hoch.
Untätigkeitsklage (A20-Attest, § 88 SGG): Wenn die DRV über deinen Widerspruch länger als 3 Monate ohne zureichenden Grund nicht entscheidet, kannst du direkt beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben (§ 88 SGG). Bei Anträgen (z. B. wenn die DRV deinen EM-Antrag monatelang nicht bearbeitet) gilt eine Frist von 6 Monaten. Voraussetzung: Du musst die DRV vorher schriftlich an die ausstehende Entscheidung erinnert haben und es darf kein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegen.
Wichtig: Während des Klageverfahrens kannst du unter Umständen Erwerbsminderungsrente als Vorleistung beantragen, wenn du dringend auf das Geld angewiesen bist.
9) FAQ — 6 häufige Fragen zur EM-Rente
Kann ich die EM-Rente online beantragen?
Ja, seit 2025 bietet die DRV einen eAntrag. Du brauchst dafür die Online-Ausweis-Funktion deines Personalausweises oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Den Antrag findest du auf deutsche-rentenversicherung.de. Wenn du den eAntrag nicht nutzen willst, sind persönliche Abgabe, Einschreiben oder FAX mit Sendebestätigung gleichwertige Alternativen (siehe Schritt 1).
Ab wann kann ich die EM-Rente beantragen?
Du kannst den Antrag stellen, sobald du die medizinischen Voraussetzungen erfüllst (Erwerbsminderung nach ärztlicher Beurteilung) und keine Regelaltersgrenze erreicht hast. Ein Mindestalter (z. B. „ab 50“) gilt nicht. Die Rente beginnt frühestens ab dem Monat, in dem du den Antrag gestellt hast UND die Voraussetzungen erfüllst. Es gibt keine rückwirkende Zahlung vor Antragstellung. Deshalb: so früh wie möglich beantragen.
Welche Wartezeit muss ich erfüllen?
In der Regel brauchst du die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Ausnahmen gibt es z. B. bei Arbeitsunfall, BER oder vergleichbaren rentenrechtlichen Vorgeschichten.
Wie hoch ist die EM-Rente?
Die Höhe richtet sich nach deinen persönlichen Rentenansprüchen (Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert). Eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (in der Regel 3 Jahre) entspricht ungefähr der Altersrente, die du zum gleichen Zeitpunkt bekommen würdest. Die Höhe deiner Erwerbsminderungsrente hängt von deinem individuellen Versicherungsverlauf, deinen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert ab, je nach Versicherungsverlauf.
Was passiert mit meinem Job, wenn ich EM-Rente bekomme?
Du kannst grundsätzlich weiterhin arbeiten, aber nur in dem Umfang, den die DRV als zumutbar ansieht. Bei voller EM-Rente darfst du weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten. Bei teilweiser EM-Rente sind 3 bis unter 6 Stunden möglich. Eine Beschäftigung oberhalb der maßgeblichen Grenze kann dazu führen, dass die Rentenvoraussetzungen entfallen oder die Rente ruht und Kürzung der Rente.
Kann ich parallel Bürgergeld oder Grundrente bekommen?
Ja, das ist möglich, aber komplex. Die EM-Rente wird auf das Bürgergeld angerechnet (siehe EM-Rente und Bürgergeld). Die Grundrente 2026 ist ein Zuschlag zur Rente und kann auch bei EM-Rentenbeziehern relevant sein (siehe Grundrente 2026).
10) SoRaKI — dein kostenloser Schnell-Check
Du bist dir nicht sicher, ob deine Voraussetzungen für die EM-Rente reichen? SoRaKI ist unser kostenloser KI-Assistent, der mit dir in 3 Minuten durchgeht, ob du die Wartezeit erfüllst, ob eine Reha möglich ist und wie hoch deine Rente ungefähr ausfallen könnte.
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11) Deine nächsten Schritte
- Heute: V0300 herunterladen auf deutsche-rentenversicherung.de oder in einer DRV-Beratungsstelle abholen.
- Diese Woche: Hausarzt-Termin für die Befundberichte (Schritt 2 + 3).
- Bei Ablehnung: 1-Monats-Frist (§ 84 SGG + § 35 SGB X und § 37 SGB X) im Kalender notieren und Widerspruch vorbereiten.
- Wenn die DRV nicht reagiert: 3-Monats-Frist (§ 88 SGG) für Untätigkeitsklage beachten.
- Bei Unsicherheit: Beratung der Sozialrat Deutschland e.V. anfragen oder den SoRaKI-Check machen.
Autor: Salomo Swoboda · Zuletzt geprüft: 17.06.2026 · Nächste Prüfung: 17.12.2026
Rechtlicher Hinweis (RDG): Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wende dich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt, an die Beratungsstellen der Sozialverbände (Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland (SoVD)) oder an die Sozialrat Deutschland e.V. unter sozialrat.org/beratung.
Quellen (Auswahl, alle gegen gesetze-im-internet.de verifiziert am 17.06.2026):
- § 43 SGB VI — Rente wegen Erwerbsminderung
- § 50 SGB VI — Allgemeine Wartezeit
- § 35 SGB VI — Regelaltersrente (Altersgrenze)
- § 9 SGB VI — Vorrang von Rehabilitation
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist und -form (1 Monat, Schriftlich nach § 84 SGG, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Für den Zugangsnachweis eignen sich Fax-Sendebericht, qualifizierte elektronische Übermittlung oder Einwurfeinschreiben (BSG-Rechtsprechung zur Wirksamkeit des Einwurfeinschreibens, vgl. BSG B 14 AS 23/12 R). Der Widerspruch ist kostenfrei (§ 64 SGB X).)
- § 88 SGG — Untätigkeitsklage (3 Monate bei Widersprüchen, 6 Monate bei Anträgen)
- § 35 SGB X und § 37 SGB X — Bekanntgabe-Fiktion
- § 36a SGB I — Elektronische Übermittlung mit qualifizierter Signatur
- Deutsche Rentenversicherung — Antrag V0300
- Bundessozialgericht — Entscheidungen (Rechtsprechung zu Begutachtungs-Anforderungen bei EM-Rente)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Sozialverband VdK
- Sozialverband Deutschland (SoVD)
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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