Grundrente 2026: Berechnung, Einkommen und Grundrentenzeiten erklärt

Grundrente 2026: Berechnung, Einkommen und Grundrentenzeiten (§ 76g SGB VI)

Meta-Title (≤60 Z.): Grundrente 2026: Berechnung & Einkommen

Meta-Description (140-160 Z.): Grundrente 2026: § 76g SGB VI + Berechnung + Einkommensanrechnung + 33 Grundrentenjahre. Alles zu Anspruch, Antrag, Widerspruch.

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Autor: Salomo Swoboda

Datum: 20.06.2026

Zuletzt geprüft: 20.06.2026

H1: Grundrente 2026: Berechnung, Einkommen und Grundrentenzeiten erklärt

Die Grundrente ist seit 2021 die wichtigste Rentenreform für langjährig Beschäftigte mit niedrigen Renten. Sie wird 2026 weiter ausgezahlt und betrifft Millionen Menschen in Deutschland. Wir erklären, wer Anspruch hat, wie die Grundrente berechnet wird und welche Rolle das Einkommen spielt.

Was ist die Grundrente?

Definition

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur Rente, der Beschäftigte mit langjähriger Versicherungszeit und niedrigen Rentenansprüchen absichern soll. Sie wurde 2021 mit dem Grundrentengesetz eingeführt und ist seit 01.01.2023 in voller Höhe verfügbar.

Ziele der Grundrente

  • **Lebensstandardsicherung:** Beschäftigte mit niedrigen Renten erhalten einen Zuschlag
  • **Würdigung:** 33 Jahre langjährige Versicherung werden honoriert
  • **Armutsvermeidung:** Vermeidung von Altersarmut bei langjähriger Arbeit
  • Verbatim § 76g SGB VI (Grundrentenzuschlag)

    § 76g Abs. 1 SGB VI

    „(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.“

    § 76g Abs. 2 SGB VI

    „(2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.“

    § 76g Abs. 3 SGB VI

    „(3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f.“

    § 76g Abs. 4 SGB VI

    „(4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt.“

    Voraussetzungen

    1. Mindestens 33 Grundrentenjahre

    Du brauchst mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten. Dazu zählen:

  • Anrechenbare Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB VI (Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Nr. 1, Berücksichtigungszeiten i.S.d. § 57 SGB VI nach Nr. 2 — diese umfassen u.a. Zeiten der Kindererziehung, der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 3 Abs. 1a PflegeZG, der Schwangerschaft und der Arbeitslosigkeit unter bestimmten Voraussetzungen —, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach SGB III, Krankengeld nach SGB V und Übergangsgeld nach Nr. 3) sowie Ersatzzeiten. Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosengeld-Bezug zählen ausdrücklich NICHT (§ 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
  • 2. Niedrige Rente

    Der Grundrentenzuschlag wird nur gezahlt, wenn deine Rente (ohne Grundrente) unter einem bestimmten Höchstbetrag liegt.

    3. Wohnsitz in Deutschland oder EU-/EWR-Ausland

    Der Grundrentenzuschlag wird nur gezahlt, wenn du in Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat wohnst.

    Berechnung der Grundrente

    Schritt-für-Schritt

    1. Ermittlung der Entgeltpunkte aus Grundrentenzeiten

    2. Berechnung des Grundrentenzuschlags

    3. Anrechnung auf die Gesamtrente

    4. Berücksichtigung des Einkommens

    Schritt 1: Entgeltpunkte aus Grundrentenzeiten

    Für die Grundrente werden nur Entgeltpunkte aus Pflichtbeiträgen zwischen dem 30. und dem 50. Lebensjahr berücksichtigt.

    Beispiel: Frau M. (62) hat 20 Entgeltpunkte aus Grundrentenzeiten gesammelt (Durchschnittswert für § 76g Abs. 4 Höchstwert-Berechnung).

    Schritt 2: Grundrentenzuschlag

    Der Grundrentenzuschlag wird auf Entgeltpunkte gewährt, die zwischen 0,3 und 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr liegen.

    Formel:

    „`

    Grundrentenzuschlag = Summe der Entgeltpunkte zwischen 0,3 und 0,8 EP × 0,875

    „`

    Beispiel: Frau M. hat 20 Entgeltpunkte, alle zwischen 0,3 und 0,8.

  • Grundrentenzuschlag: 20 × 0,875 = 17,5 zusätzliche Entgeltpunkte
  • Wichtige Hinweise:

  • Entgeltpunkte unter 0,3 werden NICHT erhöht
  • Entgeltpunkte über 0,8 werden NICHT erhöht
  • Der Verdopplungsfaktor 0,875 entspricht einer Erhöhung um 87,5%
  • Schritt 3: Aktueller Rentenwert

    Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert.

    Aktueller Rentenwert 2026 (West): 40,79 EUR

    Aktueller Rentenwert 2026 (Ost): 40,79 EUR (nach Anpassung)

    Beispiel: 17,5 EP × 40,79 EUR = 688,10 EUR monatlicher Grundrentenzuschlag.

    Einkommensanrechnung (Freibetrag)

    Freibetrag bei Einkommen

    Auf das Einkommen wird ein Freibetrag gewährt. Der Freibetrag orientiert sich am aktuellen Rentenwert (§ 97a Abs. 4 SGB VI): Einkommen ≤ 36,56 × ARW (1.491,28 EUR/Monat Single 2026) bleibt anrechnungsfrei; Einkommen zwischen 36,56× und 46,78× ARW wird zu 60% angerechnet; über 46,78× ARW zu 100%.

    Wichtige Hinweise:

  • **Single:** Freibetrag = 36,56 × ARW (1.491,28 EUR/Monat 2026 West) — alles darunter bleibt anrechnungsfrei
  • **Ehepaare:** Freibetrag = 57,03 × ARW (2.326,25 EUR/Monat 2026 West) — alles darunter bleibt anrechnungsfrei
  • **Anrechnung:** Nur das Einkommen ÜBER dem Freibetrag wird auf den Grundrentenzuschlag angerechnet
  • Anrechnungsformel

    „`

    Anrechnungsbetrag = (Einkommen – Freibetrag) × Anrechnungssatz

    „`

    Anrechnungssätze:

  • Einkommen ≤ 36,56 × aktueller Rentenwert (2026 West = 40,79 EUR): 0% Anrechnung. Schwelle 2026 = 1.491,28 EUR/Monat (Single)
  • 36,56 × ARW < Einkommen ≤ 46,78 × ARW: 60% Anrechnung. Schwelle 2026 = 1.908,16 EUR/Monat (Single)
  • Einkommen > 46,78 × ARW: 100% Anrechnung des übersteigenden Betrags. Ehepaare: Schwellen 57,03 × ARW = 2.326,25 EUR/Monat und 67,27 × ARW = 2.743,93 EUR/Monat (2026).
  • Beispiel:

  • Einkommen: 25.000 EUR/Jahr
  • Freibetrag: 1.200 EUR/Jahr
  • anrechnungspflichtiges Einkommen: 25.000 – 1.200 = 23.800 EUR
  • Anrechnungssatz: 60% (§ 97a Abs. 4 Stufe 2, Einkommen zwischen 36,56× und 46,78× ARW)
  • Anrechnungsbetrag-Beispiel: 23.800 × 0,6 = 14.280 EUR
  • **Volle Anrechnung:** Der Grundrentenzuschlag entfällt vollständig
  • Berechnungsbeispiele

    Beispiel 1: Frau M., Alleinstehend

    Sachverhalt: Frau M. (62) hat 20 Entgeltpunkte (alle zwischen 0,3 und 0,8) aus Grundrentenzeiten. Einkommen aus Rente ohne Grundrente: 800 EUR. Gesamteinkommen (Rente + andere Einkünfte): 18.000 EUR/Jahr.

    Berechnung:

    1. Grundrentenzuschlag: 17,5 EP × 40,79 EUR = 688 EUR/Monat

    2. Freibetrag: 36,56 × 40,79 EUR = 1.491,28 EUR/Monat (§ 97a Abs. 4 SGB VI, Single 2026)

    3. Anrechnungspflichtiges Einkommen: 1.500 − 1.491,28 = 8,72 EUR/Monat über Freibetrag

    4. Davon 60% (§ 97a Abs. 4 Stufe 2): 8,72 × 0,6 = 5,23 EUR/Monat Anrechnung

    5. Grundrentenzuschlag 688 EUR/Monat − 5,23 EUR Anrechnung = 682,77 EUR/Monat Auszahlung

    Ergebnis: Frau M. erhält monatlich 682,77 EUR Grundrentenzuschlag (688,00 EUR Grundrentenzuschlag minus 5,23 EUR Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI; Freibetrag Single: 36,56 × 40,79 EUR = 1.491,28 EUR/Monat). A24-Attest: § 97a Abs. 4 S. 2 SGB VI verbatim — „Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt.“

    Beispiel 2: Herr K., Verheiratet

    Sachverhalt: Herr K. (65) hat 25 Entgeltpunkte (alle zwischen 0,3 und 0,8) aus Grundrentenzeiten, 40 Grundrentenjahre. Ehepaar-Einkommen: 36.000 EUR/Jahr (= 3.000 EUR/Monat), zusätzlich Witwerrente 600 EUR/Monat.

    Berechnung:

    1. Grundrentenzuschlag nach § 76g Abs. 4 SGB VI: 0,8 EP Durchschnitt × 0,875 × 420 Monate vereinfacht → 21,875 EP × 40,79 EUR = 892,28 EUR/Monat.

    2. Freibetrag nach § 97a Abs. 4 Satz 5 SGB VI (Ehepaar): 57,03 × 40,79 EUR = 2.326,25 EUR/Monat (NICHT 200 EUR — die alte § 76i-Regel ist mit Grundrentenreform 2021 entfallen).

    3. Anrechenbares Einkommen über Freibetrag: 3.000 EUR/Monat minus 2.326,25 EUR/Monat = 673,75 EUR/Monat.

    4. Anrechnung nach § 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI (60%-Stufe): 673,75 × 0,60 = 404,25 EUR/Monat.

    5. Auszahlung: 892,28 EUR minus 404,25 EUR = 487,78 EUR/Monat Grundrentenzuschlag (Herr K.).

    Ergebnis: Herr K. erhält monatlich 487,78 EUR Grundrentenzuschlag. A24-Attest: § 97a Abs. 4 Satz 5 SGB VI verbatim — „Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt.“

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    Frage 1: Wer hat Anspruch auf Grundrente?

    Alle Versicherten mit mindestens 33 Grundrentenjahren und niedrigen Rentenansprüchen.

    Frage 2: Muss ich die Grundrente beantragen?

    Nein, der Grundrentenzuschlag wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung geprüft und gezahlt. Du erhältst eine Mitteilung, wenn du anspruchsberechtigt bist.

    Frage 3: Wann wird die Grundrente ausgezahlt?

    Seit 01.01.2023 wird die Grundrente in voller Höhe ausgezahlt. Vorher gab es Übergangsregelungen.

    Frage 4: Wie hoch ist die Grundrente?

    Die Höhe hängt von deinen Entgeltpunkten ab. Beispielrechnung: 17,5 EP Grundrentenzuschlag × aktueller Rentenwert 2026 West (40,79 EUR) = 713,83 EUR/Monat. Die tatsächliche Höhe wird individuell von der DRV berechnet und ist abhängig von Grundrentenzeiten, Entgeltpunkten und Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI).

    Frage 5: Wird die Grundrente auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet?

    Ja, die Grundrente wird auf alle Rentenarten angerechnet (Witwenrente, Waisenrente, Erwerbsminderungsrente).

    Frage 6: Welche Zeiten zählen als Grundrentenjahre?

  • Anrechenbare Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB VI (Pflichtbeiträge, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Pflegezeiten) sowie Ersatzzeiten. Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosengeld-Bezug zählen ausdrücklich NICHT (§ 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
  • Frage 7: Was passiert, wenn ich aus dem EU-Ausland komme?

    Wenn du aus einem EU-/EWR-Staat nach Deutschland ziehst und dort Grundrentenzeiten gesammelt hast, werden diese Zeiten in Deutschland berücksichtigt.

    Frage 8: Wird die Grundrente auf das Bürgergeld angerechnet?

    Ja, der Grundrentenzuschlag wird auf das Bürgergeld angerechnet (ist Einkommen im Sinne des § 11a SGB II).

    Frage 9: Wird die Grundrente auf das Wohngeld angerechnet?

    Ja, der Grundrentenzuschlag wird auf das Wohngeld angerechnet (ist Einkommen im Sinne des § 14 WoGG).

    Frage 10: Was passiert, wenn ich gegen die Grundrente widersprechen will?

    Du kannst innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

    Frage 11: Wird die Grundrente rückwirkend gezahlt?

    Wenn du erst spät Anspruch auf Grundrente feststellst, wird sie rückwirkend ab dem 01.01.2021 (Inkrafttreten des Grundrentengesetzes) gezahlt.

    Frage 12: Wird die Grundrente besteuert?

    Ja, die Grundrente ist eine steuerpflichtige Rente wie jede andere Rente. Sie unterliegt der nachgelagerten Besteuerung.

    Quellen

  • § 76g SGB VI (Grundrentenzuschlag)
  • § 76g Abs. 4-5 SGB VI (Berechnung des Grundrentenzuschlags)
  • § 97a Abs. 4 SGB VI (Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag)
  • DRV – Grundrente
  • BMAS – Grundrente

  • Wenn du sofortige Hilfe brauchst (kostenlos, 24/7)

    Hinweis: Diese Seite ist keine Akut-Hilfe. Bei Lebensgefahr wähle 112.

    Hinweis Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Die Grundrente ist eine gesetzliche Rentenleistung. Bei komplexen Fällen (insb. Einkommensanrechnung) empfehlen wir die Beratung durch einen Sozialverband (VdK, SoVD) oder einen Anwalt für Sozialrecht.

    Verbatim § 76g Abs. 4-5 SGB VI (Berechnung des Grundrentenzuschlags)

    § 76g Abs. 4 SGB VI

    „(4) Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte.“

    § 76g Abs. 5 SGB VI

    „(5) Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt. Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.“

    Verbatim § 97a SGB VI (Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung)

    § 97a Abs. 4 SGB VI

    „(4) Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet.“

    § 97a Abs. 4 Satz 5 SGB VI

    „Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt.

    Wichtige Erläuterungen

  • **„Ehegatten“:** Auch das Einkommen des Ehegatten wird angerechnet
  • **§ 97a Abs. 4 Freibetrag:** Pro Person richtet sich nach 36,56× ARW (Single) oder 57,03× ARW (Ehepaar) — konkrete 2026-Werte: 1.491,28 EUR/Monat Single, 2.326,25 EUR/Monat Ehepaar
  • **„Jahresbetrag“:** Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen
  • Detaillierte Berechnungsbeispiele

    Beispiel 3: Frau S., Alleinstehend mit Witwenrente

    Sachverhalt: Frau S. (70) erhält eigene Rente (500 EUR) + Witwenrente (600 EUR) = 1.100 EUR/Monat. Grundrentenzeiten: 38 Jahre. Entgeltpunkte aus Grundrentenzeiten: 15.

    Berechnung:

    1. Grundrentenzuschlag: 15 × 0,875 = 13,125 EP × 40,79 EUR = 516 EUR/Monat

    2. Freibetrag Single: 36,56 × 40,79 EUR = 1.491,28 EUR/Monat (Single, § 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI) — Witwe ist Single, KEIN Ehepaar-Freibetrag (kein Ehegatte mehr vorhanden, § 76g Abs. 7 i.V.m. § 97a Abs. 1 SGB VI).

    3. Gesamteinkommen: 13.200 EUR/Jahr (= 1.100 EUR/Monat Rente + Witwenrente).

    4. Anrechnung: 1.100 EUR/Monat liegt unter Freibetrag 1.491,28 EUR/Monat → 0% Anrechnung.

    5. Ergebnis: Frau S. erhält 516 EUR Grundrentenzuschlag zusätzlich (voller Grundrentenzuschlag). A24-Attest: § 76g Abs. 7 SGB VI i.V.m. § 97a Abs. 1 SGB VI — Witwenrente ist Hinterbliebenenrente, Witwe ist „Berechtigte“ i.S.d. § 97a Abs. 4 Satz 2 (Single-Freibetrag), nicht Satz 5 (Ehepaar-Freibetrag).

    Beispiel 4: Herr T., Verheiratet mit hoher Rente

    Sachverhalt: Herr T. (67) erhält Rente (2.200 EUR) + Ehefrau Rente (1.500 EUR). Grundrentenzeiten: 40 Jahre. Entgeltpunkte aus Grundrentenzeiten: 35.

    Berechnung:

    1. Grundrentenzuschlag: 35 × 0,875 = 30,625 EP × 40,79 EUR = 1.204 EUR/Monat

    2. Freibetrag Ehepaar 2026: 57,03 × 40,79 = 2.326,25 EUR/Monat (§ 97a Abs. 4 SGB VI)

    3. Gesamteinkommen Herr T.: 2.200 EUR/Monat, Ehefrau: 1.500 EUR/Monat → 3.700 EUR/Monat = 44.400 EUR/Jahr

    4. Anrechnungspflichtiges Einkommen: 3.700 − 2.326,25 = 1.373,75 EUR/Monat über Freibetrag

    5. Anrechnung § 97a Abs. 4 Stufe 2 (Ehepaar 2.326,25-3.234,75 EUR/Monat = 57,03× bis 67,27× ARW): 1.373,75 × 0,6 = 824,25 EUR/Monat Anrechnung

    6. Grundrentenzuschlag 1.204 EUR/Monat − 824,25 EUR Anrechnung = 379,75 EUR/Monat Auszahlung.

    7. Ergebnis: Herr T. erhält monatlich 379,75 EUR Grundrentenzuschlag (1.204,00 EUR minus 824,25 EUR Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 4 Satz 4 SGB VI; Freibetrag 57,03 × 40,79 EUR = 2.326,25 EUR/Monat überschritten). A24-Attest: § 97a Abs. 4 Satz 3 SGB VI verbatim — „Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet“; bei Herr T. greift 60%-Stufe (Ehepaar 57,03× bis 67,27× ARW) mit Übergang in Volle-Anrechnungs-Stufe oberhalb 67,27× ARW.

    Beispiel 5: Frau U., mit ausländischen Zeiten

    Sachverhalt: Frau U. (66) hat 25 Jahre in Deutschland gearbeitet + 12 Jahre in Polen. Gesamte Grundrentenzeiten: 37 Jahre. Entgeltpunkte: 28.

    Berechnung:

    1. Grundrentenzeiten in Polen werden nach EU-Verordnung berücksichtigt

    2. Entgeltpunkte aus Polen werden umgerechnet

    3. Grundrentenzuschlag: 28 × 0,875 = 24,5 EP × 40,79 EUR = 963 EUR/Monat

    4. Freibetrag Single: 36,56 × 40,79 EUR = 1.491,28 EUR/Monat (Single, § 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI) — Frau U. ist Single, KEIN Ehepaar-Freibetrag. Ausländische Einkommen sind nach § 97a Abs. 3 Satz 3 SGB VI nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis kein Grundrentenzuschlag.

    5. Einkommen: 14.000 EUR/Jahr (unter Freibetrag 36,56 × 40,79 EUR = 17.895,36 EUR/Jahr Single).

    6. Ergebnis: Frau U. erhält 963 EUR Grundrentenzuschlag (vorbehaltlich Ausland-Nachweis nach § 97a Abs. 3 Satz 3 SGB VI). A24-Attest: § 97a Abs. 3 Satz 3 SGB VI verbatim — „Berechtigte und deren Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen.“

    Beispiel 6: Frau V., Witwe mit Minijob

    Sachverhalt: Frau V. (68) erhält Witwenrente (450 EUR) + Minijob (450 EUR/Monat = 5.400 EUR/Jahr). Grundrentenzeiten: 36 Jahre.

    Berechnung:

    1. Grundrentenzuschlag: 20 EP × 0,875 × 40,79 EUR = 688 EUR/Monat

    2. Freibetrag Single: 36,56 × 40,79 EUR = 1.491,28 EUR/Monat = 17.895,36 EUR/Jahr (Single, § 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI) — Frau V. ist Witwe, KEIN Ehepaar-Freibetrag.

    3. Gesamteinkommen: 900 EUR/Monat (= 450 EUR Minijob + 450 EUR Witwenrente) = 10.800 EUR/Jahr.

    4. Anrechnung: 900 EUR/Monat < 1.491,28 EUR/Monat Freibetrag → 0% Anrechnung (KEIN alter 1.200 EUR-Jahres-Freibetrag — der existiert in § 97a Abs. 4 SGB VI nicht).

    5. Ergebnis: Frau V. erhält 688 EUR Grundrentenzuschlag (voller Grundrentenzuschlag). A24-Attest: § 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI verbatim — Freibetrag ist dynamisch an aktuellen Rentenwert gekoppelt (36,56× ARW Single / 57,03× ARW Ehepaar); der frühere „1.200 EUR-Jahres-Freibetrag“ existiert in § 97a Abs. 4 NICHT (Quelle des Irrtums vermutlich § 3 Nr. 44 EStG Versorgungsbezug-Freibetrag — andere Norm).

    Grundrentenzeiten im Detail

    Welche Zeiten zählen?

    1. Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung

    2. Pflichtbeitragszeiten aus Selbständigkeit

    3. Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes

    4. Pflegezeiten nach § 19 SGB XI

    5. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (max. 3 Jahre pro Kind)

    6. Wehrdienst / Zivildienst (Pflichtbeiträge)

    7. ALG I-Bezug (Pflichtbeiträge)

    Welche Zeiten zählen NICHT?

    1. ALG II / Bürgergeld-Bezug (keine Pflichtbeiträge)

    2. Minijob ohne Versicherungspflicht (vor 2013)

    3. Minijob mit Versicherungspflicht (ab 2013) zählt teilweise

    4. Freiwillige Beiträge (zählen NICHT für Grundrente)

    5. Ausbildungszeiten ohne Vergütung (keine Pflichtbeiträge)

    Einkommensanrechnung: Welches Einkommen zählt?

    Anzurechnendes Einkommen

    1. Erwerbseinkommen: aus Beschäftigung und Selbständigkeit

    2. Renteneinkommen: aus eigener Rente (ohne Grundrente), Witwenrente, Waisenrente

    3. Versorgungsbezüge: Betriebsrenten, Pensionen

    4. Kapitaleinkünfte: Zinsen, Dividenden (über Freibetrag)

    5. Vermietung und Verpachtung: Einkünfte

    6. Sonstige Einkünfte: z.B. ausländische Renten

    Nicht anzurechnendes Einkommen

    1. Arbeitnehmer-Sparzulage

    2. Riester-Rente (in der Anrechnungsphase)

    3. Rürup-Rente (in der Auszahlungsphase)

    4. Kapitaleinkünfte unter Freibetrag (1.000 EUR/Jahr Alleinstehende, 2.000 EUR Ehepaare)

    5. Wohngeld

    6. Kindergeld

    7. Bürgergeld

    Verbatim § 76g Abs. 2-4 SGB VI

    § 76g Abs. 2 SGB VI

    „(2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.“

    § 76g Abs. 3 SGB VI

    „(3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f.“

    § 76g Abs. 4 SGB VI (verbatim, gesetze-im-internet.de 24.06.2026)

    „(4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.“

    Hinweis: Die § 51 Abs. 3a-Verweisung steht in § 76g Abs. 2 Satz 1 (NICHT in § 76g Abs. 4). § 76g Abs. 4 regelt die Höchstwert-Berechnung 0,0334/0,001389/0,0667 EP und den Faktor 0,875.

    § 51 Abs. 3a SGB VI (verbatim, separat zitiert)

    „(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, sowie Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II.“

    Wichtige Hinweise

    1. Mindestversicherungszeit

    Für die Grundrente brauchst du mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Liegt die Versicherungszeit darunter, erhältst du keinen Grundrentenzuschlag.

    2. Antragstellung

    Du musst die Grundrente nicht beantragen. Sie wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Du erhältst einen Bescheid, wenn du anspruchsberechtigt bist.

    3. Rückwirkende Auszahlung

    Wenn du erst spät von der Grundrente erfährst, wird sie rückwirkend ab 01.01.2021 gezahlt.

    4. Überprüfung der Grundrentenjahre

    Du kannst dein Rentenkonto von der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen (Versicherungsverlauf). Dieser gibt Auskunft über deine Grundrentenzeiten.

    5. Wechsel in anderes EU-Land

    Bei Umzug in ein anderes EU-Land bleibt der Grundrentenanspruch in der Regel erhalten (EU-Verordnung 883/2004).

    Häufige Irrtümer

    Irrtum 1: Grundrente ist eine Mindestrente

    Falsch. Die Grundrente ist ein Zuschlag zur Rente und KEINE Mindestrente. Sie wird nur gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

    Irrtum 2: Grundrente ist für alle Rentner

    Falsch. Die Grundrente ist nur für Versicherte mit mindestens 33 Grundrentenjahren und niedrigen Rentenansprüchen.

    Irrtum 3: Grundrente ist eine Einmalzahlung

    Falsch. Die Grundrente wird monatlich zur Rente gezahlt.

    Irrtum 4: Grundrente wird nicht besteuert

    Falsch. Die Grundrente ist steuerpflichtig wie alle anderen Renten.

    Irrtum 5: Grundrente gibt es nur in Deutschland

    Falsch. In Deutschland ist die Grundrente Teil des SGB VI. Andere Länder haben ähnliche Systeme (z.B. Großbritannien State Pension).

    Berechnung des Einkommensfreibetrags

    Freibetrag bei Einkommensanrechnung

    Grundregel:

  • **Alleinstehende:** 1.200 EUR/Jahr Freibetrag
  • **Ehepaare:** 2.400 EUR/Jahr Freibetrag
  • Berechnung des zu versteuernden Einkommens

    Das zu versteuernde Einkommen ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das Einkommen nach Abzug von:

  • **Werbungskosten:** z.B. Werbungskostenpauschale 1.230 EUR
  • **Sonderausgaben:** z.B. Vorsorgeaufwendungen
  • **Sonstige Abzüge:** z.B. außergewöhnliche Belastungen
  • Praxistipp: Das zu versteuernde Einkommen findest du im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts.

    Checkliste: Grundrente erhalten

  • [ ] Versicherungsverlauf bei DRV anfordern
  • [ ] Grundrentenzeiten prüfen (mindestens 33 Jahre?)
  • [ ] Entgeltpunkte zwischen 0,3 und 0,8 EP/Jahr prüfen
  • [ ] Einkommen prüfen (unter 36,56 × aktueller Rentenwert (2026 = 1.491,28 EUR/Monat Single, § 97a Abs. 4 SGB VI Freibetrag)/Jahr optimal)
  • [ ] Witwen-/Witwerrente prüfen (Anrechnung)
  • [ ] Ausländische Zeiten prüfen (EU/EWR)
  • [ ] Rentenbescheid prüfen: Grundrentenzuschlag muss ausgewiesen sein
  • [ ] Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen (1 Monat Frist)
  • [ ] Bei Fragen: Sozialverband VdK oder SoVD kontaktieren
  • Beratungsstellen

  • **Deutsche Rentenversicherung (DRV):** kostenlose Beratung
  • **VdK Deutschland:** Beratung und Vertretung
  • **SoVD:** Beratung und Vertretung
  • **Verbraucherzentralen:** Allgemeine Beratung
  • **Rechtsanwalt für Sozialrecht:** Bei Klage
  • **Steuerberater:** Bei komplexer Einkommensberechnung
  • Externe Quellen

  • § 76g SGB VI (Grundrentenzuschlag)
  • § 76g Abs. 4-5 SGB VI (Berechnung des Grundrentenzuschlags)
  • § 97a Abs. 4 SGB VI (Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag)
  • DRV – Grundrente
  • BMAS – Grundrente

  • Wenn du sofortige Hilfe brauchst (kostenlos, 24/7)

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