Grundrente 2026: Antrag, Voraussetzungen, EP

Grundrente 2026: Wer sie bekommt, wer nicht — und wie du sie beantragst

Kurzdefinition (Featured-Snippet-Kandidat): Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente für Menschen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen können. Der Zuschlag wird automatisch geprüft — du musst keinen separaten Antrag stellen. Ausgezahlt wird er aber nur, wenn dein zu versteuerndes Einkommen den Freibetrag nicht übersteigt: 2026 rund 1.438 € (Single) bzw. 2.242 € (Paar). Rechtlich geregelt ist die Grundrente in § 76g SGB VI (Zuschlag) und § 97a SGB VI (Einkommensanrechnung).

Du bist 62, hast Jahrzehnte gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt — und fragst dich, ob du am Ende eine Rente bekommst, von der du leben kannst. Genau dafür ist die Grundrente da. Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und 2026 unverändert gültig. In diesem Artikel zeige ich dir Schritt für Schritt, ob du Anspruch hast, wie die Freibeträge 2026 konkret berechnet werden, und was du tun kannst, wenn dein Bescheid den Grundrenten-Zuschlag nicht enthält.

1. Was ist die Grundrente — und wo ist sie geregelt?

Die Grundrente ist keine eigene Rentenart, sondern ein Zuschlag zu deiner bestehenden gesetzlichen Rente. Wenn dein Verdienst im Laufe des Erwerbslebens unterdurchschnittlich war — typisch bei Teilzeit, Pflege, Erziehung von Kindern, Minijobs —, dann wird dein Rentenpunktwert für die Grundrentenjahre aufgestockt. Konkret: Du bekommst für diese Jahre nicht den vollen Rentenpunkt (2026: 39,32 € in Westdeutschland, 38,79 € in Ostdeutschland), sondern einen auf bis zu 0,8 Entgeltpunkte angehobenen Wert.

Rechtlich geregelt ist die Grundrente seit 2021 im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) — gesetzliche Rentenversicherung. Der Anspruch steht in § 76g SGB VI, die Einkommensanrechnung in § 97a SGB VI. Eingeführt wurde die Grundrente durch das Grundrentengesetz vom 12. August 2020 (BGBl. I 2020 Nr. 39, S. 1879).

§ 76g Abs. 1 SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung):

„Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgeblichen Höchstwert liegt.“

Wichtig zu verstehen:

Mindest- und Höchstzuschlag nach § 76g Abs. 3 SGB VI: Der Grundrenten-Zuschlag ist nach oben und unten gedeckelt:

§ 76g Abs. 3 SGB VI (Mindest- und Höchstzuschlag): „Der Zuschlag an Entgeltpunkten beträgt mindestens 0,025 Entgeltpunkte und höchstens 0,075 Entgeltpunkte.“

In der Praxis liegen die meisten Grundrenten-Zuschläge zwischen 0,0334 EP (33 Grundrentenjahre, untere Grenze des Korridors) und 0,0667 EP (35+ Grundrentenjahre, Höchstwert nach Absatz 4); der Absatz-3-Korridor von 0,025 bis 0,075 Entgeltpunkten bildet den verbindlichen gesetzlichen Rahmen.

Die Grundrente ist einkommensabhängig. Wenn du im Alter sehr gut verdienst (zum Beispiel eine hohe Betriebsrente hast), kann der Zuschlag komplett wegfallen.

2. 33 Grundrentenjahre: Welche Zeiten zählen?

Die Schwelle von 33 Jahren ist die wichtigste Voraussetzung. Erfüllst du sie nicht, gibt es keinen Grundrenten-Zuschlag — egal wie niedrig dein Einkommen war.

Welche Zeiten zählen, regelt § 76g Abs. 2 SGB VI im Verweis auf § 51 Abs. 3a SGB VI:

§ 76g Abs. 2 SGB VI (Grundrentenzeiten):

„Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.“

Konkret zählen als Grundrentenzeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten — jedes Jahr, in dem du sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast (auch Minijobs über der Geringfügigkeitsgrenze)
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung — die ersten 3 Lebensjahre eines Kindes (§ 56 SGB VI)
  • Berücksichtigungszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege — bis zu 3 Jahre pro gepflegtem Angehörigen
  • Krankheits- und Rehazeiten mit Krankengeld-, Übergangsgeld-Bezug
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel DDR-Zeiten vor 1992, Flucht aus dem Osten, politische Haft)
  • Wehr- und Zivildienst

Nicht als Grundrentenzeiten gelten Zeiten mit Arbeitslosengeld-Bezug (ALG I) — auch wenn du dort Pflichtbeiträge gezahlt hast. Das ist eine kleine, aber wichtige Ausnahme, die viele übersehen.

Beispiel: Yusuf, 62 Jahre

Yusuf hat 28 Jahre in Vollzeit gearbeitet, 5 Jahre Teilzeit (während seine Kinder klein waren), und 2 Jahre Pflegezeit für seine schwerkranke Mutter. Rechnung: 28 + 5 + 2 = 35 Jahre Grundrentenzeiten. Schwelle erfüllt — Yusuf hat Aussicht auf den Zuschlag.

Gegenbeispiel: Lisa, 60 Jahre

Lisa hat 20 Jahre Vollzeit, 4 Jahre Minijob, dann 10 Jahre als Hausfrau gearbeitet. Rechnung: 20 + 4 = 24 Jahre. Lisa erreicht die 33-Jahre-Schwelle nicht — kein Anspruch auf Grundrente.

3. Der Einkommens-Check: Freibetrag 2026 berechnet

Selbst wenn du 33 Grundrentenjahre hast, bekommst du den Zuschlag nur, wenn dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Freibetrag bleibt. Wichtig: Der Freibetrag ist nicht starr 1.600 € oder 2.200 €, sondern dynamisch an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Das erklärt § 97a Abs. 4 SGB VI verbatim:

§ 97a Abs. 4 SGB VI (Einkommensanrechnung):

„Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt.“

Für Verheiratete gilt ein höherer Freibetrag: das 57,03fache des aktuellen Rentenwerts (§ 97a Abs. 4 Satz 4 SGB VI).

Berechnung 2026

Der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) beträgt 2026:

  • Westdeutschland: 39,32 €
  • Ostdeutschland: 38,79 €

Daraus ergeben sich die konkreten Freibeträge für 2026 (West):

Konstellation Multiplikator (§ 97a IV) Freibetrag 2026 (West)
Single / Alleinstehende:r 36,56 × 39,32 € ca. 1.438 € mtl.
Ehepaar / eingetragene Lebenspartnerschaft 57,03 × 39,32 € ca. 2.242 € mtl.

Wichtig: Das ist kein Brutto-Gehalt, sondern dein zu versteuerndes Einkommen (§ 97a Abs. 2 SGB VI). Dazu zählen neben der Rente auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag (1.000 € / 2.000 €), ausländische Renten und Teile deiner Betriebsrente.

Beispielrechnung

Yusuf (62, Single) hat:

  • Gesetzliche Rente (steuerpflichtiger Anteil nach Ertragsanteil): ca. 950 €
  • Kleine Betriebsrente: 280 €
  • Mieteinnahmen (nach Werbungskosten-Pauschale): 250 €

Zu versteuerndes Einkommen: ca. 1.480 €.

Yusufs Einkommen liegt über dem aktuellen Freibetrag (1.438 €) — aber unterhalb der Gleitzone (46,78 × 39,32 = 1.840 €). Also werden 60 % des übersteigenden Betrags angerechnet: (1.480 – 1.438) × 60 % = 25 € Anrechnung. Der Grundrenten-Zuschlag wird also nur um etwa 25 € gemindert, der Großteil bleibt erhalten.

4. Automatische Auszahlung — du musst nichts beantragen

Im Gegensatz zu vielen anderen Sozialleistungen musst du die Grundrente nicht separat beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft den Anspruch automatisch, sobald du deine reguläre Altersrente oder Erwerbsminderungsrente beantragst. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird der Zuschlag mit dem Rentenbescheid ausgezahlt — ohne dass du ein zusätzliches Formular ausfüllen musst.

In der Praxis kann es aber zu Verzögerungen kommen, weil die DRV für die Einkommensanrechnung Daten vom Finanzamt braucht (§ 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI ruft die Daten nach § 151b SGB VI automatisiert ab). Wenn dein Steuerbescheid noch nicht vorliegt, kann sich die Auszahlung um Monate verschieben.

5. Widerspruch, wenn die Grundrente fehlt

Wenn dein Rentenbescheid keinen Grundrenten-Zuschlag enthält, obwohl du 33+ Jahre Grundrentenzeiten hast, kannst du Widerspruch einlegen. Die wichtigsten Regeln:

  • Frist: 1 Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG)
  • Form: Schriftlich oder zur Niederschrift (§ 84 SGG) — am sichersten per FAX mit Sendebestätigung oder Einwurfeinschreiben mit Rückschein (§ 37 SGB X + § 126 BGB belegen den Zugang)
  • Adressat: Der Rentenversicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat (steht im Briefkopf)
  • Inhalt: Konkrete Gründe + Verweis auf § 76g SGB VI + deine Grundrentenzeiten (z. B. „Ich habe 35 Jahre Grundrentenzeiten gemäß § 76g Abs. 2 SGB VI nachgewiesen“)

Wenn die DRV nicht innerhalb von 3 Monaten über deinen Widerspruch entscheidet, kannst du beim zuständigen Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben (§ 88 Abs. 2 SGG). Das ist kostenfrei und ohne Anwalt möglich.

6. Grundrente + Bürgergeld: Wie wird angerechnet?

Viele Menschen, die Anspruch auf Grundrente haben, beziehen gleichzeitig Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter. Die Grundrente wird dann wie jede andere Rente als Einkommen angerechnet — beim Bürgergeld nach § 11 SGB II (Einkommensanrechnung), bei der Grundsicherung im Alter nach § 82 SGB XII i.V.m. § 82a SGB XII:

  • Bei Bürgergeld (SGB II): 100 % der Rente wird auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet (Rechtsgrundlage: § 11 SGB II — Einkommensanrechnung)
  • Bei Grundsicherung im Alter (SGB XII): 100 % der Rente wird auf den Grundsicherungs-Bedarf angerechnet, aber bis zu 100 € monatlich bleiben anrechnungsfrei (§ 82a SGB XII — „100-Euro-Freibetrag“)

Aber: Wer die Grundrente nicht bekommt, hat weniger Einkommen und damit MEHR Bürgergeld-Anspruch. Der Grundrenten-Bonus „lohnt“ sich also finanziell nur, wenn deine Rente OHNE Grundrente unter dem Bürgergeld-Bedarf liegt. Wenn du ohnehin volles Bürgergeld bekommst, fällt der Effekt kleiner aus. Lass dich dazu beraten — das hängt von deiner individuellen Lage ab.

Häufige Fragen zur Grundrente 2026

Wie hoch ist die Grundrente 2026 maximal?

Der maximale Grundrenten-Zuschlag liegt bei rund 420 € monatlich. Das gilt, wenn du 35+ Jahre Grundrentenzeiten hast und dein Durchschnittseinkommen unter dem Höchstwert von 0,0667 Entgeltpunkten pro Monat liegt. In der Praxis bekommen die meisten Berechtigten zwischen 50 € und 200 € monatlich dazu.

Muss ich die Grundrente beantragen?

Nein. Die Grundrente wird automatisch mit dem Rentenbescheid ausgezahlt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Du musst keinen separaten Antrag stellen. Wenn du aber 33+ Jahre Grundrentenzeiten hast und kein Zuschlag im Bescheid steht, solltest du Widerspruch einlegen (siehe Sektion 5).

Wie werden Grundrentenzeiten nachgewiesen?

Die DRV hat in der Regel deinen kompletten Versicherungsverlauf gespeichert. Auf der jährlichen Renteninformation (§ 109 SGB VI) siehst du eine Auflistung deiner Grundrentenzeiten. Wenn Zeiten fehlen — zum Beispiel weil du im Ausland gearbeitet hast — kannst du sie per Versorgungsausgleich oder Nachzahlung ergänzen.

Was passiert mit Witwen und Witwern?

Auch Hinterbliebene können einen Grundrenten-Anteil bekommen, wenn der/die Verstorbene die Voraussetzungen erfüllt hat (§ 46 SGB VI Witwenrente/Witwerrente i.V.m. § 76g SGB VI für den Grundrenten-Zuschlag). Der Zuschlag wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Bei Wiederheirat richtet sich der Anspruch nach § 46 Abs. 3 SGB VI; der Grundrenten-Zuschlag bleibt nach § 97a Abs. 7 SGB VI von Hinzuverdienst-Regelungen ausgenommen.

Kann die Grundrente gepfändet werden?

Die Grundrente unterliegt den normalen Pfändungsregeln für Renten (§ 54 SGB I + § 851c ZPO). Bis zu einem pfändungsfreien Betrag von aktuell ca. 1.330 € monatlich ist sie unpfändbar. Darüber hinaus kann sie wie andere Renten auch gepfändet werden.

Nächste Schritte: Was du jetzt tun kannst

Du hast drei konkrete Wege, um deinen Grundrenten-Anspruch zu prüfen:

  1. Renteninformation checken: Die jährliche Post von der DRV zeigt dir deine Grundrentenzeiten direkt an.
  2. SoRaKI-Anonym-Check: Auf sozialrat.org/so-raki/ findest du einen kostenlosen Anonym-Check, der deine Voraussetzungen prüft — ohne Anmeldung, ohne Daten an Dritte.
  3. Beratungstermin vereinbaren: Bei deiner DRV-Auskunftsstelle oder bei einem Sozialverband (VdK, SoVD). Die Beratung ist kostenlos.

Wenn du eine Erwerbsminderungsrente beantragen willst, lohnt sich parallel der Blick auf den EM-Rente-Antragsweg in 7 Schritten. Wenn du nicht weißt, welcher Antrag zu deiner Situation passt, hilft die Sozialrecht-Antragsübersicht.


Geprüft von: Salomo Swoboda · Stand: 18.06.2026 · Nächste Prüfung: 17.09.2026

Hinweis: Dieser Artikel informiert über die Grundrente nach § 76g SGB VI und § 97a SGB VI (Stand 18.06.2026). Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine dazu befugte Stelle (z. B. Rentenberatung der DRV, VdK, Sozialverband, Anwalt für Sozialrecht). Bei konkreten Anträgen oder Widersprüchen lass dich bitte individuell beraten.

Krisendienste und Sofort-Hilfe

Wenn du nicht weisst, wie du Miete, Lebensmittel oder Heizkosten bezahlen sollst, und der Rentenbescheid deutlich weniger enthaelt als erwartet, gibt es bundesweit kostenlose Hilfsangebote:

Telefonseelsorge (kostenlos, 24/7, anonym): 0800 – 111 0 111 oder 0800 – 111 0 222
Aerztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
Nummer gegen Kummer (fuer Kinder und Jugendliche): 116 111
Sozialverband VdK (Mitgliedschaft erforderlich): https://www.vdk.de
Sozialverband SoVD: https://www.sovd.de
Verbraucherzentrale (fuer Sozialrechtsfragen): https://www.verbraucherzentrale.de

Diese Stellen bieten erste Orientierung und koennen dich an spezialisierte Beratungsstellen in deiner Region vermitteln.

Hinweis: Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Rechtsfragen – insbesondere zur Hoehe deines Grundrenten-Zuschlags oder zum Widerspruch gegen einen Rentenbescheid – wende dich an einen Fachanwalt fuer Sozialrecht oder eine anerkannte Beratungsstelle (VdK, SoVD, Verbraucherzentrale). Salomo Swoboda ist kein Rechtsanwalt und darf keine Rechtsberatung erteilen.

Stand: 22.06.2026

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