Bürgergeld-Freibetrag für Einkommen 2026: So viel darfst du behalten

Bürgergeld-Freibetrag für Einkommen 2026: So viel darfst du behalten

Veröffentlicht von Salomo Swoboda, Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e.V. · Stand: 22.06.2026 · Geprüft gegen SGB II (Stand: 01.06.2026)

Kurzfassung (Featured Snippet) Beim Bürgergeld wird nicht jedes Einkommen voll angerechnet. Welche Einkünfte du behalten darfst, regeln vor allem § 11 SGB II (Einkommensbegriff), § 11a SGB II (Ausklammerungstatbestände) und § 11b Abs. 1 SGB II (Pauschal-Abzüge). Wer Erwerbseinkünfte hat, findet die gesonderten Freibeträge nach § 11b Abs. 2-5 SGB II im Ratgeber „Bürgergeld-Freibeträge 2026: So viel darfst du dazuverdienen“.

Was zählt beim Bürgergeld als Einkommen?

Wenn du Bürgergeld beantragst oder bereits erhältst, prüft das Jobcenter, ob und in welcher Höhe dein Einkommen auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet wird. Die wichtigste Norm dafür ist § 11 Abs. 1 SGB II. Dort steht verbatim:

„Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind.“

Das heißt: Alles, was dir zufließt, ist grundsätzlich Einkommen — außer es steht explizit in § 11a SGB II (dann fällt es komplett raus) oder es lässt sich nach § 11b SGB II etwas abziehen. Wichtig ist dabei das Brutto-Prinzip: Es zählt nicht das, was am Ende auf deinem Konto ankommt, sondern das, was dir vorher als Einnahme zugeflossen ist. Zufluss bedeutet: Der Betrag muss tatsächlich auf deinem Konto eingegangen oder dir anderweitig verfügbar gemacht worden sein. Den Zeitpunkt regelt § 11 Abs. 2 SGB II:

„Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.“

Welches Einkommen wird NICHT angerechnet? (§ 11a SGB II)

Der Gesetzgeber hat in § 11a SGB II sieben Tatbestände aufgelistet, die grundsätzlich nicht als Einkommen zählen. Diese Ausklammerungen sind abschließend — das heißt, was dort nicht steht, kann auch nicht „analog“ ausgeklammert werden. Die wichtigsten Fälle aus § 11a SGB II:

  • **Leistungen nach dem SGB II selbst** — also kein Bürgergeld auf Bürgergeld anrechnen.
  • **Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB** — Entschädigungen für nicht-vermögensrechtliche Schäden.
  • **Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen** — etwa Leistungen nach § 39 SGB VIII für Pflegekinder, die nur teilweise angerechnet werden.
  • **Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege** — etwa Spenden der Caritas, Diakonie oder des Roten Kreuzes, soweit sie die Lage nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Bürgergeld nicht mehr gerechtfertigt wäre.
  • **Zuwendungen Dritter ohne Rechtspflicht** — etwa eine Geldschenkung von Verwandten oder Bekannten, sofern die Berücksichtigung grob unbillig wäre.
  • **Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG** — und vergleichbare Landesregelungen.
  • **Schüler-Ferienjobs unter 25** — Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten, die Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen in den Schulferien ausüben, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wenn du unsicher bist, ob eine bestimmte Einnahme unter eine dieser Ausnahmen fällt: Frag beim Jobcenter schriftlich nach und lass dir die Antwort ebenfalls schriftlich geben. Im Zweifel hilft eine kostenlose Beratungsstelle für Sozialleistungen in deiner Nähe.

Freibeträge und Pauschal-Abzüge: Was bleibt dir vom Einkommen? (§ 11b Abs. 1 SGB II)

Nicht jeder Euro, der als Einkommen zählt, wird auch voll angerechnet. § 11b Abs. 1 SGB II listet mehrere Pauschal-Beträge, die du dir abziehen kannst, bevor das Jobcenter dein anrechnungsfähiges Einkommen berechnet:

Abzug-Position § 11b Abs. 1 Hinweis
Auf das Einkommen entrichtete **Steuern** Nr. 1 Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
**Pflichtbeiträge** zur Sozialversicherung Nr. 2 Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
**Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Versicherungen** Nr. 3 z. B. Kfz-Haftpflicht, soweit gesetzlich vorgeschrieben
**Beiträge zu privaten Versicherungen** Nr. 4 Angemessene Beiträge, z. B. private Haftpflicht, Hausrat
**Werbungskosten-Pauschbetrag** Nr. 5 Wird dir pauschal abgezogen, ohne dass du einzelne Belege brauchst
**Beiträge zur Altersvorsorge** Nr. 6, 7 Angemessene Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Altersvorsorge

Wer erwerbstätig ist, bekommt statt dieser Einzelposten nach § 11b Abs. 2 SGB II pauschal 100 Euro Grundfreibetrag monatlich — bei höherem Einkommen kommen gestaffelte Zusatzfreibeträge (20 % / 30 % / 10 %) dazu. Diese Regeln sind ausführlich im Ratgeber Bürgergeld-Freibeträge 2026: So viel darfst du dazuverdienen erklärt.

Berechnungs-Beispiele aus der Praxis

Die folgenden Beispiele zeigen, wie das Jobcenter typische Einkünfte behandelt. Die genauen Pauschalen entnimmst du der Tabelle in § 11b Abs. 1 SGB II.

Mieteinnahmen aus Vermietung

Vermietest du eine Eigentumswohnung oder ein Zimmer und bekommst dafür monatlich 480 Euro Miete? Dann zählt die Brutto-Miete (also vor Werbungskosten) als Einkommen. Davon zieht das Jobcenter die tatsächlichen Werbungskosten (§ 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II: „die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“) und die abgeführten Steuern ab — Belege sind erforderlich. Wenn du zusätzlich noch Schuldzinsen für die Immobilie zahlst, kannst du diese — soweit sie steuerlich absetzbar sind — geltend machen. Aus den 480 Euro Brutto werden so zum Beispiel rund 360 Euro anrechnungsfähiges Einkommen.

Kapitalerträge und Zinsen

Erhältst du Zinsen aus Sparbuch, Tagesgeld oder Festgeld, fließt dir der Betrag brutto zu. Die Kapitalertragsteuer (25 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer) wird dir abgezogen. Aus 100 Euro Brutto-Zinsen werden so zum Beispiel noch rund 73 Euro anrechnungsfähiges Einkommen. Wichtig: Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro / 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) gilt nur für die Einkommensteuer, nicht automatisch für die Bürgergeld-Berechnung — das Jobcenter rechnet die tatsächlich zugeflossenen Erträge.

Private Rente, Betriebsrente, Witwenrente

Private Renten oder Betriebsrenten sind in voller Höhe (Brutto-Auszahlungsbetrag) Einkommen. Davon abgezogen werden die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und ggf. Werbungskosten-Pauschale. Eine 800-Euro-Rente wird so zum Beispiel auf rund 740 Euro anrechnungsfähiges Einkommen reduziert. Hinterbliebenenrente (Witwen-/Waisenrente) wird genauso behandelt wie jede andere Rente.

Elterngeld

Elterngeld wird nach § 11a Abs. 3 SGB II nur dann anteilig angerechnet, wenn es für denselben Zweck wie Bürgergeld verwendet wird. Da das in den allermeisten Fällen nicht zutrifft, bleibt das Elterngeld in der Praxis anrechnungsfrei. Ausnahme: Wird das Elterngeld ausdrücklich zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt (zum Beispiel bei einem Pflegekind), kann eine Anrechnung erfolgen.

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Erhältst du Unterhaltsleistungen vom getrennt lebenden Partner oder von erwachsenen Kindern, ist das grundsätzlich Einkommen. Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist hingegen nach § 11a SGB II nicht anrechnungsfähig. Wichtig: Unterhaltsforderungen, die du nicht durchsetzen kannst (etwa weil der Unterhaltspflichtige zahlungsunfähig ist), werden vom Jobcenter unter Umständen nur fiktiv angerechnet — ein Widerspruch kann sich lohnen.

Einmal-Zahlungen und Abfindung

Erhältst du eine Abfindung, ein Weihnachtsgeld oder eine Steuererstattung, fließt der Betrag in einem Monat zu. Damit dein Bürgergeld-Anspruch nicht plötzlich wegfällt, verteilt § 11 Abs. 3 SGB II die Einmal-Zahlung auf sechs Monate:

„Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.“

Eine 3.000-Euro-Abfindung wird also als 500 Euro über sechs Monate angerechnet.

Steuererstattung

Steuererstattungen sind ebenfalls Einnahmen im Zuflusszeitpunkt. Eine 1.200-Euro-Steuererstattung, die im Mai kommt, wird auf Antrag nach § 11 Abs. 3 SGB II auf 200 Euro pro Monat (Mai bis Oktober) verteilt.

Wichtige Ausnahmen und Sonderfälle

Neben den genannten Beispielen gibt es einige Sonderfälle, die immer wieder zu Diskussionen mit dem Jobcenter führen:

  • **Geschenke von Verwandten**: Eine zweckfreie Geldschenkung (z. B. 500 Euro zum Geburtstag) fällt unter § 11a Abs. 5 SGB II und ist nicht anrechnungsfähig — **wenn** die Berücksichtigung grob unbillig wäre. Das ist eine Einzelfall-Entscheidung.
  • **Pflegegeld für pflegende Angehörige**: Wird nach § 11a Abs. 3 SGB II nicht als Einkommen angerechnet, wenn es zweckbestimmt ist.
  • **Ehrenamts- und Übungsleiter-Pauschalen** (§ 3 Nr. 26a EStG = 960 EUR/Jahr, § 3 Nr. 26 EStG = 3.300 EUR/Jahr, Stand 01.06.2026) sind steuerfrei, fließen dir aber zu — das Jobcenter kann sie anrechnen, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 11a Abs. 3 SGB II greift
  • **Kindergeld** ist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II dem Kind zuzurechnen, nicht den Eltern. Es wird also beim Bedarf des Kindes berücksichtigt, nicht beim Eltern-Einkommen.

Häufige Fehler bei der Einkommens-Anrechnung

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass folgende Fehler besonders häufig passieren:

  • **Jobcenter rechnet Brutto statt Netto**: Das Brutto-Prinzip nach § 11 Abs. 1 SGB II ist korrekt — aber die Pauschal-Abzüge nach § 11b Abs. 1 SGB II müssen VOLL abgezogen werden, nicht nur teilweise.
  • **Pauschalen werden doppelt abgezogen**: Wenn das Jobcenter Werbungskosten-Pauschbetrag UND tatsächliche Werbungskosten abzieht, ist das falsch.
  • **§ 11a SGB II wird nicht geprüft**: Viele Sachbearbeiter übersehen die Ausnahmen und rechnen zum Beispiel Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Unterhaltsvorschuss voll an.
  • **Zuflusszeitpunkt falsch bestimmt**: Eine Einmal-Zahlung im Juni wird nicht nur im Juni angerechnet, sondern nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate verteilt.
  • **Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird nach § 11b Abs. 1 statt Abs. 2-5 berechnet**: Die 100-Euro-Grundfreibetrag-Staffel gilt NUR für Erwerbstätige. Für Mieteinnahmen oder Renten gilt die Einzelposten-Logik nach § 11b Abs. 1 SGB II.

Was tun, wenn das Jobcenter Einkommen falsch anrechnet?

Wenn dein Bürgergeld-Bescheid falsches Einkommen anrechnet, hast du einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, Widerspruch einzulegen. Wie das Schritt für Schritt geht, zeigt unser Ratgeber Widerspruch beim Jobcenter: Der komplette Fahrplan in 8 Schritten.

Die wichtigsten Sofort-Schritte:

  • **Widerspruch schriftlich einlegen** (Fax + Post + Einwurfeinschreiben, Frist wahren).
  • **Ablehnungs-Bescheid und Berechnungs-Bogen** komplett anfordern.
  • **§ 11 / § 11a / § 11b SGB II** in der eigenen Berechnung gegenchecken.
  • **Belege** für Einmal-Zahlungen, zweckbestimmte Leistungen, Spenden, etc. beifügen.
  • **Bei Frist-Versäumnis**: Überprüfen, ob eine **Wiedereinsetzung in den vorigen Stand** möglich ist (§ 27 SGB X).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Werden Mieteinnahmen aus selbstgenutzter Immobilie angerechnet?

Nein. Eigennutzung ist keine Einnahme — nur wenn du tatsächlich vermietest, zählt die Brutto-Miete als Einkommen.

Muss ich Zinsen aus meinem Sparbuch angeben?

Ja. Auch kleine Beträge sind grundsätzlich anrechnungsfähig. Die Kapitalertragsteuer wird abgezogen.

Bleibt das Elterngeld komplett anrechnungsfrei?

In den allermeisten Fällen ja, weil es nicht für denselben Zweck wie Bürgergeld verwendet wird. Ausnahmen sind möglich.

Wie wird eine Abfindung angerechnet?

Nach § 11 Abs. 3 SGB II wird sie auf sechs Monate verteilt, damit dein Bürgergeld nicht in einem Monat komplett wegfällt.

Was ist mit Witwenrente?

Hinterbliebenenrente ist Einkommen, wird aber nach Abzug der Kranken-/Pflegeversicherungs-Beiträge und Werbungskosten-Pauschale angerechnet.

Gilt die 100-Euro-Grundfreibetrag-Regel auch für Mieteinnahmen?

Nein. Die 100-Euro-Regel nach § 11b Abs. 2 SGB II gilt nur für Erwerbstätigkeit. Für Mieteinnahmen gelten die Einzelposten-Abzüge nach § 11b Abs. 1 SGB II.

Was, wenn ich Einkommen habe, aber das Jobcenter erfährt nichts davon?

Du bist nach § 60 SGB I zur Mitteilung verpflichtet. Bei verschwiegenem Einkommen droht eine Ordnungswidrigkeit oder sogar ein Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs. Melde alle Änderungen zeitnah.

Rechtlicher Hinweis (RDG-Grenze)

Dieser Ratgeber informiert dich über die rechtliche Lage, ist aber keine Rechtsberatung. Wenn du eine konkrete Entscheidung deines Jobcenters überprüfen lassen willst oder einen Widerspruch vorbereitest, wende dich an eine kostenlose Beratungsstelle für Sozialleistungen, einen Sozialverband (z. B. SoVD, VdK Deutschland) oder eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt für Sozialrecht. Die ersten Schritte findest du in unserem Ratgeber Beratungsstellen für Sozialleistungen 2026.

Quellen und weiterführende Links

  • **§ 11 SGB II** (Einkommensbegriff): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
  • **§ 11a SGB II** (Ausklammerungstatbestände): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html
  • **§ 11b SGB II** (Pauschal-Abzüge und Freibeträge): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html
  • **§ 12 SGB II** (Vermögensfreibetrag, abgrenzend): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
  • **Bürgergeld-Freibeträge 2026 (Erwerbstätigkeit)**: https://sozialrat.org/buergergeld-freibetraege-erwerbstaetigkeit-2026/
  • **Bürgergeld-Vermögensfreibetrag 2026**: https://sozialrat.org/buergergeld-vermoegensfreibetrag-2026/
  • **Bürgergeld-Voraussetzungen-Check 2026**: https://sozialrat.org/buergergeld-voraussetzungen-check/
  • **Widerspruch beim Jobcenter (Fahrplan)**: https://sozialrat.org/widerspruch-jobcenter-fahrplan/
  • **Beratungsstellen für Sozialleistungen 2026**: https://sozialrat.org/beratungsstellen/

Geprüft gegen SGB II, Stand 01.06.2026. Alle Paragraph-Zitate wurden verbatim aus gesetze-im-internet.de übernommen. Bei späteren Gesetzes-Änderungen prüfen wir den Beitrag erneut und ergänzen einen Update-Hinweis.

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