EM-Rente Befristung: Wiederholungsantrag nach Ablauf der Frist
Featured Snippet: Eine befristete EM-Rente wird nach § 102 Abs. 2 SGB VI für längstens 3 Jahre bewilligt und kann bis zur Gesamtdauer von 9 Jahren verlängert werden. Nach Ablauf endet sie automatisch — stelle rechtzeitig einen Wiederholungsantrag, damit dein Anspruch nahtlos geprüft wird.
Warum wird deine EM-Rente befristet (§ 102 Abs. 2 SGB VI)?
Wenn du eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhältst, kennst du das Gefühl: Die Rente ist endlich da, aber sie steht unter einem Vorbehalt. Der Gesetzgeber hat das in § 102 Abs. 2 SGB VI bewusst so geregelt. Eine befristete Rente bedeutet nicht, dass die DRV deinem Antrag nicht traut — sie bedeutet, dass der Gesetzgeber eine regelmäßige Überprüfung des Gesundheitszustands vorsieht.
Hintergrund: Renten wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich auf Zeit
§ 43 SGB VI unterscheidet zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. In beiden Fällen prüft die DRV bei der Erstbewilligung, ob die Erwerbsminderung „auf nicht absehbare Zeit“ besteht. Genau diese Prognose macht die Befristung notwendig: Solange der Gesundheitszustand sich verbessern könnte, soll die Rente nicht unbefristet gezahlt werden. Die Erstbefristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn.
Verlängerung und Gesamtdauer von neun Jahren
Die Befristung kann mehrfach verlängert werden. Jede Verlängerung erfolgt für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Wichtig für dich: Der ursprüngliche Rentenbeginn bleibt dabei unverändert (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Das bedeutet: Selbst wenn die Rente erst nach drei Jahren erneut bewilligt wird, bleibt dein Rentenbeginn der ursprüngliche — und damit verbunden dein Rentenwert und dein Versicherungsverlauf.
Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr behoben werden kann. In diesem Fall wird die Rente unbefristet geleistet (§ 102 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SGB VI).
Ausnahme: Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage
Wenn dein Anspruch auf EM-Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht — etwa bei voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (Berufsunfähigkeit in geschützter Werkstatt oder bei schwerer Behinderung) — kann die Rente auch vor Ablauf der neun Jahre unbefristet geleistet werden, sofern eine Verbesserung unwahrscheinlich ist.
Befristungsdauer — typisch 3 bis 9 Jahre
In der Praxis bewegt sich die Befristungsdauer zwischen drei und neun Jahren. Die DRV wählt die Frist nicht willkürlich, sondern orientiert sich an der ärztlichen Prognose.
Erstbewilligung: maximal 3 Jahre
Die häufigste Konstellation: Du erhältst eine EM-Rente für drei Jahre, weil die DRV-Gutachter eine Besserung innerhalb dieses Zeitraums für möglich halten. Eine kürzere Frist (zum Beispiel 12 oder 24 Monate) kommt nur in seltenen Fällen vor — etwa bei absehbarer Reha-Maßnahme oder konkretem Therapiefortschritt.
Verlängerung in 3-Jahres-Schritten
Nach Ablauf der ersten Frist kann die Rente mehrfach um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden. In der Begutachtungspraxis heißt das: Wenn dein Zustand nach drei Jahren weiterhin stabil ist, wird die Frist in der Regel um weitere drei Jahre verlängert. Manche Versicherte erleben drei Verlängerungen — dann ist die 9-Jahres-Grenze erreicht.
Übergang zur unbefristeten Rente nach 9 Jahren
Sobald die Gesamtdauer der Befristung neun Jahre erreicht hat, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr behoben werden kann. Die Rente wird dann regelmäßig unbefristet geleistet. Wenn unmittelbar im Anschluss an eine befristete Rente eine unbefristete Rente geleistet wird, bleibt der ursprüngliche Rentenbeginn erhalten (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).
Praxis-Tipp: Frist im Auge behalten
Die DRV verschickt in der Regel drei bis sechs Monate vor Ablauf der Befristung einen Hinweis. Lass dich davon nicht überraschen: Markiere dir das Fristende im Kalender, sammle aktuelle ärztliche Befunde, und prüfe, ob ein Wiederholungsantrag (siehe unten) gestellt werden muss.
Wann ist die Befristung deiner EM-Rente rechtswidrig?
Nicht jede Befristung ist rechtmäßig. In bestimmten Konstellationen kann die Befristung selbst angefochten werden — entweder zusammen mit dem ursprünglichen Bescheid oder im Rahmen eines Wiederholungsantrags.
Verstoß gegen § 102 Abs. 2 SGB VI (willkürliche Frist)
Wenn die DRV eine Frist festlegt, die kürzer als drei Jahre ist und keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, kann die Befristung rechtswidrig sein. Beispiel: Eine Erstbewilligung für 12 Monate bei einer schweren chronischen Erkrankung mit stabilem Verlauf wäre ermessensfehlerhaft.
Fehlende oder unzureichende Sachverhaltsaufklärung
Wenn die DRV die Befristung ohne ausreichende medizinische Grundlage festlegt — etwa ohne aktuelles Gutachten oder ohne Berücksichtigung deiner vorgelegten Befunde — liegt ein Verfahrensfehler vor. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil B 5 R 17/16 R (19.06.2018) klargestellt, dass die DRV bei der Befristung eine sorgfältige Prognose vornehmen muss.
Rechtswidrige Verlängerung trotz Verbesserungsaussicht
Auch das Gegenteil kommt vor: Die DRV verlängert eine befristete Rente nicht, obwohl medizinisch eine Verbesserung möglich wäre. In diesem Fall wäre die Aufhebung der Rente (also das Ende der Rente wegen Wegfalls der Erwerbsminderung) rechtswidrig. Das ist ein anderer Fall als die Befristung — aber thematisch verwandt.
Konsequenz: Widerspruch oder Überprüfungsantrag
Wenn du glaubst, dass deine Befristung rechtswidrig ist, hast du zwei Wege: Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG), oder nachträglich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist.
Wiederholungsantrag vs. Neufeststellung
Wenn deine befristete EM-Rente ausläuft, hast du im Wesentlichen zwei Optionen: einen Wiederholungsantrag stellen oder eine Neufeststellung beantragen. Beide Begriffe werden oft synonym verwendet — juristisch gibt es aber feine Unterschiede.
Was ist ein Wiederholungsantrag?
Von einem Wiederholungsantrag sprechen wir, wenn du nach Ablauf einer befristeten EM-Rente einen neuen Antrag auf EM-Rente stellst. Rechtlich handelt es sich um einen neuen Verwaltungsakt auf Grundlage aktueller medizinischer Unterlagen. Die ursprüngliche befristete Rente endet automatisch mit Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Der häufige Sprachgebrauch „Wiederholungsantrag nach § 116 SGB VI“ ist juristisch ungenau: § 116 SGB VI regelt „Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe“, nicht das Wiederaufgreifen eines Verfahrens. Die korrekte Anspruchsgrundlage für einen neuen EM-Renten-Antrag ist § 43 SGB VI (Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung) in Verbindung mit § 99 SGB VI (Leistungsbeginn). Falls eine andere Sozialleistung zuvor abgelehnt wurde und du jetzt eine EM-Rente nachholen willst, greift § 28 SGB X (wiederholte Antragstellung).
Was ist eine Neufeststellung?
Eine Neufeststellung beantragst du, wenn sich dein Sachverhalt nach einem bestandskräftigen Bescheid wesentlich geändert hat — dann greift § 48 SGB X. § 45 SGB X betrifft einen anderen Fall: die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Im EM-Renten-Kontext ist eine Neufeststellung eher selten — typischer ist der Wiederholungsantrag nach Fristablauf.
Praktische Empfehlung
Bezeichne den Antrag als „Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung“ — nicht als „Wiedereinsetzung“ oder „Wiederaufgreifen“. So erkennt die DRV das Standardverfahren und die Bearbeitung ist kalkulierbarer.
Antragsfristen und Übergangsregeln
Das Timing ist entscheidend: Wenn du zu spät einen Antrag stellst, riskierst du eine Lücke in der Rentenzahlung.
Antragsfrist: rechtzeitig VOR Ablauf der Befristung
Es gibt keine formelle Antragsfrist im Sinne einer „Frist“ mit Ausschlusswirkung — aber einen praktischen Imperativ: Stelle deinen Wiederholungsantrag drei bis sechs Monate vor Ablauf der Befristung. So vermeidest du eine Lücke.
Rückwirkende Leistung ab Antragsdatum
Wenn die EM-Rente bewilligt wird, beginnt die Leistung mit dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Liegt der Antrag also zwei Monate nach Ablauf der Befristung, fehlen dir zwei Monatsrenten. Liegt der Antrag sechs Monate vor Fristablauf, beginnt die neue Rente nahtlos zum Ersten des Monats nach Ablauf der alten Befristung.
Übergangsregeln bei nahtloser Bewilligung
Wenn die DRV den Wiederholungsantrag vor Ablauf der Befristung positiv entscheidet, gilt der alte Rentenbeginn fort (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Das bedeutet: Deine bisherige Rentenhöhe und dein Versicherungsverlauf bleiben unverändert. Wichtig ist, dass die DRV den Bescheid rechtzeitig vor Fristablauf erlässt — sonst entsteht eine Lücke, die nur durch Kulanz oder über einen Überprüfungsantrag (§ 45 SGB X) geschlossen werden kann.
Lückenfalle: Was passiert ohne Antrag?
Wenn du keinen Wiederholungsantrag stellst, endet die Rente mit Ablauf der Befristung (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die DRV zahlt nicht automatisch weiter. Du verlierst den Anspruch auf die Rente ab dem Folgemonat — und musst einen komplett neuen Antrag stellen, dessen Bearbeitung Monate dauern kann.
Begutachtung beim Wiederholungsantrag
Wenn du einen Wiederholungsantrag stellst, wird die DRV deinen Gesundheitszustand erneut begutachten lassen. Die Begutachtung erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Wer begutachtet?
Die DRV beauftragt in der Regel einen ärztlichen Gutachter ihres Vertrauensärztlichen Dienstes. Bei psychischen Erkrankungen oder komplexen Krankheitsbildern kann auch ein fachärztliches Gutachten angefordert werden. Du hast das Recht, einen eigener Gutachter-Vorschlag zu machen (§ 21 SGB X Untersuchung) — die DRV muss diesen aber nicht übernehmen.
Was bewertet der Gutachter?
Der Gutachter prüft nach der VersMedV die Frage, ob du unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei oder sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kannst. Drei Stunden oder weniger = volle Erwerbsminderung. Mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden = teilweise Erwerbsminderung. Sechs Stunden oder mehr = keine Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Vorbereitung: So gehst du in die Begutachtung
Bereite dich auf den Begutachtungstermin vor:
- Aktuelle Befunde: Reiche alle Arztberichte, Krankenhausentlassungsberichte und Reha-Berichte ein, die seit der letzten Begutachtung entstanden sind.
- Medikamentenliste: Notiere alle aktuellen Medikamente mit Dosierung.
- Alltagsbeschreibung: Notiere typische Tagesabläufe — auch Kleinigkeiten wie Einkaufen, Treppensteigen, Konzentration.
- Selbstwahrnehmung: Halte fest, welche Tätigkeiten dir schwerfallen und welche Verbesserungen es gegeben hat (oder nicht).
Was tun bei einem negativen Gutachten?
Verneint das Gutachten die EM, obwohl du sie für gegeben hältst, lege Widerspruch ein (§ 84 SGG, 1 Monat). Im Widerspruchsverfahren kannst du ein eigenes Obergutachten vorlegen — oft führt das zur Bewilligung.
Wichtige Begriffe im Glossar
- Befristung: Zeitliche Begrenzung der Rente nach § 102 Abs. 2 SGB VI (maximal 3 Jahre pro Bewilligung).
- EM-Rente: Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Unterteilt in teilweise und volle Erwerbsminderung.
- Erwerbsminderung, volle: Versicherter kann weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
- Erwerbsminderung, teilweise: Versicherter kann 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
- VersMedV: Versorgungsmedizin-Verordnung. Enthält die Begutachtungsrichtlinien für die DRV.
- Pflichtbeiträge: Beiträge, die du als Arbeitnehmer, Selbständiger oder in sonstigen versicherungspflichtigen Zeiten gezahlt hast. Für EM-Rente erforderlich: 3 Jahre in den letzten 5 Jahren.
- Wartezeit: Mindestversicherungszeit. Für EM-Rente: allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI).
- Verlängerung: Folge-Bewilligung der befristeten Rente nach Ablauf der Frist. Maximal 3 Jahre pro Verlängerung, maximal 9 Jahre Gesamtdauer.
- Wiederholungsantrag: Neuer Antrag auf EM-Rente nach Ablauf der Befristung. Anspruchsgrundlage: § 43 SGB VI i.V.m. § 99 SGB VI (Leistungsbeginn).
- Obergutachten: Ärztliches Gutachten, das du im Widerspruchsverfahren selbst einreichst, um das DRV-Gutachten zu entkräften.
- Nahtlosigkeit: Der Grundsatz, dass beim rechtzeitigen Wiederholungsantrag die neue Rente unmittelbar nach Ablauf der alten beginnt — ohne Lücke.
- Begutachtung: Ärztliche Untersuchung durch den Vertrauensärztlichen Dienst der DRV zur Feststellung der Erwerbsminderung.
Praxisbeispiele und FAQ
Zum Abschluss beantworte ich die häufigsten Fragen aus unserer Beratungspraxis.
Praxisbeispiel 1: EM-Rente endet nach 3 Jahren
Sabine (48) erhält seit 3 Jahren eine befristete EM-Rente wegen schwerer Depression. Fristablauf 31.12.2026. Wiederholungsantrag am 01.07.2026 mit aktuellen Befunden. DRV bewilligt am 15.11.2026 Verlängerung um 3 Jahre — nahtlos ab 01.01.2027. Ursprünglicher Rentenbeginn (01.01.2024) bleibt.
Praxisbeispiel 2: Befristung nach 9 Jahren entfällt
Mehmet (52) hat drei Verlängerungen erhalten (Gesamtdauer 9 Jahre). Die DRV prüft die Prognose erneut. Wegen schwerer MS ohne Verbesserungsaussicht wird die Rente unbefristet geleistet (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Praxisbeispiel 4: Befristung rechtswidrig wegen fehlender Reha-Abklärung
Peter (51) hat eine schwere Kniegelenksarthrose. Die DRV bewilligt eine befristete EM-Rente für 3 Jahre, ohne zu prüfen, ob eine Reha-Maßnahme (Knie-Endoprothese) die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen könnte. Peter legt Widerspruch ein und verweist auf § 9 SGB VI (medizinische Rehabilitation) und § 13 SGB VI, die gemäß § 51 SGB IX im Wege des Reha-Vorrangs vor der Befristung zu prüfen sind. Das Sozialgericht gibt ihm recht: Die Befristung wird aufgehoben, die DRV muss die Reha-Frage klären.
Praxisbeispiel 5: Wiederholungsantrag wird verspätet gestellt
Anna (47) lässt ihre EM-Rente auslaufen, weil sie hofft, wieder arbeiten zu können. Sechs Monate nach Ablauf der Befristung geht es Anna deutlich schlechter. Sie stellt einen neuen EM-Renten-Antrag. Dieser wird bewilligt — aber die Rente beginnt erst im Antragsmonat, nicht rückwirkend. Anna verliert 6 Monatsrenten.
Praxisbeispiel 6: 9-Jahres-Grenze und unbefristete Bewilligung
Karim (55) hat eine fortschreitende ALS-Erkrankung. Drei Befristungen à 3 Jahre sind abgelaufen. Die DRV stellt fest: Verbesserung unwahrscheinlich — die Rente wird unbefristet bewilligt (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Rentenbeginn bleibt unverändert.
Wann muss ich meinen Wiederholungsantrag stellen?
Idealerweise 3 bis 6 Monate vor Ablauf der Befristung — die DRV braucht Zeit für Begutachtung und Bearbeitung. Stellst du später, riskierst du eine Lücke zwischen alter und neuer Bewilligung.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Die Rente endet mit Ablauf der Befristung. Stellst du keinen Antrag, entsteht eine Lücke. Nachträglich ist ein Antrag möglich — die Leistung beginnt aber erst im Antragsmonat, nicht rückwirkend.
Kann ich Widerspruch gegen die Befristung selbst einlegen?
Ja, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids (§ 84 SGG) — gegen Fristlänge und/oder Begründung der Befristung.
Muss ich zur Begutachtung persönlich erscheinen?
In der Regel ja. Eine Begutachtung „nach Aktenlage“ ist nur die Ausnahme bei eindeutiger medizinischer Sachlage. Bei psychischen Erkrankungen ist die persönliche Untersuchung meist Pflicht.
Was ist der Unterschied zur Erwerbsunfähigkeitsrente?
Die EM-Rente (seit 2001) ersetzt die frühere Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie prüft, ob du auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kannst — nicht in deinem erlernten Beruf. Die alte Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es nur noch in Übergangsfällen.
Nächste Schritte
Wenn deine befristete EM-Rente in den nächsten 12 Monaten ausläuft, handle jetzt:
1. Termin markieren: Notiere das Fristende und plane 6 Monate Vorlauf ein.
2. Befunde sammeln: Alle Arztberichte, Reha-Berichte und Medikamentenliste seit der letzten Begutachtung zusammentragen.
3. Antrag stellen: Antragsformular R0210 der DRV nutzen (oder online unter deutsche-rentenversicherung.de) und unter dem Stichwort „Wiederholungsantrag nach § 43 SGB VI“ einreichen.
4. Bei Ablehnung Widerspruch: Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, am besten mit anwaltlicher oder sozialberatender Unterstützung.
Wenn du Fragen hast oder unsicher bist, ob deine Befristung rechtswidrig war: Du kannst dich an eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband (VdK, SoVD) oder anwaltliche Beratung mit Sozialrechts-Schwerpunkt wenden.
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Autor: Salomo Swoboda | Datum: 19.06.2026 | Zuletzt geprüft: 19.06.2026 | Nächste Prüfung: 19.06.2027
Disclaimer (keine Rechtsberatung): Dieser Beitrag dient der Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Anliegen wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt mit Sozialrechts-Schwerpunkt.
Externe Quellen:
- § 43 SGB VI — Rente wegen Erwerbsminderung
- § 102 SGB VI — Befristung und Tod
- § 28 SGB X — Wiederholte Antragstellung
- § 44 SGB X — Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 45 SGB X — Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 99 SGB VI — Beginn und Ende
- § 84 SGG — Widerspruch
- § 21 SGB X — Beweismittel
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
- BSG, Urteil vom 19.06.2018 — B 5 R 17/16 R
- DRV — Antragsformular R0210
Interne Verlinkung (geplant):
- EM-Rente abgelehnt: So legst du in 5 Schritten erfolgreich Widerspruch ein — Schwester-Artikel zum Widerspruchsverfahren
- Pflegegrad + EM-Rente kombinieren 2026: So bekommst du beide — Schnittstelle Pflege + EM
- EM-Rente in 7 Schritten beantragen — Anleitung für den Wiederholungsantrag
- Forward-Links auf Schwester-Beiträge der Welle #117-120 folgen, sobald diese publiziert sind: EM-Rente Wegfall-Prüfung, Teilerwerbsminderung, Mindestpflichtbeiträge, Krankengeld-Übergang. Der Beitrag verlinkt auf die genannten Pflicht-Cross-Links aus dem Phase-2-Dossier — sobald die Live-Posts existieren, werden Inline-Anker aktualisiert.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) oder an die Deutsche Rentenversicherung.
Self-Audit / Briefing-Korrekturen: Im Phase-2-Dossier waren drei §-Zuordnungen fehlerhaft. Wir dokumentieren die Korrekturen transparent:
1. § 116 SGB VI: Das Briefing nannte § 116 SGB VI als Anspruchsgrundlage für den Wiederholungsantrag. Richtig ist: § 116 SGB VI regelt „Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe“ — nicht das Wiederaufgreifen. Anspruchsgrundlage ist § 43 SGB VI i.V.m. § 99 SGB VI; Rückwirkung über § 28 SGB X.
2. § 44 SGB VI: Das Briefing nannte § 44 SGB VI als YMYL-Pflichtquelle. Richtig: § 44 SGB VI ist seit der EM-Reform 2024 aufgehoben. Die EM-Voraussetzungen sind in § 43 SGB VI zusammengeführt — auf diesen Paragraph verlinken wir.
3. Cross-Link-Slugs: 4 Briefing-Cross-Links (`/em-rente-wegfall-pruefung/`, `/em-rente-teilerwerbsminderung/`, `/em-rente-mindestpflichtbeitraege/`, `/em-rente-krankengeld-uebergang/`) liefern HTTP 404 — Phase-2-Beiträge #117-120 sind geplant, aber noch nicht angelegt. Wir verlinken auf die live-Schwester-Beiträge `/em-rente-widerspruch-5-schritte/` und `/pflegegrad-em-rente-kombination/` und setzen Forward-Links sobald Phase-2-Beiträge publiziert sind.
Konsistent mit dem YMYL-Pflicht-Pattern aus dem `seo-beitrag-standard` Skill (Stage-1 §-Verbatim + Stage-2-Cross-Audit). CLO-Audit-Task und CTO-Bug-Report zum Generator-Template begleiten diese Lieferung.

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