Altersrente Rentenpunkte berechnen 2026: Formel, Beispiel & Entgeltpunkte-Tabelle

Altersrente Rentenpunkte berechnen 2026: Formel, Beispiel & Entgeltpunkte-Tabelle


Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

Altersrente Rentenpunkte berechnen 2026: Formel, Beispiel & Entgeltpunkte-Tabelle

Auf einen Blick (49 Wörter): Entgeltpunkte (umgangssprachlich Rentenpunkte) sind das Maß für deine Beitragsleistung im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst. Du bekommst 1 Entgeltpunkt pro Jahr, in dem du exakt Durchschnittsverdienst verdienst. 2026: 1 Entgeltpunkt multipliziert mit dem Aktuellen Rentenwert (West) ergibt deine monatliche Rente.

Du willst wissen, wie viel Rente dir später zusteht? Dann bist du hier richtig. In diesem Beitrag zeige ich dir Schritt für Schritt, wie du deine persönlichen Entgeltpunkte berechnest, welche Sonder-Entgeltpunkte es gibt und wie du aus deinen Punkten die ungefähre Monatsrente ableitest. Du lernst die amtliche Formel aus § 70 SGB VI kennen, ich rechne ein konkretes Beispiel mit 40 Jahren Erwerbstätigkeit vor und du erfährst, wo du deine eigenen Entgeltpunkte im Versichertenkonto abrufen kannst.

Lesezeit: 11 Minuten


Was sind Entgeltpunkte (Rentenpunkte)?

Definition und Aufgabe

Entgeltpunkte (umgangssprachlich „Rentenpunkte“) sind die zentrale Bemessungsgröße der gesetzlichen Rente. Je mehr Entgeltpunkte du im Laufe deines Erwerbslebens sammelst, desto höher fällt deine Rente aus. Die zentrale Norm ist § 70 SGB VI (gesetze-im-internet.de/sgb_6/__70.html).

§ 70 Abs. 1 SGB VI (verbatim): „Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.“

1 Entgeltpunkt = 1 Jahr Durchschnittsverdienst

Wenn du in einem Kalenderjahr exakt das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient hast, bekommst du genau 1,0000 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Das Durchschnittsentgelt ist die zentrale Vergleichsgröße und wird jährlich vom Statistischen Bundesamt neu ermittelt. Es ist in Anlage 1 SGB VI (gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_1.html) verbindlich festgelegt.

Aktuelle Werte aus Anlage 1 SGB VI (Stand 2025): 2024: 47.085 €, 2025: 50.493 € (vorläufig), 2026: 51.944 € (vorläufig).

Höhere und niedrigere Werte je nach Verdienst

Verdienst du mehr als das Durchschnittsentgelt, bekommst du mehr als einen Entgeltpunkt pro Jahr. Verdienst du weniger, bekommst du weniger. Konkret:

  • 200 % des Durchschnittsverdienstes (z. B. 94.170 € bei West 2024) → 2,0000 Entgeltpunkte pro Jahr
  • 100 % des Durchschnittsentgelt (47.085 € West 2024) → 1,0000 Entgeltpunkte pro Jahr
  • 50 % des Durchschnittsentgelt (23.543 € West 2024) → 0,5000 Entgeltpunkte pro Jahr
  • Minijob-Grenze 538 € (West 2024) → ca. 0,0114 Entgeltpunkte pro Jahr (Minijob-Pauschalbeitrag)

Sonderfälle: beitragsfreie Zeiten und Zurechnungszeiten

Nicht für jeden Zeitraum bekommst du automatisch Entgeltpunkte. Die Rentenversicherung unterscheidet:

  • Beitragszeiten: Zeiten, in denen du Beiträge gezahlt hast (Beschäftigung, Selbständigkeit, Pflege, Kindererziehung)
  • Beitragsfreie Zeiten: z. B. Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr (max. 3 Jahre anrechenbar)
  • Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI): Zeiten zwischen Erwerbsminderung und 65. Lebensjahr, die ohne Beitragszahlung angerechnet werden
  • Berücksichtigungszeiten: Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes

Du musst also nicht in jedem Jahr exakt das Durchschnittsentgelt verdient haben, um Rentenansprüche aufzubauen.


Formel: Entgeltpunkte = Verdienst / Durchschnittsverdienst

Die amtliche Formel steht in § 70 SGB VI. Ich zeige dir die Berechnung in drei einfachen Schritten.

Schritt 1: Jahresbrutto ermitteln

Suche in deiner Lohnabrechnung oder deinem Einkommensteuerbescheid das sozialversicherungspflichtige Brutto für jedes Kalenderjahr. Maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrundlage, also der Betrag, von dem Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen wurden. Bei einer normalen Beschäftigung ist das dein Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West 2024: 87.400 € / Jahr).

Schritt 2: Durchschnittsentgelt des Jahres aus Anlage 1 SGB VI ablesen

Anlage 1 SGB VI enthält das Durchschnittsentgelt für jedes Kalenderjahr seit 1891. Für deine Rentenberechnung brauchst du den Wert des Kalenderjahres, in dem du gearbeitet hast. Für 2024 ist das zum Beispiel 47.085 € (West).

Schritt 3: Quotient bilden

Die Formel lautet:

Entgeltpunkte pro Jahr = Beitragsbemessungsgrundlage / Durchschnittsentgelt desselben Jahres

Angenommen, du hast 2024 ein Bruttoeinkommen von 50.000 € erzielt. Dann ergibt sich:

50.000 € / 47.085 € = 1,0620 Entgeltpunkte für 2024

Hast du 2024 nur 30.000 € verdient, bekommst du:

30.000 € / 47.085 € = 0,6371 Entgeltpunkte für 2024

Summenformel: Alle Beitragsjahre addieren

Deine Gesamt-Entgeltpunkte ergeben sich aus der Summe aller jährlichen Entgeltpunkte. Wenn du 40 Jahre lang immer Durchschnittsverdienst hattest, hast du 40 Entgeltpunkte. Wenn du die Hälfte verdient hast, sind es 20. Es kommt also nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Höhe deines Einkommens an.

Mindestentgeltpunkte bei geringem Verdienst (Minijob, Midijob)

Auch bei geringem Verdienst werden Entgeltpunkte ermittelt. Minijobber im Privathaushalt oder im Gewerbe zahlen Pauschalbeiträge, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden (§ 262 SGB VI). Midijobber (Übergangsbereich 538,01-2.000 €) profitieren von einer reduzierten Beitragslast, bekommen aber trotzdem Rentenpunkte gutgeschrieben.

§ 262 SGB VI (Mindestentgeltpunkte): Für beitragsgeminderte Zeiten werden Entgeltpunkte mindestens in Höhe von 0,0625 pro Monat berücksichtigt, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.


Sonder-Entgeltpunkte: Kindererziehung, Pflege, Wehrdienst

Nicht nur Erwerbstätigkeit bringt Entgeltpunkte. Auch für die Erziehung von Kindern, die Pflege von Angehörigen und den Wehr- oder Zivildienst bekommst du Punkte gutgeschrieben.

Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI): 3 Jahre pro Kind

Für jedes Kind werden dir bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeit als Beitragszeit angerechnet. In dieser Zeit bekommst du Entgeltpunkte in Höhe des Durchschnittsentgelt-Quotienten, wobei die Höhe gestaffelt ist:

  • Vor 1992 geborene Kinder (Mütterrente I ab 2014): 3 Jahre × 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat = ca. 3 Entgeltpunkte
  • 1992-2018 geborene Kinder (Mütterrente I ab 2014): 2 Jahre + Erweiterung = 2,5 Jahre Anrechnung
  • Ab 2019 geborene Kinder (Mütterrente II): 2,5 Jahre Anrechnung
  • Ab 2021 geborene Kinder (Mütterrente III): 3 volle Jahre Anrechnung (seit 01.01.2021)

§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (verbatim): „Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren.“

Mütterrente I/II/III: schrittweise Anhebung

Die Mütterrente wurde in drei Stufen ausgebaut: Mütterrente I (ab 2014) für vor 1992 geborene Kinder, Mütterrente II (ab 2019) für ab 1992 geborene Kinder, Mütterrente III (ab 2021) für ab 2019 geborene Kinder. Aktuell werden 3 Jahre pro Kind angerechnet (vor 2014: nur 2 Jahre).

Pflegezeiten (§ 3 SGB VI): nicht erwerbsmäßige Pflege

Wenn du einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegst und dafür keine Erwerbstätigkeit ausübst, bist du als Pflegeperson rentenversichert. Die Pflegekasse zahlt Beiträge, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Voraussetzung: mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche, in der häuslichen Umgebung, nicht erwerbsmäßig.

§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI (verbatim): „in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat“

Wehr- und Zivildienst: Pauschal-Entgeltpunkte

Während Grundwehrdienst, Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst (BFD) bist du rentenversichert. Die Beiträge zahlt der Bund. Pro Monat Wehr-/Zivildienst bekommst du Entgeltpunkte in Höhe von ca. 80 % der Bezugsgröße. Für 12 Monate Wehrdienst bekommst du rund 0,8 Entgeltpunkte.

Berufsausbildung: Pauschal-Entgeltpunkte

Zeiten einer beruflichen Ausbildung (Lehre, Studium) werden als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt, sofern die Ausbildung vor dem 25. Lebensjahr begonnen wurde. Maximal 3 Jahre sind anrechenbar, mit monatlich ca. 0,0625 Entgeltpunkten. Für 3 Jahre Ausbildung bekommst du also rund 2,25 Entgeltpunkte zusätzlich.

Arbeitslosigkeit und Krankheit: beitragspflichtige Zeiten

Während Arbeitslosigkeit (ALG I) zahlt die Bundesagentur für Arbeit Beiträge zur Rentenversicherung. Du bekommst Entgeltpunkte in Höhe von 80 % des Bruttoeinkommens. Während Krankengeldbezug zahlt die Krankenkasse Beiträge. Beitragsfreie Zeiten ohne Bezug (z. B. längere Auslandsaufenthalte) sind nicht automatisch anrechenbar, können aber unter bestimmten Voraussetzungen als beitragsfreie Zeiten berücksichtigt werden.


Aktueller Rentenwert West/Ost 2026

Was ist der Aktuelle Rentenwert?

Der Aktuelle Rentenwert ist der Betrag, den eine monatliche Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung hat, wenn du ein Jahr lang Beiträge auf Basis des Durchschnittsentgelts gezahlt hast. Er wird jährlich zum 1. Juli an die Lohnentwicklung angepasst. Die zentrale Norm ist § 68 SGB VI (gesetze-im-internet.de/sgb_6/__68.html).

§ 68 Abs. 1 SGB VI (verbatim): „Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.“

West 2025/2026 verbatim: 40,79 €

Der Aktuelle Rentenwert West 2025/2026 beträgt 40,79 €. Das ist der amtliche, im Bundesgesetzblatt verkündete Wert nach der Rentenanpassung zum 01.07.2025 (Stand 01.07.2025-30.06.2026; Cross-Check mit Beitrag #109 altersrente-schrittweise-anhebung-2026).

Ost 2025: Hochwert-Faktor (1,0660)

Der Aktuelle Rentenwert Ost wird seit 01.07.2024 nicht mehr durch einen Hochwert-Faktor umgerechnet. Er beträgt seit dem 01.07.2025 ebenfalls 40,62 € — West und Ost sind damit vollständig angeglichen. Der alte Hochwert-Faktor (1,0660) ist ab diesem Zeitpunkt bedeutungslos.

Anpassung jährlich zum 1. Juli (§ 68 Abs. 1 SGB VI)

Die Anpassung berechnet sich nach einer Formel, die die Bruttolohnentwicklung, die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und den Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt. Für die Anpassung zum 01.07.2026 wird der voraussichtliche Lohnzuwachs 2025 (geschätzt ca. 3,0-4,0 %) zugrunde gelegt. Der amtliche Wert West 2026 wird im Frühjahr 2026 nach Vorlage des Rentenversicherungsberichts 2025 festgelegt.


Beispielrechnung: 40 Jahre Erwerbstätigkeit

Altersrente berechnen Beispiel: 40 Entgeltpunkte × 40,79 € = 1.631,60 € brutto monatlich

Ich rechne jetzt ein konkretes Beispiel für eine fiktive Person vor, die 40 Jahre durchgehend erwerbstätig war.

Schritt 1: 40 Entgeltpunkte Durchschnittsverdienst

Annahme: Du hast 40 Jahre lang genau das Durchschnittsentgelt verdient. Dann hast du 40 × 1,0000 = 40,0000 Entgeltpunkte auf deinem Versichertenkonto.

Schritt 2: Zugangsfaktor 1,0 (Regelaltersrente)

Wenn du exakt mit Erreichen der Regelaltersgrenze (Jahrgang 1964+: 67 Jahre) in Rente gehst, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Gehst du früher in Rente, wird der Zugangsfaktor um 0,003 pro Monat abgesenkt (das entspricht 3,6 % Abschlag pro Jahr). Gehst du später, bekommst du 0,005 pro Monat Zuschlag.

§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (verbatim): „Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, […] 1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0“

Für unsere Beispielrechnung: Zugangsfaktor = 1,0.

Schritt 3: Aktueller Rentenwert West 40,79 €

Wir verwenden den amtlichen West-Wert 2025/2026 = 40,79 €.

Ergebnis: 40 × 1,0 × 40,79 € = 1.631,60 € Monatsrente brutto

40,0000 Entgeltpunkte × 1,0 (Zugangsfaktor) × 40,79 € (Aktueller Rentenwert West) = 1.631,60 € Monatsrente brutto

Netto nach KV/PV (~14,35 %): ca. 1.397 €

Von der Bruttorente ziehen die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner 9,3 % Krankenversicherung und 3,4 % Pflegeversicherung ab. Der durchschnittliche Abzug liegt bei etwa 14,35 % (inkl. KV/PV-Zusatzbeitrag). Für die Beispielrente 1.631,60 € brutto ergibt das:

1.631,60 € × (1 – 0,1435) = 1.397,47 € Netto-Monatsrente

Variation: Mit Kindererziehungszeiten

Angenommen, du hast 2 Kinder geboren (eines 2015, eines 2020). Dann bekommst du zusätzlich:

  • Kind 1 (geboren 2015, nach Stichtag 1992): 3 Jahre Anrechnung × 0,0833 EP/Monat ≈ 3,00 Entgeltpunkte
  • Kind 2 (geboren 2020, ab Stichtag 2019): 3 Jahre × 0,0833 = 3,00 Entgeltpunkte

Gesamt mit Kindererziehungszeiten: 40,00 + 6,00 = 46 Entgeltpunkte. Monatsrente West 2025:

46 × 1,0 × 40,79 € = 1.876,34 € brutto / 1.607,15 € netto


Renteninformation & Versicherungsverlauf: Wo findest du deine Punkte?

Versicherungskonto (§ 149 SGB VI): jährliche Standmitteilung ab Alter 55

Ab dem 27. Lebensjahr erhältst du von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) alle 5 Jahre eine Auflistung deiner bisher gesammelten Entgeltpunkte (Versicherungsverlauf). Ab dem 55. Lebensjahr wird diese Mitteilung jährlich verschickt. Sie heißt Standmitteilung oder Renteninformation und enthält alle bisher gesammelten Entgeltpunkte, eine Hochrechnung der voraussichtlichen Altersrente, Hinweise auf fehlende Beitragszeiten und eine Aufstellung der beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten.

§ 149 Abs. 1 SGB VI (Versichertenkonto): Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, in dem alle Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und Anrechnungszeiten gespeichert sind.

Versichertenkonto online abrufen

Du kannst deinen Versicherungsverlauf auch online abrufen. Dafür brauchst du eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit PIN oder einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion. Das Online-Versichertenkonto findest du auf der DRV-Webseite (deutsche-rentenversicherung.de).

Kostenlose Beratung bei der DRV-Auskunft

Du kannst einen kostenlosen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV vereinbaren. Die Beratung umfasst die Überprüfung deines Versicherungsverlaufs, eine Schätzung deiner voraussichtlichen Rente, Hinweise auf mögliche Lücken und Tipps zur Rentenoptimierung. Termine kannst du online unter deutsche-rentenversicherung.de oder telefonisch unter 0800 1000 4800 (kostenlos) vereinbaren.

Was tun bei fehlenden oder falschen Zeiten?

Wenn du feststellst, dass Zeiten fehlen oder falsch gespeichert sind, kannst du einen Korrekturantrag stellen. Die Frist beträgt nach § 46 SGB X 4 Wochen nach Erhalt des Versicherungsverlaufs, in Ausnahmen kann die Frist verlängert werden. Wichtige Belege, die du dafür brauchst:

  • Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen
  • Meldebescheinigungen der Krankenkasse
  • Rentenversicherungsnummern und Versicherungsverläufe
  • Bescheinigungen über Wehr-/Zivildienst
  • Geburtsurkunden der Kinder

Häufige Rechenfehler & Korrekturen

Fehler 1: Falsches Jahr für Durchschnittsentgelt

Wenn du das Durchschnittsentgelt des falschen Kalenderjahres nimmst, wird deine Rechnung ungenau. Beispiel: 2024 verdient, aber Durchschnittsentgelt 2025 angesetzt. Lösung: Immer das Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres aus Anlage 1 SGB VI verwenden.

Fehler 2: Kindererziehungszeiten vergessen

Viele Versicherte wissen nicht, dass sie für die Erziehung von Kindern Entgeltpunkte bekommen. Das ist bares Geld: 3 Jahre × 0,0833 EP/Monat = ca. 3 Entgeltpunkte pro Kind, das entspricht bei West 2025/2026 ca. 122 € brutto zusätzlich (3 EP × 40,79 €) pro Monat. Lösung: Im Versicherungsverlauf prüfen, ob Kindererziehungszeiten korrekt gespeichert sind.

Fehler 3: Aktueller Rentenwert West/Ost verwechselt

Seit 01.07.2025 sind West (40,79 €) und Ost (40,62 €) nahezu angeglichen. Wer mit veralteten Werten rechnet (z. B. Ost mit Hochwert-Faktor 1,0660 = 40,07 €), rechnet zu hoch. Lösung: Immer den aktuellen amtlichen Wert aus der DRV-Mitteilung verwenden.

Fehler 4: Minijob pauschalisiert nicht berücksichtigt

Minijobs im Privathaushalt (538 €) und im Gewerbe sind rentenversicherungspflichtig, wenn du nicht von der Versicherungspflicht befreit bist. Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers werden in Entgeltpunkte umgerechnet, die auf deinem Konto gutgeschrieben werden. Lösung: Auf dem Versicherungsverlauf prüfen, ob Minijob-Zeiten erfasst sind.

Fehler 5: Beitragsfreie Zeiten mit Null statt Zurechnungszeit

Wenn du in den letzten Jahren vor der Rente weniger verdient hast (z. B. wegen Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder Pflege), können dir Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) oder beitragsgeminderte Zeiten angerechnet werden. Lösung: In der Standmitteilung prüfen, welche Zeiten als „beitragsgemindert“ ausgewiesen sind.

Widerspruch und Korrekturantrag

Wenn du in deinem Versicherungsverlauf Fehler entdeckst, hast du das Recht auf Widerspruch. Die Frist beträgt 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung. Wende dich an deine zuständige DRV-Auskunft. Weitere Informationen findest du in unserem Beitrag zum Thema Widerspruch bei Rentenbescheid.


Häufige Fragen (FAQ)

Wie viele Entgeltpunkte brauche ich für eine Rente von 1.500 €?

Rechnerisch: 1.500 € / 40,79 € (West 2025/2026) = 36,77 Entgeltpunkte.

Sind Kindererziehungszeiten automatisch in den Standmitteilungen enthalten?

Ja, die DRV erfasst die Kindererziehungszeiten in der Regel automatisch nach der Geburtsmeldung. Es kann aber passieren, dass die Zuordnung fehlt. Lösung: Auf dem Versicherungsverlauf prüfen, ob die Kindererziehungszeiten für jedes Kind korrekt mit 3 Jahren eingetragen sind.

Wo kann ich meinen Versicherungsverlauf einsehen?

Online im Versichertenkonto der DRV (deutsche-rentenversicherung.de) oder kostenlose Standmitteilung per Post anfordern (Telefon: 0800 1000 4800).

Wie oft wird der Aktuelle Rentenwert angepasst?

Jährlich zum 1. Juli (§ 68 Abs. 1 SGB VI). Grundlage ist die Lohnsteigerung des Vorjahres, abzüglich des Nachhaltigkeitsfaktors. Die Anpassung 2026 erfolgt am 01.07.2026.

Was passiert, wenn Beitragszeiten fehlen?

Fehlende Beitragszeiten erkennst du an Lücken im Versicherungsverlauf. Lösung: Belege sammeln (Arbeitsverträge, Meldebescheinigungen, Geburtsurkunden) und bei der DRV-Auskunft einen Korrekturantrag stellen. Frist: 4 Wochen ab Kenntnis (§ 46 SGB X).


Hinweis Krisendienst: Wenn dich die Rentensituation existenziell belastet, wende dich an die Telefonseelsorge 0800/1110111 (rund um die Uhr kostenfrei) oder an den Notruf 112. Die DRV-Hotline 0800 1000 4800 beantwortet Renten-Fragen, ist aber keine Krisenchiffre.

Nächste Schritte: Was du jetzt tun kannst

Du hast jetzt einen guten Überblick, wie Entgeltpunkte berechnet werden und wie du aus deinen Entgeltpunkten die ungefähre Rente ableiten kannst. Hier sind drei konkrete Schritte, die du jetzt gehen kannst:

  1. Versichertenkonto prüfen: Logge dich ins Versichertenkonto der DRV ein (Link: deutsche-rentenversicherung.de) und prüfe, ob alle deine Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten korrekt gespeichert sind. Falls dir Zeiten fehlen, fordere eine Korrektur an.
  1. Kostenlose Beratung nutzen: Vereinbare einen Beratungstermin bei einer DRV-Auskunfts- und Beratungsstelle (Telefon: 0800 1000 4800). Die Beratung ist kostenlos und kann dir eine konkrete Schätzung deiner voraussichtlichen Rente geben.
  1. Verwandte Beiträge lesen: Auf sozialrat.org findest du weitere Artikel zum Thema Altersrente, die dir helfen, deine Rente zu verstehen und zu planen. Sieh dir insbesondere diese Beiträge an:

Hinweis zur Rechtsberatung (RDG): Dieser Beitrag informiert dich über die Grundlagen der Entgeltpunktberechnung und der Rente. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für deine persönliche Situation wende dich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder an einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt. Mitglieder von Sozialrat Deutschland e.V. erhalten kostenlose Erstberatung.


Über den Autor: Salomo Swoboda ist Gründer und Geschäftsführer des Vereins Sozialrat Deutschland e.V. und setzt sich seit Jahren für eine transparente, bürgernahe Sozialrechtsberatung ein.

Nächste Prüfung: 01.07.2026 (Rentenanpassung 2026)

Quellen:

  • [1] § 68 SGB VI (Aktueller Rentenwert) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__68.html
  • [2] § 70 SGB VI (Entgeltpunkte) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__70.html
  • [3] § 56 SGB VI (Kindererziehungszeiten) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html
  • [4] § 77 SGB VI (Zugangsfaktor) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html
  • [5] § 3 SGB VI (Sonstige Versicherte / Pflegepersonen) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__3.html
  • [6] § 149 SGB VI (Standmitteilung) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__149.html
  • [7] § 262 SGB VI (Mindestentgeltpunkte) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__262.html
  • [8] Anlage 1 SGB VI (Durchschnittsentgelt) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_1.html
  • [9] Deutsche Rentenversicherung Bund — https://www.deutsche-rentenversicherung.de
  • [10] DRV-Versichertenkonto Online-Service — https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Rechner/Versichertenkonto.html

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert