Bürgergeld: Jobcenter muss freiwilligen Unterhalt nicht absetzen — LSG BW 19.11.2024 (L 13 AS 187/22)
Stand: 23.06.2026 · SGB II jew. aktuelle Fassung · § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II verbatim
Hinweis (§ 3 RDG): Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn du in einer konkreten Trennungs- oder Bürgergeld-Situation bist: wende dich an eine kostenlose Beratungsstelle (Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale), einen Rechtsanwalt für Sozialrecht oder das Amtsgericht für einen Beratungshilfe-Schein (§ 44 RVG).
Du bist getrennt lebend, bekommst Bürgergeld und zahlst freiwillig Unterhalt an deine Ex-Frau und euer gemeinsames Kind? Dann fragst du dich: Muss das Jobcenter diese Zahlungen nicht eigentlich vom Erwerbseinkommen absetzen? Die kurze Antwort: Nicht, wenn keine gesetzliche Pflicht besteht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 19.11.2024 (Az. L 13 AS 187/22) entschieden, dass das Jobcenter freiwillige Unterhaltszahlungen über die gesetzliche Pflicht hinaus nicht nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II absetzen muss. Wir erklären dir, was das Urteil konkret bedeutet — und was du tun kannst, wenn du dich in einer ähnlichen Situation befindest.
Worum geht es im Urteil L 13 AS 187/22?
Ein getrennt lebender Vater war Bürgergeld-Empfänger und zahlte aus seinem Erwerbseinkommen freiwillig Unterhalt an seine Ex-Frau und den gemeinsamen Sohn. Er argumentierte: Diese Zahlungen müssten doch nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II vom anrechenbaren Einkommen abgesetzt werden, sonst bleibe ihm weniger Bürgergeld übrig.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Kernaussage im Urteil (Leitsatz):
„Freiwillige Unterhaltszahlungen muss das Jobcenter grundsätzlich nicht vom Erwerbseinkommen absetzen. Das Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut zahlen.“
Das Gericht stellte klar: Wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht, dürfen Jobcenter und Gerichte die Frage der Unterhaltspflicht selbst überprüfen — und sie müssen sich nicht an vertragliche Vereinbarungen halten, die der Hilfebedürftige „freiwillig“ eingegangen ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.04.2018 – L 11 AS 1373/14).
Kurz zusammengefasst: Wer aus freien Stücken mehr zahlt, als das Gesetz verlangt, kann vom Jobcenter nicht verlangen, dass es diese Mehraufwendungen bei der Bürgergeld-Berechnung berücksichtigt.
Was sagt § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II genau?
Die Norm, um die sich alles dreht, lautet verbatim:
§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II:
„Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag“
(Quelle: § 11b SGB II amtlich, gesetze-im-internet.de, Stand 23.06.2026)
Drei Schlüsselwörter sind hier entscheidend:
1. „gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen“ — also nicht freiwillige, sondern nur gesetzlich geschuldete Unterhaltspflichten.
2. „Unterhaltstitel“ — ein gerichtliches Urteil oder gerichtlicher Vergleich, das die Höhe festlegt.
3. „notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung“ — eine notarielle Urkunde, in der die Beteiligten die Höhe verbindlich festgelegt haben.
Was bedeutet das für die Praxis? Wenn keine dieser drei Voraussetzungen vorliegt — also kein Gesetz, kein Titel und keine notarielle Vereinbarung — gibt es keinen Absetzbetrag. Das Jobcenter darf (und muss) das Erwerbseinkommen dann vollständig auf das Bürgergeld anrechnen.
Wichtig zu wissen: Der Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II ist unabhängig von den Freibeträgen nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II (Grundfreibetrag 100 EUR, gestaffelter Zusatzfreibetrag 20/30/10 %). Diese Freibeträge betreffen nur die Erwerbstätigen-Freibeträge und nicht den Unterhalt. Mehr zu Freibeträgen findest du in unserem Artikel Bürgergeld-Freibeträge 2026.
Gesetzlicher Unterhalt vs. freiwilliger Unterhalt — der Unterschied
Die Trennlinie zwischen „gesetzlich“ und „freiwillig“ ist klar definiert. Zwei BGB-Normen sind hier zentral:
§ 1361 BGB — Unterhalt bei Getrenntleben von Ehegatten
§ 1361 BGB:
„Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.“
(Quelle: § 1361 BGB amtlich, gesetze-im-internet.de, Stand 23.06.2026)
Wichtig: § 1361 BGB greift nur, wenn überhaupt eine Ehe besteht (oder bestand) und die Ehegatten getrennt leben. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt § 1361 BGB nicht — dort gibt es keinen automatischen Unterhaltsanspruch aus dem Gesetz.
§ 1601 BGB — Verwandten-Unterhalt
§ 1601 BGB:
„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“
(Quelle: § 1601 BGB amtlich, gesetze-im-internet.de, Stand 23.06.2026)
Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig (in gerader Linie). Aber: Ein nichtehelicher Vater hat gegenüber seinem Kind nur dann eine gesetzliche Unterhaltspflicht, wenn die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Solange das nicht passiert ist, besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht und damit auch kein Absetzbetrag nach § 11b SGB II.
Was bedeutet „freiwillig“? Eine Unterhaltszahlung ist immer dann freiwillig, wenn keine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Ehe zwischen den Beteiligten (für § 1361 BGB) oder gerichtlich festgestellte Vaterschaft (für § 1601 BGB),
- Gerichtlicher Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Beschluss),
- Notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung.
Wenn du ohne diese Voraussetzungen zahlst, sind das freiwillige Leistungen — und die kann das Jobcenter bei der Bürgergeld-Berechnung nicht berücksichtigen.
Was bedeutet „Offensichtlichkeit“ der Nicht-Pflicht?
Das LSG BW stützt sich in seinem Urteil auf eine ältere Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.04.2018 (Az. L 11 AS 1373/14). Diese Entscheidung hat den Begriff der „Offensichtlichkeit“ geprägt:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.04.2018 – L 11 AS 1373/14:
„In den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht, sind die SGB-II-Träger und die Gerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen. Eine solche Offensichtlichkeit ist anzunehmen, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht schon nach Aktenlage nicht bestehen kann.“
(Quelle: zitiert nach Tacheles Rechtsprechungsticker KW 24/2026)
Was heißt das praktisch? Das Jobcenter darf nicht einfach jede Unterhaltszahlung akzeptieren und absetzen. Wenn aus der Aktenlage (also ohne weitere Ermittlungen) hervorgeht, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht bestehen kann, dann ist die Prüfung der Unterhaltspflicht nicht Aufgabe des Jobcenters — und die Zahlungen werden nicht als Absetzbetrag anerkannt.
Typische Offensichtlichkeits-Fälle (nach der LSG-Rechtsprechung):
- Unterhaltszahlungen an die nichteheliche Ex-Partnerin ohne Ehe — keine § 1361 BGB-Grundlage.
- Unterhaltszahlungen an ein Kind, bei dem die Vaterschaft nicht anerkannt oder festgestellt ist — keine § 1601 BGB-Grundlage.
- Unterhaltszahlungen, die den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Bürgergeld-Empfängers selbst unterschreiten würden.
- Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder, die nicht mehr in Ausbildung sind und kein eigenes Einkommen haben — ohne notariellen Titel oder gerichtliche Festlegung.
Wie erkennt das Jobcenter freiwillige Zahlungen?
Die Praxis zeigt: Das Jobcenter prüft die Unterhaltspflicht, sobald du in deiner Bürgergeld-Berechnung Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II geltend machst. Konkret achtet das Jobcenter auf folgende Punkte:
1. Vorlage eines Unterhaltstitels oder einer notariellen Vereinbarung
Ohne gerichtlichen Unterhaltstitel oder notarielle Urkunde wird der Absetzbetrag in aller Regel nicht gewährt. Eine informelle Trennungsvereinbarung oder mündliche Absprache reicht nicht.
2. Prüfung der gesetzlichen Grundlage
Das Jobcenter fragt: Besteht eine Ehe? Ist die Vaterschaft anerkannt? Gibt es eine notarielle Vereinbarung? Wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist die Zahlung freiwillig.
3. Aktenkundigkeit
Das Jobcenter dokumentiert im Verwaltungsvorgang, welche Unterlagen du vorgelegt hast. Fehlt die Dokumentation, geht das zu deinen Lasten — der Absetzbetrag wird gestrichen.
4. Plausibilität der Höhe
Auch wenn ein Titel vorliegt: Das Jobcenter prüft, ob die Höhe plausibel ist. Eine extrem hohe Unterhaltszahlung, die offensichtlich über den Eigenbedarf des Empfängers hinausgeht, kann als freiwillige Mehrleistung gewertet werden.
FAQ — Häufige Fragen
Was kann ich tun, wenn ich zu viel gezahlt habe?
Wenn du feststellst, dass du freiwillig mehr gezahlt hast, als du gesetzlich schuldest, hast du zwei Optionen:
- Zahlung senken: Du kannst deine freiwillige Unterhaltszahlung kurzfristig auf das gesetzliche Maß reduzieren. Das ist nicht rückwirkend möglich, aber für die Zukunft.
- Kein rückwirkender Absetzbetrag: Auch wenn das Jobcenter den Absetzbetrag in einem vergangenen Bescheid anerkannt hat, kann eine Überprüfung (§ 44 SGB X) ergeben, dass die Zahlung freiwillig war und der Bescheid aufzuheben ist (§ 45 SGB X).
Gibt es eine Härtefall-Klausel?
Eine direkte Härtefall-Klausel für freiwillige Unterhaltszahlungen gibt es im § 11b SGB II nicht. Allerdings:
- Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II (100 EUR Grundfreibetrag, gestaffelter Zusatzfreibetrag) bleiben dir immer erhalten — diese sind unabhängig von der Unterhaltspflicht.
- Mehrbedarf bei Alleinerziehenden (§ 21 SGB II), bei Schwangerschaft (§ 21 Abs. 2 SGB II) oder bei teurer Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) bleibt ebenfalls anrechnungsfrei.
- Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II sind möglich, wenn du eine unabweisbare Notlage hast — das greift aber nur in Ausnahmefällen.
Zählt Trennungsunterhalt automatisch als „freiwillig“?
Nein, nicht automatisch. Wenn du verheiratet bist und von deiner Ehefrau getrennt lebst, ist der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB gesetzlich geschuldet — und damit grundsätzlich nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II absetzbar. Erforderlich ist aber:
- dass die Ehe noch besteht (nicht geschieden ist),
- dass die Höhe in einem Unterhaltstitel oder einer notariellen Vereinbarung festgelegt ist,
- dass die Höhe angemessen ist.
Achtung: Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist, gilt nicht mehr § 1361 BGB, sondern nur noch nachehelicher Unterhalt nach § 1570 ff. BGB (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt). Auch dieser ist nur absetzbar, wenn ein Titel oder eine notarielle Vereinbarung vorliegt.
Welche Rolle spielen Unterhaltstitel und notarielle Vereinbarungen?
Ein Titel oder eine notarielle Vereinbarung sind das A und O für den Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II. Ohne Titel oder notariellen Vertrag gibt es keinen Absetzbetrag — auch dann nicht, wenn die Unterhaltspflicht an sich gesetzlich bestünde.
Praxistipp: Wenn du Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt zahlen willst, lass dir immer einen gerichtlichen Titel oder eine notarielle Vereinbarung geben. Eine informelle Absprache per WhatsApp oder E-Mail reicht nicht.
Was passiert, wenn das Jobcenter meine Unterhaltszahlungen trotzdem absetzt?
Wenn das Jobcenter in einem aktuellen Bescheid Unterhaltszahlungen als Absetzbetrag anerkennt, die nach deiner Aktenlage aber freiwillig sind, kannst du nicht erwarten, dass das so bleibt. Das Jobcenter kann den Bescheid nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufheben und rückwirkend nach § 45 SGB X zurückfordern.
Wenn das Jobcenter deine Unterhaltszahlungen dagegen zu Unrecht NICHT als Absetzbetrag anerkennt, kannst du innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wie das geht, erklären wir in unserem Artikel Bürgergeld-Widerspruch in 5 Schritten.
Was du jetzt tun kannst — nächste Schritte
1. Prüfe deine Unterhaltssituation: Besteht eine Ehe? Ist die Vaterschaft anerkannt? Liegt ein Titel oder notarieller Vertrag vor? Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, ist deine Zahlung wahrscheinlich freiwillig.
2. Hole dir einen Titel oder eine notarielle Vereinbarung, wenn du dauerhaft Unterhalt zahlen willst — nur so sicherst du den Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II.
3. Nutze die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II — diese stehen dir unabhängig von der Unterhaltsfrage zu (mehr zu Freibeträgen).
4. Widerspruch einlegen innerhalb eines Monats, wenn das Jobcenter deinen Absetzbetrag ablehnt und du eine gesetzliche Unterhaltspflicht nachweisen kannst.
Quellen und weiterführende Links
Externe Quellen (Primärquellen)
- § 11b SGB II amtlich — gesetze-im-internet.de (Stand 23.06.2026)
- § 1361 BGB amtlich — gesetze-im-internet.de (Stand 23.06.2026)
- § 1601 BGB amtlich — gesetze-im-internet.de (Stand 23.06.2026)
- § 84 SGG amtlich — gesetze-im-internet.de (Widerspruchsfrist 1 Monat)
- Tacheles Sozialhilfe e.V. — Rechtsprechungsticker KW 24/2026 (enthält Leitsatz L 13 AS 187/22 und Verweis auf L 11 AS 1373/14)
- Sozialgerichtsbarkeit.de — Urteilssuche (Aktenzeichen L 13 AS 187/22 / L 11 AS 1373/14)
Interne Links (sozialrat.org)
- Bürgergeld & Grundsicherung — Übersicht
- Bürgergeld-Voraussetzungen-Check
- Bürgergeld-Freibeträge 2026
- EM-Rente und Bürgergeld: Anrechnungs-Falle
- Bürgergeld-Sanktionen 2026
- Bürgergeld-Widerspruch in 5 Schritten (geplant)
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Autor: Salomo Swoboda · Zuletzt geprüft: 23.06.2026 · Nächste Prüfung: 23.09.2026
Dieser Beitrag wurde KI-assistiert erstellt und von der Sozialrat-Redaktion sowie rechtlich geprüft. Alle Aussagen entsprechen dem Stand 23.06.2026 und sind keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder deine zuständige Behörde.

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