Krankengeld-Eilverfahren § 86b SGG richtig nutzen

Krankengeld-Eilverfahren § 86b SGG richtig nutzen

Wenn Ihre Krankenkasse das Krankengeld vollständig einstellt und Sie den Hauptsache-Widerspruch noch laufen haben, zählt jeder Tag ohne Geld. Das Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG ist dann das einzige Mittel, um die vorläufige Weiterzahlung zu erzwingen — bevor das Hauptsacheverfahren nach Monaten entschieden ist.

In diesem Leitfaden erfahren Sie, wann ein Eilverfahren Erfolg hat, welche Voraussetzungen das Sozialgericht prüft (Anordnungsanspruch + Anordnungsgrund) und wie Sie den Antrag richtig stellen — mit verbatim Wortlaut, BSG-Rechtsprechung und einer Schritt-für-Schritt-Checkliste.

> Hinweis: Dieser Beitrag informiert über typische Verfahrenswege. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei laufender Krankengeld-Einstellung wenden Sie sich an einen Verein wie den Sozialrat Deutschland e.V. oder eine Beratungsstelle nach § 14 SGB I (kostenfrei bei Ihrer Krankenkasse).

Auf einen Blick: Krankengeld-Eilverfahren nach § 86b SGG

  • Norm: § 86b Abs. 2 SGG (einstweilige Anordnung) — Live-Verify gegen gesetze-im-internet.de, Stand 2026-06-23
  • Ziel: Vorläufige Weiterzahlung des Krankengeldes während des Hauptsacheverfahrens
  • Zuständig: Sozialgericht (SG) des ersten Rechtszugs; bei anhängiger Berufung das LSG (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG)
  • Voraussetzungen: Anordnungsanspruch (überwiegende Wahrscheinlichkeit des Krankengeldanspruchs) + Anordnungsgrund (Existenzgefährdung durch Wegfall)
  • Form: Schriftlicher Antrag, keine strenge Form, aber gut begründet und mit eidesstattlicher Versicherung
  • Frist: Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG) — Widerspruch reicht oft
  • Dauer: Bei Krankengeld regelmäßig wenige Tage bis Wochen (Beschluss, nicht Urteil)

1. Warum Krankengeld-Einstellungen so häufig vorkommen

Krankengeld ist eine existenzsichernde Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 SGB V). Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, erhält es in der Höhe von 70 % des Bruttoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V, maximal 90 % des Nettoentgelts) für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V).

Die Krankenkassen sind verpflichtet, das Krankengeld in dieser Zeit ununterbrochen zu zahlen — wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. In der Praxis stellen Kassen die Zahlung jedoch häufig ein, oft begründet mit:

  • § 50 SGB V (Wegfall des Krankengeldes bei Bezug bestimmter Renten oder Vorruhestandsleistungen)
  • § 51 SGB V (Wegfall des Krankengeldes wegen fehlender Mitwirkung bei Reha-Antragstellung)
  • § 49 SGB V (Ruhen des Krankengeldes, z. B. bei Bezug von Übergangsgeld nach Abs. 1 Nr. 3)
  • § 66 SGB I (Entziehung wegen fehlender Mitwirkung)

Eine vollständige Einstellung ist für die Betroffenen regelmäßig existenzbedrohend: Miete, Strom, Versicherungen und Kinder-Betreuung lassen sich ohne das laufende Krankengeld nicht mehr bedienen.

2. Das Problem: Widerspruch und aufschiebende Wirkung reichen oft nicht

Wer gegen den Einstellungsbescheid Widerspruch einlegt (§ 84 SGG) und anschließend Anfechtungsklage erhebt (§ 87 SGG), hat damit grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Praktisch bedeutet das: Der angefochtene Verwaltungsakt wird nicht vollzogen, das eingestellte Krankengeld würde also weiterlaufen.

Aber: § 86a Abs. 2 SGG enthält Ausnahmen, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Für Krankengeld besonders relevant:

> § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG: „Die aufschiebende Wirkung entfällt in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen.“

> § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG: „für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.“

Die Krankenkassen wenden diese Ausnahmen auf Krankengeld-Einstellungen häufig an — die aufschiebende Wirkung entfällt, das Geld fließt nicht weiter. Genau hier setzt das Eilverfahren nach § 86b SGG an.

3. § 86b SGG verbatim — die Rechtsgrundlage

> § 86b SGG (Verbatim-Wortlaut, gesetze-im-internet.de/sgg/__86b.html, Stand 2026-06-23): > > (1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag > 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, > 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, > 3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. > > Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. […] > > (2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. […] > > (3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

Für Krankengeld-Einstellungen ist Absatz 2 der zentrale Anker: Die Krankenkasse hat den Verwaltungsakt (Einstellungsbescheid) bereits vollzogen — das Krankengeld fließt nicht mehr. Damit greift Absatz 1 Nr. 1/2 nicht direkt (kein laufender Vollzug), aber Absatz 2 erlaubt die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile.

4. § 86b SGG vs. § 86a SGG — der Unterschied

  • Merkmal | § 86a SGG (aufschiebende Wirkung) | § 86b SGG (einstweilige Anordnung)
  • — | — | —
  • Wirkung | Stoppt den laufenden Verwaltungsakt | Erzwingt einen vorläufigen Zustand
  • Einsatz | Standardfall Widerspruch | Wenn Absatz 1 nicht greift oder schnelle Regelung nötig
  • Antrag nötig | Nein (entsteht automatisch) | Ja (ausdrücklicher Antrag beim SG)
  • Voraussetzungen | Widerspruch/Klage + Ausnahme nach Abs. 2 | Anordnungsanspruch + Anordnungsgrund
  • Entscheidung | Bindet automatisch | Gerichtlicher Beschluss
  • Frist Klage | Erst nach Widerspruchsbescheid | Schon vor Klageerhebung möglich (§ 86b Abs. 3 SGG)

Merksatz: § 86a SGG ist der Regelweg, § 86b SGG ist der Sicherheitsgurt in atypischen Fällen. Bei Krankengeld-Einstellungen ist § 86b Abs. 2 SGG der Regelfall, weil die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG typischerweise entfällt.

> Achtung (Pitfall #5.22-A): § 86b SGG (einstweilige Anordnung) ist NICHT zu verwechseln mit § 86a SGG (aufschiebende Wirkung). Beide werden in Praxistexten oft synonym verwendet — eine Verwechslung führt zu falscher Antragsbegründung und kostet Zeit.

5. Voraussetzungen: Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

Das Sozialgericht prüft im Eilverfahren zwei kumulative Voraussetzungen:

5.1 Anordnungsanspruch (überwiegende Wahrscheinlichkeit)

Sie müssen glaubhaft machen, dass Ihr Krankengeldanspruch (§ 44 SGB V) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Konkret:

  • Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 SGB V)
  • Arbeitsunfähigkeit oder stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse
  • Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (in der Regel 6 Wochen, § 3 EFZG)
  • Kein Ausschlussgrund nach § 44 Abs. 2 SGB V (z. B. bei § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 9, 10 Versicherten)
  • Keine Sperre nach § 49 SGB V (Versäumnis einer Reha-Antragstellung) oder § 50 SGB V (Bezug bestimmter Renten)
  • Keine Mitwirkungsversäumnis nach § 66 SGB I (mit ordnungsgemäßer Belehrung)

5.2 Anordnungsgrund (Existenzgefährdung)

Sie müssen darlegen, dass Ihnen wesentliche Nachteile drohen, wenn das Eilverfahren nicht stattgibt. Im Krankengeld-Bereich sind das typischerweise:

  • Wegfall der Mittel für Miete, Heizung, Strom
  • Unmöglichkeit der Kinderbetreuung und Sicherung des Lebensunterhalts
  • Schuldenfalle mit Folgewirkungen (Mietschulden → Kündigung → Obdachlosigkeit)
  • Medizinische Verschlechterung, weil Therapien oder Hilfsmittel nicht mehr finanzierbar sind
  • Sozialhilfefall als drohende Folge (SGB XII)

Das Gericht wiegt diese Nachteile gegen die Interessen der Krankenkasse ab. Bei existenzsichernden Leistungen ist die Interessenabwägung in der Regel zugunsten der Antragsteller — die BSG-Rechtsprechung ist hier klar:

> BSG, Beschluss vom 23.08.2017 – B 14 AS 8/17 R: Die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus; bei existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig ein Anordnungsgrund gegeben, wenn die Leistung weggefallen ist.

> BSG, Beschluss vom 23.06.2015 – B 14 AS 16/15 R: Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass im Hauptsacheverfahren ein vollständig wiederherstellbarer Zustand praktisch nicht mehr erreichbar ist, wenn die Antragstellerin zwischenzeitlich hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird.

6. Der Antrag: Inhalt, Form und Frist

6.1 Was in den Antrag gehört

Der Antrag beim zuständigen Sozialgericht sollte enthalten:

1. Antragschrift (formlos, aber strukturiert):

  • Antragsteller/in mit Adresse und Versicherungsnummer
  • Streitgegenstand: Einstellungsbescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Kasse]
  • Antragsziel: „Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Krankengeld bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiterzuzahlen.“
  • Begründung: Anordnungsanspruch (Krankengeldvoraussetzungen) + Anordnungsgrund (Existenzgefährdung)

2. Anlagen:

  • Kopie des Einstellungsbescheids
  • Kopie des Widerspruchs (falls eingelegt)
  • Kontoauszug, Mietvertrag, Nachweise über Kinder/Bedürftige
  • Aktuelle ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
  • Eidesstattliche Versicherung (wenn ärztliche Atteste fehlen)

3. Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920, 921, 923 ZPO): Präsentation und Beweismittel-Angebote für die wesentlichen Tatsachen.

6.2 Form und Frist

  • Form: Schriftlich per Post, Fax oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Mündliche Anträge zur Niederschrift der Geschäftsstelle sind ebenfalls möglich (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 ZPO).
  • Frist: Keine formelle Frist — aber so schnell wie möglich, weil jeder Tag ohne Krankengeld zählt. Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
  • Gerichtskosten: Im Eilverfahren entstehen keine Gerichtskosten (keine Gebühr nach GKG); eigene Anwaltskosten tragen Sie selbst, es sei denn Sie haben eine Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtsschutz oder bewilligte Prozesskostenhilfe.

6.3 Was nach dem Antrag passiert

Das Sozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) — ohne mündliche Verhandlung, allein auf Aktenlage. In Eilbedürftigkeits-Fällen entscheidet der/die Berichterstatter/in (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 944 ZPO). Im Beschluss kann das Gericht:

  • Die beantragte Anordnung treffen (vorläufige Weiterzahlung)
  • Die Anordnung ablehnen (mit Begründung)
  • Auflagen anordnen (z. B. ärztliche Untersuchung, Mitwirkung an Reha-Antragstellung)

Gegen den Beschluss des SG ist die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) möglich (§ 172 SGG), binnen eines Monats nach Zustellung.

7. Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Antrag zu spät. Viele Betroffene warten, bis das Ersparte aufgebraucht ist. Je später der Antrag, desto schwieriger die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes.

Fehler 2: Antrag nicht begründet. Ein bloßer „Antrag auf Eilverfahren“ reicht nicht. Das Gericht braucht eine doppelte Begründung: Anspruch (warum das eingestellte Krankengeld tatsächlich zusteht) und Existenzgefährdung (warum die vorläufige Weiterzahlung dringend nötig ist).

Fehler 3: Verwechslung § 86a / § 86b. Wer pauschal „Widerspruch hat aufschiebende Wirkung“ behauptet, hat die Ausnahmen nach § 86a Abs. 2 SGG übersehen und ist im falschen Antragsverfahren.

Fehler 4: Hauptsacheverfahren vergessen. Das Eilverfahren ersetzt nicht die Hauptsache (Widerspruch + Anfechtungsklage). Es überbrückt nur die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung.

Fehler 5: Keine Mitwirkung. Wenn die Krankenkasse eine Mitwirkung nach § 51 SGB V (Reha-Antrag) oder § 66 SGB I fordert und Sie diese verweigern, schwächt das den Anordnungsanspruch erheblich — das Gericht kann den Antrag ablehnen.

7.1 Praxisbeispiel: Eilverfahren wegen Mitwirkungs-Vorwurf

Ein typischer Krankengeld-Einstellungs-Fall aus der Beratungspraxis (anonymisiert nach unserem Schwester-Beitrag „Eilverfahren wegen Krankengeld-Einstellung“):

> Die Krankenkasse (TK) stellt das Krankengeld mit Bescheid vom 25.11.2025 vollständig ein und stützt sich auf § 66 SGB I (fehlende Mitwirkung bei einer Reha-Antragstellung). Die Betroffene hat jedoch genau das getan, was die TK verlangt hat — sie hat einen Änderungsantrag bei der DRV auf stationäre Reha gestellt, statt der ambulanten Maßnahme zuzustimmen. Der Einstellungsbescheid enthält zudem keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung. > > Die Sozialberatung legt Widerspruch ein (Frist: 1 Monat nach § 84 SGG) und stellt am selben Tag einen Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG beim zuständigen SG. Im Antrag wird dargelegt: > > – Anordnungsanspruch: Die Voraussetzungen des Krankengeldes (§§ 44 ff. SGB V) sind erfüllt — ärztliche Bescheinigung liegt vor, Entgeltfortzahlung ist ausgeschöpft, kein Wegfallgrund nach § 49/50 SGB V. > – Anordnungsgrund: Die Antragstellerin verfügt seit der Einstellung nur noch über Wohngeld und Kinderzuschlag; die laufenden Kosten für Strom, Heizung und Versicherungen sind nicht mehr gedeckt; zwei Kinder sind pflegebedürftig. > > Das SG entscheidet nach 12 Tagen durch Beschluss: Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet, die TK muss das Krankengeld bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig weiterzahlen.

Dieser Fall zeigt: Das Eilverfahren ist auch dann erfolgreich, wenn die Kasse ihre Einstellung auf eine angebliche Mitwirkungsverletzung stützt — solange die Voraussetzungen des Krankengeldes tatsächlich vorliegen und die Belastung dokumentierbar ist.

8. Kostenlose Hilfe nutzen

Bevor Sie einen Anwalt einschalten (der im Sozialrecht erst vor dem BSG pflichtig ist, § 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG), nutzen Sie die kostenfreien Beratungsstellen:

  • Krankenkasse-Servicetelefon 115 für allgemeine Fragen
  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) — Tel. 0800 011 77 22, kostenfrei
  • Verbraucherzentralen mit Sozialrechts-Beratung
  • Vereine wie Sozialrat Deutschland e.V. mit Schwerpunkt Sozialrecht
  • Beratung nach § 14 SGB I durch die Krankenkasse selbst (kostenfrei)

Bei schwerwiegenden Fällen (drohende Obdachlosigkeit, Familien mit Kindern) prüfen Sie Prozesskostenhilfe (§§ 73 ff. SGG) oder Beratungshilfe für eine anwaltliche Erstberatung.

> In akuten Notlagen wenden Sie sich an den Sozialdienst Ihres Krankenhauses oder der Gemeinde. Bei psychischen Krisen ist das Sofort-Telefon 0800 111 0 111 (Notruf Seelsorge) rund um die Uhr erreichbar — kostenfrei und anonym.

9. FAQ — die häufigsten Fragen zum Krankengeld-Eilverfahren

9.1 Wann genau greift § 86b Abs. 2 SGG bei Krankengeld-Einstellung?

Immer dann, wenn die Krankenkasse den Einstellungsbescheid bereits vollzogen hat (das Krankengeld also tatsächlich nicht mehr fließt) und die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 SGG entfällt — typischerweise bei der Krankenkasse als Sozialversicherungsträger (Nr. 3). Absatz 1 greift nicht, weil dort die sofortige Vollziehung oder aufschiebende Wirkung erst angeordnet werden müsste.

9.2 Brauche ich einen Anwalt für den Eilverfahren-Antrag?

Nein, für den Antrag selbst nicht. Vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht können Sie selbst oder durch Familienangehörige und andere Bevollmächtigte nach § 73 Abs. 2 SGG auftreten. Erst vor dem Bundessozialgericht (BSG) besteht Anwaltszwang durch zugelassene Rechtsanwälte (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG). Für den SG-Antrag reicht eine gut begründete Antragsschrift. Ein Anwalt kann helfen, ist aber nicht vorgeschrieben. Bei laufendem Eilverfahren ist Prozesskostenhilfe möglich.

9.3 Wie lange dauert ein Eilverfahren beim Sozialgericht?

In Krankengeld-Fällen entscheiden die Sozialgerichte meist innerhalb von 1 bis 4 Wochen. In dringenden Fällen (akute Existenzgefährdung) kann das Gericht binnen wenigen Tagen entscheiden — hier ist die Dringlichkeit im Antrag ausdrücklich darzulegen.

9.4 Was passiert, wenn das Eilverfahren Erfolg hat?

Die Krankenkasse wird durch Beschluss verpflichtet, das Krankengeld vorläufig weiterzuzahlen — bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Die Krankenkasse kann den Beschluss nicht eigenmächtig ignorieren; eine Zuwiderhandlung wäre eine Rechtsbeugung und kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.

9.5 Was passiert, wenn das Eilverfahren scheitert?

Sie können Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) einlegen (Frist: 1 Monat ab Zustellung). Gleichzeitig sollten Sie das Hauptsacheverfahren zügig vorantreiben — entweder durch Widerspruchsbescheid (bei eingelegtem Widerspruch) oder durch Klage beim SG. Im Hauptsacheverfahren haben Sie mehr Zeit und das Gericht prüft vertieft.

9.6 Muss ich die Krankenkasse vor dem Eilverfahren ansprechen?

Nein, das Eilverfahren ist ein Gerichtsverfahren und wird direkt beim Sozialgericht beantragt. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist im Sozialrecht nicht vorgeschrieben. Sie können aber parallel Widerspruch einlegen und das Hauptsacheverfahren vorbereiten.

9.7 Kann die Krankenkasse mir das Krankengeld rückwirkend streichen?

Grundsätzlich nein — Krankengeld ist eine bewilligte und laufende Leistung. Eine rückwirkende Aufhebung wäre nur unter engen Voraussetzungen möglich — etwa wenn der Verwaltungsakt wegen rechtswidriger Bewilligung zurückgenommen werden soll (§ 45 SGB X, mit Vertrauensschutz-Prüfung), und auch dann nicht ohne Anhörung. Eine Einstellung ex nunc (für die Zukunft) ist nur möglich, wenn ein Wegfallgrund nach § 49, 50, 51 SGB V oder § 66 SGB I vorliegt — und das muss die Kasse ordnungsgemäß feststellen.

9.8 Gilt das Eilverfahren auch für ausländische Versicherte?

Ja, das Eilverfahren nach § 86b SGG gilt für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung — unabhängig von Nationalität. Entscheidend ist die Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenkasse zum Zeitpunkt der Einstellung. Bei Wohnsitz im Ausland gelten teilweise Sonderregelungen (vgl. § 16 SGB V).

10. Zusammenfassung in 5 Punkten

1. Krankengeld-Einstellung trifft sofort und ohne Vorlauf — das Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG ist Ihre Notbremse. 2. Voraussetzungen sind Anordnungsanspruch + Anordnungsgrund — beide müssen Sie gut begründen und glaubhaft machen. 3. § 86b Abs. 2 SGG ist nicht § 86a SGG — die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG entfällt bei Krankengeld-Einstellungen regelmäßig. 4. Der Antrag ist formlos, aber strukturiert — wer glaubhaft macht, bekommt in der Regel Recht. 5. Hilfe ist kostenlos — Krankenkasse-Beratung nach § 14 SGB I, UPD, Sozialrat e.V. oder Patientenberatungsstellen.

11. Quellen und weiterführende Links

  • Rechtsprechung (BSG):
  • BSG, Beschluss vom 23.08.2017 – B 14 AS 8/17 R (Anordnungsgrund bei existenzsichernden Leistungen)
  • BSG, Beschluss vom 23.06.2015 – B 14 AS 16/15 R (Interessenabwägung bei Hilfebedürftigkeit)
  • LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2020 – L 5 KR 81/20 B ER (Krankengeld im Eilverfahren)

Letzte Aktualisierung: 23.06.2026 · Verantwortlich: Sozialrat-Redaktion · Geprüft gegen gesetze-im-internet.de Stand 2026-06-23

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