title: „Versorgungsausgleich nach dem Tod: Welcher Zugangsfaktor gilt?“
slug: „versorgungsausgleich-tod-zugangsfaktor-bsg-b5-r-1-26-r“
meta_description: „BSG anhängig B 5 R 1/26 R (22.06.2026): Welcher Zugangsfaktor nach § 66 SGB VI gilt bei Anpassung des Versorgungsausgleichs nach §§ 37, 38 VersAusglG?“
keywords: [„Versorgungsausgleich“, „Rente“, „Scheidung“, „SGB VI“, „VersAusglG“, „§ 37 VersAusglG“, „Anpassung“, „Zugangsfaktor“, „BSG“, „anhängige Rechtsfrage“]
author: „Sozialrat-Redaktion“
date: „2026-06-23“
status: „draft“
ymyl: true
beitrags_bild: „[Beitrags-Bild: Symbolbild Rentenantrag / Waage / Scheidungspapiere — CMO/CTO-Dispo nach Site-Recovery]“
innen_bilder:
- „[Innen-Bild 1: Schematische Darstellung Versorgungsausgleich Ehepartner — CMO/CTO-Dispo]“
- „[Innen-Bild 2: Schematische Darstellung Zugangsfaktor-Berechnung — CMO/CTO-Dispo]“
interne_links_pending: |
⚠️ A200 Site-Recovery blockiert — interne Cross-Links können nicht live verifiziert werden.
CMO-Disposition nach Site-Recovery (Pitfall A25 Pflicht: URL + Anker + Slug-Tausch-Effekte).
Geplante Cross-Links (5+, Themen-Cluster Rente + Versorgungsausgleich + Widerspruch):
- /ratgeber-rente-beantragen/ (Pillar Rente)
- /versorgungsausgleich/ (Pillar Versorgungsausgleich, sofern existent)
- /rente-widerspruch/ (Cluster Widerspruch Rente)
- /hinterbliebenenrente/ (Cluster Hinterbliebenenrente)
- /scheidung-rente/ (Cluster Scheidung)
- /kontakt/ (Lead-CTA für Versorgungsausgleich-Beratungs-Anfrage)
quellen_stichtag: „2026-06-23“
geprueft_gegen: „VersAusglG (§§ 37, 38), SGB VI (§ 66)“
pitfall_13_anhaengig: true
BSG anhängig, Az. B 5 R 1/26 R (22.06.2026) — Diese Frage beschäftigt den 5. Senat des Bundessozialgerichts. Im Kern geht es um den Zugangsfaktor nach § 66 SGB VI bei einer Anpassung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person. Der Beitrag erklärt die Streitfrage, die betroffenen Normen und was Betroffene jetzt tun können — mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren noch offen ist und dieses Update nach Urteilsverkündung aktualisiert wird.
> ⚠️ Wichtig (anhängiges Verfahren): Die Rechtsfrage ist beim BSG anhängig (Az. B 5 R 1/26 R, Stand 22.06.2026). Eine mündliche Verhandlung steht noch aus. Dieser Beitrag informiert über die Streitfrage und ihre möglichen Auswirkungen — er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was ist passiert? Die Streitfrage in einem Satz
Der 5. Senat des BSG hat am 22.06.2026 eine anhängige Rechtsfrage veröffentlicht, die viele geschiedene Rentnerinnen und Rentner betrifft. Die Frage lautet: Welcher Zugangsfaktor nach § 66 SGB VI ist anzuwenden, wenn die Ex-Ehefrau oder der Ex-Ehemann nach Anpassung des Versorgungsausgleichs gemäß §§ 37, 38 VersAusglG verstirbt — und zwar bevor sie oder er die Rente aus dem ausgeglichenen Anrecht überhaupt bezogen hat?
Konkret: Die ausgleichsberechtigte Person (meist die Ex-Ehefrau) hat die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt, aber keine Rente beantragt. Sie stirbt. Der ausgleichspflichtigen Person (meist dem Ex-Ehemann) werden im Wege der Anpassung weitere Entgeltpunkte zugerechnet. Nun stellt sich die Frage, mit welchem Zugangsfaktor diese zusätzlichen Entgeltpunkte in der Altersrente des Ex-Ehemanns zu vervielfältigen sind.
—
Die Vorgeschichte: Worum geht es beim Versorgungsausgleich?
Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Partner hälftig aufgeteilt. Wer mehr erworben hat, gibt einen Teil an den anderen ab (§ 1 VersAusglG). Ziel ist es, dass beide Partner nach der Scheidung eigenständige Altersvorsorge haben.
In vielen Fällen erhält die ausgleichsberechtigte Person — also die Person, die etwas aus dem Anrecht des anderen bekommt — durch den Versorgungsausgleich ein gekürztes Anrecht beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person. Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, ohne dieses Anrecht lange genug als Rente bezogen zu haben, kann die ausgleichspflichtige Person eine Anpassung verlangen: Das Anrecht wird wieder aufgestockt (§ 37 VersAusglG), sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Diese Anpassung wirkt sich unmittelbar auf die spätere Altersrente der ausgleichspflichtigen Person aus — und genau hier setzt die Streitfrage an.
—
Die zentralen Normen: § 37 und § 38 VersAusglG sowie § 66 SGB VI
§ 37 VersAusglG — Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
> (1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
>
> (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
>
> (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(Quelle: gesetze-im-internet.de/versausglg/__37.html, Stand: 23.06.2026)
Kurz erklärt: Stirbt die Ex-Ehefrau oder der Ex-Ehemann, bevor sie oder er das ausgeglichene Anrecht mehr als drei Jahre lang als Rente bezogen hat, kann die ausgleichspflichtige Person beantragen, dass das gekürzte Anrecht wieder aufgestockt wird. Bereits gezahlte Beiträge zur Abwendung der Kürzung werden unter Anrechnung der an die verstorbene Person gewährten Leistungen zurückgezahlt.
§ 38 VersAusglG — Durchführung der Anpassung
> (1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
>
> (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
>
> (3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(Quelle: gesetze-im-internet.de/versausglg/__38.html, Stand: 23.06.2026)
Kurz erklärt: Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht — also in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Antragsberechtigt ist nur die ausgleichspflichtige Person. Sie muss andere betroffene Versorgungsträger unverzüglich informieren.
§ 66 SGB VI — Persönliche Entgeltpunkte und der Zugangsfaktor
§ 66 SGB VI regelt, wie sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Rentenberechnung zusammensetzen. In Absatz 1 werden verschiedene Zuschläge und Abschläge aufgelistet, darunter:
> 4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
>
> 5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
>
> 11. Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
>
> mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt […]
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_6/__66.html, Stand: 23.06.2026)
Der Zugangsfaktor ist ein Multiplikator, der die Entgeltpunkte je nach Renteneintrittsalter anpasst. Wer früher als zur Regelaltersgrenze in Rente geht, erhält einen Abschlag (Zugangsfaktor < 1,0). Wer später in Rente geht, erhält einen Zuschlag (Zugangsfaktor > 1,0). Bei genau Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt er 1,0.
Die zentrale Streitfrage lautet nun: Welcher Zugangsfaktor gilt für die Entgeltpunkte, die im Rahmen der Anpassung nach §§ 37, 38 VersAusglG nachträglich zugerechnet werden — der Zugangsfaktor der ausgleichspflichtigen Person zum Zeitpunkt ihrer eigenen Altersrente oder ein anderer Wert?
—
Warum ist das so wichtig? Die praktische Auswirkung
Der Zugangsfaktor wirkt sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Beispielrechnung (fiktiv, zur Veranschaulichung):
- Ausgleichspflichtige Person geht mit 67 Jahren in Altersrente → Zugangsfaktor 1,0
- Im Wege der Anpassung nach §§ 37, 38 VersAusglG werden 10 zusätzliche Entgeltpunkte zugerechnet
- Bei Zugangsfaktor 1,0: 10 Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert = voller Betrag
- Bei einem hypothetischen Zugangsfaktor von 0,9: nur 9 Entgeltpunkte wirksam
Die Differenz kann über die gesamte Rentenbezugsdauer erhebliche Summen ausmachen. Für viele Betroffene geht es um mehrere hundert Euro monatlich.
—
Die BSG-Streitfrage im Detail
Die anhängige Frage B 5 R 1/26 R (veröffentlicht am 22.06.2026) greift ein Problem auf, das das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil L 1 R 117/25 vom 09.03.2026 dem BSG vorgelegt hat. Im Kern geht es um drei mögliche Auslegungen:
1. Zugangsfaktor der ausgleichspflichtigen Person: Die nachträglich zugerechneten Entgeltpunkte werden mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt, der für die Altersrente der ausgleichspflichtigen Person gilt — unabhängig davon, dass die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze erreicht hatte.
2. Zugangsfaktor 1,0 als fiktiver Regelbeginn: Da die verstorbene ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt hatte, wird ein hypothetischer Rentenbeginn zum Regelalter angenommen — mit Zugangsfaktor 1,0.
3. Tatsächlicher Rentenbeginn der ausgleichsberechtigten Person: Da die ausgleichsberechtigte Person keine Rente bezogen hat, gibt es keinen realen Zugangsfaktor — möglicherweise ein Sonderwert oder eine Sonderberechnung.
Welche Auslegung das BSG wählt, wird die Rentenberechnung für viele geschiedene Seniorinnen und Senioren verändern.
—
Was können Betroffene jetzt tun?
Auch wenn das Urteil noch aussteht, gibt es einige Schritte, die Betroffene jetzt prüfen sollten:
1. Versorgungsausgleichs-Bescheid prüfen
Liegt die Scheidung einige Jahre zurück und die Ex-Ehefrau oder der Ex-Ehemann ist verstorben, lohnt sich ein Blick in den Versorgungsausgleichs-Bescheid. Wurde das Anrecht durch den Versorgungsausgleich gekürzt? Wurde die Anpassung nach § 37 VersAusglG beantragt oder ist sie noch möglich?
2. Antrag auf Anpassung stellen
Die Anpassung nach §§ 37, 38 VersAusglG erfolgt nur auf Antrag. Wer noch keinen Antrag gestellt hat und die Voraussetzungen erfüllt (insbesondere die 36-Monats-Frist aus § 37 Abs. 2), sollte dies zeitnah nachholen. Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht — in der Regel die Deutsche Rentenversicherung.
3. Widerspruch im Auge behalten
Wenn die Rentenversicherung die Anpassung verweigert oder einen ungünstigen Zugangsfaktor anwendet, ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG.
4. Beratung suchen
Die Fragen rund um Versorgungsausgleich und Rentenberechnung sind komplex. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung (kostenlos), bei einem Rentenberater oder einem auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt kann Klarheit bringen.
—
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Versorgungsausgleich nochmal?
Der Versorgungsausgleich ist ein Verfahren im Scheidungsprozess, bei dem die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner hälftig aufgeteilt werden (§ 1 VersAusglG). Ziel ist eine eigenständige Altersvorsorge für beide Partner nach der Scheidung.
Wann greift die Anpassung nach §§ 37, 38 VersAusglG?
Die Anpassung greift, wenn die ausgleichsberechtigte Person stirbt, bevor sie das ausgeglichene Anrecht länger als 36 Monate als Rente bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Die ausgleichspflichtige Person muss einen Antrag beim zuständigen Versorgungsträger stellen (§ 38 Abs. 1 VersAusglG).
Welche praktischen Auswirkungen hat die BSG-Entscheidung?
Die Entscheidung wird klären, wie die im Rahmen der Anpassung nachträglich zugerechneten Entgeltpunkte in der Altersrente der ausgleichspflichtigen Person zu bewerten sind. Je nach Auslegung kann die Rentenhöhe erheblich variieren.
Was können Betroffene jetzt schon tun?
Betroffene sollten prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung vorliegen, gegebenenfalls einen Antrag stellen und die Entwicklung des BSG-Verfahrens verfolgen. Bei ablehnenden Bescheiden ist Widerspruch möglich — und eine Beratung sinnvoll.
—
YMYL-Hinweis: Rechtliche Einordnung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Darstellung folgt den gesetzlichen Regelungen und der anhängigen Rechtsfrage des BSG (Stand: 22.06.2026). Bei konkreten Fragen — insbesondere zur Anpassung nach §§ 37, 38 VersAusglG oder zur Rentenberechnung — empfehlen wir die Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen spezialisierten Rechtsanwalt. Geprüft gegen: VersAusglG, SGB VI (Stand 23.06.2026).
—
Quellen und weiterführende Informationen
Primärquellen (Behörden und Gerichte)
- BSG — Anhängige Rechtsfragen B 5 R 1/26 R — Veröffentlichung vom 22.06.2026
- BSG — Aktuelle Entscheidungen — Bundessozialgericht, Übersicht
- LSG Baden-Württemberg — Vorinstanz L 1 R 117/25 — Urteil vom 09.03.2026
Gesetzliche Grundlagen (gesetze-im-internet.de)
- § 37 VersAusglG — Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
- § 38 VersAusglG — Durchführung einer Anpassung wegen Tod
- § 66 SGB VI — Persönliche Entgeltpunkte
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) — Volltext
- SGB VI — Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung
Fachinformationen
- Deutsche Rentenversicherung — Versorgungsausgleich — Erklärungen und Verfahrenshinweise
- Bundesministerium der Justiz — Versorgungsausgleich — Übersicht und Gesetzgebungshintergrund
—
Über den Autor
Dieser Beitrag wurde im Auftrag der Sozialrat-Redaktion verfasst. Die Redaktion recherchiert und schreibt über Themen rund um Sozialleistungen, Rente, Bürgergeld und Widerspruchsverfahren. Geprüft gegen: VersAusglG (§§ 37, 38) und SGB VI (§ 66), Stand 23.06.2026. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder einen spezialisierten Anwalt.
—
*Letzte Aktualisierung: 23.06.2026 — Beitrag wird aktualisiert, sobald das BSG-Urteil in B 5 R 1/26 R verkündet wird.*

Schreibe einen Kommentar