Stand: 01.01.2026 · SGB II jew. aktuelle Fassung · § 11b Abs. 2-3 SGB II verbatim
Hinweis (§ 3 RDG): Die Freibeträge beim Bürgergeld sind gesetzlich verankert und nicht jährlich angepasst. Sie gelten unverändert seit der Bürgergeld-Reform 2023. Im Zweifel: Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht (§ 44 RVG) oder Sozialverband kontaktieren.
Du arbeitest neben dem Bürgergeld oder willst wieder arbeiten gehen? Dann fragst du dich: Wie viel darf ich dazuverdienen, ohne dass es voll auf mein Bürgergeld angerechnet wird? Wir erklären dir Schritt für Schritt, welche Freibeträge nach § 11b SGB II gelten, wie die 3-stufige Berechnung funktioniert und welche Fehler du vermeiden solltest — mit konkreten Rechenbeispielen für Minijob und Teilzeit.
Warum gibt es Freibeträge?
Bürgergeld soll Hinzuverdienst ermöglichen, nicht bestrafen
Das Bürgergeld wurde 2023 reformiert, um Hinzuverdienst besser zu ermöglichen. Vor der Reform wurden Erwerbseinkommen zu großen Teilen auf die Grundsicherung angerechnet — das bedeutete: Wer mehr arbeitete, bekam oft nur minimal mehr Geld. Das sollte sich ändern.
Heute: Bestimmte Teile deines Erwerbseinkommens sind anrechnungsfrei (Freibeträge), der Rest wird auf dein Bürgergeld angerechnet. So hast du einen echten Anreiz, mehr zu arbeiten.
§ 11b Abs. 2 SGB II = Grundfreibetrag (100 EUR)
§ 11b Abs. 2 SGB II definiert den Grundfreibetrag: 100 EUR monatlich sind vom Erwerbseinkommen anrechnungsfrei. Das ist ein Pauschalbetrag — egal wie viel du arbeitest, die ersten 100 EUR bleiben dir immer.
Verbatim § 11b Abs. 2 SGB II: „Von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit … bleibt ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich anrechnungsfrei.“
§ 11b Abs. 3 SGB II = gestaffelter Zusatzfreibetrag (20/30/10%)
Zusätzlich zum Grundfreibetrag gibt es einen gestaffelten Zusatzfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II:
- 20 % vom Einkommen zwischen 100 und 520 EUR (max. 84 EUR)
- 30 % vom Einkommen zwischen 520 und 1.000 EUR (max. 144 EUR)
- 10 % vom Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 EUR (max. 20 EUR)
Verbatim § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II: „Von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das 100 Euro monatlich übersteigt, bleibt ein Betrag von 20 vom Hundert des Einkommens anrechnungsfrei, soweit das Einkommen 520 Euro monatlich nicht übersteigt.“
Die 3 Stufen des Zusatzfreibetrags
20% auf 100-520 EUR (= bis zu 84 EUR zusätzlich anrechnungsfrei)
Erste Stufe: 20 % des Einkommens zwischen 100 und 520 EUR sind anrechnungsfrei.
- Beispiel: Bei 400 EUR Einkommen (über 100 EUR): 20 % von 300 EUR = 60 EUR anrechnungsfrei.
- Maximal: 20 % von 420 EUR = 84 EUR (wenn Einkommen = 520 EUR).
30% auf 520-1.000 EUR (= bis zu 144 EUR)
Zweite Stufe: 30 % des Einkommens zwischen 520 und 1.000 EUR sind anrechnungsfrei.
- Beispiel: Bei 800 EUR Einkommen: 30 % von 280 EUR = 84 EUR anrechnungsfrei.
- Maximal: 30 % von 480 EUR = 144 EUR (wenn Einkommen = 1.000 EUR).
10% auf 1.000-1.200 EUR (= bis zu 20 EUR)
Dritte Stufe: 10 % des Einkommens zwischen 1.000 und 1.200 EUR sind anrechnungsfrei.
- Beispiel: Bei 1.100 EUR Einkommen: 10 % von 100 EUR = 10 EUR anrechnungsfrei.
- Maximal: 10 % von 200 EUR = 20 EUR (wenn Einkommen = 1.200 EUR).
Mit minderjährigem Kind: 1.200 EUR → 1.500 EUR (verbatim § 11b Abs. 3 Satz 2)
Wichtig: Wenn du ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft hast, erhöht sich die obere Grenze der dritten Stufe von 1.200 EUR auf 1.500 EUR.
Verbatim § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II: „Satz 1 gilt nicht für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1500 Euro übersteigt, wenn in der Bedarfsgemeinschaft mindestens ein minderjähriges Kind lebt.“
Das bedeutet: 10 % auf 1.000-1.500 EUR (= bis zu 50 EUR zusätzlich anrechnungsfrei) bei Familien mit Kindern.
Berechnungs-Beispiel — Minijob 538 EUR
Situation: Du hast einen Minijob (538 EUR / Monat), bist Single, RBS I (563 EUR), KdU 470 EUR.
Grundfreibetrag 100 EUR: anrechnungsfrei
- 538 EUR Einkommen – 100 EUR Grundfreibetrag = 438 EUR verbleibend
- 100 EUR sind anrechnungsfrei
20% auf 438 EUR (über 100 EUR-Schwelle): 87,60 EUR anrechnungsfrei
- 20 % von 438 EUR = 87,60 EUR anrechnungsfrei
- (Anmerkung: Theoretisch wäre 20 % auf max. 420 EUR möglich, aber 438 > 420, also wird der Überschuss voll angerechnet.)
Anrechnungsfähiges Einkommen: 350,40 EUR
- 538 EUR (Brutto-Einkommen) – 100 EUR (Grundfreibetrag) – 87,60 EUR (20% Stufe) = 350,40 EUR
- Diese 350,40 EUR werden auf dein Bürgergeld angerechnet.
Bei RBS I 563 EUR: Bürgergeld ca. 212 EUR weniger
- Bedarf: 563 + 470 = 1.033 EUR
- Anrechnung: 350,40 EUR
- Bürgergeld: 1.033 – 350,40 = 682,60 EUR
Ohne Minijob hättest du 1.033 EUR bekommen. Mit Minijob 538 EUR bekommst du 682,60 EUR Bürgergeld + 538 EUR Lohn = 1.220,60 EUR gesamt. Das ist 187,60 EUR mehr als ohne Arbeit — der Freibetrag-Anreiz funktioniert.
Berechnungs-Beispiel — Teilzeit 1.200 EUR
Situation: Du arbeitest Teilzeit (1.200 EUR / Monat), bist Single, RBS I (563 EUR), KdU 470 EUR.
Grundfreibetrag 100 EUR
- 1.200 EUR Einkommen – 100 EUR Grundfreibetrag = 1.100 EUR verbleibend
20% auf 420 EUR = 84 EUR
- 1.200 – 100 = 1.100 EUR über Grundfreibetrag
- Davon in der ersten Stufe (100-520 EUR): 420 EUR (von 100 bis 520)
- 20 % von 420 EUR = 84 EUR anrechnungsfrei
30% auf 480 EUR = 144 EUR
- In der zweiten Stufe (520-1.000 EUR): 480 EUR (von 520 bis 1.000)
- 30 % von 480 EUR = 144 EUR anrechnungsfrei
10% auf 200 EUR = 20 EUR
- In der dritten Stufe (1.000-1.200 EUR): 200 EUR (von 1.000 bis 1.200)
- 10 % von 200 EUR = 20 EUR anrechnungsfrei
= 348 EUR anrechnungsfrei (100 + 84 + 144 + 20)
- Gesamt anrechnungsfrei: 100 (Grund) + 84 (Stufe 1) + 144 (Stufe 2) + 20 (Stufe 3) = 348 EUR
Anrechnungsfähiges Einkommen: 852 EUR
- 1.200 EUR Einkommen – 348 EUR Freibetrag = 852 EUR anrechnungsfähig
- Diese 852 EUR werden auf dein Bürgergeld angerechnet.
Bürgergeld-Berechnung:
- Bedarf: 563 + 470 = 1.033 EUR
- Anrechnung: 852 EUR
- Bürgergeld: 1.033 – 852 = 181 EUR
- Gesamt (Lohn + Bürgergeld): 1.200 + 181 = 1.381 EUR
Das ist 348 EUR mehr als ohne Arbeit. Mit jedem Euro dazuverdienen steigt dein verfügbares Einkommen um 65-70 % (weil 30-35 % angerechnet werden).
Wichtige Ausnahmen
Auszubildende mit BAföG (§ 11b Abs. 2b SGB II)
Auszubildende mit BAföG sind vom Bürgergeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 SGB II) und haben daher keine Freibeträge nach § 11b. Sie bekommen stattdessen BAföG nach dem BAföG-Gesetz. Ausnahme: Wenn das BAföG abgelehnt wurde, kann Bürgergeld gezahlt werden — und dann gelten die Freibeträge.
Schüler unter 25 (§ 11b Abs. 2b SGB II)
Schüler unter 25 Jahre in Vollzeit-Ausbildung sind ebenfalls vom Bürgergeld ausgeschlossen. Sie bekommen ggf. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 56 SGB III. Nur wenn das nicht reicht, gibt es ergänzendes Bürgergeld.
Minderjährige mit eigenem Einkommen
Minderjährige mit eigenem Einkommen (z.B. aus Ferienjobs) haben eigene Freibeträge, die in der Regel komplett ausreichen. Konkret:
- Bis 100 EUR: komplett anrechnungsfrei
- 100-450 EUR: 50 % anrechnungsfrei
- Über 450 EUR: komplett angerechnet
Häufige Fehler
Minijob auf 538 EUR: Anrechnung erfolgt trotz Freibetrag
Viele denken, ein Minijob (538 EUR) sei komplett anrechnungsfrei. Falsch. Der Minijob wird nach § 11b SGB II behandelt wie jedes andere Erwerbseinkommen:
- 100 EUR Grundfreibetrag
- 20 % auf 438 EUR (über 100 EUR) = 87,60 EUR
- 350,40 EUR werden angerechnet (siehe Berechnungs-Beispiel oben)
Brutto ≠ Netto: § 11 SGB II verlangt Brutto-Berechnung
Die Freibeträge werden auf das Brutto-Einkommen angewendet, nicht auf das Netto. Wenn du 1.200 EUR netto verdienst, ist dein Brutto höher (1.300-1.500 EUR je nach Steuerklasse). Das Jobcenter rechnet mit dem Brutto.
Wichtig: Die Anrechnung erfolgt vor Steuern und Sozialabgaben. Du zahlst deine Steuern und Sozialabgaben selbst (Jobcenter übernimmt sie nicht), aber die Anrechnung reduziert dadurch deinen Bürgergeld-Anspruch weniger.
FAQ
Was, wenn ich 2 Minijobs habe?
Wenn du 2 Minijobs hast (z.B. 538 EUR + 200 EUR = 738 EUR gesamt), werden die Freibeträge auf das Gesamteinkommen angewendet:
- 100 EUR Grundfreibetrag
- 20 % auf 638 EUR (über 100) = 127,60 EUR
- 227,60 EUR anrechnungsfrei
- 510,40 EUR werden angerechnet
Wichtig: Du darfst 2 Minijobs haben, solange das Gesamteinkommen unter der Minijob-Grenze bleibt (538 EUR pro Minijob). Achtung: Wenn du mehrere Jobs hast, kann es passieren, dass die Steuerklasse sich ändert und du keinen Minijob mehr hast, sondern eine Midijob (zwischen 538,01 und 2.000 EUR).
Was ist mit Einmal-Zahlungen (Weihnachtsgeld)?
Einmal-Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni) werden voll auf das Bürgergeld angerechnet, es gibt keinen Freibetrag nach § 11b für Einmal-Zahlungen. Ausnahme: Steuerfreie Zuwendungen bis 600 EUR pro Jahr (Inflationsausgleichsprämie, Corona-Bonus) sind nach § 11a Abs. 1 Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei.
Tipp: Wenn dein Arbeitgeber dir Weihnachtsgeld zahlt, rechne damit, dass dein Bürgergeld in dem Monat stark sinkt. Du kannst mit dem Jobcenter vorher besprechen, wie das aufgefangen werden kann (z.B. Ratenzahlung).
Vergleich: Was bleibt dir netto vom Brutto?
| Brutto-Einkommen | Anrechnungsfrei | Angerechnet | Effektiver Stundenlohn |
|—|—|—|—|
| 200 EUR (Minijob) | 100 + 20 = 120 EUR | 80 EUR | 1,20 EUR pro Euro |
| 538 EUR (Minijob) | 100 + 87,60 = 187,60 EUR | 350,40 EUR | 0,65 EUR pro Euro |
| 800 EUR (Teilzeit) | 100 + 84 + 84 = 268 EUR | 532 EUR | 0,47 EUR pro Euro |
| 1.200 EUR (Teilzeit) | 100 + 84 + 144 + 20 = 348 EUR | 852 EUR | 0,29 EUR pro Euro |
| 1.500 EUR (Vollzeit, mit Kind) | 100 + 84 + 144 + 50 = 378 EUR | 1.122 EUR | 0,25 EUR pro Euro |
Beobachtung: Je höher das Einkommen, desto weniger effektiv ist der Freibetrag (relativ zum Einkommen). Bei 538 EUR sind noch 35 % des Bruttos anrechnungsfrei, bei 1.500 EUR nur noch 25 %. Aber: Dein absoluter Vorteil steigt — du hast mehr Geld zur Verfügung.
Wichtige SGB-Norm-Verweise
- § 11b SGB II (Absetzbeträge)
- § 11 SGB II (Einkommen)
- § 11a SGB II (nicht zu berücksichtigendes Einkommen)
- § 8 Abs. 1a SGB IV (Verweis BAföG)
Schritt-für-Schritt: So berechnest du deinen Freibetrag selbst
Schritt 1: Brutto-Einkommen ermitteln
Auf deinem Lohnzettel findest du das Brutto-Einkommen (vor Steuern und Sozialabgaben). Das ist die Grundlage für die Freibetragsberechnung. Beispiel: 1.200 EUR brutto.
Schritt 2: Grundfreibetrag 100 EUR abziehen
- Brutto 1.200 EUR – 100 EUR = 1.100 EUR verbleibend
- Die 100 EUR sind komplett anrechnungsfrei.
Schritt 3: 20 % auf Einkommen 100-520 EUR
- Im Bereich 100-520 EUR: 420 EUR (520 – 100 = 420)
- 20 % von 420 EUR = 84 EUR anrechnungsfrei
Schritt 4: 30 % auf Einkommen 520-1.000 EUR (oder bis 1.500 EUR mit Kind)
- Im Bereich 520-1.000 EUR: 480 EUR (1.000 – 520 = 480)
- 30 % von 480 EUR = 144 EUR anrechnungsfrei
Schritt 5: 10 % auf Einkommen 1.000-1.200 EUR (oder bis 1.500 EUR mit Kind)
- Im Bereich 1.000-1.200 EUR: 200 EUR (1.200 – 1.000 = 200)
- 10 % von 200 EUR = 20 EUR anrechnungsfrei
Schritt 6: Freibeträge addieren

- 100 + 84 + 144 + 20 = 348 EUR anrechnungsfrei
- 1.200 – 348 = 852 EUR anrechnungsfähig
Schritt 7: Bürgergeld-Bedarf minus anrechnungsfähiges Einkommen
- Bedarf (RBS I + KdU): 1.033 EUR
- Bürgergeld: 1.033 – 852 = 181 EUR
- Verfügbares Gesamteinkommen: 1.200 (Lohn) + 181 (Bürgergeld) = 1.381 EUR
Häufig gestellte Fragen (erweitert)
Welche Einkünfte zählen zum Erwerbseinkommen?
Zum Erwerbseinkommen nach § 11b SGB II zählen alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und selbständiger Arbeit:
- Lohn / Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit (auch Minijob, Teilzeit, Vollzeit)
- Gewinn aus selbständiger Arbeit (nach Abzug von Betriebsausgaben)
- Tantiemen, Provisionen, Boni
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld (volle Anrechnung, aber Freibeträge gelten monatlich anteilig)
Nicht zum Erwerbseinkommen zählen:
- Kindergeld (eigenes Anrechnungsregime, 250 EUR Freibetrag für 1. Kind)
- Wohngeld (eigenständige Leistung, nicht anrechnungsfrei beim Bürgergeld)
- Unterhalt (vom Partner / Ex-Partner, eigenes Anrechnungsregime)
- Rente (eigenes Anrechnungsregime)
- Sozialleistungen (z.B. Kindergeldzuschlag, eigenes Anrechnungsregime)
Was ist mit Einkommen aus selbständiger Arbeit?
Selbständige werden nach demselben Freibetragsregime behandelt wie nichtselbständig Beschäftigte:
- 100 EUR Grundfreibetrag (monatlich)
- 20/30/10 %-Zusatzfreibetrag auf das Erwerbseinkommen
Das Einkommen ist bei Selbständigen der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben, ggf. abzüglich Steuern). Für die Berechnung wird meist der letzte Einkommensteuerbescheid herangezogen, bei Neugründung eine BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung).
Tipp: Selbständige können einen höheren Freibetrag bekommen, wenn sie Abschreibungen auf Anlagegüter geltend machen (z.B. Auto, Computer). Das mindert den Gewinn und damit das anrechnungspflichtige Einkommen.
Was passiert, wenn ich den Job verliere?
Wenn du während des Bürgergeld-Bezugs deinen Job verlierst (oder gekündigt wirst), sinkt dein Erwerbseinkommen auf null. Damit entfällt die Anrechnung, und du bekommst wieder dein volles Bürgergeld. Wichtig: Melde den Jobverlust sofort beim Jobcenter (§ 59 SGB II Meldepflicht).
Sperrzeit beachten: Wenn du selbst gekündigt hast, kann das Jobcenter eine Sperrzeit von bis zu 3 Monaten verhängen (§ 38 SGB II). In dieser Zeit bekommst du nur die Kosten der Unterkunft + Mehrbedarfe, aber kein Bürgergeld-Regelbedarf. Ausnahme: Wichtiger Grund für Kündigung (z.B. gesundheitliche Gründe, Mobbing, unzumutbare Arbeitsbedingungen).
Wie wirkt sich Kindergeld auf den Freibetrag aus?
Kindergeld wird nicht über die Freibeträge nach § 11b SGB II behandelt, sondern nach einem eigenen Anrechnungsregime (§ 11 SGB II). Konkret:
- Für 1. Kind: 250 EUR Kindergeld sind anrechnungsfrei
- Für jedes weitere Kind: wird voll angerechnet
- Beispiel: Du hast 2 Kinder und bekommst 500 EUR Kindergeld. Davon sind 250 EUR anrechnungsfrei, 250 EUR werden angerechnet.
Wird der Freibetrag auch auf Erwerbseinkommen von Partner / Kindern angewendet?
Nein. Die Freibeträge nach § 11b SGB II sind persönlich — sie gelten für das eigene Erwerbseinkommen des Bürgergeld-Empfängers. Das Erwerbseinkommen deines Partners wird separat berechnet, genauso wie das deiner Kinder (über 18).
Beispiel: Du und dein Partner bekommen beide je 538 EUR Minijob. Jeder hat seine eigenen Freibeträge: 2 × 187,60 EUR = 375,20 EUR insgesamt anrechnungsfrei.
Übersicht: Freibeträge und Anrechnung im Zeitverlauf
Beachte: Die Freibeträge sind seit 2023 unverändert und werden in absehbarer Zeit nicht angepasst. Im Gegensatz zu den Regelbedarfsstufen (RBS) gibt es keine jährliche Anpassung der Freibeträge. Sie sind statisch im Gesetz verankert.
Mögliche Änderungen:
- Falls die Bundesregierung eine Bürgergeld-Reform beschließt, können sich die Freibeträge ändern
- Stand 01.01.2026: keine Reform in Sicht, Freibeträge bleiben unverändert
Wichtige Hinweise für deine Steuererklärung
Wenn du Erwerbseinkommen hast und Bürgergeld bekommst, kann es steuerliche Auswirkungen geben:
- Lohnsteuer: wird direkt vom Arbeitgeber abgeführt, keine Auswirkung auf Bürgergeld
- Einkommensteuer: am Jahresende musst du eine Steuererklärung abgeben, wenn dein Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt (12.348 EUR in 2026)
- Sozialversicherung: Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vom Brutto abgezogen, mindern aber nicht den Freibetrag
- Werbungskosten: kannst du in der Steuererklärung geltend machen (z.B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung)
Tipp: Wenn du Fragen zur Steuererklärung hast, lass dich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten. Die Mitgliedschaft kostet ca. 50-150 EUR / Jahr und bringt oft mehrere hundert Euro Steuererstattung.
Häufige Fehler (erweitert)
Fehler 1: 1-Euro-Job und Minijob gleichzeitig
Wenn du neben dem Bürgergeld einen 1-Euro-Job (Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II) hast und gleichzeitig einen Minijob, wird das Gesamteinkommen auf den Freibetrag angerechnet. Die 1-Euro-Job-Aufwandsentschädigung ist zwar steuerfrei, wird aber auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet.
Fehler 2: Pfändungsfreigrenze nicht beachtet
Wenn dein Konto gepfändet wird, kann es Probleme mit dem Jobcenter geben. Die Pfändungsfreigrenze für Erwerbseinkommen ist seit 2021 gestaffelt und reicht von 1.339,99 EUR (Single) bis 3.756,30 EUR (4-köpfige Familie). Alles, was darüber liegt, kann gepfändet werden.
Fehler 3: Vermögen und Freibeträge verwechselt
Die Freibeträge nach § 11b SGB II beziehen sich auf das laufende Erwerbseinkommen, nicht auf das Vermögen. Das Vermögen wird nach § 12 SGB II behandelt (15.000 EUR pro Person). Die beiden Freibeträge sind unabhängig voneinander — du kannst sowohl Erwerbseinkommen-Freibeträge als auch Vermögens-Freibeträge nutzen.
Fehler 4: Krankengeld und Übergangsgeld nicht berücksichtigt
Krankengeld und Übergangsgeld sind kein Erwerbseinkommen, sondern Sozialleistungen. Sie werden nach § 11 SGB II als Einkommen behandelt, aber ohne die § 11b-Freibeträge (das wäre doppelt). Informiere das Jobcenter, wenn du Krankengeld bekommst.
Zusammenfassung: Das Wichtigste in 60 Sekunden
- 100 EUR Grundfreibetrag ist immer anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 SGB II)
- 20 % auf 100-520 EUR = bis zu 84 EUR anrechnungsfrei
- 30 % auf 520-1.000 EUR = bis zu 144 EUR anrechnungsfrei
- 10 % auf 1.000-1.200 EUR = bis zu 20 EUR anrechnungsfrei
- Mit minderjährigem Kind: 1.000-1.500 EUR = bis zu 50 EUR anrechnungsfrei
- Minijob 538 EUR: 350,40 EUR werden angerechnet
- Teilzeit 1.200 EUR: 852 EUR werden angerechnet
- Berechnungsgrundlage: Brutto-Einkommen (nicht Netto)
- Auszubildende mit BAföG: keine § 11b-Freibeträge
- Weihnachtsgeld: wird voll angerechnet, keine Freibeträge
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Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.

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