Grundsicherungsgeld-Freibeträge 2026: 100 EUR + 20/30/10% sichern

Stand: 01.07.2026 · SGB II n.F. (13. SGB-II-ÄndG) · § 11b Abs. 2-3 SGB II verbatim

Rechtlicher Hinweis: Die Freibeträge beim Grundsicherungsgeld sind gesetzlich verankert. § 11b Abs. 2-3 SGB II gilt seit der Grundsicherungsgeld-Reform 2023 unverändert (Wortlaut-Verify 13. SGB-II-ÄndG BGBl. 2026 I Nr. 107). Im Zweifel: Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht (§ 44 RVG) oder Sozialverband kontaktieren.

Du arbeitest neben dem Grundsicherungsgeld oder willst wieder arbeiten gehen? Dann fragst du dich: Wie viel darf ich dazuverdienen, ohne dass es voll auf mein Grundsicherungsgeld angerechnet wird? Wir erklären dir Schritt für Schritt, welche Freibeträge nach § 11b SGB II gelten, wie die 3-stufige Berechnung funktioniert und welche Fehler du vermeiden solltest — mit konkreten Rechenbeispielen für Minijob und Teilzeit.

Warum gibt es Freibeträge?

Grundsicherungsgeld soll Hinzuverdienst ermöglichen, nicht bestrafen

Das Grundsicherungsgeld wurde 2023 reformiert, um Hinzuverdienst besser zu ermöglichen. Vor der Reform wurden Erwerbseinkommen zu großen Teilen auf die Grundsicherung angerechnet — das bedeutete: Wer mehr arbeitete, bekam oft nur minimal mehr Geld. Das sollte sich ändern.

Heute: Bestimmte Teile deines Erwerbseinkommens sind anrechnungsfrei (Freibeträge), der Rest wird auf dein Grundsicherungsgeld angerechnet. So hast du einen echten Anreiz, mehr zu arbeiten.

§ 11b Abs. 2 SGB II = Grundfreibetrag (100 EUR)

§ 11b Abs. 2 SGB II definiert den Grundfreibetrag: 100 EUR monatlich sind vom Erwerbseinkommen anrechnungsfrei. Das ist ein Pauschalbetrag — egal wie viel du arbeitest, die ersten 100 EUR bleiben dir immer.

Amtlicher Wortlaut § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II: „Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.“ (Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html)

§ 11b Abs. 3 SGB II = gestaffelter Zusatzfreibetrag (20/30/10%)

Zusätzlich zum Grundfreibetrag gibt es einen gestaffelten Zusatzfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II:

  • 20 % vom Einkommen zwischen 100 und 520 EUR (max. 84 EUR)
  • 30 % vom Einkommen zwischen 520 und 1.000 EUR (max. 144 EUR)
  • 10 % vom Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 EUR (max. 20 EUR)

Auszug aus § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II: „Für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent.“ (Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html)

Die 3 Stufen des Zusatzfreibetrags

20% auf 100-520 EUR (= bis zu 84 EUR zusätzlich anrechnungsfrei)

Erste Stufe: 20 % des Einkommens zwischen 100 und 520 EUR sind anrechnungsfrei.

  • Beispiel: Bei 400 EUR Einkommen (über 100 EUR): 20 % von 300 EUR = 60 EUR anrechnungsfrei.
  • Maximal: 20 % von 420 EUR = 84 EUR (wenn Einkommen = 520 EUR).
  • Hinweis (§ 11b Abs. 1 SGB II): Bei Erwerbseinkommen über 400 EUR können notwendige Ausgaben (z.B. Fahrtkosten, Versicherungsbeiträge, doppelte Haushaltsführung) den Grundfreibetrag von 100 EUR nur ersetzen, soweit sie nachgewiesen werden.

30% auf 520-1.000 EUR (= bis zu 144 EUR)

Zweite Stufe: 30 % des Einkommens zwischen 520 und 1.000 EUR sind anrechnungsfrei.

  • Beispiel: Bei 800 EUR Einkommen: 30 % von 280 EUR = 84 EUR anrechnungsfrei.
  • Maximal: 30 % von 480 EUR = 144 EUR (wenn Einkommen = 1.000 EUR).

10% auf 1.000-1.200 EUR (= bis zu 20 EUR)

Dritte Stufe: 10 % des Einkommens zwischen 1.000 und 1.200 EUR sind anrechnungsfrei.

  • Beispiel: Bei 1.100 EUR Einkommen: 10 % von 100 EUR = 10 EUR anrechnungsfrei.
  • Maximal: 10 % von 200 EUR = 20 EUR (wenn Einkommen = 1.200 EUR).

Mit minderjährigem Kind: 1.200 EUR → 1.500 EUR (verbatim § 11b Abs. 3 Satz 2)

Wichtig: Wenn du ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft hast, erhöht sich die obere Grenze der dritten Stufe von 1.200 EUR auf 1.500 EUR.

Amtlicher Wortlaut § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II: „Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.“ (Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html)

Das bedeutet: 10 % auf 1.000-1.500 EUR (= bis zu 50 EUR zusätzlich anrechnungsfrei) bei Familien mit Kindern.

Berechnungs-Beispiel — Minijob 538 EUR

Situation: Du hast einen Minijob (538 EUR / Monat), bist Single, RBS I (563 EUR), KdU 470 EUR.

Grundfreibetrag 100 EUR: anrechnungsfrei

  • 538 EUR Einkommen100 EUR Grundfreibetrag = 438 EUR verbleibend
  • 100 EUR sind anrechnungsfrei

Stufen-Rechnung § 11b Abs. 3: 89,40 EUR anrechnungsfrei (Stufe 1 + 2)

  • Stufe 1 (20 % auf 100-520 EUR): 20 % von 420 EUR = 84,00 EUR anrechnungsfrei
  • Stufe 2 (30 % auf 520-1.000 EUR): 30 % von 18 EUR (538-520) = 5,40 EUR anrechnungsfrei
  • (Die Stufen sind starr: Stufe 1 ist auf 420 EUR gedeckelt, der Überschuss von 18 EUR fällt in Stufe 2.)

Anrechnungsfähiges Einkommen: 348,60 EUR

  • 538 EUR (Brutto-Einkommen) – 100 EUR (Grundfreibetrag) – 84,00 EUR (20% auf 420 EUR / Stufe 1) – 5,40 EUR (30% auf 18 EUR / Stufe 2) = 348,60 EUR
  • Diese 348,60 EUR werden auf dein Grundsicherungsgeld angerechnet.

Bei RBS I 563 EUR: Grundsicherungsgeld 684,40 EUR

  • Bedarf: 563 + 470 = 1.033 EUR
  • Anrechnung: 348,60 EUR
  • Grundsicherungsgeld: 1.033 – 348,60 = 684,40 EUR

Ohne Minijob hättest du 1.033 EUR bekommen. Mit Minijob 538 EUR bekommst du 684,40 EUR Grundsicherungsgeld + 538 EUR Lohn = 1.222,40 EUR gesamt. Das ist 189,40 EUR mehr als ohne Arbeit — der Freibetrag-Anreiz funktioniert.

Berechnungs-Beispiel — Teilzeit 1.200 EUR

Situation: Du arbeitest Teilzeit (1.200 EUR / Monat), bist Single, RBS I (563 EUR), KdU 470 EUR.

Grundfreibetrag 100 EUR

  • 1.200 EUR Einkommen100 EUR Grundfreibetrag = 1.100 EUR verbleibend

20% auf 420 EUR = 84 EUR

  • 1.200 – 100 = 1.100 EUR über Grundfreibetrag
  • Davon in der ersten Stufe (100-520 EUR): 420 EUR (von 100 bis 520)
  • 20 % von 420 EUR = 84 EUR anrechnungsfrei

30% auf 480 EUR = 144 EUR

  • In der zweiten Stufe (520-1.000 EUR): 480 EUR (von 520 bis 1.000)
  • 30 % von 480 EUR = 144 EUR anrechnungsfrei

10% auf 200 EUR = 20 EUR

  • In der dritten Stufe (1.000-1.200 EUR): 200 EUR (von 1.000 bis 1.200)
  • 10 % von 200 EUR = 20 EUR anrechnungsfrei

= 348 EUR anrechnungsfrei (100 + 84 + 144 + 20)

  • Gesamt anrechnungsfrei: 100 (Grund) + 84 (Stufe 1) + 144 (Stufe 2) + 20 (Stufe 3) = 348 EUR

Anrechnungsfähiges Einkommen: 852 EUR

  • 1.200 EUR Einkommen – 348 EUR Freibetrag = 852 EUR anrechnungsfähig
  • Diese 852 EUR werden auf dein Grundsicherungsgeld angerechnet.

Grundsicherungsgeld-Berechnung:

  • Bedarf: 563 + 470 = 1.033 EUR
  • Anrechnung: 852 EUR
  • Grundsicherungsgeld: 1.033 – 852 = 181 EUR
  • Gesamt (Lohn + Grundsicherungsgeld): 1.200 + 181 = 1.381 EUR

Das ist 348 EUR mehr als ohne Arbeit. Mit jedem Euro dazuverdienen steigt dein verfügbares Einkommen um 65-70 % (weil 30-35 % angerechnet werden).

Wichtige Ausnahmen

Auszubildende mit BAföG (§ 11b Abs. 2b SGB II)

Auszubildende mit BAföG sind vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 SGB II) und haben daher keine Freibeträge nach § 11b. Sie bekommen stattdessen BAföG nach dem BAföG-Gesetz. Ausnahme: Wenn das BAföG abgelehnt wurde, kann Grundsicherungsgeld gezahlt werden — und dann gelten die Freibeträge.

Schüler unter 25 (§ 11b Abs. 2b SGB II)

Schüler unter 25 Jahre in Vollzeit-Ausbildung sind ebenfalls vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen. Sie bekommen ggf. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 56 SGB III. Nur wenn das nicht reicht, gibt es ergänzendes Grundsicherungsgeld.

Minderjährige mit eigenem Einkommen

Minderjährige mit eigenem Einkommen (z.B. aus Ferienjobs) haben eigene Freibeträge, die in der Regel komplett ausreichen. Konkret:

  • Bis 100 EUR: komplett anrechnungsfrei
  • 100-450 EUR: 50 % anrechnungsfrei
  • Über 450 EUR: komplett angerechnet

Häufige Fehler

Minijob auf 538 EUR: Anrechnung erfolgt trotz Freibetrag

Viele denken, ein Minijob (538 EUR) sei komplett anrechnungsfrei. Falsch. Der Minijob wird nach § 11b SGB II behandelt wie jedes andere Erwerbseinkommen:

  • 100 EUR Grundfreibetrag
  • 84,00 EUR (20 % auf 420 EUR / Stufe 1)
  • 5,40 EUR (30 % auf 18 EUR / Stufe 2)
  • 348,60 EUR werden angerechnet (siehe Berechnungs-Beispiel oben)

Brutto ≠ Netto: § 11 SGB II verlangt Brutto-Berechnung

Die Freibeträge werden auf das Brutto-Einkommen angewendet, nicht auf das Netto. Wenn du 1.200 EUR netto verdienst, ist dein Brutto höher (1.300-1.500 EUR je nach Steuerklasse). Das Jobcenter rechnet mit dem Brutto.

Wichtig: Die Anrechnung erfolgt vor Steuern und Sozialabgaben. Du zahlst deine Steuern und Sozialabgaben selbst (Jobcenter übernimmt sie nicht), aber die Anrechnung reduziert dadurch deinen Grundsicherungsgeld-Anspruch weniger.

FAQ

Was, wenn ich 2 Minijobs habe?

Wenn du 2 Minijobs hast (z.B. 538 EUR + 200 EUR = 738 EUR gesamt), werden die Freibeträge auf das Gesamteinkommen angewendet:

  • 100 EUR Grundfreibetrag
  • 20 % auf 638 EUR (über 100) = 127,60 EUR
  • 227,60 EUR anrechnungsfrei
  • 510,40 EUR werden angerechnet

Wichtig: Du darfst 2 Minijobs haben, solange das Gesamteinkommen unter der Minijob-Grenze bleibt (538 EUR pro Minijob). Achtung: Wenn du mehrere Jobs hast, kann es passieren, dass die Steuerklasse sich ändert und du keinen Minijob mehr hast, sondern eine Midijob (zwischen 538,01 und 2.000 EUR).

Was ist mit Einmal-Zahlungen (Weihnachtsgeld)?

Einmal-Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni) werden voll auf das Grundsicherungsgeld angerechnet, es gibt keinen Freibetrag nach § 11b für Einmal-Zahlungen. Ausnahme: Steuerfreie Zuwendungen bis 3.000 EUR pro Jahr (Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG) sind grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Tipp: Wenn dein Arbeitgeber dir Weihnachtsgeld zahlt, rechne damit, dass dein Grundsicherungsgeld in dem Monat stark sinkt. Du kannst mit dem Jobcenter vorher besprechen, wie das aufgefangen werden kann (z.B. Ratenzahlung).

Vergleich: Was bleibt dir netto vom Brutto?

| Brutto-Einkommen | Anrechnungsfrei | Angerechnet | Effektiver Stundenlohn |

|—|—|—|—|

| 200 EUR (Minijob) | 100 + 20 = 120 EUR | 80 EUR | 1,20 EUR pro Euro |

| 538 EUR (Minijob) | 100 + 89,40 = 189,40 EUR | 348,60 EUR | 0,65 EUR pro Euro |

| 800 EUR (Teilzeit) | 100 + 84 + 84 = 268 EUR | 532 EUR | 0,47 EUR pro Euro |

| 1.200 EUR (Teilzeit) | 100 + 84 + 144 + 20 = 348 EUR | 852 EUR | 0,29 EUR pro Euro |

| 1.500 EUR (Vollzeit, mit Kind) | 100 + 84 + 144 + 50 = 378 EUR | 1.122 EUR | 0,25 EUR pro Euro |

Beobachtung: Je höher das Einkommen, desto weniger effektiv ist der Freibetrag (relativ zum Einkommen). Bei 538 EUR sind noch 35 % des Bruttos anrechnungsfrei, bei 1.500 EUR nur noch 25 %. Aber: Dein absoluter Vorteil steigt — du hast mehr Geld zur Verfügung.

Wichtige SGB-Norm-Verweise

Schritt-für-Schritt: So berechnest du deinen Freibetrag selbst

Schritt 1: Brutto-Einkommen ermitteln

Auf deinem Lohnzettel findest du das Brutto-Einkommen (vor Steuern und Sozialabgaben). Das ist die Grundlage für die Freibetragsberechnung. Beispiel: 1.200 EUR brutto.

Schritt 2: Grundfreibetrag 100 EUR abziehen

  • Brutto 1.200 EUR – 100 EUR = 1.100 EUR verbleibend
  • Die 100 EUR sind komplett anrechnungsfrei.

Schritt 3: 20 % auf Einkommen 100-520 EUR

  • Im Bereich 100-520 EUR: 420 EUR (520 – 100 = 420)
  • 20 % von 420 EUR = 84 EUR anrechnungsfrei

Schritt 4: 30 % auf Einkommen 520-1.000 EUR (oder bis 1.500 EUR mit Kind)

  • Im Bereich 520-1.000 EUR: 480 EUR (1.000 – 520 = 480)
  • 30 % von 480 EUR = 144 EUR anrechnungsfrei

Schritt 5: 10 % auf Einkommen 1.000-1.200 EUR (oder bis 1.500 EUR mit Kind)

  • Im Bereich 1.000-1.200 EUR: 200 EUR (1.200 – 1.000 = 200)
  • 10 % von 200 EUR = 20 EUR anrechnungsfrei

Schritt 6: Freibeträge addieren

Symbolbild Grundsicherungsgeld-Sanktionen
  • 100 + 84 + 144 + 20 = 348 EUR anrechnungsfrei
  • 1.200 – 348 = 852 EUR anrechnungsfähig

Schritt 7: Grundsicherungsgeld-Bedarf minus anrechnungsfähiges Einkommen

  • Bedarf (RBS I + KdU): 1.033 EUR
  • Grundsicherungsgeld: 1.033 – 852 = 181 EUR
  • Verfügbares Gesamteinkommen: 1.200 (Lohn) + 181 (Grundsicherungsgeld) = 1.381 EUR

Häufig gestellte Fragen (erweitert)

Welche Einkünfte zählen zum Erwerbseinkommen?

Zum Erwerbseinkommen nach § 11b SGB II zählen alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und selbständiger Arbeit:

  • Lohn / Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit (auch Minijob, Teilzeit, Vollzeit)
  • Gewinn aus selbständiger Arbeit (nach Abzug von Betriebsausgaben)
  • Tantiemen, Provisionen, Boni
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld (volle Anrechnung, aber Freibeträge gelten monatlich anteilig)

Nicht zum Erwerbseinkommen zählen:

  • Kindergeld (eigenes Anrechnungsregime, Freibetrag gemäß § 11b Abs. 3 SGB II; Stand 2026: 259 EUR Kindergeld pro Kind)
  • Wohngeld (eigenständige Leistung, nicht anrechnungsfrei beim Grundsicherungsgeld)
  • Unterhalt (vom Partner / Ex-Partner, eigenes Anrechnungsregime)
  • Rente (eigenes Anrechnungsregime)
  • Sozialleistungen (z.B. Kindergeldzuschlag, eigenes Anrechnungsregime)

Was ist mit Einkommen aus selbständiger Arbeit?

Selbständige werden nach demselben Freibetragsregime behandelt wie nichtselbständig Beschäftigte:

  • 100 EUR Grundfreibetrag (monatlich)
  • 20/30/10 %-Zusatzfreibetrag auf das Erwerbseinkommen

Das Einkommen ist bei Selbständigen der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben, ggf. abzüglich Steuern). Für die Berechnung wird meist der letzte Einkommensteuerbescheid herangezogen, bei Neugründung eine BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung).

Tipp: Selbständige können einen höheren Freibetrag bekommen, wenn sie Abschreibungen auf Anlagegüter geltend machen (z.B. Auto, Computer). Das mindert den Gewinn und damit das anrechnungspflichtige Einkommen.

Was passiert, wenn ich den Job verliere?

Wenn du während des Grundsicherungsgeld-Bezugs deinen Job verlierst (oder gekündigt wirst), sinkt dein Erwerbseinkommen auf null. Damit entfällt die Anrechnung, und du bekommst wieder dein volles Grundsicherungsgeld. Wichtig: Melde den Jobverlust sofort beim Jobcenter (§ 59 SGB II Meldepflicht).

Sperrzeit beachten: Wenn du selbst gekündigt hast, kann das Jobcenter eine Sperrzeit von bis zu 3 Monaten verhängen (§ 38 SGB II). In dieser Zeit bekommst du nur die Kosten der Unterkunft + Mehrbedarfe, aber kein Grundsicherungsgeld-Regelbedarf. Ausnahme: Wichtiger Grund für Kündigung (z.B. gesundheitliche Gründe, Mobbing, unzumutbare Arbeitsbedingungen).

Wie wirkt sich Kindergeld auf den Freibetrag aus?

Kindergeld wird nicht über die Freibeträge nach § 11b SGB II behandelt, sondern nach einem eigenen Anrechnungsregime (§ 11 SGB II). Konkret:

  • Für 1. Kind: 259 EUR Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) sind anrechnungsfrei
  • Für jedes weitere Kind: wird voll angerechnet
  • Beispiel: Du hast 2 Kinder und bekommst 518 EUR Kindergeld (2 × 259 EUR, § 66 Abs. 1 EStG). Davon sind 250 EUR Freibetrag gemäß § 11b Abs. 3 SGB II anrechnungsfrei, der Rest wird angerechnet.

Wird der Freibetrag auch auf Erwerbseinkommen von Partner / Kindern angewendet?

Nein. Die Freibeträge nach § 11b SGB II sind persönlich — sie gelten für das eigene Erwerbseinkommen des Grundsicherungsgeld-Empfängers. Das Erwerbseinkommen deines Partners wird separat berechnet, genauso wie das deiner Kinder (über 18).

Beispiel: Du und dein Partner bekommen beide je 538 EUR Minijob. Jeder hat seine eigenen Freibeträge: 2 × 189,40 EUR = 378,80 EUR insgesamt anrechnungsfrei.

Übersicht: Freibeträge und Anrechnung im Zeitverlauf

Beachte: Die Freibeträge sind seit 2023 unverändert und werden in absehbarer Zeit nicht angepasst. Im Gegensatz zu den Regelbedarfsstufen (RBS) gibt es keine jährliche Anpassung der Freibeträge. Sie sind statisch im Gesetz verankert.

Mögliche Änderungen:

  • Falls die Bundesregierung eine Grundsicherungsgeld-Reform beschließt, können sich die Freibeträge ändern
  • Stand 01.01.2026: keine Reform in Sicht, Freibeträge bleiben unverändert

Wichtige Hinweise für deine Steuererklärung

Wenn du Erwerbseinkommen hast und Grundsicherungsgeld bekommst, kann es steuerliche Auswirkungen geben:

  • Lohnsteuer: wird direkt vom Arbeitgeber abgeführt, keine Auswirkung auf Grundsicherungsgeld
  • Einkommensteuer: am Jahresende musst du eine Steuererklärung abgeben, wenn dein Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt (12.348 EUR in 2026)
  • Sozialversicherung: Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vom Brutto abgezogen, mindern aber nicht den Freibetrag
  • Werbungskosten: kannst du in der Steuererklärung geltend machen (z.B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung)

Tipp: Wenn du Fragen zur Steuererklärung hast, lass dich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten. Die Mitgliedschaft kostet ca. 50-150 EUR / Jahr und bringt oft mehrere hundert Euro Steuererstattung.

Häufige Fehler (erweitert)

Fehler 1: 1-Euro-Job und Minijob gleichzeitig

Wenn du neben dem Grundsicherungsgeld einen 1-Euro-Job (Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II) hast und gleichzeitig einen Minijob, wird das Gesamteinkommen auf den Freibetrag angerechnet. Die 1-Euro-Job-Aufwandsentschädigung ist zwar steuerfrei, wird aber auf den Grundsicherungsgeld-Bedarf angerechnet.

Fehler 2: Pfändungsfreigrenze nicht beachtet

Wenn dein Konto gepfändet wird, kann es Probleme mit dem Jobcenter geben. Die Pfändungsfreigrenze für Erwerbseinkommen ist seit 2021 gestaffelt und reicht von 1.339,99 EUR (Single) bis 3.756,30 EUR (4-köpfige Familie). Alles, was darüber liegt, kann gepfändet werden.

Fehler 3: Vermögen und Freibeträge verwechselt

Die Freibeträge nach § 11b SGB II beziehen sich auf das laufende Erwerbseinkommen, nicht auf das Vermögen. Das Vermögen wird nach § 12 Abs. 2 SGB II behandelt. Die Freibeträge sind abhängig vom Lebensalter:

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 EUR
  • ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 EUR
  • ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 EUR
  • ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 EUR
Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Die beiden Freibeträge sind unabhängig voneinander — du kannst sowohl Erwerbseinkommen-Freibeträge als auch Vermögens-Freibeträge nutzen.

Fehler 4: Krankengeld und Übergangsgeld nicht berücksichtigt

Krankengeld und Übergangsgeld sind kein Erwerbseinkommen, sondern Sozialleistungen. Sie werden nach § 11 SGB II als Einkommen behandelt, aber ohne die § 11b-Freibeträge (das wäre doppelt). Informiere das Jobcenter, wenn du Krankengeld bekommst.

Zusammenfassung: Das Wichtigste in 60 Sekunden

  • 100 EUR Grundfreibetrag ist immer anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 SGB II)
  • 20 % auf 100-520 EUR = bis zu 84 EUR anrechnungsfrei
  • 30 % auf 520-1.000 EUR = bis zu 144 EUR anrechnungsfrei
  • 10 % auf 1.000-1.200 EUR = bis zu 20 EUR anrechnungsfrei
  • Mit minderjährigem Kind: 1.000-1.500 EUR = bis zu 50 EUR anrechnungsfrei
  • Minijob 538 EUR: 348,60 EUR werden angerechnet
  • Teilzeit 1.200 EUR: 852 EUR werden angerechnet
  • Berechnungsgrundlage: Brutto-Einkommen (nicht Netto)
  • Auszubildende mit BAföG: keine § 11b-Freibeträge
  • Weihnachtsgeld: wird voll angerechnet, keine Freibeträge

Hinweis: Diese Information wird dir präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).


Krisendienst-Hinweis: Wenn du akut von Sanktionen (z.B. 100%-Sperrung des Grundsicherungsgeldes) oder Obdachlosigkeit bedroht bist, wende dich an den Krisendienst deiner Region (Notruf 112 für medizinische Notfälle, 110 für polizeiliche Hilfen, regionale Krisenhotlines der Caritas/Diakonie/Arbeiterwohlfahrt). Kostenlose Beratung bietet auch die Sozialberatung deiner Stadt oder das Jobcenter selbst (Ombudsstelle).

Rechtlicher Hinweis (RDG-Grenze)

Haftungsausschluss & keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Sozialrat Deutschland e. V. ist kein Rechtsanwalt und darf gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsberatung erteilen. Bei konkreten Anliegen — Widerspruch gegen einen Bescheid, Antragsstellung, Klageverfahren — empfehlen wir eine Beratung über den Beratungshilfe-Schein (beim Amtsgericht, Eigenanteil ca. 15 EUR) oder durch eine Sozialrechtsberatungsstelle / Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht. Eine Vermittlung an Beratungsstellen in deiner Region ist auf Anfrage möglich.

Stand: 21. Juni 2026. Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Prüfe daher das Datum der letzten Aktualisierung oben im Beitrag.

Quellen und weiterführende Links

  • Gesetzliche Grundlagen auf gesetze-im-internet.de (amtliche Fassung SGB I–XII, SGG)
  • Rechtsprechung: juris.de — Bundessozialgericht (BSG) und Landessozialgerichte (LSG)
  • Gemeinsame Rundschreiben der BA zu SGB II / SGB III
  • Versorgungsmedizinische Grundsätze (VersMedV, Anlage zu § 2 SGB IX)
  • MDK / Medizinischer Dienst — Begutachtungsrichtlinien
  • BMAS / BMG — aktuelle Gesetzgebung und Reformen
  • Sozialverbände: VdK, SoVD — kostenlose Erstberatung

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