Bettgalgen + Aufrichter 2026: § 40 SGB XI + § 14 SGB XI + Antrag
Auf einen Blick. Ein Bettgalgen (auch Aufrichter genannt) ist eine Aufricht-Hilfe am Pflegebett, die das Aufrichten, den Positionswechsel und die Eigenständigkeit erleichtert. Kostenträger ist Deine Pflegekasse — die gesetzliche Grundlage ist § 40 SGB XI (Wohnumfeldverbesserung, bis zu 4.000 € pro Maßnahme) zusammen mit § 14 SGB XI (Pflegebedürftigkeit / Pflegegrad 1-5). In diesem Beitrag erfährst Du, welche Voraussetzungen Du mitbringst, wie der Antrag funktioniert, welche Modelle es gibt — und was Du tun kannst, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt.
Wichtig vorab. Diese Information ersetzt keine individuelle Pflegeberatung. Bei Unsicherheiten zur Wohnumfeldverbesserung oder zur Pflegegrad-Einstufung wende Dich an einen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI) oder einen Sozialverband (VdK, SoVD). Die genauen Verfahrensregeln findest Du in der jeweiligen Satzung Deiner Pflegekasse.
Was ist ein Bettgalgen und wofür brauchst Du ihn?
Ein Bettgalgen ist eine freistehende oder am Pflegebett montierte Vorrichtung aus Metall oder beschichtetem Stahlrohr. Der Galgen besteht aus einem Standfuß (oder einer Klemm-Montage am Bettrahmen), einer vertikalen Säule und einem dreieckigen Haltegriff (Triangle). Der Haltegriff hängt so über dem Brust-/Bauchbereich, dass Du Dich daran festhalten und hochziehen kannst.
Drei typische Einsatzgebiete
- Aufrichten aus dem Liegen: Wenn Du nicht mehr selbständig aus dem Liegen in eine sitzende Position kommst, ist der Bettgalgen die simpelste mechanische Lösung.
- Positionswechsel: Drehen, Aufsetzen, Anheben des Beckens — typische Bewegungen, die bei bettlägerigen Menschen mehrmals täglich nötig sind und ohne Hilfsmittel zu schwerer Pflegebelastung führen.
- Eigenständigkeit: Viele Pflegebedürftige können mit dem Galgen einen Teil der Bewegungen wieder selbst übernehmen — das entlastet die Pflegeperson und stärkt die Selbstständigkeit.
Unterschiedliche Begriffe, gleiches Hilfsmittel
Die Begriffe Bettgalgen, Aufrichter, Bettaufrichter, Galgen für Pflegebett und Triangle-Lifter werden synonym verwendet. Im Hilfsmittelverzeichnis taucht der Bettgalgen unter PG 50 auf — das ist die Produktgruppe der Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege. In manchen Sanitätshaus-Katalogen findest Du auch die Bezeichnung „Aufrichter für Pflegebett“ oder „Bettgalgen freistehend“.
Was der Bettgalgen nicht ist
Der Bettgalgen ist kein Lifter. Ein Lifter (Patientenlifter, Deckenlifter) ist ein separates, deutlich teureres Hilfsmittel mit einem Gurt-System, mit dem eine Pflegeperson den Pflegebedürftigen komplett anheben kann. Der Bettgalgen unterstützt nur die Eigenbewegung — er ist quasi die „erste Stufe“, wenn Du noch Restkraft in den Armen hast.
§ 40 SGB XI — Wohnumfeldverbesserung: Der wichtigste Kostenweg
Der zentrale Kostenweg für einen Bettgalgen läuft über § 40 SGB XI — Wohnumfeldverbesserung. Diese Norm ist die wichtigste Grundlage, wenn die Pflege zu Hause stattfindet und das Wohnumfeld an die Pflegesituation angepasst werden muss.
Der Gesetzes-Wortlaut (verbatim)
§ 40 Abs. 1 SGB XI (Stand 2026): „Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 eine finanzielle Förderung zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds des Pflegebedürftigen gewähren, soweit diese Maßnahmen geeignet sind, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen. Hierzu zählen insbesondere bauliche Veränderungen, wie der Einbau von Duschen statt Badewannen, der Einbau von Haltegriffen, Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit, sowie der Ein- und Umbau von Mobiliar, das an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst ist.“
> § 40 Abs. 2 SGB XI (Stand 2026): „Der Höchstzuschuss für Maßnahmen nach Absatz 1 beträgt 4 000 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse nach Absatz 1 einen Betrag von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. § 35a Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
> § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI (Stand 2026): „Lebt der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe nach § 38a, so ist für die Umfeldverbesserung neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein weiterer Zuschuss von bis zu 2 000 Euro zu gewähren; hierfür kann der Antrag insgesamt nur einmal gestellt werden.“
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html, abgerufen am 22.06.2026.)
Was heißt das konkret für den Bettgalgen?
Der Bettgalgen fällt typischerweise unter „Umbau von Mobiliar, das an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst ist“. Er gilt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme, weil er die häusliche Pflege erheblich erleichtert und die Selbstständigkeit fördert. Wichtig:
- Maximaler Zuschuss: 4.000 € pro Pflegebedürftigem und pro Maßnahme. Ein Bettgalgen kostet je nach Modell zwischen 80 € und 400 € — Du kannst also den vollen Rest für andere Maßnahmen (Haltegriffe, Duschumbau, Treppenlift) verwenden.
- Pflegegrad 1 bis 5: Anders als vielfach angenommen, haben auch Menschen mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Wohnumfeldverbesserung. § 40 SGB XI kennt keine Einschränkung ab Pflegegrad 2.
- Mehrere Maßnahmen pro Jahr: Du kannst mehrere Maßnahmen beantragen, solange der Höchstbetrag von 4.000 € pro Maßnahme eingehalten wird. Bei Bedarf kannst Du den Antrag für ein Jahr stellen und im Folgejahr eine weitere Maßnahme beantragen.
Voraussetzungen für die Bewilligung
Damit die Pflegekasse den Zuschuss bewilligt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: Es liegt ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) vor. Die Begutachtung erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) durch den MD (Medizinischer Dienst) oder eine andere unabhängige Begutachtungseinrichtung.
2. Häusliche Pflege: Die Pflege findet zu Hause statt (ambulant), nicht in einer stationären Einrichtung.
3. Geeignetheit: Die Maßnahme muss die Pflege ermöglichen (z. B. erst durch den Galgen kann die Pflege im Bett überhaupt durchgeführt werden) oder erheblich erleichtern (z. B. weniger Heben für die Pflegeperson).
§ 14 SGB XI — Pflegegrad als Schlüssel
Der Pflegegrad ist die Eintrittskarte zu allen Leistungen der Pflegeversicherung — also auch zur Wohnumfeldverbesserung nach § 40 SGB XI. Die Einstufung erfolgt nach dem NBA (Neues Begutachtungsassessment) und wird im MD-Gutachten festgehalten. Grundlage: § 14 SGB XI — Pflegebedürftigkeit i. V. m. § 15 SGB XI.
Das NBA in Kürze
Der MD (Medizinischer Dienst, ehemals MDK) bewertet die Selbstständigkeit in 6 Modulen mit unterschiedlicher Gewichtung:
| Modul | Inhalt | Gewicht |
| 1 | Mobilität | 10 % |
| 2 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 % |
| 3 | Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % |
| 4 | Selbstversorgung | 40 % |
| 5 | Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen | 20 % |
| 6 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
Die Gesamtbewertung ergibt einen Punktwert, der einem Pflegegrad zugeordnet wird:
| Pflegegrad | Punktwert | Kurzbeschreibung |
| 1 | 12,5 bis unter 27 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | Erhebliche Beeinträchtigung |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | Schwere Beeinträchtigung |
| 4 | 70 bis unter 90 | Schwerste Beeinträchtigung |
| 5 | 90 bis 100 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
(Quelle: § 15 SGB XI i. V. m. den Begutachtungsrichtlinien des GKV-Spitzenverbandes. Mehr zur Pflegegrad-Berechnung findest Du auch im MD-Gutachten-Leitfaden unter gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html und im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis unter gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/hilfsmittel/pflegehilfsmittelverzeichnis.)
Wenn der Pflegegrad fehlt oder zu niedrig ist
Falls Du noch keinen Pflegegrad hast oder Dein Pflegegrad zu niedrig ist, kannst Du einen Pflegegrad-Antrag stellen oder eine Höherstufung beantragen. Wichtig: Stelle vor dem Antrag auf Wohnumfeldverbesserung sicher, dass der Pflegegrad bereits anerkannt ist, sonst fehlt die Anspruchsgrundlage. Wenn die Pflegekasse den Pflegegrad ablehnt, gilt eine Widerspruchsfrist von 1 Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG).
§ 78 SGB XI — Pflegehilfsmittel: Eine Alternative
Neben der Wohnumfeldverbesserung nach § 40 SGB XI gibt es noch einen zweiten Kostenweg: § 78 SGB XI — Pflegehilfsmittel. Diese Norm regelt den Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen.
Der Gesetzes-Wortlaut (verbatim)
§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Stand 2026): „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“
> § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB XI (Stand 2026): „Die Pflegehilfsmittel werden auf Antrag des Pflegebedürftigen oder des Pflegenden bewilligt, wenn die Pflegehilfsmittel notwendig sind, um die häusliche Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern und einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Pflegebedürftigen oder des Pflegenden vorzubeugen.“
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__78.html, abgerufen am 22.06.2026.)
Wo liegt der Unterschied zu § 40 SGB XI?
§ 78 SGB XI und § 40 SGB XI haben unterschiedliche Schwerpunkte:
- § 78 SGB XI — Pflegehilfsmittel: Pflegehilfsmittel werden als Sachleistung zur Verfügung gestellt oder geliehen (z. B. Pflegebett, Pflegematratze). Der Pflegebedürftige muss keinen Eigenanteil zahlen (Ausnahme: zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die mit 10 % zuzahlen sind, maximal 25 € monatlich).
- § 40 SGB XI — Wohnumfeldverbesserung: Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss (bis 4.000 €) für bauliche oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Pflegebedürftige schafft das Hilfsmittel selbst an und bekommt den Zuschuss erstattet.
Für einen Bettgalgen kommen beide Wege in Frage. In der Praxis wird häufig § 40 SGB XI bevorzugt, weil der Zuschuss flexibler einsetzbar ist und auch für andere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen verwendet werden kann.
Wichtig: § 33 SGB V ist NICHT zuständig
Eine häufige Verwechslung (Pitfall #5.22): Der Bettgalgen wird manchmal fälschlich als § 33 SGB V-Hilfsmittel (GKV-Hilfsmittel, Krankenkasse) eingestuft. Das ist nicht korrekt. § 33 SGB V ist für GKV-Hilfsmittel zuständig, die wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich sind (z. B. CPAP-Schlafapnoe-Therapie, Anti-Dekubitus-Matratze, Prothesen). Der Bettgalgen dient primär der Erleichterung der Pflege, nicht der Behandlung einer Krankheit — daher ist die Pflegekasse zuständig.
Antrag in 5 Schritten — so bekommst Du Deinen Bettgalgen
Schritt 1: Pflegegrad prüfen
Bevor Du den Antrag stellst, prüfe, ob ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Wenn nein, stelle zuerst einen Pflegegrad-Antrag bei Deiner Pflegekasse. Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis 6 Wochen.
Schritt 2: Antrag auf Wohnumfeldverbesserung stellen
Den Antrag auf Wohnumfeldverbesserung nach § 40 SGB XI stellst Du schriftlich bei Deiner Pflegekasse. Die Pflegekasse ist immer an Deine Krankenkasse angeschlossen — Du erreichst sie unter dem gleichen Dach (z. B. AOK Pflegekasse, Barmer Pflegekasse). Viele Pflegekassen bieten inzwischen auch Online-Formulare an. Nötige Angaben:
- Name, Geburtsdatum, Versichertennummer des Pflegebedürftigen
- Pflegegrad
- Beschreibung der wohnumfeldverbessernden Maßnahme (z. B. „Bettgalgen freistehend, erleichtert das Aufrichten aus dem Liegen“)
- Kostenvoranschlag oder Angebot des Sanitätshauses
Schritt 3: Kostenvoranschlag vom Sanitätshaus
Suche Dir ein Sanitätshaus in Deiner Nähe und lass Dir einen Kostenvoranschlag für den Bettgalgen geben. Typische Preise:
- Einfacher freistehender Bettgalgen: 80 € bis 150 €
- Bettgalgen zur Klemm-Montage am Bettrahmen: 120 € bis 250 €
- Modell mit verstellbarer Höhe und Elektroantrieb: 300 € bis 600 €
Das Sanitätshaus rechnet in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab, wenn Du eine Versorgungsgenehmigung hast. Alternativ kannst Du den Bettgalgen auch selbst kaufen und den Zuschuss nach Vorlage der Rechnung erstattet bekommen.
Schritt 4: Genehmigung abwarten
Die Pflegekasse prüft den Antrag und fordert ggf. ein MD-Gutachten oder eine Stellungnahme an. Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen. Wenn die Pflegekasse zustimmt, erhältst Du einen Genehmigungsbescheid mit dem bewilligten Zuschuss.
Schritt 5: Bettgalgen besorgen und ggf. abrechnen
Nach der Genehmigung kannst Du den Bettgalgen kaufen oder über das Sanitätshaus beziehen. Hebe die Rechnung auf, falls Du den Zuschuss erstattet bekommst. Innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang solltest Du eine Antwort haben — sonst kannst Du eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erwägen (§ 88 SGG).
Widerspruch bei Ablehnung — § 84 SGG
Wenn die Pflegekasse Deinen Antrag ablehnt, hast Du 1 Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Ablehnungsbescheids. Grundlage: § 84 SGG — Widerspruchsfrist und § 86 SGG (Widerspruchsausschuss bei der Pflegekasse). Im Widerspruch solltest Du:
1. Den konkreten Ablehnungsgrund aus dem Bescheid zitieren
2. Erklären, warum die Ablehnung sachlich nicht gerechtfertigt ist (z. B. weil der Bettgalgen die Pflege erheblich erleichtert und eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 SGB XI darstellt)
3. Ein MD-Gutachten oder eine ärztliche Stellungnahme beifügen, das die Notwendigkeit bestätigt
4. Auf das Pflegegutachten verweisen, das die eingeschränkte Mobilität dokumentiert
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst Du innerhalb von 1 Monat ab Zugang des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang — Du kannst also selbst klagen. Die Kosten sind in der Regel gering: Gerichtskosten fallen nicht an, und Du musst nur Deinen eigenen Aufwand tragen.
FAQ — Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich den Bettgalgen auch ohne Pflegegrad?
Nein. § 40 SGB XI setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus. Ohne Pflegegrad kannst Du den Bettgalgen nur selbst finanzieren (ca. 80 € bis 400 €). Eine Alternative ist ein Antrag auf Pflegegrad — die Bearbeitung dauert 4 bis 6 Wochen.
Muss ich den Bettgalgen nach dem Kauf zurückgeben?
Nein. Anders als ein Pflegebett, das von der Pflegekasse oft als Leihgabe überlassen wird, ist der Bettgalgen in der Regel Dein Eigentum. Du kannst ihn behalten, auch wenn sich die Pflegesituation ändert oder der Pflegegrad wegfällt.
Was ist, wenn die Pflegekasse nur einen Teil des Zuschusses bewilligt?
Wenn die Pflegekasse weniger als die beantragten 4.000 € bewilligt (z. B. weil sie den Bettgalgen nur als „nicht wohnumfeldverbessernd“ einstuft), kannst Du Widerspruch einlegen. Wichtig: Du musst innerhalb von 1 Monat nach Zugang des Bescheids reagieren.
Kann ich den Bettgalgen auch als GKV-Hilfsmittel über die Krankenkasse beantragen?
In Ausnahmefällen ja — z. B. wenn der Bettgalgen aufgrund einer schweren Erkrankung (Querschnittlähmung, ALS, Multiple Sklerose) ärztlich verordnet wird und primär der Krankheitsbehandlung dient. In solchen Fällen kann die Krankenkasse nach § 33 SGB V zuständig sein. Die Abgrenzung ist aber strittig und hängt vom Einzelfall ab. Kläre das vorab mit Deiner Krankenkasse.
Wie finde ich ein gutes Sanitätshaus für den Bettgalgen?
Suche nach Sanitätshäusern mit Pflegehilfsmittel-Versorgung in Deiner Region. Viele Sanitätshäuser sind Vertragspartner der Pflegekassen und rechnen direkt ab. Achte auf eine Beratung vor Ort, damit der Bettgalgen zur Bettgröße und Pflegesituation passt.
Kann ich auch einen Bettgalgen ohne Pflegebett nutzen?
Ja. Es gibt freistehende Bettgalgen, die neben jedem handelsüblichen Bett aufgestellt werden. Voraussetzung ist eine stabile Standfläche und ausreichend Platz zwischen Bett und Decke, damit der Haltegriff sicher hängt.
Muss ich den Bettgalgen nach dem Tod des Pflegebedürftigen zurückgeben?
Nein. Der Bettgalgen ist Dein Eigentum. Du kannst ihn behalten, weiterverwenden oder spenden. Es gibt keine Rückgabepflicht gegenüber der Pflegekasse.
Zusammenfassung
Ein Bettgalgen ist eine einfache, aber wirkungsvolle Hilfe bei der häuslichen Pflege. Er unterstützt das Aufrichten, den Positionswechsel und die Eigenständigkeit im Bett. Der Kostenträger ist die Pflegekasse — entweder als Wohnumfeldverbesserung nach § 40 SGB XI (Zuschuss bis 4.000 € pro Maßnahme) oder als Pflegehilfsmittel nach § 78 SGB XI (Sachleistung). Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad nach § 14 SGB XI.
Wenn Du unsicher bist, ob ein Bettgalgen für Deine Situation der richtige Weg ist, lass Dich von einem Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI) oder einem Sozialverband beraten. Bei einer Ablehnung durch die Pflegekasse hast Du 1 Monat Zeit für einen Widerspruch nach § 84 SGG.
Verwandte Themen auf sozialrat.org
Es gibt noch nicht für jeden C27-Cluster-Beitrag einen veröffentlichten Artikel. Sobald die Schwester-Beiträge veröffentlicht sind, werden hier die passenden internen Links ergänzt. Folgende Themen sind aktuell online und können Dir weiterhelfen:
- Pflegebett-Zuschuss Pflegekasse — so beantragst Du das Pflegebett selbst
- Pflegebett mieten oder kaufen — was ist sinnvoller?
- Wechseldruckmatratze bei Dekubitus — wer zahlt?
- Anti-Dekubitus-Matratze bei Pflegegrad — Antrag und Kosten
In Vorbereitung: *Pflegebett-Zubehör Aufrichter*, *Seitengitter fürs Pflegebett*, *Niederflurbett / Niedrigbett*, *Pflegebett für zuhause*, *Pflegebett elektrisch*, *Pflegebett Eigenanteil*, *Pflegebett Kostenübernahme*.
Hinweis zur Rechtsberatung. Dieser Beitrag informiert Dich über die gesetzlichen Grundlagen und das Antragsverfahren. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wende Dich bei Unsicherheiten an eine Beratungsstelle für Pflege und Sozialrecht, einen Sozialverband (VdK, SoVD) oder eine Kanzlei für Sozialrecht.
—
Zuletzt geprüft: 22.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Lesedauer: ca. 11 Minuten · Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 14, § 40, § 78 SGB XI, § 84 SGG) · GKV-Spitzenverband (Pflegehilfsmittel-Verzeichnis PG 50) · MD-Begutachtungsrichtlinien

Schreibe einen Kommentar