Regelaltersrente 2026: Stichtage, Anhebung auf 67 und abschlagsfreier Bezug (§ 35 SGB VI)
Kurz-Erklärung (Featured Snippet): Die Regelaltersrente ist die abschlagsfreie Standard-Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und wird ab Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI gezahlt. Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben — für Geburtsjahrgang 1958 gilt 66 Jahre + 0 Monate, für 1959 66 Jahre + 2 Monate, für 1960 66 Jahre + 4 Monate, ab Jahrgang 1964 erstmals die vollen 67 Jahre. Voraussetzung ist die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nach § 50 SGB VI.
Du hast Jahrzehnte gearbeitet, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und fragst dich: Wann genau kannst du abschlagsfrei in Rente gehen? Diese Frage ist in Deutschland berechtigt kompliziert, weil die Regelaltersgrenze nicht einfach „mit 67″ lautet — die Anhebung von 65 auf 67 Jahre läuft seit 2012 in feinen Monats-Schritten, und genau diese Stufen entscheiden, ob du mit 66 + 8 oder erst mit 67 in Rente gehen kannst. Wer hier pauschal „ab 67″ schreibt, irrt sich um bis zu 22 Monate (Spread zwischen Jahrgang 1958 und Jahrgang 1964 laut § 235 SGB VI Anlage).
In diesem Beitrag findest du die Stichtage-Tabelle nach § 235 SGB VI für die Jahrgänge 1957 bis 1964, die 4 Faktoren der Renten-Berechnung, die Voraussetzungen (§ 50 SGB VI Wartezeit) und den Antrags-Weg mit dem DRV-Formular V0100. Außerdem: Warum du nicht pauschal „67 seit 2012″ glauben solltest und welche typischen Irrtümer dir bei der DRV-Beratung begegnen.
1. Was ist die Regelaltersrente?
Die Regelaltersrente ist die Standard-Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die du abschlagsfrei erhältst, sobald du die persönliche Regelaltersgrenze erreichst und die allgemeine Wartezeit erfüllt hast.
§ 35 SGB VI (Regelaltersgrenze): „Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.“
Das bedeutet konkret:
- Abschlagsfrei: Im Gegensatz zu vorgezogenen Altersrenten (z. B. Altersrente für Schwerbehinderte vor 67, Altersrente für langjährig Versicherte) gibt es keinen Abschlag von 0,3 % pro Monat bei vorzeitigem Bezug. Du bekommst die volle Rente.
- Anspruch auf Regelaltersrente hast du, wenn die zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (a) Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 2) UND (b) allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI, siehe Abschnitt 4).
- WICHTIG: Die Regelaltersrente ist die häufigste Rente in Deutschland. Etwa drei Viertel aller Renten werden als Regelaltersrente gezahlt (DRV-Statistik, Stand 2024).
Die Regelaltersgrenze ist nicht statisch — sie wurde mit dem RV-Altersgrenzen-Anhebungsgesetz (ab 2007) und dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz (ab 2012) schrittweise angehoben. Vor 2012 lag die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Ab 2024 Jahrgang 1964 gilt sie bei 67 Jahren (Endstufe).
2. Stichtage und Stufenplan (§ 235 SGB VI Anlage)
Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze ist in § 235 SGB VI als Anlage zu § 35 SGB VI verbindlich geregelt. Die Anhebung läuft in Eintritts-Monats-Schritten, nicht pauschal — das ist der Grund, warum „Rente mit 67″ als Pauschal-Aussage irreführend ist.
2.1 Stichtage-Tabelle (§ 235 SGB VI Anlage)
| Geburtsjahrgang | Anhebung um Monate | Regelaltersgrenze | Stichtag (1. abschlagsfreie Rente) |
|---|---|---|---|
| bis 1946 | — | 65 Jahre + 0 Monate | längst im Ruhestand |
| 1947 | +1 Monat | 65 Jahre + 1 Monat | längst im Ruhestand |
| 1948 | +2 Monate | 65 Jahre + 2 Monate | längst im Ruhestand |
| 1949 | +3 Monate | 65 Jahre + 3 Monate | längst im Ruhestand |
| 1950 | +4 Monate | 65 Jahre + 4 Monate | längst im Ruhestand |
| 1951 | +5 Monate | 65 Jahre + 5 Monate | längst im Ruhestand |
| 1952 | +6 Monate | 65 Jahre + 6 Monate | längst im Ruhestand |
| 1953 | +7 Monate | 65 Jahre + 7 Monate | längst im Ruhestand |
| 1954 | +8 Monate | 65 Jahre + 8 Monate | längst im Ruhestand |
| 1955 | +9 Monate | 65 Jahre + 9 Monate | längst im Ruhestand |
| 1956 | +10 Monate | 65 Jahre + 10 Monate | längst im Ruhestand |
| 1957 | +11 Monate | 65 Jahre + 11 Monate | längst im Ruhestand |
| 1958 | +12 Monate | 66 Jahre + 0 Monate | August 2024 (für August-Geborene, 01.08.2024 nach § 99 SGB VI = Beginn des Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) |
| 1959 | +14 Monate | 66 Jahre + 2 Monate | Januar 2026 (für November-Geborene, 01.01.2026 nach § 99 SGB VI) |
| 1960 | +16 Monate | 66 Jahre + 4 Monate | November 2026 (für Juli-Geborene, 01.11.2026 nach § 99 SGB VI) |
| 1961 | +18 Monate | 66 Jahre + 6 Monate | Januar 2028 (für Juli-Geborene, 01.01.2028 nach § 99 SGB VI) |
| 1962 | +20 Monate | 66 Jahre + 8 Monate | März 2029 (für Juli-Geborene, 01.03.2029 nach § 99 SGB VI) |
| 1963 | +22 Monate | 66 Jahre + 10 Monate | Mai 2030 (für Juli-Geborene, 01.05.2030 nach § 99 SGB VI) |
| ab 1964 | +24 Monate | 67 Jahre + 0 Monate | Endstufe erreicht |
2.2 Was bedeutet das konkret?
Beispiel Jahrgang 1958 (Stand 2026):
- Geburtsmonat = August 1958
- Regelaltersgrenze = 66 Jahre + 0 Monate
- Persönlicher Stichtag = August 2024 (für August-Geborene: 01.08.2024 nach § 99 SGB VI = Beginn des Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind). Korrekt nach § 235 SGB VI Anlage: Geburtsmonat + 12 Monate = August 2024 (für in Q1-Q3 1958 Geborene) bzw. Dezember 2024 (für in Q4 1958 Geborene).
- Tatsächlicher Termin für Jahrgang 1958: Die Regelaltersgrenze (66 Jahre + 0 Monate) wurde bereits 2024 erreicht (für August-Geborene: 01.08.2024 nach § 99 SGB VI). Die im Beitrag genannten „Stichtage 2026/2027/2028″ betreffen Jahrgang 1958 nicht mehr — für 1958 ist die Endstufe 66 Jahre + 0 Monate erreicht.
Beispiel Jahrgang 1960 (Stand 2028):
- Geburtsmonat = Juli 1960
- Regelaltersgrenze = 66 Jahre + 4 Monate (laut § 235 SGB VI Anlage: Anhebung um 16 Monate ab Jahrgang 1957)
- Persönlicher Stichtag = November 2026 (für Juli-Geborene: 01.11.2026 nach § 99 SGB VI). Der Jahrgang 1960 erreicht die Regelaltersgrenze also nicht erst 2027/2028 — die alte Tabelle im Beitrag war falsch.
- Erste abschlagsfreie Rente ab 01.11.2026 für Geburtsmonat Juli 1960 (gilt analog für jeden Geburtsmonat 1960, je nach Monat zwischen Januar und Dezember 2027).
2.3 NICHT pauschal „67 seit 2012″
Die häufigste Fehl-Annahme lautet: „Seit der Rente-mit-67-Reform 2012 gilt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.“ Das ist falsch. Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz 2012 hat die Anhebung auf 67 beschlossen — aber die Anhebung läuft schrittweise für die Jahrgänge 1947 bis 1964. Jahrgang 1958 hat 66 Jahre + 0 Monate erreicht, Jahrgang 1959 66 Jahre + 2 Monate, Jahrgang 1960 66 Jahre + 4 Monate. Erst Jahrgang 1964 erreicht die Endstufe 67 Jahre + 0 Monate.
Wer vor 1947 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren + 0 Monaten. Jahrgang 1947 hat +1 Monat (65 + 1). Wer 1947 bis 1956 geboren ist, hat eine eigene Stufe zwischen 65 und 66 Jahren. Die Tabelle in § 235 SGB VI Anlage umfasst 17 Daten-Zeilen für die Jahrgänge 1947 bis 1963 (zuzüglich Header-Zeile; ab Jahrgang 1964 gilt die Endstufe 67 Jahre + 0 Monate pauschal).
🚨 YMYL-Hard-Block: Schreibe nie pauschal „67 seit 2012″ — das ist eine falsche Tatsachenbehauptung und kann zu falscher Antrags-Planung führen.
3. Wie wird die Regelaltersrente berechnet? — Die 4 Faktoren
Die Höhe der Regelaltersrente hängt von 4 Faktoren ab, die miteinander multipliziert werden:
3.1 Die 4 Faktoren im Überblick
Faktor 1: Entgeltpunkte (persönliches Versicherungs-Konto)
- Jedes Jahr sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung mit Durchschnitts-Verdienst bringt 1,0 Entgeltpunkt.
- Überdurchschnittliches Einkommen → mehr Entgeltpunkte, unterdurchschnittliches Einkommen → weniger.
- Durchschnittlicher deutscher Arbeitnehmer hat bei 40 Beitragsjahren ca. 40 Entgeltpunkte (Schwankungsbreite 25–60 je nach Einkommen).
Faktor 2: Rentenart-Faktor
- Für die Regelaltersrente beträgt der Rentenart-Faktor 1,0 (volle Rente).
- Vergleich: Bei voller EM-Rente (§ 43 SGB VI) beträgt er 0,5 (halbe Rente, weil EM-Rente nur eine Teil-Absicherung ist).
Faktor 3: Zugangs-Faktor
- Bei Regelaltersrente 1,0 (kein Abschlag, weil abschlagsfrei).
- Bei vorgezogenen Altersrenten liegt er unter 1,0 (typisch 0,892 bei 36 Monaten vorzeitig = 10,8 % Abschlag, da 0,3 % pro Monat).
Faktor 4: Aktueller Rentenwert
- Stand 01.07.2025: 39,32 EUR monatlich.
- Voraussichtliche Anpassung 01.07.2026: ca. 40,42 EUR (DRV-Schätzung März 2026).
- WICHTIG: Der Aktuelle Rentenwert wird jährlich zum 01.07. an die Lohn- und Preis-Entwicklung angepasst.
3.2 Formel (Beispiel ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit)
„ Monatliche Regelaltersrente = Entgeltpunkte × 1,0 × 1,0 × 39,32 EUR „
Beispielrechnung (NICHT auf deine Person übertragbar):
- 40 Entgeltpunkte × 1,0 × 1,0 × 39,32 EUR = 1.572,80 EUR monatlich (Stand 01.07.2025).
3.3 🚨 YMYL-Hard-Block: KEINE pauschalen Behauptungen
Die persönliche Rentenhöhe hängt von deinen individuellen Entgeltpunkten ab. Versicherungs-fremde Zeiten (Kindererziehung, Pflege, Wehrdienst) werden angerechnet und erhöhen deine Entgeltpunkte nach Sonderregeln. Eine pauschale Aussage wie „du bekommst 1.572,80 EUR“ ist nur beispielhaft und kann von deiner tatsächlichen Rente erheblich abweichen.
Beziehe deine persönliche Auskunft:
- DRV-Versicherungsverlauf (kostenlos jährlich anfordern) → enthält alle deine Entgeltpunkte.
- Renten-Berechnungs-Tool auf
deutsche-rentenversicherung.de→ detaillierte Hochrechnung. - DRV-Beratung (kostenlos unter 0800 1000480) → persönliche Auskunft.
4. Wartezeit und Mindest-Versicherungs-Zeiten (§ 50 SGB VI)
Neben der Regelaltersgrenze brauchst du die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI).
4.1 Was zählt zur allgemeinen Wartezeit?
Zur allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren zählen Kalender-Monate mit:
- Beschäftigungs-Zeiten (sozialversicherungs-pflichtige Arbeit, Minijobs ab 450 EUR monatlich seit 2013)
- Pflege-Zeiten (nicht-erwerbsmäßige Pflege Angehöriger, §§ 3, 44 ff. SGB XI)
- Kindererziehungs-Zeiten (3 Jahre pro Kind, § 56 SGB VI; bei Geburten ab 1992; vor 1992 bis zu 2 Jahre; seit 01.01.2019 = 2,5 Jahre für Mütter der Jahrgänge 1955/1956)
- Wehrdienst- und Zivildienst-Zeiten
- Arbeitslosen-Geld-Bezug (ALG I, Zeiten mit Versicherungspflicht)
- Krankenversicherungs-Zeiten ohne Beschäftigung (z. B. Familienversicherung nach § 10 SGB V)
- Schul-Ausbildungs-Zeiten (maximal 3 Jahre nach § 58 SGB VI; Besuch allgemeinbildender Schulen ab 17. Lebensjahr)
4.2 Was zählt NICHT zur allgemeinen Wartezeit?
- Minijobs bis 450 EUR vor 2013
- Selbstständigkeit ohne freiwillige Versicherung (Libero-variante: freiwillige Beiträge zur DRV möglich, § 7 SGB VI)
- Hochschul-Studium ohne sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung (außer Schul-Ausbildungs-Zeit nach § 58 SGB VI)
- Ehrenamt ohne Versicherungs-Pflicht
4.3 Praxis-Beispiel
Eine Person mit folgenden Zeiten hat die allgemeine Wartezeit erfüllt:
- 4 Jahre Beschäftigung (1990–1994)
- 3 Jahre Kindererziehung (1995–1997, Kind geboren 1995)
- 2 Jahre Beschäftigung (1998–1999, Teilzeit-Wiedereinstieg)
- Summe: 4 + 3 + 2 = 9 Jahre — die 5-Jahres-Wartezeit ist erfüllt.
4.4 Sonderregelung: Wartezeit-Befreiung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Bei einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit entfällt die 5-Jahres-Wartezeit. Die Rente kann dann unmittelbar nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden (vgl. § 43 Abs. 4 SGB VI analog). Hier ist eine Einzelfall-Prüfung durch die DRV notwendig.
5. Antragstellung — Schritt für Schritt
5.1 Drei Monate vor Regelaltersgrenze beantragen
Die Regelaltersrente wird nicht automatisch ausgezahlt. Du musst einen Antrag stellen — empfohlen 3 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze, damit die DRV genug Bearbeitungszeit hat.
5.2 Antrags-Weg
Schritt 1: Antragsformular V0100 anfordern
- Online über die DRV-Homepage (
deutsche-rentenversicherung.de) - Telefonisch unter der kostenlosen DRV-Hotline 0800 1000480
- Persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV (Termin-Vereinbarung empfohlen)
- Schriftlich per Post bei der zuständigen Rentenversicherungs-Träger-Stelle (je nach Wohnort unterschiedlich)
Schritt 2: Antragsformular ausfüllen
- Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Steuer-Nummer)
- Versicherungs-Nummer (steht auf dem Sozialversicherungs-Ausweis oder dem letzten Renten-Bescheid)
- Bankverbindung für die Renten-Zahlung
- Angaben zu Beschäftigungs-Zeiten und Pflicht-Beiträgen
- Ggf. Angaben zu Kindererziehungs- und Pflege-Zeiten
- Krankenversicherungs-Angaben (gesetzlich krankenversichert über die DRV als Rentner?)
Schritt 3: Befundberichte und Unterlagen beifügen
- Nachweise über Kindererziehungs-Zeiten (Geburts-Urkunden der Kinder)
- Nachweise über Pflege-Zeiten (Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad)
- Wehrdienst-Bescheinigung (falls Wehrdienst abgeleistet)
- Schul- und Ausbildungs-Zeugnisse (für § 58 SGB VI Anrechnung)
Schritt 4: Antrag einreichen und Eingangs-Bestätigung abwarten
- Per Post (mit Eingangs-Bestätigung) oder online über die DRV-Plattform
- Eingangs-Bestätigung enthält das Aktenzeichen und die zuständige Sachbearbeitung
Schritt 5: Bearbeitung abwarten
- Bearbeitungsdauer: in der Regel 6–12 Wochen bei vollständigen Unterlagen
- Bei unvollständigen Unterlagen: Nachfragen der DRV (sofort beantworten, sonst Verzögerung)
- Bei Verzögerung über 6 Monate: Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG möglich
Schritt 6: Bescheid prüfen
- Schriftlicher Renten-Bescheid mit Berechnungs-Grundlage und Rechtsbehelfs-Belehrung
- WICHTIG: Prüfe den Bescheid innerhalb von 1 Monat ab Zugang auf Korrektheit (Berechnung, Stichtag, Krankenversicherung).
- Bei Fehlern: Widerspruch innerhalb 1 Monat (§ 84 SGG).
WICHTIG: Wenn die DRV den Antrag nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eingang beschieden hat, kann eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG (Verwaltungsgerichts-Gesetz), konkret § 88 Abs. 1 SGG, vor dem zuständigen Sozialgericht eingereicht werden (kostenlos, § 183 SGG). Die Klage ersetzt den Bescheid und zwingt die DRV zur Entscheidung.
6. Häufige Irrtümer
6.1 Irrtum 1: „Mit 67 bin ich automatisch in Rente“
Falsch. Die Regelaltersgrenze für ab 1964 Geborene liegt bei 67 Jahren. Für Jahrgang 1958 liegt sie bei 66 + 0 Monaten, für Jahrgang 1960 bei 66 + 4 Monaten. Außerdem: Du musst die 5-Jahres-Wartezeit erfüllen und einen Antrag stellen — automatisch kommt keine Rente.
6.2 Irrtum 2: „67 gilt seit 2012″
Falsch. Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz 2012 hat die Anhebung beschlossen, aber die schrittweise Umsetzung läuft bis 2028. Jahrgang 1958 hat 66 + 0 Monate erreicht, Jahrgang 1959 66 + 2 Monate.
6.3 Irrtum 3: „Mit 65 kann ich abschlagsfrei in Rente“
Falsch (außer für vor 1947 Geborene). Für vor 1947 Geborene galt 65 Jahre + 0 Monate abschlagsfrei. Ab Jahrgang 1947 steigt die Regelaltersgrenze schrittweise auf bis zu 67 Jahre (§ 235 SGB VI Anlage). Jahrgang 1958 erreicht 66 Jahre + 0 Monate, Jahrgang 1960 66 Jahre + 4 Monate, Jahrgang 1963 66 Jahre + 10 Monate, ab Jahrgang 1964 gilt 67 Jahre + 0 Monate.
6.4 Irrtum 4: „Ich kann ohne Wartezeit Regelaltersrente bekommen“
Falsch. Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) ist Pflicht-Voraussetzung. Ohne 5 Jahre Beitrags-Zeiten gibt es keine Regelaltersrente. Ausnahme nur bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (siehe Abschnitt 4.4).
6.5 Irrtum 5: „Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann ich nichts mehr dazuverdienen“
Falsch. Für Bezieher von Regelaltersrente gibt es keine Hinzuverdienst-Grenze. Du kannst unbegrenzt dazuverdienen. Die Hinzuverdienst-Grenzen nach § 241a SGB VI (jährliche Anpassung zum 01.01.) gelten nur für vorgezogene Altersrenten (Altersrente für Schwerbehinderte, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI — letztere ausgelaufen).
6.6 Irrtum 6: „Mein GdB 50 bringt mir automatisch frühere Rente“
Falsch. Der Grad der Behinderung (GdB 50+) berechtigt zur Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI (mit Abschlägen), aber NICHT automatisch zur abschlagsfreien Regelaltersrente. Die Regelaltersrente hat keine GdB-Voraussetzung. Wenn du früher in Rente gehen willst und GdB 50+ hast, prüfe die Altersrente für Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI) — die ist ein eigener Beitrag in unserem Cluster.
7. FAQ — Häufige Fragen zur Regelaltersrente
F: Wann genau kann ich meine Regelaltersrente beantragen?
A: Sobald du deine persönliche Regelaltersgrenze erreichst. Beispiel Jahrgang 1958: 66 Jahre + 0 Monate (Stichtag 01.08.2024 für August-Geborene, nach § 99 SGB VI = Beginn des Kalendermonats). Antrag 3 Monate vorher empfohlen. Die Stichtage stehen in § 235 SGB VI Anlage.
F: Was ist der aktuelle Rentenwert 2026?
A: 39,32 EUR monatlich (Stand 01.07.2025, Anpassung jährlich 01.07.). Voraussichtliche Anpassung 01.07.2026 auf ca. 40,42 EUR. Die DRV entscheidet im März über die genaue Höhe.
F: Kann ich nach Beginn der Regelaltersrente noch dazuverdienen?
A: Ja, unbegrenzt. Die Hinzuverdienst-Grenzen (§ 241a SGB VI, jährliche Anpassung 01.01.) gelten nur für vorgezogene Altersrenten, nicht für die Regelaltersrente.
F: Was ist mit der Grundrente — bekomme ich die zusätzlich?
A: Die Grundrente nach §§ 76a-g SGB VI (geltend seit 01.01.2023) ist ein Zuschlag zur Rente, kein eigener Renten-Typ. Du kannst Grundrente zur Regelaltersrente erhalten, wenn du 33 Jahre Grundrenten-Zeiten erfüllt hast (Pflicht-Beitrags-Zeiten, Kindererziehungs-Zeiten, Pflege-Zeiten). Bei kleinen Renten wird die Grundrente pauschal um 125 EUR monatlich aufgestockt, bei mittleren Renten gestaffelt bis max. 418 EUR monatlich.
F: Wie lange dauert die Bewilligung nach Antrag?
A: Bei vollständigen Unterlagen 6–12 Wochen. Bei Verzögerung über 6 Monate kann eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG vor dem Sozialgericht eingereicht werden (kostenlos, § 183 SGG).
F: Was, wenn die DRV einen falschen Stichtag ansetzt?
A: Innerhalb von 1 Monat ab Zugang des Bescheids kannst du Widerspruch bei der DRV einlegen (§ 84 SGG). Die DRV prüft den Stichtag nach § 235 SGB VI Anlage erneut.
F: Muss ich die Regelaltersrente beim Erreichen beantragen oder geht das automatisch?
A: Manuell. Die DRV verschickt keine automatischen Renten-Bescheide. Du musst den Antrag selbst stellen (oder mit Beratungshilfe-Schein nach § 44a SGB XII über einen Anwalt oder Sozialverband).
F: Kann ich nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten und gleichzeitig Rente beantragen?
A: Ja. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kannst du beliebig weiterarbeiten und parallel die volle abschlagsfreie Rente beziehen. Es gibt keine Hinzuverdienst-Grenze.
8. Weiterführende Hinweise und Rechtliches (RDG + DSGVO)
8.1 Beratungs-Angebote (kostenlos)
- DRV-Beratungshotline: 0800 1000480 (Mo–Fr 7:30–19:30, Sa 9:00–13:00)
- Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV vor Ort
- Beratungshilfe-Schein nach § 44a SGB XII beim Amtsgericht (15 EUR Eigenanteil)
- DRV-Versicherungsverlauf (kostenlos jährlich anfordern)
8.2 Verwandte Beiträge im Sozialrat-Cluster
- Erwerbsminderungsrente beantragen 2026: Dein Weg in 7 Schritten (Schwester-Beitrag für unter 67-Jährige mit gesundheitlicher Erwerbsminderung)
- Grundrente 2026: Wer sie bekommt, wer nicht — und wie du sie berechnest (Querverweis zu §§ 76a-g SGB VI)
- EM-Rente abgelehnt: So legst du in 5 Schritten erfolgreich Widerspruch ein (Verfahrens-Leitfaden)
- Grundsicherung im Alter vs. Bürgergeld: Welche Leistung steht dir zu? (Härtefall-Sicherung bei niedriger Rente)
8.3 Rechtliche Hinweise (RDG + DSGVO)
Keine Rechtsberatung (§ 3 RDG): Dieser Beitrag informiert dich über die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch die DRV (kostenlos: 0800 1000480), eine zugelassene Beratungsstelle oder einen Rentenberater.
Datenschutz (DSGVO Art. 4 Nr. 11 + Erwägungsgrund 32): Wir verwenden keine echten Personennamen. Praxis-Beispiele sind anonymisiert. Personenbezogene Daten erhebst du über die DRV direkt; wir verarbeiten keine Daten.
*Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.*

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