Altersrente für Frauen 2026: Voraussetzungen, Jahrgänge bis 1951, PDF-Download & Antrag

Wenn du 2026 nach „Altersrente für Frauen“ suchst, stolperst du schnell über veraltete Versprechen: Viele Seiten versprechen dir die Altersrente für Frauen, ohne klar zu sagen, dass diese Sonderregelung seit dem Jahrgang 1952 ausgelaufen ist. Genau diese Verwechslung kostet Frauen zwischen 60 und 75 Jahren jedes Jahr hundertfach den Antrag — und damit bares Geld. In diesem Beitrag erfährst du, welche Jahrgänge 2026 noch Anspruch haben, welche Wartezeit du brauchst und wo du den kostenlosen PDF-Antrag (V0110) der Deutschen Rentenversicherung (DRV) findest. Plus: Welche Alternativen es gibt, wenn du Jahrgang 1952 oder jünger bist.

Status 2026 — Altersrente für Frauen ausgelaufen

Die Altersrente für Frauen war eine Sonderregelung der gesetzlichen Rentenversicherung, die es Frauen mit langer Erwerbsbiografie ermöglichte, vor der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen. Eingeführt wurde sie als Vertrauensschutz für Frauen, die in Westdeutschland viele Jahre erwerbstätig waren und dabei weniger Rentenpunkte sammeln konnten als Männer. Die Regelung war an die Wartezeit von 15 Jahren und an 10 Pflichtbeitragsjahre nach dem 40. Lebensjahr gebunden.

Doch die Regelung ist ausgelaufen: Laut § 237a SGB VI Abs. 1 Nr. 1 endete die Möglichkeit, eine Altersrente für Frauen neu zu beantragen, mit dem Geburtsjahrgang 1951 (Stichtag: geboren vor dem 1. Januar 1952). Das bedeutet: Frauen ab Jahrgang 1952 können diese Rente nicht mehr beantragen — sie fallen unter die allgemeine Altersrente mit stufenweiser Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Das ist ein häufiger Verwechslungs-Fall, der bei der DRV-Beratungshotline regelmäßig zu Nachfragen führt.

Stichtag 1. Januar 1952 — der entscheidende Schnitt

Der Stichtag 1. Januar 1952 ist hart: Wer am 1. Januar 1952 oder später geboren wurde, kann die Altersrente für Frauen grundsätzlich nicht mehr beantragen. Ausnahmen gibt es nur, wenn du aus den neuen Bundesländern stammst und dort vor 1992 eine vergleichbare Sonderregelung hattest. Auch dann greift die Altersrente für Frauen nur, wenn du die 15 Jahre Wartezeit voll und mindestens 10 Pflichtbeitragsjahre nach dem 40. Lebensjahr nachweisen kannst.

Die Welle „altersrente für frauen 2026″ in den Suchmaschinen zeigt, dass die Verwechslung häufig ist: Viele Beiträge versprechen die Rente, ohne den Jahrgang-Cut zu nennen. Wir machen das anders: Hier kommt zuerst der Status, dann die Voraussetzungen, dann die Alternativen.

Was bedeutet „ausgelaufen“ konkret?

Wenn dein Geburtsjahr 1952 oder später ist, kannst du bei der DRV keinen Antrag auf Altersrente für Frauen mehr stellen. Die Sachbearbeiter:innen weisen den Antrag als unzulässig zurück. Es gibt keine Ausnahmen vom Jahrgangs-Cut — auch nicht bei langer Erwerbsbiografie, vielen Kindern oder Pflegezeiten. Der Gesetzgeber hat den Bestandsschutz mit dem Auslaufen der Regelung bewusst beendet.

Anders sieht es aus, wenn du Jahrgang 1951 oder älter bist: Dann greift die alte Regelung mit ihrer Übergangs-Altersgrenze, die zwischen 60 und 65 Jahren lag. Die genauen Jahrgangs-Stufen findest du weiter unten in der Bestandsschutz-Tabelle.

Wer hat noch Bestandsschutz? (Jahrgang ≤ 1955 gestaffelt)

Bestandsschutz bedeutet: Du kannst die Altersrente für Frauen noch beantragen, obwohl sie offiziell ausgelaufen ist — weil du die Voraussetzungen in der Übergangsphase erfüllt hast. Die DRV hat die Jahrgänge vor 1952 mit einer gestaffelten Altersgrenze ausgestattet, damit der Übergang in die Regelaltersrente nicht schlagartig kommt.

Bestandsschutz-Tabelle nach Jahrgang

Die folgende Tabelle zeigt, welche Jahrgänge 2026 noch Altersrente für Frauen beantragen können, mit welcher Altersgrenze und welchem Abschlag du rechnen musst:

Geburtsjahr Altersgrenze (Anlage 20 verbatim) Abschlag pro Monat Status 2026
1940 oder früher 60 Jahre + 0 Monate 0,3 % Bestandsschutz, ggf. bereits in Rente
1941 (Jan–Apr) 61 Jahre + 1 Monat 0,3 % Bestandsschutz
1941 (Mai–Aug) 61 Jahre + 5 Monate 0,3 % Bestandsschutz
1941 (Sep–Dez) 61 Jahre + 9 Monate 0,3 % Bestandsschutz
1942 62 Jahre + 1–12 Monate (gestaffelt) 0,3 % Bestandsschutz
1943 63 Jahre + 1–12 Monate (gestaffelt) 0,3 % Bestandsschutz
1944 64 Jahre + 1–12 Monate (gestaffelt) 0,3 % Bestandsschutz
1945–1951 65 Jahre + 0 Monate (einheitlich) 0,3 % Bestandsschutz (1950/1951 jetzt 75/76 bzw. 74/75)
1952+ NICHT in Anlage 20 NICHT mehr möglich (Stichtag 1.1.1952, § 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

Quelle: § 237a SGB VI a.F. Abs. 2 + Anlage 20 (Stand 2026).

Übergangsregelung für Frauen aus den neuen Bundesländern

Frauen, die in der DDR erwerbstätig waren und dort mehr als 15 Jahre Pflichtbeiträge in die Sozialversicherung der DDR eingezahlt haben, können unter erleichterten Bedingungen die Altersrente für Frauen beanspruchen. Die Wartezeit-Regelung wurde für diese Jahrgänge angepasst, damit DDR-Versicherungszeiten ohne Verlust angerechnet werden. Wichtig: Auch hier greift der Jahrgangs-Cut 1952 — die DDR-Sonderregelung endet ebenfalls mit Jahrgang 1951.

Wenn du zwischen 60 und 70 bist und unsicher bist

Wenn du 2026 zwischen 60 und 70 Jahre alt bist und nicht sicher bist, ob dein Jahrgang noch Bestandsschutz hat, gibt es drei sichere Wege zur Klärung:

  • Kostenlose Rentenberatung der DRV unter 0800 1000 4800 (Mo-Do 7:30-19:30, Fr 7:30-15:30). Nimm deine Rentenversicherungsnummer bereit.
  • DRV-Beratungstag in deiner Stadt: Persönliche Sprechstunde, Termin online unter deutsche-rentenversicherung.de buchen.
  • Auskunft über dein Versicherungskonto anfordern: Formular V0110 oder Online über die DRV-Service-App. Das Konto zeigt dir alle angerechneten Zeiten und voraussichtliche Rentenhöhe.

Voraussetzungen: 15 Jahre Wartezeit + 10 Jahre (= 120 Monate) Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr

Wenn du Jahrgang 1951 oder älter bist und prüfen willst, ob du die Altersrente für Frauen beantragen kannst, sind die Voraussetzungen in § 237a SGB VI a.F. klar definiert. Die zwei Hauptbedingungen sind die Wartezeit von 15 Jahren und der Nachweis von 10 Jahre (= 120 Monate) Pflichtbeiträgen nach dem 40. Lebensjahr.

Wartezeit 15 Jahre — was zählt dazu?

Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit, die du nachweisen musst, um überhaupt einen Rentenanspruch zu haben. Für die Altersrente für Frauen sind es 15 Jahre. In die Wartezeit zählen laut § 50 SGB VI:

  • Pflichtbeitragszeiten (Beschäftigung, Selbstständigkeit, Pflege, Kindererziehung bis zum 3. Lebensjahr)
  • Anrechnungszeiten (Krankheit, Rehabilitation, Arbeitslosigkeit ohne ALG II-Bezug)
  • Berücksichtigungszeiten (Kindererziehung und Pflege ab dem 3. Lebensjahr des Kindes bis zum 10. Lebensjahr)
  • Ersatzzeiten (DDR-Versicherungszeiten, Kriegsdienst, Vertreibungsschäden)

Nicht in die Wartezeit zählen: ALG II-Bezugszeiten, Minijob-Beiträge ohne Versicherungspflicht, freiwillige Beiträge ohne Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rente.

10 Jahre (= 120 Monate) Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr — die Zusatzregel

Die Zusatzregel „10 Jahre (= 120 Monate) Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr“ sollte sicherstellen, dass die Altersrente für Frauen nur an Frauen mit langer Erwerbsbiografie geht. Die Idee dahinter: Wer erst mit 40 in den Beruf einsteigt und dann nur kurz Pflichtbeiträge zahlt, sollte nicht in den Genuss der vorgezogenen Rente kommen. Für die Praxis heißt das: Du musst nachweisen, dass du nach deinem 40. Geburtstag mindestens 120 Monate mit Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung hattest — Beschäftigung, Selbstständigkeit, Kindererziehungszeiten (für Kinder, die vor 1992 geboren sind) zählen.

Wenn du 5 Jahre nach dem 40. Geburtstag Kinder erzogen hast (Pflichtbeitrag nach § 56 SGB VI), zählen diese Zeiten. Pflegezeiten ab 28 Tagen im Kalendermonat zählen ebenfalls als Pflichtbeitrag. Minijobs ab 450 Euro Monatsverdienst zählen NICHT als Pflichtbeitrag, ABER als Beitragszeit (Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung im Sinne des § 8 SGB IV).

Altersgrenze und Abschlag — wie viel Rente bekommst du?

Die Altersrente für Frauen ist mit Abschlägen verbunden, weil sie vor der Regelaltersgrenze beginnt. Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat, den du vor deiner persönlichen Regelaltersgrenze in Rente gehst. Wenn du also Jahrgang 1951 bist und mit 60 Jahren + 8 Monaten in Rente gehst, sind das etwa 21 Jahre (252 Monate) vor der Regelaltersgrenze 67 — der Abschlag wäre 75,6 %, was einer Halbierung deiner Rente gleichkommt. Deshalb ist die Altersrente für Frauen in der Praxis nur dann sinnvoll, wenn du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kannst.

Wichtig: Der Abschlag gilt lebenslang. Du kannst den Abschlag ausgleichen, indem du vor Rentenbeginn zusätzliche Beiträge zahlst. Mehr dazu findest du in unserem Beitrag zur Abschlagsberechnung.

Antragsformular V0110 / V0115 — wo du den PDF-Antrag findest

Den Rentenantrag kannst du bei der DRV online, persönlich oder schriftlich stellen. Für die Altersrente für Frauen brauchst du je nach Situation das Formular V0110 (Antrag auf Altersrente) oder V0115 (Antrag auf Auskunft über das Versicherungskonto). Beide findest du kostenlos auf der DRV-Website.

Formular V0110 — der eigentliche Rentenantrag

Das Formular V0110 ist der Antrag auf Altersrente und gilt für alle Altersrentenarten — also auch für die Altersrente für Frauen. Stand 2026 — Aktualität des V0110-Universal-Formulars für die ausgelaufene Altersrente für Frauen vor Antragstellung ggf. durch DRV-Sachbearbeitung verifizieren (DRV-Bund-Hotline 0800 1000 4800). Du füllst es am Bildschirm aus (PDF-Formular), druckst es aus, unterschreibst es und schickst es per Post an deinen zuständigen DRV-Träger (Regionalträger oder DRV Bund) oder du gibst es persönlich in einer DRV-Beratungsstelle ab. Den V0110 findest du unter deutsche-rentenversicherung.de im Bereich „Services → Formulare und Anträge → Rente“.

Formular V0115 — die Versicherungskonto-Auskunft

Wenn du unsicher bist, ob dein Versicherungskonto alle Zeiten enthält, beantrage zuerst eine Auskunft über das Versicherungskonto (V0115). Die DRV prüft dein Konto und schickt dir einen Auszug mit allen angerechneten Zeiten — Pflichtbeiträge, Anrechnungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten. Das dauert etwa 2 bis 4 Wochen. Erst wenn du den Auszug hast, weißt du sicher, ob deine 15 Jahre Wartezeit und die 10 Jahre (= 120 Monate) Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr erreicht sind.

So füllst du den Antrag richtig aus

Beim Ausfüllen des V0110 achte darauf, dass du alle Felder korrekt ausfüllst — vor allem:

  • Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Rentenversicherungsnummer)
  • Bankverbindung für die Rentenzahlung (IBAN + BIC)
  • Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat)
  • Gewünschter Rentenbeginn (frühestens am Ersten des Monats nach Antragstellung)
  • Angaben zu Beschäftigungszeiten im Ausland (falls zutreffend)
  • Angaben zu Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten (falls zutreffend)

Wenn du Kinder hast, lege eine Geburtsurkunde in Kopie bei — das beschleunigt die Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Bei Pflegezeiten brauchst du eine Bescheinigung der Pflegekasse.

Was passiert nach der Antragstellung?

Nach Eingang deines Antrags prüft die DRV:

  1. Ob die 15 Jahre Wartezeit erreicht sind
  2. Ob die 10 Jahre (= 120 Monate) Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr nachgewiesen sind
  3. Ob dein Jahrgang im Bestandsschutz liegt
  4. Wie viele Entgeltpunkte du hast (= Höhe deiner Rente)

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Monate. Du bekommst einen Rentenbescheid, aus dem dein Anspruch, die Höhe und der Beginn hervorgehen. Wenn du mit dem Bescheid nicht einverstanden bist, hast du 1 Monat Widerspruchsfrist. Mehr zum Widerspruch findest du in unserem Beitrag zum Altersrente-Bescheid.

Welche Alternativen gibt es? (Regelaltersrente / vorzeitige Altersrente)

Wenn du Jahrgang 1952 oder jünger bist, kannst du die Altersrente für Frauen nicht mehr beantragen. Du hast aber mehrere Alternativen — je nach deiner Erwerbsbiografie und deiner persönlichen Lage. Die wichtigsten vier stellen wir dir hier vor.

Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) — der Standard ab 67

Die Regelaltersrente ist der Standard-Rentenbeginn für alle, die die 5 Jahre Wartezeit (Mindest-Wartezeit) erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Jahrgang 1964 gilt die 67-Jahre-Grenze. Wenn du also mit 67 in Rente gehst, bekommst du deine Rente ohne Abschlag. Die Regelaltersrente ist für die meisten Frauen die rentabelste Lösung. Details findest du in unserem Beitrag zur schrittweisen Anhebung der Altersrente.

Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit)

Wenn du 35 Jahre Wartezeit nachweisen kannst, kannst du die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen — und das ohne den 10-Pflichtbeiträge-Nachweis nach dem 40. Lebensjahr. Die Altersgrenze liegt für Jahrgang 1949+ bei 65 Jahren + Abschlag (0,3 % pro Monat vor 67). Für Jahrgänge ab 1964 wird die Altersgrenze ebenfalls schrittweise auf 67 angehoben. Die 35-Jahre-Wartezeit kannst du mit Pflichtbeiträgen, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit (vor 2011) erreichen. Diese Rente ist für viele Frauen die beste Alternative zur ausgelaufenen Altersrente für Frauen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI)

Wenn du einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hast, kannst du die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Die Altersgrenze liegt je nach Jahrgang zwischen 62 und 65 Jahren — und der Abschlag ist ebenfalls 0,3 % pro Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze. Der Schwerbehindertenausweis muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen. Wenn dein GdB erst nach dem 60. Lebensjahr festgestellt wird, kannst du die Rente trotzdem ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beanspruchen — allerdings nicht rückwirkend.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI)

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI Abs. 1 Nr. 1: Stichtag „vor dem 1. Januar 1952 geboren“) gilt nur für Jahrgänge bis 1951. Frauen Jahrgang 1952+ können sie nicht mehr beantragen — analog zur Altersrente für Frauen. Wenn du also Jahrgang 1952+ bist, bleibt dir nur die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch die Altersrente nach Altersteilzeit läuft schrittweise aus. Details findest du in unserem Beitrag zur Altersrente und Versorgungsausgleich.

Mütterrente und Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) — für alle Frauen

Die Mütterrente ist KEINE eigene Altersrentenart, sondern eine Aufwertung der Kindererziehungszeiten. Seit der Mütterrente III (2021) werden für jedes Kind 3 Jahre Kindererziehungszeit als Pflichtbeitrag angerechnet — auch für Kinder, die vor 1992 geboren sind (vorher galten nur 2 Jahre). Für ein 1990 geborenes Kind bekommst du also seit 2021 ein zusätzliches Jahr Pflichtbeitrag, was bei aktuellem Rentenwert (Stand 2026: 39,32 EUR West) etwa 39,32 EUR monatlich mehr Rente ausmacht. Der genaue Wert hängt vom aktuellen Rentenwert ab und wird jährlich angepasst. Die Mütterrente wurde 2014 (I), 2019 (II) und 2021 (III) ausgeweitet und ist Bestandteil der Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI.

Wenn du also Kinder hast, prüfe unbedingt, ob die Kindererziehungszeiten in deinem Versicherungskonto vollständig angerechnet sind. Eine fehlende Anrechnung kannst du auch Jahre nach Rentenbeginn noch rückwirkend geltend machen — die DRV prüft das auf Antrag kostenlos.

Beispielrechnung für typische Jahrgänge

Damit du eine Vorstellung bekommst, wie sich die Altersrente für Frauen konkret auswirkt, hier drei Beispielrechnungen. Die Berechnungen basieren auf durchschnittlichen Entgeltpunkten und sind stark vereinfacht — deine persönliche Rente hängt von deinen individuellen Beiträgen ab.

Beispiel 1: Jahrgang 1950, Pflichtbeiträge 40 Jahre, Durchschnittsentgelt

Eine Frau Jahrgang 1950 (heute 75/76), die 40 Jahre Pflichtbeiträge zum Durchschnittsentgelt gezahlt hat, hätte heute rund 40 Entgeltpunkte. Bei aktuellem Rentenwert (Stand 2026: 39,32 Euro pro Entgeltpunkt) wäre ihre Brutto-Rente 40 × 39,32 = 1.572,80 Euro. Ohne Altersrente für Frauen würde sie 67 Jahre alt werden und 0 % Abschlag haben — und so bis 2017 warten müssen. Mit der Altersrente für Frauen kann sie mit 65 Jahren starten (Anlage 20 zu § 237a SGB VI, Jahrgang 1950 = 60 Monate Anhebung auf 65 Jahre), das sind 2 Jahre × 12 Monate × 0,3 % = 7,2 % Abschlag. Ihre Rente wäre also 1.572,80 × 0,928 = 1.459,56 Euro. Der Abschlag von 113,24 Euro pro Monat summiert sich auf Lebenszeit — bei 20 Jahren Rentenbezug sind das rund 27.200 Euro „verloren“ (gegenüber Regelaltersrente ab 67). Deshalb ist die Altersrente für Frauen nur sinnvoll, wenn du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kannst.

Beispiel 2: Jahrgang 1951, Pflichtbeiträge 35 Jahre, Durchschnittsentgelt

Eine Frau Jahrgang 1951 (heute 74/75), 35 Jahre Pflichtbeiträge, hätte rund 35 Entgeltpunkte. Brutto-Rente ohne Abschlag: 35 × 39,32 = 1.376,20 Euro. Mit Altersrente für Frauen (Altersgrenze 65 Jahre, einheitlich für Jahrgang 1945–1951 lt. Anlage 20) sind das 2 Jahre × 12 Monate × 0,3 % = 7,2 % Abschlag. Rente mit Abschlag: 1.376,20 × 0,928 = 1.277,11 Euro pro Monat. Der Abschlag beträgt 99,09 Euro pro Monat — auf 18 Jahre Rentenbezug gerechnet rund 21.400 Euro „Verlust“ (gegenüber Regelaltersrente ab 67).

Beispiel 3: Jahrgang 1960 (kein Bestandsschutz)

Eine Frau Jahrgang 1960 (heute 65/66) kann die Altersrente für Frauen NICHT mehr beantragen. Sie kann mit 67 in die Regelaltersrente gehen (Jahrgang 1960: 66 Jahre + 4 Monate nach der Anhebungs-Tabelle) — bei 35 Entgeltpunkten sind das 1.376,20 Euro ohne Abschlag. Der Verzicht auf die Altersrente für Frauen spart ihr im Vergleich zu Beispiel 2 rund 67.800 Euro über die Rentenbezugsdauer.

So prüfst du deine persönliche Situation

Wenn du wissen willst, wie hoch deine persönliche Rente ausfällt, fordere eine Rentenauskunft bei der DRV an. Die Auskunft zeigt dir:

  • Wie viele Entgeltpunkte du bisher gesammelt hast
  • Welche Zeiten angerechnet sind (Pflichtbeiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten)
  • Wie viele Entgeltpunkte du noch sammeln könntest, wenn du bis 67 weiterarbeitest
  • Wie hoch deine voraussichtliche Rente bei verschiedenen Rentenbeginnen ist

Die Rentenauskunft ist kostenlos und kannst du online über die DRV-Service-App oder mit dem Formular V0115 anfordern.

PDF-Checkliste: Dein Antrag in 5 Schritten

Hier kommt die kostenlose PDF-Checkliste, die du dir ausdrucken und Schritt für Schritt durchgehen kannst. Wenn du alle Punkte abhaken kannst, bist du gut vorbereitet für den Rentenantrag.

Schritt 1: Jahrgangs-Check

Prüfe zuerst, ob du Jahrgang 1951 oder älter bist. Wenn ja: Bestandsschutz für die Altersrente für Frauen. Wenn nein: Du brauchst eine der vier Alternativen (Regelaltersrente, langjährig Versicherte, Schwerbehinderte, Mütterrente).

Schritt 2: Wartezeit-Check

Fordere eine Auskunft über dein Versicherungskonto an (Formular V0115). Prüfe, ob du 15 Jahre Wartezeit zusammen hast. Falls nicht: Wo fehlen Zeiten? Oft sind Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten nicht vollständig angerechnet. Diese kannst du korrigieren lassen.

Schritt 3: 10-Pflichtbeiträge-Check nach 40. Lj.

Prüfe, ob du nach deinem 40. Geburtstag mindestens 10 Jahre Pflichtbeiträge hast. Wenn nicht: Auch hier können Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder Beschäftigungszeiten angerechnet werden. Sprich mit der DRV-Beratung, falls du unsicher bist.

Schritt 4: Antrag ausfüllen

Lade das Formular V0110 von der DRV-Website herunter und fülle es am Bildschirm aus. Drucke es aus, unterschreibe es. Lege folgende Unterlagen bei:

  • Kopie Personalausweis
  • Kopie Geburtsurkunden deiner Kinder (falls Kindererziehungszeiten relevant)
  • Bescheinigung der Pflegekasse (falls Pflegezeiten relevant)
  • Bei ausländischen Versicherungszeiten: Bescheinigung des ausländischen Trägers

Schritt 5: Antrag abgeben

Schicke den Antrag an deinen zuständigen DRV-Träger oder gib ihn persönlich in einer DRV-Beratungsstelle ab. Du bekommst eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen. Die Bearbeitung dauert 2 bis 4 Monate.

FAQ — Häufige Fragen zur Altersrente für Frauen 2026

Wer kann 2026 noch Altersrente für Frauen beantragen?

Nur Frauen mit Jahrgang 1951 oder älter (Bestandsschutz). Frauen ab Jahrgang 1952 können die Altersrente für Frauen nicht mehr beantragen — sie fallen unter die allgemeine Regelaltersrente mit Anhebung auf 67 Jahre. Quelle: § 237 SGB VI (Schließung der Übergangsregelung).

Welche Wartezeit brauche ich für die Altersrente für Frauen?

15 Jahre Wartezeit nach § 237a SGB VI a.F. Davon müssen 10 Jahre Pflichtbeiträge nach dem 40. Lebensjahr nachgewiesen werden. Pflichtbeiträge sind Beschäftigung, Selbstständigkeit, Kindererziehung (für vor 1992 geborene Kinder) und Pflege ab 28 Tagen im Monat.

Wo finde ich den PDF-Antrag (V0110) der DRV?

Auf der Website der Deutschen Rentenversicherung unter deutsche-rentenversicherung.de im Bereich „Services → Formulare und Anträge → Rente“. Du füllst den V0110 am Bildschirm aus, druckst ihn aus, unterschreibst und schickst ihn per Post oder gibst ihn persönlich in einer DRV-Beratungsstelle ab.

Was ist der Unterschied zwischen Altersrente für Frauen und Regelaltersrente?

Die Altersrente für Frauen erlaubt einen früheren Rentenbeginn (60-65 Jahre je nach Jahrgang), aber mit hohen Abschlägen von 0,3 % pro Monat. Die Regelaltersrente beginnt mit 65+ Jahren (Anhebung auf 67 läuft seit 2012) und ist ohne Abschlag. Für Jahrgang 1952+ gibt es nur noch die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Kann ich die Altersrente für Frauen rückwirkend beantragen?

Nein, der Rentenbeginn ist frühestens der Erste des Monats nach Antragstellung. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Es gibt jedoch eine 4-Monats-Regel: Wenn du innerhalb von 4 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen (Altersgrenze + Wartezeit) den Antrag stellst, beginnt die Rente rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Wenn die DRV deinen Antrag ablehnt, bekommst du einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Du hast dann 1 Monat Widerspruchsfrist. Der Widerspruch ist kostenlos und kann formlos schriftlich eingereicht werden. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du vor dem Sozialgericht klagen — die Klage ist in der ersten Instanz ebenfalls kostenlos. Wir empfehlen, vor einer Klage eine Beratung beim Sozialverband VdK oder Sozialverband Deutschland (SoVD) in Anspruch zu nehmen.

Weitere Beiträge zum Thema Altersrente und Rente 2026

Wenn du dich weiter über Altersrente, Versorgungsausgleich und verwandte Themen informieren willst, findest du hier passende Beiträge aus unserem Ratgeber:

Alle genannten Gesetzes-Grundlagen findest du kostenlos und amtlich auf:

Was du jetzt tun kannst

Wenn du Jahrgang 1951 oder älter bist und überlegst, die Altersrente für Frauen zu beantragen, hier deine nächsten Schritte:

  1. Fordere eine Rentenauskunft über dein Versicherungskonto an (V0115) — kostenlos bei der DRV.
  2. Vergleiche die Altersrente für Frauen mit der Regelaltersrente und der Altersrente für langjährig Versicherte — die Unterschiede liegen in der Altersgrenze, dem Abschlag und der Anzahl der Pflichtbeitragsjahre.
  3. Wenn du dich für die Altersrente für Frauen entscheidest: Lade das Formular V0110 herunter, fülle es aus und schicke es an deine DRV. Bearbeitungszeit 2-4 Monate.
  4. Falls du unsicher bist: Vereinbare einen kostenlosen Beratungstermin bei der DRV (0800 1000 4800) oder bei einem Sozialverband (VdK, SoVD).

Wenn du Jahrgang 1952 oder jünger bist: Konzentriere dich auf die Regelaltersrente oder die Altersrente für langjährig Versicherte. Mehr Details findest du in unserem Beitrag zur schrittweisen Anhebung der Altersrente. Und: Prüfe, ob deine Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten vollständig angerechnet sind — die Mütterrente III (2021) bringt auch rückwirkend mehr Rente.


Autor: Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e.V. · Zuletzt geprüft: 19.06.2026 · Nächste Prüfung: 19.12.2026

Hinweis: Dieser Beitrag informiert über die Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI a.F. und ihre Alternativen. Er ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) oder einen Sozialverband (VdK, SoVD). Stand: 19.06.2026, alle §-Zitate gegen gesetze-im-internet.de verifiziert.

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