Altersrente Versorgungsausgleich 2026: Auswirkung & korrekte Berechnung

Altersrente Versorgungsausgleich 2026: Was passiert mit deiner Rente bei Scheidung?

Wenn du dich scheiden lässt, wird deine Altersrente automatisch durch den Versorgungsausgleich geteilt — geregelt im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Konkret: Die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche beider Partner werden zusammengerechnet, die Differenz halbiert und zu gleichen Teilen auf beide Versichertenkonten übertragen. Ein Rechenbeispiel: Hat dein Partner in der Ehe 60 Entgeltpunkte erworben und du 30, ist die Differenz 30 Punkte. Die Hälfte — also 15 Entgeltpunkte — werden von seinem Konto auf deines übertragen. Du hast danach 45 Entgeltpunkte, er 45.

Du profitierst von diesem Artikel, weil du hier erfährst, welche Anwartschaften vom Versorgungsausgleich erfasst werden, wie das Splitting konkret berechnet wird, welche Besonderheiten für Beamte gelten (Quasi-Splitting), welche Vereinbarungen du im Scheidungsvertrag treffen kannst und welche Widerspruchswege dir offenstehen, falls das Familiengericht falsch entscheidet.

1. Was ist der Versorgungsausgleich (VA)?

Der Versorgungsausgleich ist eine zentrale Folge der Scheidung. Er sorgt dafür, dass die in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften gerecht zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Das bedeutet: Was während der Ehe an Rentenansprüchen erarbeitet wurde, gehört beiden Partnern gleichermaßen — unabhängig davon, wer das Einkommen erzielt hat.

1.1 Definition und Zweck

Das § 1 VersAusglG definiert den Grundsatz:

„Ehepartner haben bei Beendigung der Ehe durch Scheidung einen Anspruch auf gleichmäßige Aufteilung der von ihnen in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge.“

— § 1 Abs. 1 VersAusglG (sinngemäß)

Der Versorgungsausgleich ist also kein Straf-Mechanismus, sondern eine Aufteilung des gemeinsam Erdienten. Das Leitprinzip: Was die Ehe gemeinsam geschaffen hat, wird auch gemeinsam aufgeteilt.

1.2 Rechtsgrundlage — das VersAusglG

Seit dem 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich im eigenständigen Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) geregelt. Die alten §§ 1587 bis 1587p BGB, die vorher den Versorgungsausgleich enthielten, sind seitdem aufgehoben — § 1587 BGB enthält heute nur noch eine kurze Verweisung auf das VersAusglG.

Wichtig zu wissen: Wenn du im Internet auf „§ 1587 BGB Versorgungsausgleich“ stößt, ist das veraltete Rechts-Literatur aus der Zeit vor 2009. Heute gilt: § 1 VersAusglG für den Grundsatz, § 2 VersAusglG für die Definition der Ehezeit und §§ 4-6 VersAusglG für die einzelnen Anwartschaftsarten.

1.3 Wer führt den Versorgungsausgleich durch?

Den Versorgungsausgleich führt nicht das Jobcenter oder die Rentenversicherung von sich aus durch. Er ist Teil des Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht. Das Gericht prüft von Amts wegen — also automatisch — ob ein Versorgungsausgleich stattfindet (§ 217 FamFG VA-Sachen).

Die technische Durchführung — die Übertragung der Rentenanwartschaften von einem Versichertenkonto auf das andere — übernimmt anschließend der zuständige Versorgungsträger. Für die gesetzliche Rente ist das die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auf Grundlage von § 113 SGB VI.

2. Wann wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

Der Versorgungsausgleich wird bei jeder Scheidung geprüft — es gibt jedoch Ausnahmen, in denen er nicht oder nur eingeschränkt stattfindet.

2.1 Grundsatz: Bei jeder Ehescheidung

Wenn ein Ehepaar die Scheidung beantragt, prüft das Familiengericht von Amts wegen, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Das bedeutet: Du musst den VA nicht selbst beantragen — er ist automatischer Bestandteil des Scheidungsverfahrens.

Das Gericht fordert dazu bei allen betroffenen Versorgungsträgern (DRV, Beamtenversorgung, Pensionskassen, Versicherungsgesellschaften) Auskünfte über die Ehezeit-Anwartschaften an. Diese Auskünfte werden in einem Versorgungsausgleichsauskunft zusammengestellt.

2.2 Ausnahme: Ehezeit unter 3 Jahren

Eine wichtige Ausnahme steht in § 3 VersAusglG: Wenn die Ehezeit weniger als 3 Jahre betragen hat (sogenannte Kurz-Ehe), findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Hintergrund: Bei kurzen Ehen war der gemeinsam erwirtschaftete Versorgungs-Zuwachs oft gering, und der bürokratische Aufwand sollte nicht erzwungen werden.

2.3 Ausnahme: Geringe Differenz

In der Praxis wird der VA auch dann häufig nicht durchgeführt, wenn die Differenz der Ehezeit-Anwartschaften sehr gering ist. Das Gericht kann nach § 27 VersAusglG (Beschränkung oder Wegfall wegen grober Unbilligkeit) entscheiden, dass eine bestimmte Form des Ausgleichs (interne oder externe Teilung) nicht sinnvoll ist, wenn die Anwartschaften nahezu gleichwertig sind.

2.4 Ausnahme: Gütertrennung

Auch wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben (im Ehevertrag notariell beurkundet), findet ein Versorgungsausgleich statt — denn der Versorgungsausgleich ist vom Güterstand unabhängig. Gütertrennung regelt nur den Zugewinn (Vermögen, nicht Rentenansprüche).

Diese Unabhängigkeit wird in Der Versorgungsausgleich ist vom Güterstand unabhängig: § 1408 BGB (Ehevertrag) erlaubt güterrechtliche Vereinbarungen; § 25 VersAusglG regelt den Härtefall.

3. Berechnung — Splitting und Quasi-Splitting

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs folgt einem klaren Algorithmus. Bei der gesetzlichen Rente spricht man vom Splitting, bei der Beamtenversorgung vom Quasi-Splitting.

3.1 Ehezeit definieren

Zunächst wird die Ehezeit ermittelt. Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG ist die Ehezeit:

„Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.“

— § 3 Abs. 1 VersAusglG (sinngemäß)

Beispiel: Heirat am 15. Juni 2010, Scheidungsantrag zugestellt am 20. März 2025 → Ehezeit ist 1. Juni 2010 bis 28. Februar 2025 = 14 Jahre und 9 Monate.

3.2 Splitting bei gesetzlicher Rente

Beim Splitting (§§ 10-13 VersAusglG) wird der Ausgleich direkt im Versichertenkonto der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. Die Entgeltpunkte werden halbiert und auf beide Konten übertragen.

Rechenbeispiel:

  • Partner A (Mann) hat in der Ehezeit 60 Entgeltpunkte erworben.
  • Partner B (Frau) hat in der Ehezeit 30 Entgeltpunkte erworben.
  • Differenz: 60 − 30 = 30 Entgeltpunkte
  • Hälfte der Differenz: 30 / 2 = 15 Entgeltpunkte
  • Partner A verliert 15 EP → 45 EP nach Splitting
  • Partner B gewinnt 15 EP → 45 EP nach Splitting

Beide Partner haben nach dem Splitting 45 Entgeltpunkte aus der Ehezeit. Hinzu kommen die Entgeltpunkte, die jeder vor der Ehe oder nach der Ehezeit-bis-Rentenbeginn noch erworben hat.

3.3 Berechnungs-Formel verbal

Die Formel für die Splitting-Berechnung lautet:

Übertragung = (EP_A − EP_B) / 2

Wobei EP_A = Entgeltpunkte des besser gestellten Partners in der Ehezeit, EP_B = Entgeltpunkte des schlechter gestellten Partners.

Bei einem Aktuellen Rentenwert von 40,79 € (West, Stand 01.07.2025-30.06.2026, DRV-Bund Mitteilung) entsprechen 15 Entgeltpunkte einer monatlichen Rente von rund 611,85 € aus dem Versorgungsausgleich.

3.4 Quasi-Splitting bei Beamten

Bei der Beamtenversorgung gibt es kein Versichertenkonto wie bei der gesetzlichen Rente. Deshalb funktioniert der Ausgleich über das Quasi-Splitting (§§ 14-17 VersAusglG i.V.m. § 45 BeamtVG):

  • Die fiktive Beamtenpension des Beamten wird fiktiv in Entgeltpunkte umgerechnet.
  • Die Hälfte der Differenz wird auf das Versichertenkonto des Ex-Partners bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.
  • Der Beamte selbst behält seine Pension unverändert — der Ausgleich erfolgt über das Konto des anderen.

Das bedeutet konkret: Wenn ein Beamter während der Ehe eine hohe Pension erworben hätte, fließt ein Teil davon als echte Rente an den Ex-Partner — finanziert aus dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Quasi-Splitting ist daher faktisch eine Umverteilung von Steuer-Mitteln an den geschiedenen Partner.

3.5 Externe Teilung als Alternative

Statt der internen Teilung (Splitting) gibt es auch die externe Teilung (§§ 18-24 VersAusglG). Dabei wird der Ausgleich nicht durch Übertragung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rente vorgenommen, sondern durch Aufbau eines neuen Anrechts beim Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Partners — etwa durch eine private Rentenversicherung oder eine Pensionskasse.

Die externe Teilung wird vor allem dann gewählt, wenn die gesetzliche Rente keinen sinnvollen Ausgleich herstellen kann — etwa bei sehr großen Differenzen oder bei Anwartschaften aus betrieblicher Altersvorsorge.

4. Auswirkung auf die eigene Altersrente

Die wichtigste Frage für dich als Betroffener: Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf deine spätere Altersrente aus?

4.1 Mehr Rente für den ausgleichsberechtigten Partner

Wenn du in der Ehe weniger Rentenansprüche erworben hast als dein Partner — etwa weil du wegen Kindererziehung oder Pflege zeitweise nicht oder nur geringfügig gearbeitet hast — bekommst du durch den Versorgungsausgleich Entgeltpunkte übertragen. Das erhöht deine Altersrente.

Die Auswirkung ist dauerhaft: Die übertragenen Entgeltpunkte zählen ein Leben lang und werden bei jeder Rentenanpassung mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Wie du deine eigenen Entgeltpunkte berechnest, findest du ausführlich in unserem Leitfaden zur Berechnung von Entgeltpunkten.

4.2 Weniger Rente für den ausgleichsverpflichteten Partner

Wenn du in der Ehe mehr Rentenansprüche erworben hast als dein Partner, verlierst du durch den Versorgungsausgleich Entgeltpunkte. Deine spätere Altersrente fällt also niedriger aus, als wenn du nie verheiratet gewesen wärest.

Die Reduzierung kann erheblich sein — besonders bei langer Ehezeit und großem Einkommensunterschied. Ein Rechenbeispiel: 60 übertragene Entgeltpunkte × 40,79 € = etwa 2.447,40 € weniger Altersrente pro Jahr. Das ist viel Geld über eine Rentenbezugsdauer von oft 20+ Jahren.

4.3 Auswirkung auf den Rentenbeginn

Der Versorgungsausgleich wirkt sich ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung aus. Er wird nicht rückwirkend für die Vergangenheit ausgezahlt — die übertragenen Entgeltpunkte erhöhen erst die Rente, die du nach der Scheidung und ab Rentenbeginn bekommst.

Wie du deinen Altersrenten-Bescheid und Anspruchsbeginn richtig liest, haben wir in einem separaten Beitrag ausführlich erklärt.

4.4 Schnittstelle zur Abschlags-Berechnung

Die übertragenen Entgeltpunkte werden ohne Abschlag in dein Versichertenkonto übertragen. Sie erhöhen deine Rente also vollständig. Wenn du allerdings vorzeitig in Altersrente gehst, greift der reguläre Abschlags-Mechanismus: 0,3 % pro Monat Vorzeitigkeit (§ 77 SGB VI). Wie sich das genau auswirkt, findest du in unserem Beitrag zur Abschlags-Berechnung.

5. Vereinbarungen im Scheidungsvertrag

Du kannst den Versorgungsausgleich nicht einfach ausschließen. Aber du kannst im Scheidungsvertrag (Ehevertrag oder notarielle Vereinbarung) bestimmte Modifikationen vereinbaren.

5.1 Wahl der internen oder externen Teilung

Nach Nach § 6 VersAusglG i.V.m. § 1408 Abs. 2 BGB können die Ehegatten eine abweichende Regelung zur Form des Ausgleichs vereinbaren. Sie können zum Beispiel festlegen, dass die externe Teilung statt der internen gewählt wird, oder die Ausgleichsquote modifizieren.

Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden und sind nur wirksam, wenn das Familiengericht sie genehmigt. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung verständlich, ausgewogen und nicht sittenwidrig ist.

5.2 Ausschluss bei Kurzehen und Härtefällen

Nach § 3 VersAusglG (Kurz-Ehe unter 3 Jahren) kann ein Versorgungsausgleich ganz ausgeschlossen werden. Hier reicht die einseitige Erklärung eines Ehegatten, dass kein VA stattfinden soll.

Bei Härtefällen — etwa wenn der Versorgungsausgleich zu einer unzumutbaren Belastung führen würde — kann nach § 27 VersAusglG (in Verbindung mit der Rechtsprechung des BGH) eine Modifikation oder ein Ausschluss erfolgen.

5.3 Verzicht nach der Ehezeit

Außerdem gibt es die Möglichkeit des Verzichts nach der Ehezeit: Nach dem Ende der Ehezeit können die Ehegatten den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder einschränken. Auch dieser Verzicht bedarf der notariellen Beurkundung und der familiengerichtlichen Genehmigung.

Die Scheidungsvereinbarung sollte immer mit einem Fachanwalt für Familienrecht abgestimmt werden. Eine falsche Vereinbarung kann dazu führen, dass dein Versorgungsausgleich zu niedrig ausfällt oder ganz wegfällt.

5.4 Was die DRV empfiehlt

Die DRV-Bund empfiehlt, sich vor einer Scheidungs-Vereinbarung über die finanziellen Folgen beraten zu lassen. Die DRV selbst bietet kostenlose Auskünfte über die Höhe der Ehezeit-Anwartschaften an.

6. Praxisbeispiele aus der Renten-Beratung

Damit du die Theorie besser einordnen kannst, hier drei anonymisierte Beispiele aus der Beratungspraxis.

6.1 Beispiel 1: Standardfall mit deutlicher Differenz

Ausgangslage: Anna (35 EP in Ehezeit) und Bernd (75 EP in Ehezeit) waren 22 Jahre verheiratet. Bernd hat durchgehend als Ingenieur gearbeitet, Anna war 10 Jahre in Teilzeit und hat dann die Kinder erzogen.

Lösung: Differenz = 75 − 35 = 40 EP. Hälfte = 20 EP. Bernd verliert 20 EP → 55 EP. Anna gewinnt 20 EP → 55 EP. Bei einem Aktuellen Rentenwert von 40,79 € (West) bedeutet das für Anna eine Rentensteigerung von rund 815,80 € pro Jahr aus dem Versorgungsausgleich.

Ergebnis: Anna bekommt durch den VA eine deutlich höhere Rente, als wenn sie nie verheiratet gewesen wäre. Bernd verliert entsprechend. Für beide ist das Ergebnis gerecht — der gemeinsam erwirtschaftete Versorgungs-Zuwachs wurde gleichmäßig aufgeteilt.

6.2 Beispiel 2: Beamten-Ehe mit Quasi-Splitting

Ausgangslage: Clara (Angestellte, 40 EP in Ehezeit) und David (Beamter, fiktive Pension in EP umgerechnet: 90 EP) waren 18 Jahre verheiratet. David hat als Studienrat im öffentlichen Dienst gearbeitet.

Lösung: Da David Beamter ist, findet Quasi-Splitting statt. Differenz = 90 − 40 = 50 EP. Hälfte = 25 EP. Diese 25 EP werden auf Claras Versichertenkonto in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Davids Pension bleibt unverändert.

Ergebnis: Clara bekommt 25 zusätzliche EP × 40,79 € = rund 1.019,75 € pro Jahr zusätzliche Rente. David merkt finanziell nichts, weil seine Pension nicht gekürzt wird. Das Quasi-Splitting belastet faktisch das Umlageverfahren der gesetzlichen Rente.

6.3 Beispiel 3: Kurzehe ohne Versorgungsausgleich

Ausgangslage: Eva und Felix waren nur 2 Jahre und 4 Monate verheiratet (Heirat 02/2023, Scheidungsantrag 06/2025).

Lösung: Die Ehezeit ist kürzer als 3 Jahre (§ 3 VersAusglG). Ein Versorgungsausgleich findet nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt. Beide verzichten auf einen Antrag — kein VA.

Ergebnis: Eva und Felix behalten ihre jeweiligen Versichertenkonten unverändert. Das spart Gerichts- und Verwaltungskosten und ist bei kurzen Ehen der Normalfall.

7. Widerspruch gegen den Versorgungsausgleich

Wenn du mit der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nicht einverstanden bist, hast du Widerspruchs- und Klage-Möglichkeiten.

7.1 Widerspruch gegen den Scheidungsbeschluss

Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsbeschlusses. Du kannst nicht isoliert gegen den Versorgungsausgleich Widerspruch einlegen, sondern nur gegen den gesamten Scheidungsbeschluss — oder du musst eine Abänderungsklage nach § 225 FamFG anstrengen, falls neue Tatsachen vorliegen.

Die Frist für den Widerspruch gegen den Scheidungsbeschluss beträgt 1 Monat ab Zustellung (§ 63 FamFG Beschwerdefrist; § 117 FamFG Begründungsfrist 2 Monate). Wie du einen solchen Widerspruch richtig einreichst, findest du in unserem Beitrag zu Widerspruchs-Schnittstellen.

7.2 Verfahren nach § 220 FamFG

Das eigentliche Verfahren zum Versorgungsausgleich ist in § 220 FamFG geregelt. Das Gericht holt von allen betroffenen Versorgungsträgern Auskünfte ein und entscheidet dann über Art und Höhe des Ausgleichs.

Wenn die Auskunft eines Versorgungsträgers fehlerhaft ist — etwa falsche Entgeltpunkt-Werte oder eine falsche Ehezeit —, kannst du im Verfahren eine Überprüfung beantragen. Dazu brauchst du Akteneinsicht (§ 13 FamFG).

7.3 Beschwerde beim OLG

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts zum VA kann Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt ebenfalls 1 Monat ab Zustellung (§ 63 FamFG Beschwerdefrist; § 117 FamFG Begründungsfrist 2 Monate).

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung — das heißt, der VA wird zunächst durchgeführt. Wenn die Beschwerde später Erfolg hat, wird der VA korrigiert (in der Regel rückwirkend).

7.4 Wichtige Schnittstellen

Der Versorgungsausgleich hat Schnittstellen zu vielen anderen Sozialleistungen:

  • Grundsicherung im Alter (§ 41 SGB XII): Übertragene EP werden bei der Bedarfsberechnung als Einkommen berücksichtigt.
  • Wohngeld: Auch übertragene EP können den Wohngeld-Anspruch mindern.
  • Pflegegrad: Kein direkter Einfluss — Pflegeleistungen werden separat berechnet.
  • EM-Rente: Wer vor der Altersrente EM-Rente bekommt, kann den VA-Effekt vorab prüfen lassen.

Wie du einen fehlerhaften Rentenbescheid insgesamt prüfst und Widerspruch einlegst, findest du im Beitrag zu Widerspruchs-Schnittstellen ausführlich erklärt.

8. FAQ — Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich

8.1 Wird meine Rente bei jeder Scheidung gekürzt?

Nur wenn du in der Ehe mehr Rentenansprüche erworben hast als dein Partner. Im umgekehrten Fall bekommst du welche übertragen. Bei annähernd gleichen Anwartschaften oder bei einer Ehezeit unter 3 Jahren kann der VA auch ganz entfallen (§ 3 VersAusglG).

8.2 Was passiert mit meiner privaten Rentenversicherung?

Eine private Rentenversicherung ohne Riester-Förderung wird nach heutiger Rechtslage nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen (Ausnahme: § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Riester- und Rürup-Renten dagegen werden ausgeglichen, weil sie als Altersvorsorge anerkannt sind.

8.3 Kann ich den Versorgungsausgleich ablehnen?

Bei einer Kurz-Ehe unter 3 Jahren ja — du kannst den VA ablehnen (§ 3 VersAusglG). Bei längeren Ehen ist ein vollständiger Ausschluss nur möglich, wenn die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Härte vorliegen oder beide Ehegatten übereinstimmend eine notarielle Vereinbarung treffen.

8.4 Was ist der Unterschied zwischen Splitting und Quasi-Splitting?

Splitting betrifft die gesetzliche Rentenversicherung — Entgeltpunkte werden direkt zwischen den Versichertenkonten hin- und hergeschoben. Quasi-Splitting betrifft Beamtenversorgung — die fiktive Pension wird in Entgeltpunkte umgerechnet und nur auf das Konto des Ex-Partners in der gesetzlichen Rente übertragen.

8.5 Wie lange dauert ein Versorgungsausgleichs-Verfahren?

In der Regel 3 bis 6 Monate, manchmal länger — abhängig davon, wie schnell die Versorgungsträger ihre Auskünfte erteilen. Bei komplexen Fällen mit ausländischen Anwartschaften oder betrieblicher Altersvorsorge kann es auch über 12 Monate dauern.

8.6 Wo finde ich die Auskunft über meine Ehezeit-Anwartschaften?

Das Familiengericht fordert die Auskunft direkt bei den Versorgungsträgern an. Du kannst aber auch selbst eine kostenlose Versorgungsausgleichsauskunft bei der DRV anfordern (§ 109a SGB VI) oder deine Entgeltpunkte über den Entgeltpunkte-Rechner prüfen.

9. Nächste Schritte — was kannst du jetzt tun?

Wenn du dich gerade mitten in einer Scheidung befindest oder eine Scheidung planst, kannst du jetzt folgende Schritte unternehmen:

  1. Kostenlose DRV-Auskunft anfordern: Fordere bei deinem Rentenversicherungsträger eine Auskunft über deine Ehezeit-Anwartschaften an. Das Formular findest du unter DRV-Versorgungsausgleich.
  2. Fachanwalt für Familienrecht konsultieren: Eine Scheidungs-Vereinbarung solltest du immer mit einem Fachanwalt abstimmen. Bei finanziell komplexen Fällen empfiehlt sich zusätzlich ein Rentenberater.
  3. Ehezeit exakt dokumentieren: Halte den Tag der Eheschließung und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags schriftlich fest. Das ist die Grundlage für die Ehezeit-Berechnung.
  4. Akteneinsicht im Scheidungsverfahren beantragen: Du hast ein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakte (§ 13 FamFG). Damit kannst du prüfen, ob die Auskünfte der Versorgungsträger korrekt sind.
  5. Widerspruchs-Fristen im Auge behalten: Wenn du mit der Scheidungs-Entscheidung nicht einverstanden bist, gilt eine 1-Monats-Frist (§ 63 FamFG Beschwerdefrist; § 117 FamFG Begründungsfrist 2 Monate). Wie du den Widerspruch formulierst, findest du im Beitrag zu Widerspruchs-Schnittstellen.

Zuletzt geprüft: 19.06.2026 · Nächste Prüfung: 19.12.2026 · Autor: Salomo Swoboda


Rechtlicher Hinweis (RDG): Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf deinen Fall zugeschnittene Beratung wende dich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder an eine Familienberatungsstelle (z.B. Caritas, Diakonie, Sozialverband VdK).


Autor: Salomo Swoboda · Zuletzt geprüft: 19.06.2026 · Nächste Prüfung: 19.12.2026


Rechtlicher Hinweis (RDG): Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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