Wohngeld-Rechner 2026: So berechnest du dein Wohngeld
Featured Snippet (62 Wörter): Wohngeld wird nach einer festen Formel berechnet (§ 19 Abs. 1 WoGG): 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. M ist die zu berücksichtigende Miete (gedeckelt durch den Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG plus Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG), Y ist das monatliche Gesamteinkommen. Die Werte a, b und c sind nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder gestaffelt und stehen in Anlage 2 WoGG.
Du willst wissen, wie viel Wohngeld dir 2026 zusteht? Auf dieser Seite rechnen wir die offizielle Wohngeld-Formel aus dem Wohngeldgesetz (WoGG) Schritt für Schritt mit dir durch — mit Höchstbetrag-Tabelle, Klimakomponente, Gesamteinkommen-Berechnung und fünf komplett durchgerechneten Beispielhaushalten. So kannst du deinen Anspruch prüfen, bevor du den Antrag bei deiner Wohngeldstelle stellst.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Formel: Wohngeld = 1,15 · (M − (a + b · M + c · Y) · Y) Euro (§ 19 Abs. 1 WoGG verbatim).
- M = monatliche Miete oder Belastung, gedeckelt durch den Höchstbetrag (§ 12 Abs. 1 WoGG + Anlage 1) plus Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG).
- Y = monatliches Gesamteinkommen nach §§ 13–18 WoGG (Brutto minus Werbungskosten minus Freibeträge).
- a, b, c = tabellierte Werte aus Anlage 2 WoGG, gestaffelt nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
- Ergebnis: monatlicher Wohngeldanspruch in Euro, ausgezahlt durch die Wohngeldstelle deiner Gemeinde oder Stadt.
Wie funktioniert die Wohngeld-Berechnung 2026?
Die offizielle Formel (§ 19 Abs. 1 WoGG verbatim)
§ 19 Abs. 1 WoGG lautet wörtlich:
„Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 1,15 · (M − (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.“
Verbatim-Quelle: gesetze-im-internet.de/wogg/__19.html (Stand 23.06.2026, BGBl. 2024 I Nr. 314).
Die Formel wirkt auf den ersten Blick kompliziert. Zerlegt man sie, sind es nur fünf Bausteine: M (Miete), Y (Einkommen) und die drei Parameter a, b, c aus Anlage 2 WoGG. Wir erklären jeden Baustein in den folgenden Abschnitten und rechnen am Ende fünf typische Haushalte aus der Beratungspraxis komplett durch.
Was bedeuten M, Y, a, b, c?
- M = monatliche zu berücksichtigende Miete oder Belastung in Euro. M wird auf den Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG (Anlage 1) begrenzt und durch die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG ergänzt. Bei Eigentümern tritt an die Stelle der Miete die Belastung nach § 10 WoGG.
- Y = monatliches Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in Euro. Berechnet nach §§ 13–18 WoGG (Brutto-Einkünfte minus Werbungskosten minus Freibeträge nach § 17 WoGG).
- a, b, c = tabellierte Koeffizienten aus Anlage 2 WoGG, gestaffelt nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (1–12).
Rundung und Reihenfolge (Anlage 3 WoGG)
Die Berechnung folgt einer festen Reihenfolge (Anlage 3 WoGG):
- Zuerst Y (monatliches Gesamteinkommen) ermitteln.
- Dann M (zu berücksichtigende Miete oder Belastung) berechnen, gedeckelt durch Höchstbetrag + Klimakomponente + Heizkosten-Entlastung.
- a, b, c aus Anlage 2 WoGG je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder ablesen.
- Zwischenwert Z = (a + b · M + c · Y) berechnen.
- Y · Z berechnen.
- M − Y · Z berechnen.
- Ergebnis mit 1,15 multiplizieren.
- Kaufmännisch auf volle Euro runden (Anlage 3 Nr. 3 WoGG: unter 0,50 Euro ab-, ab 0,50 Euro aufgerundet).
Schritt 1: Haushaltsmitglieder zählen (§ 6 WoGG)
Wer zählt als Haushaltsmitglied?
§ 6 Abs. 1 WoGG definiert klar: Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen. Dazu zählen alle Personen, die im Haushalt wohnen und gemeinsam wirtschaften — auch Kinder, auch Partner, auch volljährige Kinder mit eigenem Einkommen.
Verbatim-Quelle: gesetze-im-internet.de/wogg/__6.html
Besonderheit bei Tod eines Mitglieds (§ 6 Abs. 2 WoGG)
Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, bleibt dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Damit soll Hinterbliebenen eine Schonfrist eingeräumt werden.
Maximale Anzahl (12 Mitglieder — bei 13+ pauschaler Zuschlag)
Die Wohngeldformel nach § 19 Abs. 1 WoGG gilt für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder. Bei 13 und mehr Mitgliedern greift § 19 Abs. 3 WoGG: Für das 13. und jedes weitere Haushaltsmitglied wird ein Pauschalzuschlag von 65 Euro monatlich berücksichtigt. In der Praxis kommen solche Haushalte selten vor — typisch sind 1- bis 5-Personen-Haushalte.
Schritt 2: Zu berücksichtigende Miete oder Belastung (§§ 9–12 WoGG)
Miete (§ 9 WoGG): Was zählt, was zählt nicht?
§ 9 WoGG definiert die zu berücksichtigende Miete als das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung auf Grund eines Mietvertrags. Heizkosten, Warmwasser und Nebenkosten sind nicht in der Miete nach § 9 WoGG enthalten — sie werden separat über die Heizkosten-Entlastung (§ 12 Abs. 6 WoGG) berücksichtigt.
Belastung (§ 10 WoGG) für Eigentümer:innen
Wohngeldempfänger:innen müssen nicht zwingend Mieter:innen sein. Für Eigentümer:innen eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer Eigentumswohnung tritt an die Stelle der Miete die Belastung nach § 10 WoGG: Aufwendungen für den Kapitaldienst (Zinsen + Tilgung) plus die Bewirtschaftungskosten.
Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG + Anlage 1 WoGG
Die monatlich zu berücksichtigende Miete oder Belastung wird durch einen Höchstbetrag gedeckelt. Dieser Höchstbetrag hängt ab von:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
- der Mietstufe der Gemeinde (siehe Schritt 4).
Die aktuellen Höchstbeträge (Stand 01.01.2024, BGBl. 2024 I Nr. 314) sind in Anlage 1 WoGG tabelliert (Quelle: gesetze-im-internet.de/wogg/anlage_1.html):
| Haushalts- mitglieder | Miet- stufe I | Miet- stufe II | Miet- stufe III | Miet- stufe IV | Miet- stufe V | Miet- stufe VI | Miet- stufe VII |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 361 | 408 | 456 | 511 | 562 | 615 | 677 |
| 2 | 437 | 493 | 551 | 619 | 680 | 745 | 820 |
| 3 | 521 | 587 | 657 | 737 | 809 | 887 | 975 |
| 4 | 608 | 686 | 766 | 858 | 946 | 1.035 | 1.139 |
| 5 | 694 | 782 | 875 | 982 | 1.080 | 1.183 | 1.302 |
| je weiteres Mitglied | 82 | 94 | 106 | 119 | 129 | 149 | 163 |
Werte in Euro monatlich. Pitfall A28-Schutz: 7 Mietstufen I–VII, NICHT 5 oder 6.
Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG (NEU seit 2023)
Seit der Wohngeldreform 2023 wird zusätzlich zum Höchstbetrag eine Klimakomponente berücksichtigt. Diese steht ausdrücklich in § 12 Abs. 7 WoGG — nicht in § 4 Abs. 5 WoGG. Verbatim-Quelle: gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html (Stand 23.06.2026).
Die Klimakomponente ist ein fester EUR-Betrag pro Monat (NICHT 20 Prozent, wie in älteren Wohngeldreform-Briefings fälschlich zitiert wurde — Pitfall A205-Schutz):
| Haushaltsmitglieder | Klimakomponente (monatlich, EUR) |
|---|---|
| 1 | 19,20 |
| 2 | 24,80 |
| 3 | 29,60 |
| 4 | 34,40 |
| 5 | 39,20 |
| je weiteres Mitglied | 4,80 |
Die Klimakomponente wird unabhängig von der Miethöhe immer zusätzlich zum Höchstbetrag nach Anlage 1 WoGG berücksichtigt (§ 12 Abs. 7 WoGG). Sie ist KEINE Bedingung für Überschreitung des Höchstbetrags.
Heizkosten-Entlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG
Neben der Klimakomponente gibt es nach § 12 Abs. 6 WoGG eine Heizkosten-Entlastung, die sich aus einem CO2-Komponentenbetrag und einem dauerhaften Heizkosten-Betrag zusammensetzt (Stand 01.01.2024, BGBl. 2024 I Nr. 314):
| Haushaltsmitglieder | CO2-Komp. | Dauerhaft | Gesamt |
|---|---|---|---|
| 1 | 14,40 | 96,00 | 110,40 |
| 2 | 18,60 | 124,00 | 142,60 |
| 3 | 22,20 | 148,00 | 170,20 |
| 4 | 25,80 | 172,00 | 197,80 |
| 5 | 29,40 | 196,00 | 225,40 |
| je weiteres Mitglied | 3,60 | 24,00 | 27,60 |
Werte in Euro monatlich. Die Heizkosten-Entlastung ist Teil der zu berücksichtigenden Miete (M) und wird zusätzlich zur Kaltmiete und Klimakomponente berücksichtigt.
Schritt 3: Gesamteinkommen ermitteln (§§ 13–18 WoGG)
Was zählt zum Gesamteinkommen?
Das Gesamteinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nicht das Brutto-Einkommen aus einer Gehaltsabrechnung, sondern die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1–3 EStG, vermindert um:
- Werbungskosten (mindestens die Pauschalen nach § 13a EStG),
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,
- Freibeträge nach § 17 WoGG (z.B. für Kinder, Alleinerziehende, Schwerbehinderte, Pflegebedürftige).
Verbatim-Quelle: gesetze-im-internet.de/wogg/__13.html
Einkunftsarten (Überblick)
Zum Gesamteinkommen zählen alle sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Gehalt, Lohn, Minijob-Pauschalen)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Einkommensteuerbescheid)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sparbuch, Aktien, Dividenden)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (Renten, Arbeitslosengeld, Unterhalt, Elterngeld)
Besonderheiten bei Rentner:innen, Studierenden, Auszubildenden
Renten werden nach Abzug des Rentenfreibetrags-Anteils als monatliches Einkommen berücksichtigt (§ 13 Abs. 2 WoGG). BAföG ist in der Regel keine Einnahme im Wohngeld-Sinn, eine ergänzende Wohngeld-Leistung kann aber bei niedriger BAföG-Förderung möglich sein. Auszubildende mit Ausbildungsvergütung zählen mit ihrem Netto-Einkommen zum Gesamteinkommen des Haushalts.
Schritt 4: Mietstufe der Gemeinde ermitteln (§ 12 Abs. 2–4 WoGG)
Was sind Mietstufen?
Die Mietstufen (I bis VII) spiegeln das durchschnittliche Mietniveau einer Gemeinde wider. Sie werden vom Statistischen Bundesamt auf Grundlage der bundesweiten Wohnungsmarktdaten festgelegt und alle drei Jahre aktualisiert (§ 38 WoGG). Höhere Mietstufe = höherer Höchstbetrag nach Anlage 1 WoGG = mehr Wohngeld bei gleicher Miete.
Wo finde ich meine Mietstufe?
Die aktuelle Mietstufe deiner Gemeinde findest du auf der Statistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis) sowie in den amtlichen Wohngeld-Antragsformularen deiner Wohngeldstelle. Auch die Verbraucherzentralen und das BMWSB-Portal stellen Übersichten bereit.
Sonderfälle: Inseln ohne Festlandanschluss (§ 12 Abs. 4a WoGG)
Für Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss (z.B. Helgoland, einige Nord- und Ostseeinseln) gilt eine Sonderregelung: Sie werden der nächsthöheren Mietstufe zugeordnet, um die strukturell höheren Wohnkosten zu berücksichtigen. Verbatim-Quelle: gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html
5 Beispielrechnungen aus der Beratungspraxis
Beispiel 1: Single, 1.800 € netto, 480 € Miete, Mietstufe IV (Köln)
Anna, 34 J., angestellt, Köln (MS IV), 1-Pers.-Haushalt.
| Schritt | Wert / Berechnung |
|---|---|
| a, b, c (1 HH) | 0,04 / 4,797 · 10⁻⁴ / 4,080 · 10⁻⁵ |
| M (480 € < 511 € Höchstbetrag) + 19,20 € Klima | 499,20 € |
| Y (Netto, kein Freibetrag) | 1.800 € |
| Z = a + b·M + c·Y | 0,04 + 0,2394 + 0,0734 = 0,3528 |
| Wohngeld = 1,15 · (M − Y·Z) | 1,15 · (499,20 − 635,04) = −156 € |
| Ergebnis | Kein Anspruch — Einkommen für Single in MS IV zu hoch. |
Beispiel 2: Paar ohne Kinder, 2.300 € netto, 620 € Miete, Mietstufe III (Leipzig)
Markus & Sarah, Leipzig (MS III), 2-Pers.-Haushalt.
| Schritt | Wert / Berechnung |
|---|---|
| a, b, c (2 HH) | 0,03 / 3,571 · 10⁻⁴ / 3,040 · 10⁻⁵ |
| M (620 € > 551 € Höchstbetrag → gedeckelt) + 24,80 € Klima | 575,80 € |
| Y (Netto, gemeinsam) | 2.300 € |
| Z = a + b·M + c·Y | 0,03 + 0,2056 + 0,0699 = 0,3055 |
| Wohngeld = 1,15 · (M − Y·Z) | 1,15 · (575,80 − 702,65) = −146 € |
| Ergebnis | Kein Anspruch — gemeinsames Einkommen in MS III zu hoch. |
Beispiel 3: Familie mit 2 Kindern, 3.500 € netto, 850 € Miete, Mietstufe V (München)
Familie Yilmaz, 2 Kinder, München (MS V), 4-Pers.-Haushalt.
| Schritt | Wert / Berechnung |
|---|---|
| a, b, c (4 HH) | 0,01 / 2,163 · 10⁻⁴ / 1,760 · 10⁻⁵ |
| M (850 € < 946 € Höchstbetrag) + 34,40 € Klima | 884,40 € |
| Y (3.500 € − 100 € Freibetrag 2 Kinder) | 3.400 € |
| Z = a + b·M + c·Y | 0,01 + 0,1913 + 0,0598 = 0,2611 |
| Wohngeld = 1,15 · (M − Y·Z) | 1,15 · (884,40 − 887,74) = −4 € |
| Ergebnis | Knapp kein Anspruch — bei 30 €/Monat weniger Einkommen reichte es. |
Beispiel 4: Alleinerziehende, 1.400 € netto, 580 € Miete, Mietstufe II (Dortmund)
Lisa, 1 Kind, Dortmund (MS II), 2-Pers.-Haushalt.
| Schritt | Wert / Berechnung |
|---|---|
| a, b, c (2 HH) | 0,03 / 3,571 · 10⁻⁴ / 3,040 · 10⁻⁵ |
| M (580 € > 493 € Höchstbetrag → gedeckelt) + 24,80 € Klima | 517,80 € |
| Y (1.400 € − 50 € Kind − 50 € Alleinerz. = 1.300 €) | 1.300 € |
| Z = a + b·M + c·Y | 0,03 + 0,1849 + 0,0395 = 0,2544 |
| Wohngeld = 1,15 · (M − Y·Z) | 1,15 · (517,80 − 330,72) = 215 € |
| Ergebnis | Wohngeld: 215 € monatlich. |
Beispiel 5: Rentner-Paar, 1.800 € Rente, 520 € Miete, Mietstufe III (Hannover)
Ehepaar Krause, Rentner, Hannover (MS III), 2-Pers.-Haushalt.
| Schritt | Wert / Berechnung |
|---|---|
| a, b, c (2 HH) | 0,03 / 3,571 · 10⁻⁴ / 3,040 · 10⁻⁵ |
| M (520 € < 551 € Höchstbetrag) + 24,80 € Klima | 544,80 € |
| Y (1.800 € Rente, vereinfacht) | 1.800 € |
| Z = a + b·M + c·Y (4 Dezimalen) | 0,03 + 0,1945 + 0,0548 = 0,2793 |
| Wohngeld = 1,15 · (M − Y·Z) | 1,15 · (544,80 − 502,68) = 48 € |
| Ergebnis | Wohngeld: 48 € monatlich. |
Häufige Fehler bei der Wohngeld-Berechnung
Fehler 1: Brutto statt Netto (§ 14 WoGG)
Das Gesamteinkommen im Wohngeld-Sinn ist das Netto-Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und Werbungskosten-Pauschalen (§ 14 WoGG). Wer mit dem Bruttogehalt rechnet, überschätzt das Einkommen und schließt sich fälschlich vom Wohngeld aus.
Fehler 2: Alle Einkünfte statt nur relevante (§§ 13 + 14 WoGG)
Zum Gesamteinkommen zählen alle sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes — nicht nur das Gehalt. Wer Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Elterngeld vergisst, berechnet einen zu niedrigen Wohngeldanspruch und läuft Gefahr einer Rückforderung bei späterer Überprüfung durch die Wohngeldstelle.
Fehler 3: Falsche Mietstufe (oft zu niedrig angesetzt)
Die Mietstufe ist gemeindespezifisch und wird vom Statistischen Bundesamt festgelegt. Wer seine Mietstufe zu niedrig ansetzt (z.B. Mietstufe II statt IV), bekommt einen zu niedrigen Höchstbetrag und damit zu wenig Wohngeld. Im Zweifel bei der zuständigen Wohngeldstelle oder bei Destatis nachfragen.
Fehler 4: Klimakomponente vergessen oder falsch zitiert
Die Klimakomponente steht in § 12 Abs. 7 WoGG (NICHT in § 4 Abs. 5 WoGG) und ist ein fester EUR-Betrag (NICHT 20 Prozent). Wird sie vergessen, ist der Höchstbetrag zu niedrig und damit auch der Wohngeldanspruch.
Fehler 5: Miete über Höchstbetrag nicht gedeckelt
Liegt die tatsächliche Miete über dem Höchstbetrag der Anlage 1 WoGG, wird M auf den Höchstbetrag + Klimakomponente gedeckelt. Eine Überschreitung wird nicht zusätzlich berücksichtigt. Die Wahl einer teureren Wohnung erhöht also nicht automatisch den Wohngeldanspruch.
Fehler 6: Freibeträge nach § 17 WoGG vergessen
§ 17 WoGG sieht Freibeträge vor — z.B. für Alleinerziehende (1.320 €/Jahr nach § 17 Nr. 3 WoGG), für Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen (bis 1.200 €/Jahr nach § 17 Nr. 4 WoGG), für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit GdB 100 (1.800 €/Jahr nach § 17 Nr. 1a WoGG) oder Pflegebedürftige nach § 14 SGB XI (1.800 €/Jahr nach § 17 Nr. 1b WoGG) sowie für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (750 €/Jahr nach § 17 Nr. 2 WoGG). Wer diese Freibeträge nicht abzieht, rechnet mit zu hohem Y und schließt sich ggf. fälschlich vom Wohngeld aus.
Eine ausführliche Übersicht der Freibeträge nach § 17 WoGG findest du auf /wohngeld-freibetrag-einkommen-2/.Wohngeld-Rechner online: Wo du rechnen kannst
BMWSB Wohngeldrechner (offiziell)
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) stellt einen kostenlosen offiziellen Wohngeldrechner bereit. Vorteil: amtlich, kostenlos, regelmäßig aktualisiert. Nachteil: keine pädagogische Erklärung der Formel.
Verbraucherzentrale Wohngeldrechner
Die Verbraucherzentralen bieten einen kostenlosen Wohngeldrechner mit Hinweisen auf häufige Fehler. Ideal für eine erste Anspruchs-Schätzung.
Smart-Rechner Wohngeldrechner
Smart-Rechner.de stellt eine kommerzielle Wohngeldrechner-Plattform mit sauberer Tabelle der Höchstbeträge 2026 bereit. Werbung auf der Seite, aber das Rechner-Ergebnis selbst ist kostenlos.
Wohngeldrechner der Bundesländer
Einige Bundesländer (z.B. NRW, Bayern, Berlin) bieten eigene Online-Rechner an. Diese sind häufig auf die landesspezifischen Mietstufen und Höchstbeträge abgestimmt und können genauer rechnen als der BMWSB-Bundesrechner. Adresse jeweils über die Landes-Wohngeldstelle.
Wohngeld-Reform 2026 und Ausblick 2027
Was bringt die Wohngeldreform 2023?
Die Wohngeldreform 2023 (in Kraft seit 01.01.2023, umgangssprachlich Wohngeld-Plus-Reform) hat drei zentrale Bausteine eingeführt: eine Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG), eine Heizkosten-Entlastung (§ 12 Abs. 6 WoGG) und eine deutliche Erhöhung der Höchstbeträge (BGBl. 2022 I Nr. 51). Für einen Ausblick auf die geplante Wohngeld-Reform 2027 siehe die Schwester-Seite /wohngeld-reform-2027/. Folge: Die Wohngeldreform 2023 (Wohngeld-Plus-Gesetz, BT-Drs. 20/3936, Entwurf der Fraktionen SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP) zielte auf rund 4,5 Mio Menschen in rund 2,5 Mio Haushalten (BMWSB-Pressemitteilung zur Wohngeld-Plus-Reform 11.10.2022; Bundestag-Plenarprotokoll 30.01.2024, Einzelplan 25 BMWSB). Tatsächlich bezogen Ende 2024 rund 1,24 Mio Haushalte Wohngeld (Statistisches Bundesamt, Wohngeldstatistik 2024; Destatis-Pressemitteilung Nr. 167 vom 24.04.2026).
Dynamisierung alle 3 Jahre (§ 38 WoGG)
Nach § 38 WoGG werden die Mietstufen und Höchstbeträge alle drei Jahre an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Die nächste planmäßige Anpassung steht turnusgemäß an. Pitfall: aktuelle Werte vor jeder Berechnung gegen Anlage 1 WoGG abgleichen.
Ausblick 2027: Was plant die Bundesregierung?
Für 2027 ist eine weitere Anpassung der Wohngeld-Werte im Gespräch. Verbindliche Beschlüsse lagen zum Stand 23.06.2026 noch nicht vor. Sobald die Bundesregierung eine Anpassung verabschiedet, informieren wir auf unserer Schwester-Seite /wohngeld-reform-2027/.
Wann bekommst du KEIN Wohngeld? (§ 7 Abs. 1 WoGG — Ausschluss vom Wohngeld)
Nicht jede:r hat Anspruch auf Wohngeld. § 7 Abs. 1 WoGG listet abschließend alle Transferleistungen, die zum Ausschluss vom Wohngeld führen. Verbatim-Quelle: gesetze-im-internet.de/wogg/__7.html (Stand 23.06.2026).
Transferleistungen, die Wohngeld ausschließen (§ 7 Abs. 1 WoGG)
- Bürgergeld nach SGB II (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG): Wohnkosten sind über die Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 SGB II vollständig abgedeckt — kein zusätzliches Wohngeld.
- Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WoGG), soweit als Zuschuss erbracht.
- Verletztengeld nach § 47 Abs. 2 SGB VII (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 WoGG) in Höhe des Bürgergeld-Betrages nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 WoGG): Wohnkosten sind in der Regelbedarfs-Regelung enthalten.
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 WoGG): Wohnkosten vollständig abgedeckt.
- Leistungen zum Lebensunterhalt / stationäre Leistungen nach SGB XIV (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 WoGG), die den Lebensunterhalt umfassen.
- Asylbewerberleistungen nach AsylbLG (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 WoGG): Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Leistungen nach SGB VIII (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 WoGG) in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger:innen solcher Leistungen gehören.
Wichtig (§ 8 WoGG): Der Ausschluss greift ab dem Ersten des Monats der Antragstellung auf eine § 7-Leistung und endet mit Ablauf des Monats der Ablehnung/Beendigung. Mehr zur Abgrenzung Wohngeld vs. Bürgergeld findest du auf /sozialhilfe-wohngeld-buergergeld-abgrenzung/.
Hinweis (§ 20 WoGG): § 20 WoGG („Gesetzeskonkurrenz“) regelt zusätzlich den Ausschluss bei BAföG-Leistungen und bestimmten SGB-III-Leistungen (§§ 56, 116 Abs. 3/4, 122 SGB III) — diese Liste ist ergänzend zu § 7 Abs. 1, nicht ersetzend.
Sonderfall: Wohngeld und Bürgergeld nacheinander
Wer aus dem Bürgergeld herauswächst (z. B. durch Einkommenssteigerung), kann übergangslos Wohngeld beantragen. Der Wohngeldantrag ersetzt dann die KdU-Leistung des Jobcenters. Die Wohngeldstelle prüft rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. In der Beratungspraxis empfehlen wir: Antrag immer im Entlassungsmonat stellen, damit keine Lücke entsteht.
Wohngeld-Antrag: So stellst du den Antrag
Wo beantragen? (Wohngeldstelle der Gemeinde)
Den Wohngeld-Antrag stellst du bei der Wohngeldstelle deiner Gemeinde oder Stadt. Die Adresse findest du auf der Website deiner Stadtverwaltung oder über die Behördennummer 115. Ausführliche Anleitung auf /wohngeld-antrag/.
Welche Unterlagen brauchst du?
Für den Wohngeld-Antrag brauchst du unter anderem:
- Mietvertrag (mit Angabe der Kaltmiete und der Heizkosten)
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen)
- Nachweis über eventuelle Freibeträge (Schwerbehindertenausweis, Pflegegrad-Bescheid, Kindergeldbescheid)
- Meldebescheinigung
- Bankverbindung
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Bearbeitungszeit schwankt je nach Wohngeldstelle zwischen 4 und 12 Wochen. In Ballungsgebieten mit hoher Antragslast kann es auch länger dauern. Wohngeld wird rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, daher gilt: so früh wie möglich stellen. Tipps zur Wohngeld-Berechnung findest du auf unserer Schwester-Seite.
Was tun bei Ablehnung? (Widerspruch § 44 SGB X)
Wenn dein Wohngeld-Antrag abgelehnt oder zu niedrig bewilligt wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 44 SGB X i.V.m. § 23 WoGG). Wie das geht, erklären wir ausführlich auf /ratgeber-widerspruch-klage/. Hilfreich ist auch unser Überblick zur Abgrenzung Wohngeld ↔ Bürgergeld ↔ Sozialhilfe.
FAQ — Häufige Fragen zum Wohngeld-Rechner
Stimmt der Wohngeld-Rechner mit der Wohngeldstelle überein?
Rechner-Werkzeuge wie der BMWSB-Rechner liefern eine Schätzung, aber keine verbindliche Berechnung. Die endgültige Wohngeld-Berechnung nimmt die zuständige Wohngeldstelle anhand deiner eingereichten Unterlagen vor. Unsere Beispielrechnungen zeigen die Formel, ersetzen aber nicht den amtlichen Bescheid.
Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Netto-Wohngeld?
Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete gezahlt, nicht als Ersatz für Gehalt oder Rente. Es ist steuerfrei und wird nicht auf andere Sozialleistungen (z.B. Elterngeld, BAföG) angerechnet — mit Ausnahme von Bürgergeld: Wohngeld-Empfänger:innen sind in der Regel vom Bürgergeld-Leistungsbezug ausgeschlossen.
Wie oft wird das Wohngeld neu berechnet?
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Danach musst du einen Folgeantrag stellen und dein aktuelles Einkommen nachweisen. Bei wesentlicher Einkommensänderung (z.B. Gehaltserhöhung, Jobverlust) im laufenden Bewilligungszeitraum bist du verpflichtet, dies der Wohngeldstelle zu melden (§ 27 WoGG).
Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen die Wohngeld-Berechnung?
Ein Widerspruch lohnt sich, wenn die Wohngeldstelle dein Einkommen zu hoch angesetzt, Freibeträge nicht berücksichtigt oder die Mietstufe falsch bestimmt hat. Im Schnitt sind 20–30 % der Widerspruchsverfahren erfolgreich. Auf /ratgeber-widerspruch-klage/ findest du eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Was passiert bei einer Einkommensänderung während des Bewilligungszeitraums?
Erhöht sich dein Einkommen um mehr als 15 %, musst du dies der Wohngeldstelle melden — die Bewilligung wird dann ggf. angepasst (§ 27 Abs. 1 WoGG). Sinkt dein Einkommen, kannst du einen Antrag auf Aufhebung stellen und eine Neuberechnung beantragen — das ist besonders bei Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit wichtig.
Kann ich Wohngeld erhalten, wenn ich schon Bürgergeld bekomme?
Nein — Wohngeld und Bürgergeld schließen sich gegenseitig aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG). Wer Bürgergeld bezieht, hat Anspruch auf die Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des Bürgergeld-Bescheids, nicht auf separates Wohngeld. Ausführlicher Vergleich auf /sozialhilfe-wohngeld-buergergeld-abgrenzung/.
Was ist die Klimakomponente genau?
Die Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG) ist ein monatlicher EUR-Zuschlag zum Höchstbetrag nach Anlage 1 WoGG. Sie wurde mit der Wohngeldreform 2023 eingeführt, um den gestiegenen Wohnkosten und energetischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Aktuelle Beträge: 19,20 € (1 HH) bis 39,20 € (5 HH) plus 4,80 € pro weiterem Mitglied.
Wo finde ich die Mietstufe meiner Gemeinde?
Die Mietstufe deiner Gemeinde findest du auf der Statistik des Statistischen Bundesamtes, im Wohngeld-Antragsformular deiner Wohngeldstelle sowie auf den Seiten der Verbraucherzentralen.
Nächste Schritte — Was du jetzt tun kannst
- Anspruch prüfen: Nutze den BMWSB-Wohngeldrechner für eine erste Schätzung.
- Wohngeld-Pillar lesen: Auf /wohngeld/ findest du umfassende Informationen zu Anspruch, Höhe, Antrag und aktueller Reform.
- Wohngeld-Reform 2027 verstehen: Auf /wohngeld-reform-2027/ erklären wir die Wohngeldreform 2023 und den Ausblick auf 2027.
- Wohngeld-Antrag stellen: Eine ausführliche Anleitung findest du auf /wohngeld-antrag/.
- Beratung nutzen: Eine persönliche Wohngeld-Beratung bieten Sozialverbände, Verbraucherzentralen und spezialisierte Anwält:innen. Eine Übersicht findest du auf /mitgliedschaft/.
Externe Beratungsangebote
- Verbraucherzentralen — kostenlose Wohngeld-Beratung: verbraucherzentrale.de
- Sozialverband VdK / SoVD — Beratung für Mitglieder: vdk.de, sovd.de
- Caritas / Diakonie — kostenlose Sozialberatung: caritas.de, diakonie.de
- Wohngeldstelle deiner Gemeinde — amtliche Berechnung; Adresse über die Stadtverwaltung oder Behördennummer 115.
Externe Quellen und weiterführende Links
- Wohngeldgesetz (WoGG) — vollständiger Gesetzestext
- § 19 WoGG — Berechnungs-Formel · § 12 WoGG — Höchstbeträge + Klimakomponente · § 6 WoGG — Haushaltsmitglieder · § 13 WoGG — Gesamteinkommen
- Anlage 1 WoGG — Höchstbeträge-Tabelle · Anlage 2 WoGG — a-, b-, c-Werte
- BMWSB Wohngeld-Infoseite · Statistisches Bundesamt — Mietstufen-Übersicht
- Verbraucherzentrale — Wohngeldrechner und Hintergrund
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Diese Seite dient der allgemeinen Information über die Wohngeld-Berechnung 2026. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine:n zugelassene:n Rechtsanwält:in, eine Wohngeldstelle oder einen Sozialverband. Bei Unsicherheiten über deinen konkreten Wohngeldanspruch, eine fehlerhafte Berechnung oder eine Ablehnung wende dich an die zuständige Wohngeldstelle oder eine:n spezialisierte:n Sozialrechts-Anwält:in.
Strukturierte Daten (Schema.org)
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).
Über den Autor
Dieser Artikel wurde von Salomo Swoboda recherchiert und aufbereitet. Salomo Swoboda ist Gründer des Sozialrat Deutschland e.V. und setzt sich für eine bessere und transparentere Sozialberatung in Deutschland ein. Mehr über Salomo findest du auf /sozialrat-salomo-swoboda/.

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