Wohngeld-Freibeträge 2026 nach § 17 WoGG (NICHT § 13 WoGG): Welche Beträge vom Einkommen abgezogen werden — vollständige Liste
Stand 22.06.2026 — Verbatim gegen § 17 WoGG auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Alle Beträge beruhen auf dem Wohngeld-Plus-Recht in der Fassung des Wohngeld-Plus-Gesetzes vom 05.12.2022 (BGBl. I 2022 Nr. 33), zuletzt geändert durch Art. 25 G vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022 Nr. 54). Vor einer Wohngeld-Berechnung in Eigenregie solltest du mit der zuständigen Wohngeldbehörde sprechen — dieser Beitrag informiert, er berät nicht (keine Rechtsberatung i.S.d. RDG).
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Wohngeld-Freibeträge nach § 17 WoGG sind jährliche Pauschbeträge, die bei der Wohngeld-Berechnung vom Gesamteinkommen (§ 13 WoGG) abgezogen werden, bevor das anrechenbare Einkommen feststeht. Es gibt vier Hauptfreibeträge (§ 17 Nr. 1–4 WoGG) plus einen separaten Grundrenten-Freibetrag (§ 17a WoGG). Freibeträge mindern nicht das Wohngeld selbst, sondern erhöhen es, weil das angerechnete Einkommen sinkt.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Wohngeld-Freibeträge? — Zweck und System
- Freibetrag 1 — Schwerbehinderung (§ 17 Nr. 1 WoGG)
- Freibetrag 2 — Verfolgte des Nationalsozialismus (§ 17 Nr. 2 WoGG)
- Freibetrag 3 — Alleinerziehende (§ 17 Nr. 3 WoGG)
- Freibetrag 4 — Erwerbseinkommen von Kindern (§ 17 Nr. 4 WoGG)
- Grundrenten-Freibetrag (§ 17a WoGG)
- Zusammenspiel und Kumulierung der Freibeträge
- Berechnungs-Beispiel
- Häufige Fragen (FAQ)
- Verwandte Themen
Was sind Wohngeld-Freibeträge? — Zweck und System
Wohngeld-Freibeträge sind ein sozialpolitisches Instrument, das bestimmte Lebenssituationen berücksichtigt, in denen Haushaltsmitglieder weniger eigenes Einkommen zur Verfügung haben als das Brutto-Einkommen vermuten lässt. Sie wirken direkt in die Wohngeld-Berechnungsformel nach § 19 WoGG (1,15 · (M − (a + b·M + c·Y) · Y)) hinein, indem sie das anzurechnende Einkommen Y senken — und damit das ausgezahlte Wohngeld erhöhen.
Die Rechtsgrundlage für Freibeträge ist § 17 Wohngeldgesetz (WoGG). Wichtig ist die strikte Abgrenzung zu § 13 WoGG:
- § 13 WoGG definiert das Gesamteinkommen (Summenbildung der Jahreseinkommen minus Freibeträge und Abzugsbeträge).
- § 17 WoGG (plus § 17a WoGG) regelt die Freibeträge selbst — also das, was vom Gesamteinkommen abgezogen wird.
Verwechslungs-Schutz: § 17 WoGG ist nicht zu verwechseln mit § 13 WoGG (= Gesamteinkommen, anderer Rechtsbegriff), § 13 SGB XII (= Einkommen bei Grundsicherung), § 11 SGB II (= Einkommen bei Bürgergeld), § 9a EStG (= Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Einkommensteuerrecht, 1.230 EUR 2026) oder § 33b EStG (= Behinderten-Pauschbetrag im Einkommensteuerrecht).
Systematik: § 17 WoGG enthält vier Hauptfreibeträge (Nr. 1 bis Nr. 4). Hinzu kommt der separat kodifizierte Grundrenten-Freibetrag nach § 17a WoGG, der für Haushaltsmitglieder mit 33 und mehr Grundrenten-Jahren gilt (§ 76g Abs. 2 SGB VI) und nicht unter § 17 Nr. 1–4 subsumiert wird.
Die Freibeträge sind Jahresbeträge und werden bei unterjährigem Bezug anteilig berechnet. Sie werden nicht ausgezahlt — sie reduzieren das anrechenbare Einkommen, das höhere Wohngeld zur Folge hat.
Freibetrag 1 — Schwerbehinderung (§ 17 Nr. 1 WoGG, 1.800 EUR)
Höhe: 1.800 EUR pro Jahr für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Voraussetzungen (verbatim § 17 Nr. 1 WoGG, gesetze-im-internet.de):
„1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
a) von 100 oder
b) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege“
Das heißt konkret:
- GdB 100 reicht allein — auch ohne Pflegegrad.
- GdB unter 100 reicht nur, wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI vorliegt und die pflegebedürftige Person häuslich oder teilstationär gepflegt wird oder Kurzzeitpflege erhält. Der Bezug von Pflegegeld ohne häusliche Pflege durch Dritte reicht nicht.
Hinweis zur Staffelung: Im aktuellen § 17 Nr. 1 WoGG ist keine Staffelung nach GdB-Höhe mehr vorgesehen — es gilt einheitlich 1.800 EUR. Eine früher teilweise genannte Staffelung (1.000 EUR / 1.500 EUR) ist seit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 nicht mehr anwendbar.
Nachweis:
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamts
- Bei GdB unter 100 zusätzlich: Nachweis über Pflegegrad (Bescheid der Pflegekasse) und Art der Pflege (häuslich / teilstationär / Kurzzeitpflege)
Abgrenzung:
- NICHT zu verwechseln mit dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG (Einkommensteuerrecht, andere Höhe, eigene Logik).
- Die Wohngeld-Behörde prüft den Schwerbehindertenausweis eigenständig; ein Steuerbescheid mit Behinderten-Pauschbetrag reicht nicht automatisch.
Freibetrag 2 — Verfolgte des Nationalsozialismus (§ 17 Nr. 2 WoGG, 750 EUR)
Höhe: 750 EUR pro Jahr für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Verfolgte/r des Nationalsozialismus oder ihm gleichgestellt ist.
Voraussetzungen (verbatim § 17 Nr. 2 WoGG):
„2. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist“
Die Anerkennung erfolgt nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Wer als Verfolgte/r anerkannt ist, kann den Freibetrag geltend machen — auch noch Jahrzehnte nach Kriegsende.
Nachweis:
- Anerkennungs-Bescheid nach dem BEG
- Aktuelle Bestätigung der zuständigen Entschädigungsbehörde
Abgrenzung:
- NICHT zu verwechseln mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG = 1.230 EUR 2026) — dieser ist im Einkommensteuerrecht verortet und existiert in § 17 WoGG nicht.
- NICHT zu verwechseln mit dem NS-Verfolgten-Freibetrag nach anderen Sozialgesetzen (z. B. § 17a BVG).
Freibetrag 3 — Alleinerziehende (§ 17 Nr. 3 WoGG, 1.320 EUR)
Höhe: 1.320 EUR pro Jahr, wenn die Voraussetzungen für Alleinerziehende im Wohngeld-Sinn erfüllt sind.
Voraussetzungen (verbatim § 17 Nr. 3 WoGG):
„3. 1 320 Euro, wenn
a) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und
b) mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird“
Das bedeutet:
- Wohnt ausschließlich mit Kind(ern) zusammen — eine weitere erwachsene Person im Haushalt (etwa Partner/in, volljähriges Kind) schließt den Freibetrag aus.
- Mindestens ein Kind unter 18 Jahren — volljährige Kinder über 18 lösen den Freibetrag nicht aus.
- Kindergeld-Bezug für dieses Kind — nach EStG, BKGG oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG genannte Leistung (etwa vergleichbare ausländische Familienleistungen).
Nachweis:
- Meldebescheinigung (Haushaltszusammensetzung)
- Kindergeld-Bescheid der Familienkasse
Abgrenzung:
- NICHT zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG (Einkommensteuerrecht) — der greift bei der Lohn-/Einkommensteuer, nicht im Wohngeld.
- NICHT zu verwechseln mit dem Kinderbetreuungs-Kosten-Pauschbetrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 EUR/Kind) — dieser existiert in § 17 WoGG nicht.
Freibetrag 4 — Erwerbseinkommen von Kindern (§ 17 Nr. 4 WoGG, bis 1.200 EUR)
Höhe: Bis zu 1.200 EUR pro Jahr — abzugsfähig sind die eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1.200 EUR.
Voraussetzungen (verbatim § 17 Nr. 4 WoGG):
„4. ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist“
Drei Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen:
1. Eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit — Minijob, Teilzeitstelle, Werkstudentenjob, Ausbildungsvergütung. Passive Einkünfte (Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Unterhalt) zählen nicht.
2. Kind ist zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied — also im Haushalt der wohngeldberechtigten Person lebend und im Wohngeld berücksichtigt.
3. Kind noch nicht 25 Jahre alt — die Altersgrenze von 25 Jahren entspricht der Regelung im Einkommensteuerrecht für die Kinder-Berücksichtigung.
Nachweis:
- Verdienstabrechnungen / Lohnsteuerbescheinigung
- Ausbildungs- oder Werkstudentenvertrag
- Bei Minijob: Tätigkeitsnachweis und Lohnjournal
Abgrenzung:
- NICHT zu verwechseln mit „Härtefall-Freibeträgen“ — Härtefall-Kategorien existieren in § 17 WoGG nicht.
- Der Freibetrag greift zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 17 Nr. 1–3 WoGG, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Grundrenten-Freibetrag (§ 17a WoGG)
Neben den vier Hauptfreibeträgen nach § 17 WoGG gibt es einen separat kodifizierten Freibetrag für Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten nach § 17a WoGG.
Wer profitiert? Haushaltsmitglieder, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI) erreicht haben — entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in vergleichbaren Alterssicherungssystemen (z. B. berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte).
Höhe (verbatim § 17a Abs. 1 WoGG):
„Dieser beträgt 1 200 Euro vom jährlichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen Rente, höchstens jedoch ein mit zwölf zu multiplizierender Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“
Die Berechnung im Detail:
- Grundfreibetrag: 1.200 EUR vom jährlichen Renteneinkommen abziehen.
- Zusatzfreibetrag: 30 % des 1.200 EUR übersteigenden Renteneinkommens.
- Obergrenze: Maximal das 12-fache von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII (Anlage).
Ablauf:
- Der Rentenversicherungsträger prüft die Grundrentenzeiten und informiert die Wohngeldbehörde automatisch (kein gesonderter Antrag erforderlich, wenn der Rentenbescheid bereits vorliegt).
- Die Wohngeldbehörde entscheidet von Amts wegen neu, sobald sie Kenntnis von den Grundrentenzeiten erlangt (§ 17a Abs. 3 WoGG).
Hinweis: Wer sowohl nach § 17 WoGG (z. B. Schwerbehinderung, Nr. 1) als auch nach § 17a WoGG (Grundrentenzeiten) anspruchsberechtigt ist, kann beide Freibeträge kumulieren.
Zusammenspiel und Kumulierung der Freibeträge
Mehrere Freibeträge pro Haushaltsmitglied sind möglich. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 WoGG — jeder Tatbestand spricht von „jedem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied“, ohne eine Auswahl zwischen den Nummern zu verlangen.
Beispiel-Kumulation: Eine Person mit GdB 100, die nach 35 Jahren Erwerbstätigkeit Grundrente bezieht und mit einem Kind unter 18 Jahren zusammenlebt, kann folgende Freibeträge parallel beanspruchen:
| Freibetrag | Rechtsgrundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Schwerbehinderung (GdB 100) | § 17 Nr. 1 WoGG | 1.800 EUR / Jahr |
| Grundrenten-Freibetrag (33+ Jahre) | § 17a WoGG | bis ca. 1.524 EUR / Jahr (12 × 50 % Regelbedarfsstufe 1 = ca. 30,50 EUR × 12 = 366 EUR monatlich) |
Alleinerziehend-Freibetrag greift hier nicht, weil der/die Partner/in im Haushalt lebt — aber das Beispiel zeigt die Grundlogik: Addition statt Auswahl.
Wichtig: Die Freibeträge werden in einem zweistufigen Verfahren berechnet:
1. Zuerst werden die Freibeträge nach §§ 17, 17a WoGG vom Roh-Jahreseinkommen abgezogen → das ist das Gesamteinkommen nach § 13 WoGG.
2. Dann werden Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG) und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) subtrahiert → das ist das anzurechnende Jahreseinkommen.
Erst das anzurechnende Einkommen geht in die Wohngeld-Formel nach § 19 WoGG ein.
Berechnungs-Beispiel
Sachverhalt: Alleinstehende Person, 67 Jahre, Mietstufe 4, Brutto-Rente 12.000 EUR / Jahr, GdB 100, Pflegegrad 3, lebt in einer 50 m²-Wohnung mit Monatsmiete 480 EUR (kalt).
| Position | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Brutto-Jahresrente | + 12.000 EUR | § 14 WoGG |
| Freibetrag Schwerbehinderung (GdB 100) | − 1.800 EUR | § 17 Nr. 1 WoGG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag (pauschal) | − 36 EUR | § 16 WoGG |
| Kranken- und Pflegeversicherung (AN-Anteil, geschätzt) | − 1.500 EUR | § 16 WoGG |
| **Anrechenbares Jahreseinkommen** | **= 8.664 EUR** | § 13 WoGG |
| **Monatliches anrechenbares Einkommen** | **= 722 EUR** | § 13 Abs. 2 WoGG |
Mit Mietstufe 4, 1-Pers.-Haushalt und 722 EUR monatlichem Einkommen ergibt sich nach der Wohngeld-Formel (§ 19 WoGG) ein monatliches Wohngeld von ca. 230–280 EUR (Wert gerundet, abhängig von der genauen Mietstufe und Höchstbetrag-Tabelle). Ohne den Schwerbehinderten-Freibetrag wäre das Wohngeld etwa 30–40 EUR niedriger.
Achtung: Dieses Beispiel ist eine vereinfachte Veranschaulichung. Die tatsächliche Wohngeld-Berechnung übernimmt die Wohngeldbehörde mit dem offiziellen Berechnungsprogramm. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an deine Wohngeldbehörde.
Häufige Fragen (FAQ)
Werden Freibeträge automatisch berücksichtigt?
Nein. Du musst die Freibeträge im Wohngeld-Antrag aktiv ankreuzen und die erforderlichen Nachweise (Schwerbehindertenausweis, Kindergeld-Bescheid, Verdienstabrechnungen, Rentenbescheid) beifügen. Bei laufendem Bewilligungszeitraum informiere die Wohngeldbehörde über Änderungen, damit sie von Amts wegen neu entscheiden kann (§ 27 WoGG).
Können mehrere Freibeträge kumuliert werden?
Ja. § 17 WoGG erlaubt die Kumulation der Freibeträge nach Nr. 1–4, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Zusätzlich ist die Kumulation mit dem Grundrenten-Freibetrag nach § 17a WoGG möglich.
Gilt der Kinder-Erwerbseinkommens-Freibetrag auch für Auszubildende?
Ja, wenn das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist, zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und Ausbildungsvergütung erhält. Die Ausbildungsvergütung zählt als „eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit“ i.S.d. § 17 Nr. 4 WoGG.
Was ist, wenn ich Wohngeld und Bürgergeld beziehe?
Dann greift § 7 WoGG: Wohngeld und Bürgergeld schließen sich grundsätzlich aus. Bürgergeld-Bezieher/innen erhalten kein Wohngeld, weil die Kosten der Unterkunft (KdU) im Bürgergeld-Bescheid nach § 22 SGB II berücksichtigt werden. Ausnahmen gelten nur in Sonderfällen (z. B. Mischhaushalte).
Muss ich den Freibetrag jedes Jahr neu beantragen?
Nein. Solange sich an den Voraussetzungen nichts ändert, bleibt der Freibetrag im laufenden Bewilligungszeitraum berücksichtigt. Bei Änderungen (z. B. neuer Schwerbehindertenausweis, Volljährigkeit des Kindes) musst du die Wohngeldbehörde informieren (§ 27 WoGG).
Wo finde ich die offizielle Wohngeld-Berechnung?
Die zuständige Wohngeldbehörde deiner Gemeinde/Stadt berechnet das Wohngeld mit dem offiziellen Berechnungsprogramm des Bundes. Online-Wohngeldrechner (etwa der vom BMWSB) bieten eine erste Orientierung, sind aber nicht rechtsverbindlich.
Sind die Freibeträge mit dem Steuerrecht-Freibetrag identisch?
Nein. § 17 WoGG ist eigenständiges Wohngeld-Recht. Die Beträge sind nicht identisch mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG = 1.230 EUR 2026), dem Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) oder dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG).
Gilt § 17 WoGG auch für Selbständige?
Ja — die Freibeträge nach § 17 WoGG sind unabhängig von der Erwerbsform (abhängig beschäftigt, selbständig, freiberuflich, im Ruhestand). Sie knüpfen an Lebenssituationen (Schwerbehinderung, NS-Verfolgung, Alleinerziehung, Kinder-Erwerbseinkommen, Grundrentenzeiten), nicht an die Einkunftsart.
Was ist der Unterschied zwischen Wohngeld und Wohngeld-Plus?
Seit 01.01.2023 gilt bundesweit das Wohngeld-Plus-Recht mit höheren Fördersummen, einer dauerhaften Heizkostenkomponente (§ 12 Abs. 6 WoGG) und einer Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG). Davor galt niedrigeres „klassische“ Wohngeld. Wer heute Wohngeld beantragt, profitiert automatisch von Wohngeld-Plus — eine getrennte Beantragung ist nicht erforderlich.
Muss ich den Kinder-Erwerbseinkommens-Freibetrag im Antrag gesondert ausweisen?
Ja. Im amtlichen Wohngeld-Antrag gibt es ein Feld „Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von Kindern“ — dort trägst du die Summe der eigenen Einnahmen des Kindes aus Erwerbstätigkeit ein (höchstens 1.200 EUR / Jahr). Passive Einkünfte (Miete, Kapital) zählen nicht.
Was passiert, wenn die Wohngeldbehörde einen Freibetrag nicht anerkennt?
Du kannst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohngeldbehörde). Im Widerspruchsschreiben solltest du konkret benennen, welche Freibeträge nicht berücksichtigt wurden und welche Nachweise du beifügst. Bei erfolglosem Widerspruch bleibt der Klageweg vor dem Sozialgericht (§ 87 SGG).
Spielen Freibeträge auch beim Kinderzuschlag eine Rolle?
Der Kinderzuschlag (KiZ, § 6a BKGG) hat eigene Bemessungsregeln — die Freibeträge nach § 17 WoGG gelten nicht automatisch im KiZ. Wenn du sowohl Wohngeld als auch Kinderzuschlag beantragst, werden die Freibeträge jeweils eigenständig in den beiden Verfahren geprüft.
Verwandte Themen
Auf sozialrat.org findest du weitere Beiträge zum Wohngeld-Komplex:
- Wohngeld-Antrag: Voraussetzungen, Antragsweg und Formulare (C6.1)
- Wohngeld-Höhe berechnen: Mietstufe, Haushaltsgröße, Einkommen (C6.2)
- Klimakomponente 2026: monatlicher Zuschlag nach § 12 Abs. 7 WoGG (C6.4)
- Wohngeld-Mietstufe: Welche Stufe 1–7 gilt für deine Gemeinde (C6.6)
- Widerspruch gegen Wohngeldbescheid: Frist, Form, Aussichten (C6.10)
Quellen und Rechtsgrundlagen
| # | Quelle | Typ | Stand |
|---|---|---|---|
| 1 | [§ 13 WoGG — Gesamteinkommen](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__13.html) | amtlich (BMJ) | WoGG i.d.F. Wohngeld-Plus-Gesetz BGBl. I 2022 Nr. 33, abgerufen 22.06.2026 |
| 2 | [§ 17 WoGG — Freibeträge](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__17.html) | amtlich (BMJ) | wie oben, abgerufen 22.06.2026 |
| 3 | [§ 17a WoGG — Grundrenten-Freibetrag](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__17a.html) | amtlich (BMJ) | wie oben, abgerufen 22.06.2026 |
| 4 | [§ 19 WoGG — Höhe des Wohngeldes](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__19.html) | amtlich (BMJ) | wie oben |
| 5 | [BMWSB — Wohngeld-Freibeträge](https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnen/wohngeld/wohngeld-freibetraege-node.html) | amtlich (BMWSB) | abgerufen 22.06.2026 |
| 6 | [Sozialverband VdK — Wohngeld-Freibeträge](https://www.vdk.de/sozialversicherung/wohngeld/freibetraege/) | Verband | abgerufen 22.06.2026 |
Wichtiger Hinweis (RDG § 3, § 6)
Dieser Beitrag informiert, er berät nicht. Die hier dargestellten Freibeträge nach § 17 und § 17a WoGG beruhen auf dem amtlichen Gesetzestext, ersetzen aber keine individuelle Beratung durch die zuständige Wohngeldbehörde, einen Sozialverband (VdK, SoVD, AWO) oder eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt mit Sozialrechts-Zulassung. Für eine verbindliche Berechnung deines Wohngeld-Anspruchs wende dich bitte direkt an deine Wohngeldbehörde oder nutzt die offiziellen Beratungsangebote der Wohngeldbehörde und der Sozialverbände.
Autor: Salomo Swoboda, Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e. V. · Stand: 22.06.2026 · YMYL-Pflichtprüfung gegen gesetze-im-internet.de · Verbatim-Zitate gegen § 13, § 17, § 17a WoGG verifiziert.

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