Wohngeld-Höhe 2026: So wird das Wohngeld berechnet (§ 19 WoGG)

Wohngeld-Höhe 2026: So wird das Wohngeld berechnet (§ 19 WoGG)

Die drei Eingangsgrößen

1. Zu berücksichtigende Miete (ZBM)

Die ZBM ist die tatsächliche Bruttokaltmiete – begrenzt auf den Höchstbetrag nach § 12 WoGG für deine Haushaltsgröße und Mietstufe. Liegt deine tatsächliche Miete unter dem Höchstbetrag, wird die tatsächliche Miete verwendet. Liegt sie darüber, ist der Höchstbetrag die Obergrenze.

2. Bereinigtes Einkommen

Das bereinigte Einkommen ergibt sich aus Bruttoeinkommen minus Pauschalen für Steuern und Sozialabgaben minus Freibeträge nach § 13 WoGG. Es ist eine Jahreszahl, die in einen Monatswert umgerechnet wird.

3. Haushaltsgröße

Haushaltsgröße ist die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 15 WoGG. Kinder, Pflegekinder und manche weitere Personen zählen mit.

Die Wohngeld-Formel (§ 19 WoGG)

Die Berechnung erfolgt nach einer komplexen Formel, die wir hier vereinfacht wiedergeben:

Wohngeld = Faktor × (ZBM − a × bereinigtes Einkommen − b)

wobei:

  • Faktor = jährlich angepasster Multiplikator
  • a = Einkommens-Korrekturfaktor (abhängig von der Haushaltsgröße)
  • b = Grundfreibetrag (auch abhängig von der Haushaltsgröße)

Die genauen Werte für a und b stehen in Anlage 1 zu § 19 WoGG.

Beispielrechnungen

Alleinstehend, Mietstufe IV

  • Tatsächliche Miete: 450 €
  • Höchstbetrag 1-Pers.-HH, Mietstufe IV: 420 €
  • ZBM: 420 € (Höchstbetrag greift)
  • Bereinigtes Monatseinkommen: 1.100 €
  • Wohngeld: ca. 170 €

3-Pers.-Familie, Mietstufe V

  • Tatsächliche Miete: 750 €
  • Höchstbetrag 3-Pers.-HH, Mietstufe V: 740 €
  • ZBM: 740 €
  • Bereinigtes Monatseinkommen: 2.100 €
  • Wohngeld: ca. 330 €

5-Pers.-Familie, Mietstufe VII

  • Tatsächliche Miete: 1.300 €
  • Höchstbetrag 5-Pers.-HH, Mietstufe VII: 1.180 €
  • ZBM: 1.180 €
  • Bereinigtes Monatseinkommen: 2.800 €
  • Wohngeld: ca. 580 €

Mindest- und Höchstbeträge

Das Wohngeld ist nach oben gedeckelt: Selbst bei sehr niedrigem Einkommen wird nur der Höchstbetrag als Wohngeld ausgezahlt, höchstens die ZBM. Ein Restbetrag von unter 10 € wird nicht ausgezahlt.

Veränderungen melden

Bei wesentlichen Veränderungen – z. B. Einkommensänderung um mehr als 15 %, Umzug, Familienzuwachs – musst du die Behörde nach § 26 WoGG unverzüglich informieren. Die Behörde passt den Bescheid dann an, ggf. auch rückwirkend.

FAQ

Wann wird das Wohngeld ausgezahlt? Monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag des Monats.

Wird das Wohngeld direkt an den Vermieter gezahlt? Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Mietschulden) – sonst an dich.

Kann ich das Wohngeld zurückverlangen? Ja, das geht über den Wohngeldrechner des Bundesministeriums oder direkt bei der Behörde.

Drei Sonderfälle bei der Berechnung

Sonderfall 1: Haushalt mit Pflegekindern

Pflegekinder zählen nach § 15 WoGG als Haushaltsmitglieder, wenn sie dauerhaft im Haushalt leben. Die Höchstbeträge steigen entsprechend. Pflegeeltern sollten das Pflegeverhältnis mit Bescheid des Jugendamts nachweisen.

Sonderfall 2: Pendlerhaushalte

Bei Haushalten mit Pendlern, die ein Zweitwohnsitz-Steuer-Hintergründe haben, wird nur der Hauptwohnsitz berücksichtigt. Ein Zweitwohnsitz, der nicht Lebensmittelpunkt ist, fällt aus dem Wohngeld heraus.

Sonderfall 3: Studierende im Haushalt

Studierende zählen als Haushaltsmitglieder, solange sie BAföG erhalten oder sich in Ausbildung befinden. Beziehen sie eigenes BAföG-Wohngeld, wird dieses auf das Wohngeld der Eltern angerechnet.

Wohngeld-Rechner

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt einen offiziellen Wohngeld-Rechner zur Verfügung. Er liefert eine erste Schätzung, ist aber nicht rechtsverbindlich. Die endgültige Berechnung erfolgt durch die Wohngeldbehörde.

Wohngeld und Steuern

Wohngeld ist steuerfrei – es muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (§ 3 Nr. 70 EStG). Anders sieht es bei Bürgergeld-Leistungen aus: Diese sind ebenfalls steuerfrei, aber unter Umständen als „steuerfreie Lohnersatzleistungen“ gesondert zu dokumentieren.

Wohngeld in der Buchführung

Selbständige und Freiberufler, die Wohngeld beziehen, müssen dieses nicht als Umsatz oder Ertrag verbuchen – Wohngeld ist eine Transferleistung des Staates, kein Einnahmeposten.

Auswirkung auf Alg-I-Bezug

Wer Arbeitslosengeld I bezieht und zusätzlich Wohngeld erhält, muss beides getrennt beantragen. Alg I wird von der Agentur für Arbeit gezahlt, Wohngeld von der kommunalen Behörde. Alg I wird auf das Wohngeld nicht angerechnet.

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