EM-Rente Wegfall-Prüfung 2026: Wenn der Rentenanspruch entfällt
Was ist eine Wegfall-Prüfung und warum betrifft sie dich 2026?
Featured Snippet: Eine EM-Rente kann nach § 100 Abs. 3 SGB VI enden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Maßgeblich sind drei Tatbestände: die teilweise oder volle Erwerbsminderung entfällt (§ 43 SGB VI), die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 1c SGB VI wird überschritten, oder eine Ruhens-Voraussetzung nach § 100 SGB VI greift. Wir erklären dir 2026-konform, welche Einkünfte zum Wegfall führen, wie die Hinzuverdienstgrenze berechnet wird und wie du gegen einen Wegfall-Bescheid richtig vorgehst.
Wenn du eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhältst, kann sie unter bestimmten Bedingungen enden. Die gesetzliche Grundlage für den Wegfall einer EM-Rente ist § 100 Abs. 3 SGB VI: „Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.“
Eine Wegfall-Prüfung ist also kein Sonderfall, sondern der reguläre Mechanismus, mit dem die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Änderung der Sachlage umsetzt. In diesem Beitrag zeigen wir dir Schritt für Schritt, wann deine EM-Rente enden kann, welche Hinzuverdienstgrenzen 2026 gelten und wie du dich gegen einen Wegfall-Bescheid wehrst.
Wann endet die EM-Rente? Die Wegfall-Tatbestände im Überblick
§ 100 SGB VI regelt das Ende einer EM-Rente. Im Kern gibt es drei Tatbestände, die zum Wegfall oder zur teilweisen Leistung führen können. Wir gehen jeden einzeln durch, damit du die Prüfung der DRV nachvollziehen kannst.
Tatbestand 1: Volle oder teilweise Erwerbsminderung entfällt (§ 43 SGB VI)
Anspruchsgrundlage für deine EM-Rente ist § 43 SGB VI. Dort steht verbatim:
„Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.“ (§ 43 Abs. 1 SGB VI)
Wenn die DRV in einer Wegfall-Prüfung feststellt, dass die Erwerbsminderung nicht mehr besteht (etwa weil sich dein Gesundheitszustand deutlich verbessert hat), entfällt die Anspruchsgrundlage. Der Rentenanspruch endet dann mit dem Kalendermonat, in dem die Änderung wirksam wird (§ 100 Abs. 3 SGB VI).
Wichtig für dich: Eine Verbesserung muss wesentlich und dauerhaft sein. Eine vorübergehende Besserung (zum Beispiel nach einer Reha-Maßnahme) führt in der Regel nicht zum Wegfall.
Tatbestand 2: Hinzuverdienst überschreitet die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze (§ 96a SGB VI)
Wenn du neben deiner EM-Rente arbeitest, ist § 96a SGB VI die zentrale Norm. Verbatim aus dem Gesetz:
„Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet.“ (§ 96a Abs. 1, 1a SGB VI)
Es gibt also nicht nur ein „ganz oder gar nicht“ — die Rente wird bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze teilweise geleistet. Erst bei deutlicher Überschreitung kann die Rente vollständig entfallen.
Tatbestand 3: Ruhen bei Bezug anderer Sozialleistungen (§ 100 SGB VI)
§ 100 SGB VI regelt auch das Zusammenwirken mit anderen Sozialleistungen. Wenn du neben der EM-Rente etwa eine Unfallrente oder bestimmte andere Leistungen erhältst, kann die EM-Rente nach Absatz 1 ganz oder teilweise ruhen. Wir gehen darauf in Abschnitt 4 noch genauer ein.
Wegfall ist nicht gleich Widerruf: Verfahrensrechtliche Abgrenzung
Eine Wegfall-Entscheidung ist nicht dasselbe wie ein Widerruf oder eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids. Die Wegfall-Prüfung nach § 100 Abs. 3 SGB VI betrifft die Zukunft — der Anspruch endet mit Wirkung für die Zukunft. Wenn die DRV hingegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit zurücknehmen will, greifen andere Normen (§ 45 SGB X für Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, § 48 SGB X für Dauerwirkungs-Aufhebung bei geänderten Verhältnissen).
Hinweis zur Norm-Abgrenzung: § 39 SGB X regelt ausschließlich die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts im Allgemeinen. Für die Aufhebung eines Verwaltungsakts bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse ist die korrekte Norm § 48 SGB X — niemals § 39 SGB X.
Wegfall-Prüfung durch die DRV — wie läuft das Verfahren ab?
Die DRV prüft den Wegfall nicht automatisch in regelmäßigen Abständen — anders als die Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI, die turnusmäßig überprüft wird (siehe dazu unseren Schwester-Beitrag EM-Rente Befristung: Wiederholungsantrag nach Ablauf der Frist). Eine Wegfall-Prüfung wird in der Regel anlassbezogen ausgelöst.
Anlässe für eine Wegfall-Prüfung
Die DRV wird aktiv, wenn einer der folgenden Anlässe vorliegt:
- Du meldest eine wesentliche Verbesserung deines Gesundheitszustands (etwa nach einer Reha).
- Du meldest eine Aufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung (Hinzuverdienst-Überschreitung).
- Die DRV erfährt über einen Rentenversicherungs- oder Sozialleistungsträger von einer Änderung deiner Verhältnisse.
- Der ärztliche Dienst der DRV kommt anlässlich einer anderen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Erwerbsminderung nicht mehr besteht.
Ablauf: Von der Mitteilung bis zum Wegfall-Bescheid
Eine Wegfall-Prüfung folgt in der Regel diesem Schema:
- Anhörung: Die DRV teilt dir schriftlich mit, dass sie einen Wegfall prüft, und gibt dir die Möglichkeit zur Stellungnahme (in der Regel vier Wochen Frist).
- Begutachtung: Wenn dein Gesundheitszustand entscheidend ist, beauftragt die DRV den ärztlichen Dienst mit einer Begutachtung. Du erhältst eine Einladung zur Untersuchung.
- Hinzuverdienst-Prüfung: Wenn Einkünfte der Auslöser sind, fordert die DRV Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide oder Arbeitgeber-Bescheinigungen an.
- Bescheid: Die DRV erlässt einen Wegfall-Bescheid. Dieser enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die dir die Frist für einen Widerspruch nennt (in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe).
Wirkung des Wegfall-Bescheids
Der Wegfall-Bescheid wirkt — wie bei § 100 Abs. 3 SGB VI vorgesehen — mit Wirkung für die Zukunft. Die Rentenzahlung endet mit dem Kalendermonat, in dem die Änderung wirksam wird. Eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge ist im Wegfall-Verfahren nicht vorgesehen — das wäre dann eine Rücknahme nach § 45 SGB X.
Welche Einkünfte führen zum Wegfall oder zur Teilleistung?
Die zentrale Norm für Hinzuverdienst ist § 96a SGB VI. Wir trennen hier bewusst zwischen zwei Begriffen, die oft verwechselt werden:
- Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV): regelt, ab welchem Monatsverdienst eine Beschäftigung geringfügig ist. Hinzuverdienstgrenze (§ 96a Abs. 1c SGB VI): regelt, wie viel du neben der EM-Rente hinzuverdienen darfst, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Minijob-Grenze 2026: 603 EUR pro Monat
Die Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze) wird nach § 8 Abs. 1a SGB IV auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet: Mindestlohn × 130 ÷ 3, auf volle Euro aufgerundet. Mit dem Mindestlohn seit dem 1. Januar 2026 (13,90 EUR/Stunde) ergibt sich:
Berechnung: 13,90 EUR × 130 ÷ 3 = 602,33 EUR → aufgerundet 603 EUR pro Monat. Stufenplan: 538 EUR (01.01.2024) → 556 EUR (01.01.2025) → 603 EUR (01.01.2026).
Ein Minijob bis 603 EUR/Monat ist anrechnungsfrei auf die Hinzuverdienstgrenze — das heißt, er führt nicht zur Kürzung oder zum Wegfall der EM-Rente.
Hinzuverdienstgrenze 2026 nach § 96a Abs. 1c SGB VI
Die Hinzuverdienstgrenze ist eine eigenständige Größe und richtet sich nach der Bezugsgröße in der Rentenversicherung. Für 2026 gilt (West und Ost gleichgestellt):
Volle EM-Rente (§ 96a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI): „drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße“. Mit der monatlichen Bezugsgröße 2026 = 3.905 EUR ergibt das 3/8 × 14 × 3.905 EUR = 20.501,25 EUR pro Jahr (≈ 1.708,44 EUR pro Monat).
Teilweise EM-Rente (§ 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI): „das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße“. Mindestbetrag 2026: 6/8 × 14 × 3.905 EUR = 41.002,50 EUR pro Jahr (≈ 3.416,88 EUR pro Monat).
Berechnungsbeispiel: Volle EM-Rente + Minijob
Du beziehst eine volle EM-Rente und arbeitest 10 Stunden pro Woche im Minijob:
- Hinzuverdienstgrenze 2026: 1.708,44 EUR/Monat.
- Minijob-Verdienst: 603 EUR/Monat (Geringfügigkeitsgrenze 2026).
- Ergebnis: Der Minijob liegt deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze und ist vollständig anrechnungsfrei. Die Rente wird nicht gekürzt.
Berechnungsbeispiel: Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze
Du arbeitest in Teilzeit und verdienst 2.000 EUR/Monat brutto:
- Hinzuverdienstgrenze 2026 (volle EM-Rente): 1.708,44 EUR/Monat.
- Überschreitung: 2.000 − 1.708,44 = 291,56 EUR/Monat.
- Kürzung nach § 96a Abs. 1a SGB VI: 1/12 des Überschreitungsbetrags zu 40 % von der Rente in voller Höhe abgezogen.
- Berechnung: (291,56 ÷ 12) × 0,40 = 9,72 EUR pro Monat Kürzung (gerundet).
Die Rente wird also nicht vollständig gestrichen, sondern nur um den Überschreitungs-Anteil gekürzt. Erst bei deutlicher und dauerhafter Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze — etwa durch Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung — prüft die DRV den vollständigen Wegfall.
Was zählt nicht als Hinzuverdienst?
Bestimmte Einkünfte werden nicht auf die Hinzuverdienstgrenze angerechnet (§ 96a Abs. 3 SGB VI):
- Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld
- Sozialhilfe nach SGB XII
- Gründungszuschuss und Einstiegsgeld nach SGB III (in der Startphase)
- Einkünfte aus einer Tätigkeit als Übungsleiter oder ehrenamtliche Tätigkeit (bis 3.000 EUR/Jahr, Übungsleiterpauschale)
Sonderfall: Wegfall bei Bezug anderer Renten und Sozialleistungen
Wenn du neben der EM-Rente eine andere Rente oder Sozialleistung beziehst, kann es zu einem Ruhen oder einer Kürzung kommen. § 100 SGB VI regelt das Zusammenwirken mehrerer Leistungen.
EM-Rente und Unfallrente
Beziehst du sowohl eine EM-Rente als auch eine Unfallrente (etwa nach einem Arbeitsunfall), wird die EM-Rente nach § 100 Abs. 1 SGB VI so berechnet, als wäre nur die höhere der beiden Renten zu leisten. Die Unfallrente hat in der Regel Vorrang, weil sie unfallbedingte Folgen kompensiert. Die EM-Rente ruht dann teilweise oder vollständig.
EM-Rente und Bürgergeld
Bürgergeld nach SGB II wird bei Erwerbsminderungs-Rentnern in der Regel nur als Aufstockung gezahlt, weil die EM-Rente als vorrangige Leistung angerechnet wird. Eine Wegfall-Prüfung der EM-Rente kann sich indirekt auf den Bürgergeld-Anspruch auswirken. Wenn du Fragen zur Kombination von EM-Rente und Bürgergeld hast, hilft dir eine Beratungsstelle nach § 3 RDG weiter.
Praxis-Hinweis: Bei Bezug von Bürgergeld und gleichzeitiger EM-Rente ist das Jobcenter verpflichtet, die EM-Rente als vorrangige Leistung vollständig zu berücksichtigen. Erst die Differenz zum anerkannten Bedarf wird als Bürgergeld ausgezahlt. Wenn die EM-Rente wegfällt, melde dich unverzüglich beim Jobcenter, damit eine nahtlose Übergangsleistung (etwa über das Sozialamt nach SGB XII) geprüft werden kann. Eine Versorgungslücke von mehreren Wochen kann vermieden werden, wenn du rechtzeitig aktiv wirst.
EM-Rente und Krankengeld-Übergang
Während des Übergangs vom Krankengeld zur EM-Rente kann eine Lücke entstehen. Wenn die EM-Rente später wegfällt, musst du dich sofort beim Krankengeld-System oder bei der Agentur für Arbeit melden, damit keine Versorgungslücke entsteht. Plane diese Übergänge im Voraus.
Widerspruch gegen einen Wegfall-Bescheid
Wenn du einen Wegfall-Bescheid erhältst, hast du in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids nennt dir die Frist und die zuständige Stelle.
Frist und Form
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und innerhalb der Frist bei der DRV eingegangen sein (es zählt das Datum des Posteingangs, nicht der Poststempel). Eine E-Mail oder ein Fax genügt in der Regel nicht — verwende einen Einwurfeinschreiben oder gib den Widerspruch persönlich ab und lass dir den Empfang bestätigen.
Begründung des Widerspruchs
Ein gut begründeter Widerspruch erhöht die Erfolgsaussicht erheblich. Folgende Punkte solltest du aufgreifen:
- Medizinische Gründe: Wenn der ärztliche Dienst der DRV eine Besserung festgestellt hat, die nicht deinem tatsächlichen Befinden entspricht, lege aktuelle Befunde deiner behandelnden Ärzte vor.
- Hinzuverdienst-Berechnung: Wenn du die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 1c SGB VI überschritten hast, prüfe die Berechnung: Sind alle Einkünfte korrekt zugeordnet? Sind anrechnungsfreie Beträge berücksichtigt?
- Verfahrensfehler: Hast du eine Anhörung erhalten? Wurden alle Unterlagen berücksichtigt? Gab es ausreichend Frist zur Stellungnahme?
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird: Klage vor dem Sozialgericht
Wird dein Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang — du kannst dich also selbst vertreten. Bei komplexen Fällen empfiehlt sich aber die Unterstützung durch eine Beratungsstelle nach § 3 RDG oder einen Sozialverband (VdK, Sozialverband Deutschland).
Praxisbeispiele und FAQ
Drei typische Konstellationen aus der Beratungspraxis:
Fall 1: Besserung nach Reha, aber nicht dauerhaft
Sabine (54) erhält seit zwei Jahren eine befristete volle EM-Rente. Nach einer stationären Reha geht es ihr deutlich besser. Die DRV prüft den Wegfall. Das ärztliche Gutachten stellt eine deutliche Besserung fest — allerdings mit dem Hinweis, dass die Besserung nur bei fortlaufender Therapie bestehen bleibt. Ergebnis: Die DRV erkennt, dass die Besserung nicht dauerhaft ohne fortlaufende Therapie bestehen bleibt, und verzichtet auf einen Wegfall. Der Bescheid wird aufrechterhalten.
Fall 2: Hinzuverdienst knapp über der Grenze
Markus (47) hat eine teilweise EM-Rente und arbeitet in Teilzeit mit 1.750 EUR/Monat brutto. Die Hinzuverdienstgrenze 2026 für teilweise EM-Rente liegt bei 3.416,88 EUR/Monat (Mindestbetrag nach § 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI). Markus liegt deutlich darunter, und der Minijob-Anteil (603 EUR) ist zusätzlich anrechnungsfrei. Ergebnis: Keine Kürzung der Rente.
Fall 3: Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung
Andrea (52) nimmt nach drei Jahren EM-Rente eine Vollzeitstelle an und verdient 3.800 EUR/Monat brutto. Die DRV prüft den Wegfall: Hinzuverdienst 3.800 EUR/Monat überschreitet die Hinzuverdienstgrenze für volle EM-Rente (1.708,44 EUR/Monat) deutlich. Der ärztliche Dienst bestätigt zudem, dass die Erwerbsminderung nicht mehr besteht. Ergebnis: Die DRV erlässt einen Wegfall-Bescheid. Andrea kann Widerspruch einlegen, wenn sie der Meinung ist, dass die Erwerbsminderung weiterhin besteht.
FAQ: Häufige Fragen zur Wegfall-Prüfung
Wie lange dauert eine Wegfall-Prüfung? In der Regel vier bis acht Wochen, bei medizinischer Begutachtung auch drei bis sechs Monate.
Bekomme ich während der Prüfung weiter Rente? Ja. Bis zum bestandskräftigen Wegfall-Bescheid wird deine Rente unverändert weitergezahlt.
Kann ich gegen einen Wegfall-Bescheid klagen? Ja, nach einem erfolglosen Widerspruch beim Sozialgericht. Es besteht kein Anwaltszwang.
Was passiert, wenn ich die Hinzuverdienstgrenze nur kurzzeitig überschreite? Die Hinzuverdienstgrenze gilt kalenderjährlich. Ein einmaliger Überschreitungs-Monat führt meist nur zu einer geringfügigen Kürzung. Eine dauerhafte Überschreitung kann dagegen den Wegfall auslösen.
Nächste Schritte und Anlaufstellen
Wenn du eine Wegfall-Mitteilung erhalten hast oder eine Hinzuverdienst-Überschreitung befürchtest, sind diese Schritte sinnvoll:
- Ruhe bewahren. Eine Wegfall-Prüfung ist ein Verfahren, kein Urteil. Du hast Zeit und Rechte.
- Unterlagen sammeln. Aktuelle ärztliche Befunde, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide der letzten zwei Jahre.
- Beratung suchen. Kostenlose Erstberatung bei der DRV (Versichertenberatung), beim Sozialverband VdK (vdk.de) oder beim Sozialverband Deutschland (sovd.de).
- Frist wahren. Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids für den Widerspruch.
Wenn deine EM-Rente befristet ist und eine Verlängerung ansteht, findest du in unserem Schwester-Beitrag EM-Rente Befristung: Wiederholungsantrag nach Ablauf der Frist ausführliche Informationen. Für die Kombination mit Pflegeleistungen haben wir den Beitrag Pflegegrad und EM-Rente kombinieren vorbereitet.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) oder an die Deutsche Rentenversicherung. Bei psychischen Belastungen rund um das Thema Erwerbsminderung erreichst du den Krisendienst Bayern rund um die Uhr unter 0800 / 655 3000, bundesweit die Telefonseelsorge unter 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222.
Quellen und weiterführende Links
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (Anspruchsgrundlage, verbatim)
- § 96a SGB VI – Hinzuverdienst bei EM-Rente (verbatim, inkl. Abs. 1c Hinzuverdienstgrenzen)
- § 100 SGB VI – Änderung und Ende (Wegfall-Tatbestand Abs. 3, verbatim)
- § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
- § 48 SGB X – Aufhebung mit Dauerwirkung
- § 8 SGB IV – Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Berechnung)
Self-Audit / Briefing-Korrekturen: Im Phase-2-Dossier waren drei §-Zuordnungen fehlerhaft. Wir dokumentieren die Korrekturen transparent:
1. § 100a SGB VI: Das Briefing nannte § 100a SGB VI als Wegfall-Norm. Richtig: § 100a SGB VI existiert nicht (live-curl gegen gesetze-im-internet.de/sgb_6/__100a.html liefert HTTP 404). Anspruchsgrundlage für Wegfall und Änderung ist § 100 SGB VI („Änderung und Ende“); Hinzuverdienst regelt § 96a SGB VI; Anspruchsgrundlage für die EM-Rente ist § 43 SGB VI.
2. § 18a SGB VI: Das Briefing nannte § 18a SGB VI als Hinzuverdienst-Norm. Richtig: § 18a SGB VI existiert nicht (HTTP 404). Die korrekte Norm für Hinzuverdienst bei EM-Renten ist § 96a Abs. 1c SGB VI. § 18a SGB IV betrifft Erwerbsersatzeinkommen — eine andere Norm.
3. § 39 SGB X: Das Briefing nannte § 39 SGB X für „Aufhebung mit Dauerwirkung“. Richtig: § 39 SGB X regelt nur die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts im Allgemeinen. Die korrekte Norm für Aufhebung mit Dauerwirkung ist § 48 SGB X; für Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist § 45 SGB X.
4. Minijob-Grenze: Das Briefing nannte 538 EUR/Monat (Minijob-Grenze 2024). Richtig: seit dem 1. Januar 2026 gilt 603 EUR/Monat (Mindestlohn 13,90 EUR × 130 ÷ 3, aufgerundet). Stufenplan: 538 EUR (2024) → 556 EUR (2025) → 603 EUR (2026).
5. BSG-Aktenzeichen B 13 R 2/14 R und B 5 R 9/15 R: Beide Aktenzeichen konnten im Rahmen dieses Beitrags nicht über offene Quellen (openJur, juris, beck-aktuell) verifiziert werden. Wir verzichten bewusst auf die Wiedergabe in der Argumentation, bis eine Verifizierung über zugängliche Datenbanken vorliegt. Wir bitten um Hinweis, falls du eine verifizierte Quelle hast.
Cross-Link-Hinweis: Die im Briefing vorgesehenen Cross-Links auf /em-rente-teilerwerbsminderung/, /em-rente-mindestpflichtbeitraege/ und /em-rente-krankengeld-uebergang/ liefern aktuell HTTP 404, da die Phase-2-Beiträge #118–120 noch nicht publiziert sind. Sobald diese live gehen, ergänzen wir die Inline-Anker.

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