Wenn die Pflegeperson ausfaellt und mehrere Ersatzpflegepersonen einspringen, ist die zentrale Frage: Wie wird der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 EUR (§ 42a SGB XI) auf mehrere Personen aufgeteilt? Dieser Ratgeber erklaert die gesetzliche Grundlage (§ 39 SGB XI), zeigt typische Aufteilungs-Konstellationen, haeufige Fehler und eine Schritt-fuer-Schritt-Anleitung fuer die Pflegekasse.
Du kannst den 3.539-EUR-Betrag frei auf mehrere Ersatzpflegepersonen aufteilen — es gibt keine gesetzliche Obergrenze pro Person. Die Aufteilung bestimmst du als Pflegebeduerftiger beziehungsweise deine rechtliche Vertretung. Wichtig ist nur, dass jede Ersatzpflegeperson separat abgerechnet wird und die Aufteilung der Pflegekasse mitgeteilt wird.
Grundregel: Aufteilung auf mehrere Ersatzpflegepersonen

Seit dem 1. Juli 2025 betraegt der Gemeinsame Jahresbetrag 3.539 EUR (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Bis zum 30. Juni 2025 lag der Betrag bei 1.612 EUR. Der Gemeinsame Jahresbetrag fasst Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zusammen: Beide Leistungen teilen sich einen Topf, Du kannst die Mittel frei zwischen beiden Leistungsarten verschieben.
Gesetzliche Anker:
- § 39 SGB XI — Verhinderungspflege: Anspruch auf Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson, laengstens acht Wochen je Kalenderjahr.
- § 42a SGB XI — Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 EUR Gesamtleistungsbetrag je Kalenderjahr fuer Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen.
- § 39 Abs. 3 SGB XI: Pflegegeld-Anrechnung bei verwandten Ersatzpflegepersonen, die nicht erwerbsmaessig pflegen.
Aufteilung heisst: Du kannst den Gesamtbetrag von 3.539 EUR auf mehrere Ersatzpflegepersonen (z. B. Tochter, Sohn, Pflegedienst, Nachbarin) aufteilen — egal, in welcher Hohe. Die Pflegekasse prueft nicht, ob die Aufteilung „fair“ ist. Du entscheidest, wer wie viel erhaelt.
Rechenbeispiel:
- Tochter A (exam. Pflegekraft): 1.500 EUR, 10 Pflegetage
- Sohn B (Laie, pflegt 2 Wochen): 1.200 EUR, 14 Pflegetage
- Ambulanter Pflegedienst fuer Notfaelle: 839 EUR, 7 Einsaetze
- Summe: 3.539 EUR (Gesamtbetrag ausgeschoepft)
Jede Ersatzpflegeperson muss separat dokumentieren (siehe Verhinderungspflege-Aufzeichnung 2026) und separat abrechnen (eigene Rechnung, eigener Stundennachweis).
Wann ist eine Aufteilung sinnvoll?
Eine Aufteilung des Gemeinsamen Jahresbetrags auf mehrere Ersatzpflegepersonen ist immer dann sinnvoll, wenn eine einzelne Person die Ersatzpflege nicht alleine stemmen kann oder wenn mehrere Pflegepersonen die Ersatzpflege gemeinsam uebernehmen.
Typische Konstellationen:
- Pflegebeduerftige mit grossem Pflege-Bedarf: Wenn 24-Stunden-Pflege plus zusaetzliche Hilfe noetig ist (z. B. bei Pflegegrad 4 oder 5).
- Wechselnde Ersatzpflegepersonen: Mal Tochter, mal Sohn, mal Pflegedienst — kein Single-Point-of-Failure.
- Kombination ambulant + stationaer: Aufteilung zwischen ambulanter Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
- Gemischte Pflege-Konstellation: Angehoerige + Nachbarn + Pflegedienst teilen sich die Ersatzpflege.
- Regelmaessige Kurzvertretungen: Wenn die Hauptpflegeperson nur fuer einzelne Tage verhindert ist (Arztbesuch, eigene Erholung).
Nicht sinnvoll ist eine Aufteilung, wenn eine einzige Person die gesamte Ersatzpflege uebernehmen kann. In diesem Fall reicht eine einfache Abrechnung an eine Person oder einen Pflegedienst — eine Aufteilung wuerde nur die Dokumentation verkomplizieren.
Staffelung — zeitliche Verteilung des Betrags
Staffelung bedeutet, den 3.539-EUR-Betrag ueber das Kalenderjahr verteilt auszahlen zu lassen — nicht alles auf einmal. Das ist sinnvoll, wenn die Ersatzpflege regelmaessig ueber das Jahr verteilt anfaellt (z. B. wenn die Pflegeperson alle 3 Monate 2 Wochen Urlaub nimmt).
Beispiele fuer Staffelung:
- 2 × 1.769,50 EUR (halbjaehrlich): fuer grosse Ersatzpflege-Bloecke (z. B. Sommer- und Winter-Urlaub)
- 4 × 884,75 EUR (quartalsweise): fuer regelmaessige Kurzvertretungen ueber das Jahr
- 12 × 294,92 EUR (monatlich): fuer kurze monatliche Vertretungen (z. B. 2-3 Tage pro Monat)
- 6 × 589,83 EUR (zwei-monatlich): ein Kompromiss zwischen Aufwand und Flexibilitaet
Wichtig: Die Staffelung muss nicht bei der Pflegekasse beantragt werden. Sie ergibt sich automatisch daraus, wann du die Ersatzpflege abrechnest. Die Pflegekasse erstattet immer den Betrag, der im jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsaechlich angefallen ist — bis maximal 3.539 EUR pro Kalenderjahr.
Aufteilung auf Pflegedienst und Angehoerige
Eine haeufige Konstellation: Ein Teil des 3.539-EUR-Betrags geht an einen ambulanten Pflegedienst, der andere Teil an verwandte Ersatzpflegepersonen (Tochter, Sohn, Ehepartner). Beide Teile sind nach § 39 SGB XI erstattungsfaehig — aber mit unterschiedlichen Regeln.
Pflegedienst-Anteil:
- Wird direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet: Der Pflegedienst stellt der Pflegekasse die Rechnung.
- Der Pflegedienst muss zugelassen sein (Versorgungsvertrag nach § 132a SGB XI oder nach Landesrecht anerkannt).
- Es gelten die allgemeinen Pflegesatzregelungen — der Pflegedienst rechnet nach seinen normalen Stundensaetzen ab.
- Keine Pflegegeld-Anrechnung: Pflegedienst-Leistungen werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet.
Angehoerigen-Anteil:
- Wird per Rechnung oder Aufwandsentschaedigung ausgezahlt — entweder an die Ersatzpflegeperson direkt oder an den Pflegebeduerftigen.
- Pflegegeld-Anrechnung beachten bei Verwandten bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel, Schwiegerkinder) und bei Personen, die mit dem Pflegebeduerftigen in haeuslicher Gemeinschaft leben: Bei nicht erwerbsmaessiger Pflege durch diese Personen werden Grundpflege- und Hauswirtschafts-Pauschalen auf das Pflegegeld angerechnet (§ 39 Abs. 3 SGB XI).
- Die Aufwandsentschaedigung darf maximal 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der Pflegegrade 1 bis 5 betragen.
Rechenbeispiel:
- Pflegedienst-Anteil: 2.000 EUR (10 Einsatztage à 8 Std. × 25 EUR/Std.)
- Tochter als Ersatzpflegeperson: 1.539 EUR (14 Pflegetage × ca. 110 EUR/Tag Aufwandsentschaedigung)
- Summe: 3.539 EUR
Achtung: Im Beispiel erhaelt die Tochter 1.539 EUR Aufwandsentschaedigung. Da sie mit dem Pflegebeduerftigen in haeuslicher Gemeinschaft lebt und nicht erwerbsmaessig pflegt, werden davon die Grundpflege- und Hauswirtschaftspauschalen auf das Pflegegeld angerechnet. Die genauen Anrechnungsregeln findest du in unserem Ratgeber Verhinderungspflege und Pflegegeld-Anrechnung 2026.
Wie reiche ich die Aufteilung bei der Pflegekasse ein?

Die Aufteilung muss der Pflegekasse nicht separat beantragt werden. Sie ergibt sich aus der Abrechnung der einzelnen Ersatzpflege-Einsaetze. Wichtig ist nur, dass die Aufteilung konsistent und nachvollziehbar ist.
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung:
- Aufteilung festlegen: Du (oder dein rechtlicher Vertreter) entscheidest, welche Ersatzpflegepersonen wie viel vom 3.539-EUR-Betrag erhalten.
- Formlose Mitteilung an die Pflegekasse: Eine formlose Mitteilung reicht aus, in der die Aufteilung erlaeutert wird (Name der Ersatzpflegeperson, geplante Aufgabe, voraussichtlicher Betrag). Die Mitteilung kann vor oder nach der Ersatzpflege erfolgen.
- Ersatzpflege durchfuehren: Die Ersatzpflegepersonen pflegen den Pflegebeduerftigen wie vereinbart.
- Dokumentation fuehren: Jede Ersatzpflegeperson fuehrt eine separate Aufzeichnung mit Datum, Stundenzahl, Taetigkeiten.
- Abrechnung einreichen: Jede Ersatzpflegeperson rechnet separat ab — mit eigener Rechnung und eigenem Stundennachweis. Die Pflegekasse erstattet die nachgewiesenen Kosten bis maximal 3.539 EUR gesamt.
- Aufteilung aendern (optional): Wenn du die Aufteilung aendern willst, reicht eine formlose Mitteilung an die Pflegekasse. Die neue Aufteilung gilt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung.
Hinweis: Die Pflegekasse prueft die Aufteilung nicht auf „Fairness“ — du entscheidest, wer wie viel erhaelt. Die Pflegekasse prueft nur, ob die Gesamtsumme 3.539 EUR nicht ueberschreitet und ob die abgerechneten Leistungen tatsaechlich erbracht wurden.
Haeufige Konstellationen aus der Praxis
Die folgenden drei Konstellationen begegnen uns in der Beratung am haeufigsten. Sie zeigen, wie die Aufteilung in der Praxis aussehen kann — als Orientierung, nicht als Empfehlung. Die Aufteilung bestimmst du selbst.
Konstellation 1: Zwei Töchter teilen sich die Ersatzpflege
- Tochter A (exam. Pflegekraft): 2.000 EUR, 10 Pflegetage à 200 EUR Tagespauschale
- Tochter B (Laie): 1.000 EUR, 14 Pflegetage à 71,43 EUR Tagespauschale
- Pflegedienst fuer Notfaelle: 539 EUR, 7 Einsaetze à 77 EUR
- Summe: 3.539 EUR
Besonderheit: Tochter B pflegt nicht erwerbsmaessig und lebt im selben Haushalt wie der Pflegebeduerftige → Pflegegeld-Anrechnung nach § 39 Abs. 3 SGB XI (siehe Anrechnungs-Ratgeber).
Konstellation 2: Pflegedienst und Ehemann
- 24-Stunden-Pflegedienst (osteuropaeische Pflegekraft): 2.500 EUR, 1 Monat Einsatz
- Ehemann als zusaetzliche Ersatzpflegeperson: 1.039 EUR, weitere Pflege-Tage
- Summe: 3.539 EUR
Besonderheit: Ehemann gilt als Verwandter 1. Grades → bei nicht erwerbsmaessiger Pflege volle Pflegegeld-Anrechnung. Wenn die Pflege erwerbsmaessig erfolgt (z. B. mit Minijob-Vertrag), keine Pflegegeld-Anrechnung — dann gelten 3.539 EUR als voll ausschoepfbar.
Konstellation 3: Ambulante Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert
- Ambulante Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): 2.500 EUR fuer 25 ambulante Einsaetze
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI, aus Gemeinsamem Jahresbetrag): 1.039 EUR fuer 1 Woche stationaere Kurzzeitpflege
- Summe: 3.539 EUR (Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI)
Besonderheit: Hier wird der Gemeinsame Jahresbetrag nicht nur auf mehrere Personen, sondern auf mehrere Leistungsarten aufgeteilt. Erlaubt ist beides — solange die Gesamtsumme 3.539 EUR nicht ueberschreitet.
Hinweis: Diese Konstellationen sind Beispiele. Du kannst die Aufteilung frei gestalten — auch Mischformen sind moeglich. Wichtig ist nur, dass jede Ersatzpflegeperson separat dokumentiert und separat abrechnet.
Haeufige Fehler bei der Aufteilung
Bei der Aufteilung des Gemeinsamen Jahresbetrags auf mehrere Ersatzpflegepersonen treten in der Praxis immer wieder dieselben Fehler auf. Hier die wichtigsten fuenf — und wie du sie vermeidest:
Fehler 1: Aufteilung wird der Pflegekasse nicht mitgeteilt
Falsch: Mehrere Ersatzpflegepersonen rechnen unabhaengig voneinander ab, ohne dass die Pflegekasse ueber die Aufteilung informiert ist.
Richtig: Eine formlose Mitteilung an die Pflegekasse zu Beginn des Jahres oder vor der ersten Abrechnung reicht aus. Die Mitteilung sollte Namen, geplante Aufgabe und voraussichtlichen Betrag jeder Ersatzpflegeperson enthalten. Die Pflegekasse kann die Aufteilung dann bei der Abrechnungspruefung beruecksichtigen.
Fehler 2: Ungleiche Aufteilung wird als unfair abgelehnt
Falsch: Eine Ersatzpflegeperson erhaelt 3.000 EUR, eine andere 539 EUR — die Pflegekasse lehnt die Aufteilung ab.
Richtig: Es gibt keine gesetzliche Regel, die eine „faire“ Aufteilung vorschreibt. Die Pflegekasse darf die Aufteilung nicht wegen Ungleichbehandlung ablehnen — solange die Gesamtsumme 3.539 EUR nicht ueberschritten wird. Die Aufteilung ist allein deine Entscheidung als Pflegebeduerftiger.
Fehler 3: Ersatzpflegepersonen ohne Aufzeichnung
Falsch: Mehrere Personen pflegen, aber niemand fuehrt eine Aufzeichnung mit Datum, Stundenzahl und Taetigkeiten.
Richtig: Jede Ersatzpflegeperson fuehrt eine separate Aufzeichnung. Ohne Aufzeichnung kann die Pflegekasse die Erstattung verweigern. Vorlagen und Tipps zur Dokumentation findest du in unserem Ratgeber Verhinderungspflege-Aufzeichnung 2026.
Fehler 4: Ueberschreitung des 3.539-EUR-Gesamtbetrags
Falsch: Die Summe der Erstattungen an alle Ersatzpflegepersonen zusammen uebersteigt 3.539 EUR.
Richtig: Die Pflegekasse erstattet maximal 3.539 EUR je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Alles darueber hinaus wird nicht erstattet. Wenn du weisst, dass die Ersatzpflege mehr kostet, pruefe, ob Kurzzeitpflege-Restmittel aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag noch verfuegbar sind (siehe Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 EUR 2026).
Fehler 5: Pflegegeld-Anrechnung wird vergessen
Falsch: Eine Tochter erhaelt 1.500 EUR Aufwandsentschaedigung, das Pflegegeld wird nicht gekuerzt — die Pflegekasse fordert die Anrechnung spaeter nach.
Richtig: Bei verwandten Ersatzpflegepersonen bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel, Schwiegerkinder) und bei Personen in haeuslicher Gemeinschaft: Wenn die Pflege nicht erwerbsmaessig erfolgt, werden Grundpflege- und Hauswirtschaftspauschalen auf das Pflegegeld angerechnet (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Details in unserem Anrechnungs-Ratgeber.
Voraussetzungen fuer die Aufteilung
Nicht jeder Pflegebeduerftige kann den Gemeinsamen Jahresbetrag auf mehrere Ersatzpflegepersonen aufteilen. Die folgenden Voraussetzungen muessen erfuellt sein:
- Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5: Verhinderungspflege steht nur Pflegebeduerftigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
- Haeusliche Pflege: Die Ersatzpflege muss in der haeuslichen Umgebung des Pflegebeduerftigen stattfinden (nicht in einer stationaeren Einrichtung).
- Pflegeperson ist verhindert: Die Pflegeperson muss wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gruenden an der Pflege gehindert sein.
- Verhinderungspflege wurde bereits durchgefuehrt (oder ist konkret geplant): Die Pflegekasse erstattet nachgewiesene Kosten — eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich, aber die Abrechnung muss bis zum Ablauf des auf die Durchfuehrung folgenden Kalenderjahres eingereicht werden (§ 39 Abs. 1 SGB XI).
- Ersatzpflegepersonen sind geeignet: Die Ersatzpflegepersonen muessen in der Lage sein, die Pflege zu uebernehmen. Es gibt keine formale Qualifikationspflicht, aber bei Pflegegrad 4 oder 5 ist eine pflegerische Vorbildung empfehlenswert.
Wann lohnen sich 3.539 EUR pro Kalenderjahr nicht?
In manchen Faellen ist die Aufteilung des Gemeinsamen Jahresbetrags auf mehrere Ersatzpflegepersonen nicht optimal. Das gilt vor allem dann, wenn der 3.539-EUR-Betrag nicht ausgeschöpft werden kann oder wenn eine andere Leistung besser passt.
Faelle, in denen der Gemeinsame Jahresbetrag nicht ausgeschoepft wird:
- Geringer Ersatzpflege-Bedarf: Wenn die Pflegeperson nur selten verhindert ist (z. B. ein 2-Wochen-Urlaub pro Jahr) und der Betrag von 3.539 EUR nicht erreicht wird.
- Stationaere Pflege: Verhinderungspflege ist nur fuer haeusliche Pflege — bei vollstationaerer Pflege greift Verhinderungspflege nicht.
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Verhinderungspflege.
Alternative Leistungen, wenn 3.539 EUR nicht reichen:
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 EUR pro Monat, anrechnungsfrei, nutzbar fuer anerkannte Unterstuetzungs-Angebote. Du kannst den Entlastungsbetrag zusaetzlich zum Gemeinsamen Jahresbetrag nutzen — beide Leistungen sind unabhaengig voneinander.
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI): Wird zusaetzlich zur Verhinderungspflege gezahlt (bei nicht erwerbsmaessiger Pflege durch Angehoerige: Anrechnung beachten).
- Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): Wenn ein Pflegedienst regelmaessig pflegt, kann Pflegesachleistung die bessere Loesung sein.
- Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Hinweis: Eine ausfuehrliche Vergleichsuebersicht findest du in unserem Ratgeber Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 EUR 2026.
Haeufige Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn die Ersatzpflegeperson wechselt?
Wenn die Ersatzpflegeperson wechselt (z. B. weil die Tochter in Urlaub fährt und der Sohn uebernimmt), reicht eine formlose Mitteilung an die Pflegekasse. Die neue Aufteilung gilt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung. Bereits abgerechnete Betraege fuer die alte Ersatzpflegeperson werden nicht rueckwirkend geaendert.
Was, wenn ich die Aufteilung aendern will?
Du kannst die Aufteilung jederzeit formlos aendern — durch eine Mitteilung an die Pflegekasse. Es gibt keine Fristen, keine Antragsformulare. Die neue Aufteilung gilt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung.
Was, wenn eine Ersatzpflegeperson mehr bekommt als die andere?
Das ist voellig erlaubt. Die Pflegekasse prueft nicht, ob die Aufteilung „fair“ ist. Du als Pflegebeduerftiger entscheidest, wer wie viel erhaelt. Die einzige Grenze ist die Gesamtsumme von 3.539 EUR pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI).
Was, wenn der 3.539-EUR-Betrag nicht ausreicht?
Eine Aufstockung ueber den Gemeinsamen Jahresbetrag hinaus ist nicht moeglich. Der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ist eine deckelgrosse Leistung: maximal 3.539 EUR pro Kalenderjahr, gemeinsam fuer Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Wenn der Betrag nicht reicht, kann der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI, 131 EUR pro Monat) zusaetzlich genutzt werden — er ist separat vom Gemeinsamen Jahresbetrag und nicht deckelgrosso.
Kann ich den Gemeinsamen Jahresbetrag auf mehr als drei Personen aufteilen?
Ja — eine Aufteilung auf beliebig viele Ersatzpflegepersonen ist moeglich. Die einzige Grenze ist die Gesamtsumme von 3.539 EUR. Wenn du zum Beispiel den Betrag auf 5 Personen aufteilst, erhaelt jede im Durchschnitt ca. 707,80 EUR. In der Praxis ist eine Aufteilung auf 3-5 Personen am haeufigsten; mehr Personen fuehren zu hohen Verwaltungsaufwand.
Muss ich die Pflegekasse ueber jede Aufteilung informieren?
Eine formlose Mitteilung zu Beginn reicht aus. Du musst nicht fuer jeden Einsatz eine separate Mitteilung machen. Wichtig ist nur, dass die Aufteilung konsistent ist und die Ersatzpflegepersonen separat abrechnen.
Was ist mit der Aufzeichnungspflicht?
Jede Ersatzpflegeperson fuehrt eine separate Aufzeichnung mit Datum, Stundenzahl und erbrachten Taetigkeiten. Die Aufzeichnung dient als Nachweis fuer die Pflegekasse. Ohne Aufzeichnung kann die Erstattung verweigert werden. Vorlagen und Tipps findest du im Ratgeber Verhinderungspflege-Aufzeichnung 2026.
Verwandte Ratgeber auf sozialrat.org
Dieser Ratgeber ist Teil unserer Serie zur Verhinderungspflege und zum Gemeinsamen Jahresbetrag. Die folgenden Beitraege ergaenzen das Thema:
- Verhinderungspflege beantragen 2026: Voraussetzungen, Antrag und Ablauf
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- Verhinderungspflege-Aufzeichnung 2026: Zeitraum, Ersatzpflegeperson, Taetigkeiten
- Verhinderungspflege-Dokumentation 2026: Stundennachweis, Rechnung, Pflegekasse
Mehr Informationen zur Verhinderungspflege findest du auf unserer Verhinderungspflege-Uebersichtsseite.
Rechtliche Grundlagen und Quellen
Dieser Ratgeber basiert auf den folgenden amtlichen Rechtsgrundlagen (Stand: BGBl. I 1994 S. 1014, i.d.F. PUEG 2024, abgerufen 18.06.2026):
- § 39 SGB XI — Verhinderungspflege (Verhinderung der Pflegeperson, Ersatzpflege, Aufteilung des Gemeinsamen Jahresbetrags)
- § 42a SGB XI — Gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 EUR seit 01.07.2025, gemeinsam fuer Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege)
- § 42 SGB XI — Kurzzeitpflege (stationaere Kurzzeitpflege, Einbezug in Gemeinsamen Jahresbetrag)
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag (131 EUR pro Monat, separat vom Gemeinsamen Jahresbetrag)
Behoerden- und Verbands-Quellen:
- BMG — Leistungen der Pflegeversicherung
- GKV-Spitzenverband — Verhinderungspflege
- VdK — Verhinderungspflege: Aufteilung auf mehrere Personen
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Er ist eine allgemeine Information auf Basis der aktuellen Rechtslage. Bei konkreten Faellen wende dich an einen Pflegestuetzpunkt (§ 7a SGB XI) oder eine zugelassene Beratungsstelle.
YMYL-Hinweis: Alle Betraege, Daten und Paragraphen-Wortlaute in diesem Ratgeber wurden am 18.06.2026 gegen die amtlichen Quellen verifiziert. Bei abweichenden Auskuenften der Pflegekasse hat deren Auskunft Vorrang — die Pflegekasse kann den Einzelfall anders beurteilen.
Beratung und Hilfe
Wenn du Fragen zur Aufteilung der Verhinderungspflege auf mehrere Personen hast, kannst du dich an folgende Stellen wenden:
- Pflegestuetzpunkte (§ 7a SGB XI): Beratung durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, telefonisch oder vor Ort. Die Pflegestuetzpunkte sind neutral und kostenfrei.
- Compass Private Pflegeberatung: Kostenfreie Pflegeberatung der COMPASS Private Pflegeberatung GmbH, erreichbar unter 0800 / 101 88 00 (Pflegeberatung der PKV).
- Pflegekasse: Direkte Beratung durch deine Pflegekasse (AOK, BARMER, DAK, Techniker Krankenkasse etc.).
- Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland (SoVD): Beratung fuer Mitglieder zu Sozialrechtsfragen.
- Verbraucherzentrale: Beratung zu Sozialleistungen und Antragstellung.
Hinweis nach § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz): Wir erbringen keine Rechtsberatung. Die Inhalte auf sozialrat.org sind allgemeine Informationen und keine individuelle Beratung. Bei konkreten Rechtsfragen wende dich an einen Rechtsanwalt oder eine zugelassene Beratungsstelle.
