Du bekommst Pflegegeld nach § 37 SGB XI, möchtest aber gleichzeitig einen ambulanten Pflegedienst nutzen? Dann ist Kombinationspflege nach § 38 SGB XI das passende Modell. Du wählst selbst, welchen Anteil des Pflegebudgets ein Pflegedienst übernimmt — der Rest wird als Pflegegeld ausgezahlt. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI läuft parallel und wird nicht auf die Kombinationspflege angerechnet.
In diesem Beitrag findest du die Definition der Kombinationspflege, drei Beispielrechnungen aus der Praxis, den Unterschied zu reiner Sachleistung und reinem Pflegegeld, das Zusammenspiel mit Verhinderungspflege, und die Abgrenzung zu § 45c SGB XI (Entlastungsbudget) und § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag 131 EUR).
Was ist Kombinationspflege? — Definition und Zweck
Kombinationspflege = Mischung aus Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) + Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Kombinationspflege nach § 38 SGB XI ist die parallele Nutzung von Pflegesachleistung (ambulante Pflegedienste, abgerechnet direkt mit der Pflegekasse) und Pflegegeld (Auszahlung an die pflegebedürftige Person, freie Verwendung). Beide Leistungen sind im SGB XI vorgesehen und schließen sich nicht aus — sie werden prozentual auf das Pflegebudget angerechnet.
Wahlfreiheit: Sachleistungs-Anteil von 0 % bis 100 %
Du wählst den Sachleistungs-Anteil selbst. 0 % = reines Pflegegeld, 100 % = reine Sachleistung, alles dazwischen = Kombination. Die häufigsten Konstellationen sind 50/50, 70/30 oder 80/20 — je nachdem, wie viel Pflegedienst du brauchst und wie viel du selbst oder Angehörige organisierst.
50/50 als Beispiel — jede Kombination ist möglich
Eine klassische Variante: 50 % Pflegesachleistung + 50 % Pflegegeld. Beispiel Pflegegrad 3: 1.432 EUR Sachleistung × 50 % = 716 EUR Sachleistung über Pflegedienst, plus 599 EUR Pflegegeld × 50 % = 299,50 EUR Pflegegeld ausgezahlt. Aber jede andere Aufteilung (10/90, 30/70, 70/30) ist ebenso erlaubt.
§ 38 SGB XI — die Rechtsgrundlage
§ 38 SGB XI trägt die Überschrift „Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung“ und stellt klar: Pflegebedürftige können Sachleistung und Pflegegeld anteilig kombinieren. Die Aufteilung gilt ab Mitteilung an die Pflegekasse und ist jederzeit formlos änderbar.
§ 45c SGB XI — Entlastungsbudget (NICHT dasselbe wie Verhinderungspflege)
§ 45c SGB XI regelt das Entlastungsbudget: bis zu 40 % des Sachleistungs-Budgets nach § 36 SGB XI können in Entlastungsleistungen (Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Betreuung) umgewidmet werden. Das ist eine andere Leistung als Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
Wie funktioniert die Kombination Sachleistung + Pflegegeld?
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) — Abrechnung über Pflegedienst
Pflegesachleistung wird über einen ambulanten Pflegedienst abgerechnet. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab — du musst nichts auslegen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad: PG 2 = 796 EUR, PG 3 = 1.432 EUR, PG 4 = 1.859 EUR, PG 5 = 2.299 EUR (Stand: 01.07.2025).
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) — Auszahlung an dich
Pflegegeld wird monatlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — auf das eigene Konto oder das eines Bevollmächtigten. Die Höhe: PG 2 = 347 EUR, PG 3 = 599 EUR, PG 4 = 800 EUR, PG 5 = 990 EUR (Stand: 01.07.2025). Du verwendest das Pflegegeld frei, um die häusliche Pflege sicherzustellen (z.B. Aufwandsentschädigung für Angehörige).
Kombinations-Beispiel: PG 3 mit 50 % Sachleistung
Pflegegrad 3: 1.432 EUR Sachleistung + 599 EUR Pflegegeld. Bei 50 % Sachleistung erhältst du 716 EUR über einen Pflegedienst + 299,50 EUR Pflegegeld ausgezahlt. Die Differenz zum vollen Pflegegeld (299,50 EUR statt 599 EUR) ist der Preis für den Pflegedienst-Anteil — gerechtfertigt durch professionelle Hilfe, die du und Angehörige entlastet.
NICHT dasselbe wie 100 % Sachleistung
Reine Sachleistung = 100 % Pflegedienst, kein Pflegegeld. Das ist sinnvoll, wenn du oder Angehörige nicht selbst pflegen kannst oder wollt. Der Nachteil: das gesamte Budget geht an den Pflegedienst, kein Pflegegeld zur freien Verwendung.
NICHT dasselbe wie 100 % Pflegegeld
Reines Pflegegeld = 100 % Auszahlung an dich, kein Pflegedienst. Das ist sinnvoll, wenn Angehörige oder Privatpersonen die Pflege komplett übernehmen. Der Nachteil: keine professionelle Unterstützung durch examiniertes Personal.
Verhinderungspflege + Kombinationspflege — geht das zusammen?
JA — Verhinderungspflege ist SEPARAT von Kombinationspflege
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI läuft parallel zur Kombinationspflege. Beide Leistungen werden separat berechnet und ausgezahlt. Die Kombinationspflege regelt das laufende Pflege-Verhältnis (Sachleistung + Pflegegeld), die Verhinderungspflege greift, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt (Urlaub, Krankheit).
Beispiel-Konstellation: 50/50-Kombination + Verhinderungspflege
PG 3 mit 50 % Kombinationspflege (716 EUR Sachleistung + 299,50 EUR Pflegegeld) läuft monatlich. Zusätzlich 3.539 EUR Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI (Stand: seit 01.07.2025), wenn die Tochter als Hauptpflegeperson zwei Wochen in Urlaub fährt. Beide Leistungen stehen parallel zur Verfügung.
Wichtig: Verhinderungspflege wird NICHT auf die Kombinationspflege angerechnet
Die 3.539 EUR Verhinderungspflege sind eine eigenständige Leistung. Sie werden weder auf den Sachleistungs-Anteil noch auf den Pflegegeld-Anteil angerechnet. Du kannst also im selben Monat sowohl Kombinationspflege (laufend) als auch Verhinderungspflege (anlassbezogen) nutzen.
Auch Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist separat
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 EUR pro Monat (Stand: seit 01.01.2025, vorher 125 EUR) und ist eine weitere eigenständige Leistung. Er kann zusätzlich zur Kombinationspflege und zur Verhinderungspflege genutzt werden, allerdings nur für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Betreuungsdienste). Nicht zweckgebunden: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege.
Wann ist Kombinationspflege sinnvoll?
Hoher Pflege-Bedarf mit Pflegedienst + Angehörigen
Wenn ein Pflegedienst regelmäßig kommt (z.B. morgens für Grundpflege) und Angehörige zusätzlich pflegen (z.B. abends für Haushalt und Gesellschaft), ist Kombinationspflege ideal. Der Pflegedienst übernimmt den professionellen Teil, Angehörige den vertrauten Teil — beide Seiten werden fair entlohnt.
Misch-Konstellation aus professioneller und Angehörigen-Pflege
Wenn du teils professionelle Hilfe durch examiniertes Personal brauchst (z.B. Wundversorgung, Medikamentengabe) und teils Angehörige die Grundpflege und Haushalt übernehmen, ist die Kombinationspflege die häufigste Wahl in der Praxis. Beispiel: PG 4 mit 30 % Sachleistung (557,70 EUR) + 70 % Pflegegeld (560 EUR).
Flexible Bedürfnisse über das Jahr
Wenn du im Sommer mehr Pflegedienst brauchst (heißes Wetter, höhere Belastung) und im Winter weniger (Angehörige haben mehr Zeit), kannst du den Sachleistungs-Anteil jederzeit formlos anpassen. Die Pflegekasse rechnet die neue Aufteilung ab dem Monat der Mitteilung.
NICHT sinnvoll bei reiner Angehörigen-Pflege
Wenn nur Angehörige pflegen und kein Pflegedienst nötig ist, reicht reines Pflegegeld (100 % Pflegegeld, 0 % Sachleistung). Eine Kombinationspflege mit 5 % Sachleistung macht keinen Sinn.
NICHT sinnvoll bei reiner Pflegedienst-Pflege
Wenn ausschließlich ein Pflegedienst die Pflege übernimmt und Angehörige keine Pflege leisten, ist 100 % Sachleistung die richtige Wahl. Eine Kombination mit 10 % Pflegegeld bringt nichts, weil Angehörige nicht pflegen.

Antragstellung für Kombinationspflege
Antrag bei der Pflegekasse mit Angabe des Sachleistungs-Anteils
Du beantragst die Kombinationspflege bei deiner Pflegekasse. Im Standardformular gibt es ein Feld „Gewünschter Sachleistungs-Anteil“ (oder ähnlich). Trag dort deinen Wunsch-Anteil ein (z.B. 50 %, 70 %). Die Pflegekasse bewilligt die Kombination und rechnet entsprechend ab.
Änderung jederzeit formlos möglich
Du kannst den Sachleistungs-Anteil jederzeit ändern — formlose Mitteilung an die Pflegekasse genügt (per Post, E-Mail oder Online-Portal). Beispiel: 50 % ab Januar, 80 % ab Juli, 30 % ab Oktober. Die Pflegekasse rechnet die neue Aufteilung ab dem Monat der Mitteilung.
Pflegedienst auswählen und Vertrag schließen
Wenn du Sachleistung nutzt, brauchst du einen ambulanten Pflegedienst. Schließe einen Pflegevertrag mit dem Pflegedienst deiner Wahl. Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Du wählst den Pflegedienst frei — keine Zuweisung durch die Pflegekasse.
Hinweis: Kombinationspflege ist ein ANTRAG, keine automatische Leistung
Du musst die Kombination aktiv beantragen oder zumindest formlos mitteilen. Wenn du nur Pflegegeld beantragst und nie eine Sachleistung wählst, bekommst du 100 % Pflegegeld. Eine rückwirkende Umwandlung von Sachleistung in Pflegegeld ist in der Regel nicht möglich.
Verhinderungspflege in Kombination mit Pflegesachleistung — typische Konstellationen
Konstellation 1: PG 3 mit 50/50 + 2.000 EUR Verhinderungspflege
Pflegegrad 3 mit 50 % Sachleistung (716 EUR/Monat) + 50 % Pflegegeld (299,50 EUR/Monat). Dazu kommen 2.000 EUR Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (Rest 1.539 EUR Kurzzeitpflege). Diese Konstellation ist typisch für Pflegebedürftige, die einen Pflegedienst regelmäßig brauchen UND deren Pflegeperson gelegentlich ausfällt.
Konstellation 2: PG 4 mit 30/70 + 3.539 EUR Verhinderungspflege
Pflegegrad 4 mit 30 % Sachleistung (557,70 EUR/Monat) + 70 % Pflegegeld (560 EUR/Monat). Dazu kommen 3.539 EUR Verhinderungspflege (voller Gemeinsamer Jahresbetrag). Diese Konstellation passt, wenn der Pflegedienst nur für spezielle Aufgaben kommt (z.B. Wundversorgung) und die Hauptpflege durch Angehörige läuft.
Konstellation 3: PG 5 mit 80/20 + 1.000 EUR Verhinderungspflege + Entlastungsbetrag
Pflegegrad 5 mit 80 % Sachleistung (1.839,20 EUR/Monat) + 20 % Pflegegeld (198 EUR/Monat). Dazu kommen 1.000 EUR Verhinderungspflege + 1.572 EUR Entlastungsbetrag pro Jahr (131 EUR × 12 Monate nach § 45b SGB XI). Diese Konstellation passt bei sehr hohem Pflegebedarf mit überwiegend professioneller Versorgung.
Hinweis: Alle Konstellationen sind erlaubt, solange Sachleistungs-Anteil + Pflegegeld-Anteil = 100 %
Das SGB XI kennt keine feste Quote — du wählst frei. Die Pflegekasse rechnet die Aufteilung bei der Bewilligung. Du kannst den Anteil jeden Monat formlos anpassen. Auch die parallele Nutzung von Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag ist unbeschränkt erlaubt.
Häufige Fehler bei der Kombination
Fehler 1: „Kombinationspflege und Verhinderungspflege schließen sich aus“
FALSCH. Beide Leistungen sind parallel möglich. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine eigenständige Leistung und wird nicht auf die Kombinationspflege angerechnet. Du kannst im selben Jahr sowohl Kombinationspflege (laufend) als auch Verhinderungspflege (anlassbezogen) nutzen.
Fehler 2: „Sachleistungs-Anteil muss 50 % sein“
FALSCH. Jeder Anteil von 0 % bis 100 % ist möglich. 50 % ist nur die häufigste Variante, aber keine Pflicht. Wähle den Anteil, der zu deiner Pflegesituation passt.
Fehler 3: „Verhinderungspflege wird auf Kombinationspflege angerechnet“
FALSCH. Die 3.539 EUR Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI sind separat. Sie reduzieren weder den Sachleistungs-Anteil noch das Pflegegeld aus der Kombinationspflege.
Fehler 4: „§ 45c Entlastungsbudget ist dasselbe wie Verhinderungspflege“
FALSCH. § 45c SGB XI regelt das Entlastungsbudget: bis zu 40 % des Sachleistungs-Budgets nach § 36 SGB XI können in Entlastungsleistungen umgewidmet werden. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine andere Leistung mit eigenem Budget (3.539 EUR aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag).
Fehler 5: „Kombinationspflege ist nur mit Pflegedienst möglich“
FALSCH. Kombinationspflege kann auch ohne Pflegedienst vereinbart werden — dann mit sehr kleinem Sachleistungs-Anteil (z.B. 5 %). 100 % Pflegegeld ist KEINE Kombination, sondern reines Pflegegeld.

FAQ
Was ist Kombinationspflege genau?
Kombinationspflege nach § 38 SGB XI ist die parallele Nutzung von Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI (Pflegedienst, abgerechnet mit Pflegekasse) und Pflegegeld nach § 37 SGB XI (Auszahlung an dich). Der Sachleistungs-Anteil ist frei wählbar von 0 % bis 100 %.
Geht Kombinationspflege + Verhinderungspflege gleichzeitig?
Ja. Beide Leistungen sind parallel möglich und werden separat abgerechnet. Die Kombinationspflege regelt die laufende Pflege, die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI greift anlassbezogen (z.B. wenn die Pflegeperson im Urlaub ist). Pro Kalenderjahr stehen bis zu 3.539 EUR Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI zur Verfügung (Stand: seit 01.07.2025).
Was ist § 45c SGB XI (Entlastungsbudget)?
§ 45c SGB XI erlaubt es, bis zu 40 % des Sachleistungs-Budgets nach § 36 SGB XI in Entlastungsleistungen umzuwidmen (Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Betreuung). Das ist nicht dasselbe wie Verhinderungspflege oder Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI).
Muss ich jeden Monat neu entscheiden, wie die Aufteilung ist?
Nein. Du stellst den Antrag einmalig und teilst den Sachleistungs-Anteil mit. Eine Änderung ist jederzeit formlos möglich (per Post, E-Mail oder Online-Portal), aber nicht monatlich pflichtig. Wenn deine Situation stabil ist, kannst du die Aufteilung über Monate oder Jahre beibehalten.
Was, wenn der Pflegedienst teurer ist als mein Sachleistungs-Anteil?
Die Differenz zahlst du selbst. Beispiel: PG 3, 50 % Sachleistung = 716 EUR. Wenn der Pflegedienst 900 EUR kostet, zahlst du 184 EUR selbst. Bei 100 % Sachleistung übernimmt die Pflegekasse alle Kosten bis zur Höchstgrenze (1.432 EUR bei PG 3), aber du bekommst kein Pflegegeld.
Was ist der Unterschied zwischen Kombinationspflege und Tagespflege?
Kombinationspflege ist eine Aufteilung zwischen Sachleistung und Pflegegeld im ambulanten Bereich. Tagespflege nach § 41 SGB XI ist eine teilstationäre Leistung (Pflegebedürftiger wird tagsüber in einer Einrichtung betreut) und wird separat abgerechnet — nicht Teil der Kombinationspflege.
Wo finde ich Beratung zur Kombinationspflege?
Pflegestützpunkte nach § 7a SGB XI bieten kostenlose Beratung zu allen Pflege-Themen, auch zur Kombinationspflege. Die Pflegekasse selbst berät ebenfalls. Bei komplexen Konstellationen (mehrere Pflegedienste, mehrere Angehörige, hoher Pflegegrad) ist eine individuelle Beratung sinnvoll.

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