Verhinderungspflege


FAQ – Die häufigsten Fragen
zur Verhinderungspflege:

Wie viele Jahre Rückwirkend kann man die Verhinderungspflege beantragen?

Verhinderungspflege kann 4 Jahre + das aktuelle Jahr rückwirkend beantragt werden. Das ergibt sich aus §45 SGB 1.

Diesem Gesetz lässt sich entnehmen, dass Ansprüche auf Sozialleistungen nach 4 Kalenderjahren + das aktuelle Jahr verjähren. So ist es beispielsweise möglich, im Jahr 2024 die Verhinderungspflege für das Jahr 2020 zu beantragen. Dieser Rechtsanspruch auf Sozialleistungen vergangener Jahre ergibt sich aus dem §45 SGB 1.  

Quelle: 
§45 SGB 1: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__45.html
§199 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/199.html

Wie ergibt sich der Anspruch auf Verhinderungspflege?

Jeder Mensch mit einem Pflegegrad 2 oder höher hat Anspruch auf eine Vertretung seiner Pflegeperson. Wenn diese also aus “sonstigen Gründen” für bis zu 7,5 Stunden vertreten werden muss, kommt die Krankenkasse für die Kosten der Vertretung bis zur Höhe von 2.418,-€ pro Kalenderjahr auf.

Quelle: 
§39 SGB 11: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/39.html

Wird mein Pflegegeld gekürzt, wenn ich Verhinderungspflege beantrage?

Pflegegeld-Kürzung bei Verhinderungspflege §37 SGB11:
Im sogenannten Pflegegeld-Gesetz ist geregelt, dass Verhinderungspflege das Pflegegeld gekürzt werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Verhinderungspflege für 8 Stunden oder mehr, bzw. wenn die Verhinderungspflege tageweise erfolgt.  

Erfolgt die Verhinderungspflege für weniger als 8 Stunden (zum Beispiel 7 Stunden) darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden. Ein weiterer Vorteil der stundenweise Verhinderungspflege ist, dass keine Begrenzung auf 6 Wochen stattfindet.

Quelle: 
§37 SGB 11: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/37.html

Ist die Verhinderungspflege zeitlich begrenzt?

Ja und Nein. Die tageweise Verhinderungspflege ist auf 6 Wochen begrenzt. Bei der Stundenweise Verhinderungspflege findet keine Begrenzung statt.

Quelle: 
§39 SGB 11: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/39.html

Muss ich die Adresse der Verhinderungspflege-Person nennen?

Nein! Im sogenannten Verhinderungspflege-Gesetzt – §39 SGB11 – heißt es: “Ist eine Pflegeperson (…) aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (…).”

Aus diesem Gesetz geht hervor, dass die Kosten nachgewiesen werden müssen – also nicht einmal die Zahlung – lediglich die Kosten. Die Kosten lassen sich nachweisen, indem jemand unterschreibt, dass er die Leistungen zur vereinbarten Entschädigung (Stundenlohn) erbracht hat. Dieser Nachweis reicht aus. Es muss keine Zahlung nachgewiesen werden und es muss auch nicht die Adresse der Verhinderungs-Pflegeperson genannt werden. Die Kosten lassen sich ohne Zahlung und ohne Adresse nachweisen, indem die erbrachte Leistung mit der vereinbarten Entschädigung von der Verhinderungspflege-Person unterschrieben wird.  

Sollte die Pflegekasse auf eine Adresse bestehen, schreibt folgendes:

„Ich weise sie darauf hin, dass Ihre Forderung nach den Adress-Daten der Verhinderungspflege-Person einen Datenschutzverstoß zur Folge haben könnte, weil die Verhinderungspflege-Person der Weitergabe und Speicherung der Personenbezogenen Daten nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich widersprochen hat. Sollten Sie Zweifel an dem Kostennachweis haben, lade ich Sie ein, meinen Antrag auf Kostenerstattung der Verhinderungspflege abzulehnen, sodass im Widerspruchsverfahren mein Rechtsanwalt Ihnen anwaltlich versichern kann, dass diese Kosten entstanden sind. Die Kosten meines Rechtsanwalts tragen ja glücklicherweise Sie, wenn mein Widerspruch daraufhin erfolgreich ist.“

Quelle:
§39 SGB 11: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/39.html

Ist die Verhinderungspflege steuerfrei?

Ja, zumindest, wenn man man nur einen Menschen mit Pflegebedarf (verhinderungs-) pflegt.

Dass die Verhinderungspflege steuerfrei ist, ergibt sich aus dem §33 (2) EStG. Dort  wurde festgehalten, dass Einnahmen nicht der Einkommenssteuer unterliegen, wenn sie aus “sittlichen Gründen” erhalten wurden.

Quelle: 
§33 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages trifft sogar folgende äußerst präzise Aussage: “Es wird regelmäßig die Steuerfreiheit angenommen, wenn nur für eine Person die Ersatzpflege durchgeführt wird.” Diese Formulierung lässt vermuten, dass erst bei Erhalt der Verhinderungspflege von 2 Personen die “sittliche” Verpflichtung gut dokumentiert und nachgewiesen werden muss. Die sittliche Verpflichtung könnte sich damit belegen lassen, dass die Verhinderungspflege einen Brief mit der Bitte um Unterstützung von dem Menschen mit Pflegebedarf erhält, in dem folgendes steht:

“Liebe Sabine Musterfrau, Ich möchte mich während der Abwesenheit meiner Pflegeperson ausschließlich von dir Pflegen lassen. Ansonsten verzichte ich lieber auf meine Pflege und nehme die Konsequenzen in kauf.”

Eine solch kurzer Brief mit Name und Unterschrift dürfte ausreichen, um eine sittliche Verpflichtung nachweisen zu können.  

Sollte die Verhinderungspflege-Person allerdings auch berufsmäßig in der Pflege arbeiten, wird eine sittliche Verpflichtung bei einer nicht näher verwandten Person mit Pflegebedarf vermutlich eher nicht steuerfrei sein.

Quelle:
Pflegeberater: https://pflege-dschungel.de/verhinderungspflege/verhinderungspflege-steuerfrei/
Wissenschaftlicher Dienst, Bundestag: : https://pflege-dschungel.de/wp-content/uploads/2022/06/WD-4-202-18-pdf-data.pdf

Muss ich die Abwesenheit meiner Pflegeperson oder
die Anwesenheit meiner Verhinderungspflege-Person im Antrag mitteilen?

Nein, wer dich wann pflegt ist zu 100% deine Privatsache!
Das hindert deine Krankenkasse aber nicht daran, dich danach zu Fragen. So wird zum Beispiel beim Verhinderungspflege-Antrag nach dem Zeitraum gefragt, den deine Pflegeperson abwesend ist. Dabei ist diese Information für die Verhinderungspflege völlig irrelevant.

In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 20.4.2016, B 3 P 4/14 R) sagt dazu folgendes: “Der Anspruch auf Pflegegeld setzt nach § 37 Abs 1 Satz 2 SGB XI voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Werden wegen einer mindestens achtstündigen Verhinderung der Pflegeperson Leistungen einer „notwendigen“ Ersatzpflege geltend gemacht, gibt der Pflegebedürftige damit zu erkennen, dass seine Pflege ohne die Ersatzpflege nicht sichergestellt ist. Daher scheidet ein Anspruch auf Pflegegeld in diesen Fällen grundsätzlich aus und die Pflege wird mit den Leistungen der Verhinderungspflege sichergestellt (BSG SozR 3-2500 § 56 Nr 2; sinngemäß ebenso BSG SozR 3-2600 § 3 Nr 5). An Tagen, an denen allerdings die Pflege ganz überwiegend noch von der regelmäßig tätigen Pflegeperson und nur für wenige Stunden von der Ersatzpflegeperson erbracht wird, wird die Pflege durch das Zusammenspiel der üblichen Pflege und der Ersatzpflege sichergestellt, sodass in diesem Ausnahmefall auch eine Kumulation der Leistungen gerechtfertigt ist. Trotz des an diesen Tagen geringen Anteils an Ersatzpflege können auch für deren Organisation zusätzliche Aufwendungen entstehen, und die gedeckelten Leistungen der Verhinderungspflege lassen einen übermäßigen Leistungsbezug nicht zu.”

Dieses Urteil des Bundessozialgerichts enthält folgende wichtige Zitate:

“Der Anspruch auf Pflegegeld setzt nach § 37 Abs 1 Satz 2 SGB XI voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.”

“An Tagen, an denen allerdings die Pflege (…) nur für wenige Stunden von der Ersatzpflegeperson erbracht wird, wird die Pflege durch das Zusammenspiel der üblichen Pflege und der Ersatzpflege sichergestellt, sodass in diesem Ausnahmefall auch eine Kumulation der Leistungen gerechtfertigt ist. Trotz des an diesen Tagen geringen Anteils an Ersatzpflege können auch für deren Organisation zusätzliche Aufwendungen entstehen, und die gedeckelten Leistungen der Verhinderungspflege lassen einen übermäßigen Leistungsbezug nicht zu.”

Fazit: Für die Verhinderungspflege ist nicht relevant, wie lange eine Pflegeperson verhindert ist, sondern die Dauer der nötigen Verhinderungpflege. Sollte der Dauer der Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden betragen, so besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld und die Verhinderungspflege.  

Quelle: 
§ 37 SGB 11: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
Urteil vom BSG 2016: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Datum=2016&Seite=7&nr=14331&linked=urt

Muss die Verhinderungspflege beantragt werden?

Nein, die Verhinderungspflege muss nicht beantragt werden. Im gesamten Verhinderungspflege-Gesetz steht nirgendwo, dass ein Antrag zu erfolgen hat. Es ist lediglich die Rede von einem Kosten-Nachweis, der erbracht werden muss.

ABER: Ein Antrag macht es für Euch einfacher. Denn für einen Antrag gibt es ganz genaue Fristen, bis wann dieser bearbeitet worden sein muss. So könnt ihr gemäß §88 SGG sechs Monate nach eurem Antrag ohne erneute Nachfrage eine Untätigkeitsklage gegen die Krankenkasse erwirken. Ohne Antrag ist das zwar auch möglich, aber dann wird es aufgrund ungenauer Richtwerte (§89 SGG) nicht mehr ganz so einfach vor Gericht.

Quelle:
§39 SGB 11: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/39.html
§88 SGG: https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html
§89 SGG: https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__89.html

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11 Antworten zu „Verhinderungspflege“

  1. Hallo ihr Lieben!

    Erst kürzlich habe ich euren tollen und so informativen YouTube-Kanal entdeckt und habe durch euch ein wenig Mut gefasst, evtl. die Verhinderungspflege 4 Jahre rückwirkend zu beantragen und dabei so vorzugehen, wie Paul es empfiehlt.
    Ich, 63 J. habe seit Mai 2018 Pflegegrad 2 (überwiegend wegen psychiatrischer Diagnosen), den ich mir hart erkämpft habe, letztendlich mit Hilfe einer super Pflegeberaterin der selben KK, was wohl großes Glück war und eine echte Ausnahme ist.

    Nun meine Bedenken:
    Ich habe 2 eingetragene Pflegepersonen, meinen Bruder, 76 J. und meine Freundin, 65 J. und beide wohnen ca. 20 km entfernt in verschiedenen Städten. Sie können sich aber nicht immer gegenseitig vertreten, denn sie sind nicht mehr die Jüngsten und auch schon altersbedingt eingeschränkt und somit nicht wie 2 junge und fitte Pflegepersonen zu werten.
    Daher ist eine liebe Nachbarin hier im Haus regelmäßig eingesprungen, meist stundenweise an 2 Wochenendtagen im Monat, mal Samstag und mal Sonntag wofür ich ihr Pflegegeld gegeben habe. Könnte nun die Pflegekasse die Verhinderungspflege ablehnen und verlangen, dass sich die 2 Pflegepersonen gegenseitig vertreten müssen? Habe uneindeutige Infos im Netz hierzu gefunden. Oder können sie es ablehnen, indem sie es als in den Pflegealltag integriert interpretieren, da regelmäßig am Wochenende für Auszeiten? Oder könnte sogar eine Neubegutachtung veranlasst werden, um zu prüfen, ob die Pflege gewährleistet ist? Letzteres wäre schlimm für mich, denn ich habe ein regelrechtes Gutachtertrauma entwickelt. Aus lauter Angst, mich bei der KK in Erinnerung zu bringen, habe ich bisher keine Verhinderungspflege beantragt.
    Über eure Einschätzung wäre ich sehr dankbar!

    Liebe Grüße Bibi

    1. Liebe Bibi,

      deine Pflegepersonen müssen sich nicht gegenseitig vertreten. Im Verhinderungspflege-Gesetz, also genauer gesagt § 39 SGB 11 steht eindeutig: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (…)“ Es würde also sogar ausreichen, dass eine der Pflegepersonen aus sonstigen Gründen verhindert war, um die Verhinderungspflege abrechnen zu dürfen. Du musst der Pflegekasse nicht einmal den Grund mitteilen, aus dem die Pflegeperson nicht konnte.

      Ich wünsche dir viel Kraft und Erfolg.

      Liebe Grüße
      Salomo

  2. Hallo ihr 2,

    danke, dass ihr hiermit eine Möglichkeit geschaffen habt, euch zeitunabhängig Nachrichten zukommen zu lassen, die auch über 200 Zeichen hinaus gehen! 🙂
    Fehlt bezüglich Steuerfreiheit nicht noch der § 3 Nr. 36 EStG (36)? “Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.”
    Pflege-Dschungel hat ihn nur bei Nachbarschaftshilfe aufgeführt, aber die aufgeführten Tätigkeiten können doch auch mit Pflegegeld oder VHP vergütet werden!?
    Wie verhält es sich, wenn VHP 4 Jahre und Entlastungsbetrag + 40% Umwandlungsanspruch durch Ansparung 1 1/2 Jahre rückwirkend ausgezahlt werden? Die Gesamtsumme ist doch höher als das Jahrespflegegeld, vor allem in einem niedrigen PG.
    Bsp. VHP: 4 Jahre x 2.418€ = 9.672€ Das ist deutlich mehr als 12 Monate x 332€ = 3.984€ bei PG2
    Bsp. Entlastungsbetrag + 40% Umwandlungsanspruch: 12 Monate x 429,40€ = 5.152,80€ Auch das ist mehr als 12 x 332€ = 3.984€ bei PG2. In einem ungünstigen Fall können in 1 Kalenderjahr sogar 24 Monate x 429,40€ = 10.305,60€ anfallen z.B. im 1. HJ das angesparte komplette Vorjahr und im 2. HJ das komplette aktuelle Jahr.
    Bei der Kombination ist es das gleiche: 2.418€ VHP + 5.152,80€ Entlastungsbetrag + 40% Umwandlungsanspruch = 7.570,80€. Auch das ist wieder mehr als 12 x 332€ = 3.984€ bei PG2.
    Es gibt ja viele Personen, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Hier könnte es zu Problemen kommen.

    VG

    1. Lieber Marc,

      die rückwirkende Erstattung der Verhinderungspflege setzt meiner Meinung nach voraus, dass die Kosten in dem Jahr entstehen, in dem die Leistung erbracht wurde. Unabhängig davon, ob das Geld in Bar oder auch mit sofortiger Rück-Schenkung oder Privat-Kredit ohne echte Transaktion.

      Die 40% Umwandlung lässt sich zwar Rückwirkend durchsetzen. Aber dass setzt voraus, dass die dafür erforderlichen Bedingungen auch schon in der Vergangenheit erfüllt waren. Da man die Nachbarschaftshilfe-Person, zumindest meiner Erinnerung nach, in allen Bundesländern anmelden muss, muss diese Anmeldung schon erfüllt gewesen sein, um rückwirkend die 40% der Sachleistungen in Form von Nachbarschaftshilfe nutzen zu können.
      Die Umwandlung der 40% können außerdem nicht beantragt und dann angespart werden. Die Umwandlung erfolgt automatisch, sobald ein Mensch mit Pflegebedarf eine Abrechnung einreicht, die über die 125€ des Entlastungsbetrags bis zu einem Betrag von 40% der Pflegesachleistungen hinaus gehen. Die Regelung und der daraus entstehende Umwandlungsanspruch besteht durch das Gesetz für Angebote zur Unterstützung im Alltag.

      Im § 45a SGB 11 Absatz 4 steht: „Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse (…) gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind.“

      Der Umwandlungsanspruch setzt also eine „Eigenbelastung“ (nicht unbedingt eine Zahlung, da eine Rechnung auch schon eine Belastung darstellt) voraus, die für den jeweiligen Monat entstanden sein muss.

      Dein Rechen-Beispiel ist daher zwar sehr spannend, aber auch sehr theoretisch.

      Außerdem sind wir keine Steuerberater. Ich kann nur darauf verweisen, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags bei der Einkommenssteuerlichen Bewertung der Verhinderungspflege zu dem Schluss kam, dass bei einer zu pflegenden Person eine Sittliche Verpflichtung regelmäßig vermutet wird.

      Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags schreibt dazu: „Soweit bei der Verhinderungspflege die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder höhere Beträge gezahlt werden als die in § 37 SGB XI genannten, besteht Steuerpflicht.“
      Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/592656/3608e7dab5de59aca5c47a8d07dfbbf7/WD-4-202-18-pdf-data.pdf

      In § 3 Nr. 36 EStG heißt es dann: „Steuerfrei sind
      (Nr. 36) Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.(…)“

      Ich hoffe, ich konnte dir damit weiter helfen.
      Viel Kraft und Erfolg!

      Dein Salomo

  3. Was für eine unfassbar wertvolle Arbeit ihr da geleistet habt.
    Euer breites Wissen mit all denen zu teilen, die mit tausend Fragen zum Thema Pflege überfordert sind, ist mit Dank nicht aufzuwiegen.
    Ich empfehle euch immer weiter und mittlerweile haben ich mehrere Menschen in meinem Umfeld ermutigt diesen Schritt zu gehen und für ihr Recht einzustehen.

  4. Hallo ihr 2,

    ihr berichtet immer von 4 Jahre rückwirkend, was nach dem Tod meiner Großtante in 2015 auch wunderbar geklappt hat. Ich habe bei ihr also 2015, 2016, 2017 und 2018 Leistungen rückwirkend bei Ihrer GKV beantragen können. Meine Oma ist 2019 verstorben. Bei ihr wollte ich das ähnlich umsetzen, aber ihre Krankenkasse hat die Erstattungen abgelehnt, weil ich sie erst später als 12 Monate nach ihrem Tod beantrag habe. Ich hatte mit Beerdigung, Nachlass, Pflege meiner Mutter mit PG4 und vor allem Scherzverarbeitung so viel um die Ohren, dass es früher kaum möglich war. Sie verweist auf §35 SGB XI https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/35.html. Wisst ihr vielleicht, ob dieser § nach 2018 erst eingeführt wurde? Falls nicht, scheine ich ja bei meiner Großtante 4 x Glück gehabt zu haben!? Gibt es irgendwelche Ausnahmen bei der Fist oder ist wirklich alles 12 Monate nach dem Tod des Pflegebedürftigen verloren? Ich hoffe, dass ihr hier noch einen Trick kennt!? Bei 4 x VHP wisst ihr ja, um was für einen großen Betrag es geht!? Falls es keinen gibt, solltet ihr diese Einschränkung aber zumindest in eure FAQs mit aufnehmen, damit andere nicht auch so auf die Nase fallen wie ich.

    VG

    1. Lieber Marc,

      einen lieben Dank für den Verweis auf §35 SGB 11. Der war mir bis heute gar nicht so geläufig – hilft mir aber für die Beratung sehr!
      Deine Frage hat mich zu einer kurzen Recherche motiviert. Dabei bin ich auf die vergangenen Fassungen des §35 SGB 11 gestoßen. Leider sind diese aber nicht in deinem Sinne, weil in den älteren Fassungen sämtliche Leistungsansprüche mit dem Ende der Mitgliedschaft (auch durch Tot) erloschen. Wie ich das verstanden habe, hat die Änderung aus dem Jahr 2021 die Fristverlängerung bei einem Ende der Mitgliedschaft durch Tot erzeugt. Quelle: https://www.buzer.de/gesetz/4851/al31288-0.htm

      Ich wünsche dir noch ganz viel Kraft und Erfolg.

      Liebe Grüße
      Salomo

  5. Avatar von Pavlina Lammich
    Pavlina Lammich

    Hallo,Ihre beide,
    besstens dank für alle Videos was Ihr für uns leisten.
    Bekommen Pflegegrad3.
    Ich komme mit dem Formulár für Verhinderungsgeld nichts klar.Die Ersatzperson muß Erwerbmäßig sein?Oder arbeitslos sein?
    Kann ich Sie telefónnisch erreichen?

    Für Ihre hilfe werde uch sehr dankbar sein.
    Paula

    1. Liebe Paula,
      lieben Dank für die Nachfrage. Die Ersatz-Pflegeperson muss nicht Erwerbsmäßig sein und sie muss auch nicht arbeitslos sein. Auch ein Mensch, der Vollzeit arbeitet darf die Verhinderungspflege machen und als Privat-Person eine Aufwandsentschädigung von bis zu 25€ erhalten.

      Wenn du noch weitere Fragen hast, buch dir gerne einen Termin bei einem unserer Verhinderungspflege-Berater.
      Die Beratung ist für Vereins-Mitglieder kostenlos.

      Ich wünsche dir ganz viel Kraft und Erfolg.

      Liebe Grüße
      Salomo

  6. Avatar von Manuela Müller
    Manuela Müller

    Hallo,

    bin mir gerade etwas unsicher. Pflege meine Schwiegermutter, sie hat seit 01.02.2019 Pflegegrad 1 und seit 01.05.2021 Pflegegrad 2, seit dem 01.02.2024 Pflegegrad 3.
    Nun bin ich auf Eure Seiten gestoßen und stelle jetzt Rückwirkend Verhinderungspflege. Ich habe sogar noch alle Daten, wo ich weg war.
    Meine Frage wäre, kann ich für das Jahr 2021 als Zeiten bei der Auflistung schon ab 01.01.21 angeben oder zählen die Zeiten erst ab dem 01.05.2021 wo Pflegegrad 2 bewilligt worden ist, oder noch schlimmer 01.02 + 6 Monate also der 01.08.2024?

    Ihr macht tollen Content!

    Beste Grüße
    Manuela Müller

    1. Liebe Manuela,

      lieben Dank für deine Frage.
      Die Verhinderungspflege setzt auch rückwirkend den Pflegegrad 2-5 voraus. Aber die Vorpflegezeit darf auch vor der Erteilung des Pflegegrad 2-5 stattgefunden haben. Somit darfst du die Verhinderungspflege ab dem 01.05.2021 (also ab der Erteilung des Pflegegrad 2) abrechnen.

      Ich wünsche dir ganz viel Kraft und Erfolg.

      Liebe Grüße
      Salomo

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