Arbeitsunfall 2026: Meldepflicht, Verletztengeld, Berufsgenossenschaft

UVG Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII ist mehr als ein „Unfall auf der Arbeit“ — er löst eine ganze Kette von Pflichten und Leistungen aus. Wer sofort richtig handelt, sichert sich Verletztengeld, Heilbehandlung und gegebenenfalls Verletztenrente.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 SGB VII: „Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).“

Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  1. Versicherte Tätigkeit — Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, bestimmte Selbstständige.
  2. Unfallereignis — plötzlich, äußere Einwirkung.
  3. Gesundheitsschaden — Verletzung oder Gesundheits-Verschlechterung.
  4. Kausalzusammenhang — Unfall und Schaden hängen ursächlich zusammen.

Wegeunfälle zählen auch

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gelten Wegeunfälle als Arbeitsunfälle: Unfälle auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück. Auch Unfälle auf Dienstreisen oder auf dem Betriebsgelände (Kantine, Umkleideraum, Parkplatz) sind versichert.

Nicht versichert sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (Einkauf in der Mittagspause ohne Verbindung zur Arbeit), Trunkenheitsfahrten und vorsätzliche Selbstverletzungen.

Wer ist zuständig?

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften (BG) für gewerbliche Unternehmen (zum Beispiel BG Bau, BG Metall, BG Handel) und die Unfallkassen für öffentliche Arbeitgeber (Länder, Kommunen). Eine Übersicht bietet die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung).

Meldepflicht — sofort, durchgehend, lückenlos

  • Unfall-Anzeige durch den Arbeitgeber: Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber den Unfall der BG oder Unfallkasse anzeigen (§ 193 SGB VII), und zwar innerhalb von drei Tagen.
  • D-Arzt-Verfahren: Der Verletzte muss einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Der D-Arzt erstellt den D-Arzt-Bericht und meldet den Unfall direkt an die BG oder Unfallkasse.
  • Sofortmaßnahmen: Erste Hilfe, Arztbesuch (D-Arzt), Arbeitgeber informieren, BG oder Unfallkasse informieren.

Verletztengeld nach § 45 SGB VII

Verletztengeld wird gezahlt, solange der Verletzte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist und kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Es beginnt nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung (§ 3 EFZG), also ab dem ersten Tag danach.

Die Höhe richtet sich nach dem Krankengeld (analog § 47 SGB V): 70 Prozent des Brutto-Entgelts, maximal 90 Prozent des Netto-Entgelts. Die Dauer richtet sich nach der Genesung oder der Bewilligung einer Verletztenrente.

Leistungen im Überblick

  • Heilbehandlung — ärztliche Versorgung, Krankenhaus-Behandlung, Medikamente, Hilfsmittel.
  • Verletztengeld — Entgeltersatz bei Arbeitsunfähigkeit.
  • Verletztenrente — bei bleibender Erwerbsminderung ab MdE 20 Prozent.
  • Hinterbliebenenrente — bei Tod durch den Versicherungsfall.
  • Sterbegeld und Überführungs-Kosten bei Todesfall.

Widerspruch bei Ablehnung — Ihre Rechte

Wenn Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einen Antrag ablehnt (etwa auf Verletztenrente, Heilbehandlung oder Hinterbliebenenleistungen), können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts Widerspruch einlegen. Die Frist und Form ergeben sich aus § 84 SGG: Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form (mit qualifizierter elektronischer Signatur) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat — also bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Wichtig: Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Tipp: Lassen Sie sich vor Ablauf der Frist kostenlos vom Sozialverband VdK oder SoVD beraten.

Hinterbliebenenleistungen

Wenn ein Versicherter an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt, haben Hinterbliebene Anspruch auf Leistungen nach § 63 SGB VII: 1. Sterbegeld (§ 64), 2. Erstattung der Überführungskosten an den Bestattungsort, 3. Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrente nach § 65, Waisenrente nach § 67), 4. Beihilfe. Voraussetzung für alle Leistungen außer der Beihilfe: Der Tod muss infolge eines Versicherungsfalls eingetreten sein.

Sterbegeld 2026 (§ 64 SGB VII): Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels (1/7) der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße 2026 beträgt 47.460 EUR jährlich (3.955 EUR monatlich) — bundeseinheitlich seit 2025. Das Sterbegeld 2026 beträgt damit 6.780 EUR. Bei Tod im Jahr 2025 waren es noch 6.420 EUR (Bezugsgröße 2025 = 44.940 EUR / 7).

Zuständig für die Hinterbliebenenrente ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse des Verstorbenen. Bei einer Berufskrankheit mit MdE ≥ 50 v.H. vor dem Tod gilt der Tod ebenfalls als Versicherungsfall (§ 63 Abs. 2 SGB VII).

Verwandtes Thema: Berufskrankheiten — Anerkennung und Leistungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer ist mein zuständiger Träger? Das hängt vom Arbeitgeber ab: gewerblich → Berufsgenossenschaft (BG); öffentlich → Unfallkasse. Eine Übersicht gibt es auf dguv.de.

Was ist ein D-Arzt? Ein Durchgangsarzt mit besonderer Zulassung, der Arbeitsunfälle behandelt und der BG einen D-Arzt-Bericht schickt.

Wie hoch ist das Verletztengeld? 70 Prozent des Brutto-Entgelts, maximal 90 Prozent des Netto-Entgelts — analog zum Krankengeld.

Ab wann bekomme ich Verletztengeld? Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, also ab dem ersten Tag danach (§ 3 EFZG).

Kann ich einen Wegeunfall ablehnen? Nein, Wegeunfälle sind Arbeitsunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

Quellen

Stand: 22.06.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Sofort-Checkliste: Das musst du nach einem Arbeitsunfall tun

  1. Erste Hilfe – Verletzte versorgen, ggf. Rettungsdienst 112 rufen. Bei schweren Verletzungen hat die Hilfeleistung Vorrang vor jeder Meldung.
  2. Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen – ab dem ersten Tag Arbeitsunfähigkeit oder wenn die Behandlung voraussichtlich mehr als eine Woche dauert. Die D-Arzt-Suche läuft über die BG-Klinik-Suche oder die zuständige Berufsgenossenschaft.
  3. Unternehmer informieren – sofort, mündlich reicht für den Anfang. Die formelle Unfallanzeige beim Unfallversicherungsträger muss der Unternehmer nach § 193 SGB VII dann erstatten, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind.
  4. Unfall dokumentieren – Unfallzeitpunkt, -ort, -hergang, Zeugen. Fotos und Notizen erhärten spätere Leistungsansprüche (Verletztengeld, Verletztenrente, Heilbehandlung).
  5. Verletztengeld beantragen – nach § 45 SGB VII bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, sobald die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen endet.

Diese Reihenfolge ist nicht in jedem Fall starr – bei leichteren Verletzungen ohne Arbeitsausfall reichen oft die Meldung an den Arbeitgeber und ein Besuch beim Hausarzt. Geht die Arbeitsunfähigkeit jedoch über den Tag des Unfalls hinaus oder ist eine fachärztliche Behandlung nötig, fährt kein Weg am D-Arzt-Verfahren vorbei.

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