Berufskrankheit 2026: Anerkennung nach § 9 SGB VII — Liste und Verfahren

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde und in der offiziellen Berufskrankheiten-Liste (Anlage 1 zur BKV) steht. Wer an einer Berufskrankheit leidet, hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung — von Heilbehandlung bis Verletztenrente.

Was ist eine Berufskrankheit?

Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 SGB VII: „Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.“

Voraussetzungen:

  1. Krankheit steht in der Berufskrankheiten-Liste (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung, BKV).
  2. Berufliche Verursachung — die berufliche Tätigkeit ist die wesentliche Ursache.
  3. Versicherten-Tätigkeit — die Person steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Liste 2026 enthält rund 80 anerkannte Berufskrankheiten, darunter:

  • BK-Nr. 2301: Lärmschwerhörigkeit
  • BK-Nr. 4101: Silikose (Quarzstaublunge)
  • BK-Nr. 4103: Asbestose
  • BK-Nr. 4104: Lungenkrebs durch Asbest
  • BK-Nr. 5101: Hauterkrankungen
  • BK-Nr. 2108: Bandscheibenschäden durch Heben und Tragen
  • BK-Nr. 3101: Psychische Erkrankungen (in erweitertem Umfang seit 2021)

„Wie-Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII

Wenn eine Krankheit nicht in der offiziellen Liste enthalten ist, aber die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllt (berufliche Verursachung, Versicherten-Gruppe mit vergleichbarem Risiko), kann sie als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden. § 9 Abs. 2 SGB VII ermächtigt die Bundesregierung, solche Krankheiten per Rechtsverordnung zu bezeichnen.

Beispiele aus der Praxis:

  • Post-COVID/Long-COVID bei Beschäftigten im Gesundheitswesen mit erhöhtem Expositions-Risiko (Diskussion als BK-Nr. 3160).
  • PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) bei Rettungsdienst-Mitarbeitern.

Anerkennungsverfahren in sechs Schritten

  1. Verdacht melden: Der Arzt meldet den Verdacht auf Berufskrankheit an die zuständige BG oder Unfallkasse (§ 202 SGB VII, ärztliche Anzeigepflicht).
  2. Antrag durch Versicherten: formloser Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen BG oder Unfallkasse.
  3. Ermittlungen: Arbeitsplatz-Beschreibung, Tätigkeits-Details, Expositions-Daten, ärztliche Befunde.
  4. Begutachtung: durch ärztliche Sachverständige der BG oder Unfallkasse.
  5. Bescheid: Anerkennung oder Ablehnung mit Rechtsbehelfs-Belehrung (Widerspruchsfrist ein Monat, § 84 SGG).
  6. Leistungen: Heilbehandlung, Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenrente.

Unterschied zur Berufs-bedingten Erkrankung

Nicht jede berufsbedingte Erkrankung ist eine Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes. Berufs-bedingte Erkrankungen sind Krankheiten, die durch die Arbeit mitverursacht werden, aber nicht in der Liste stehen — etwa diffuse Rückenbeschwerden oder stressbedingte Magenprobleme. Hier greift die Berufskrankheiten-Versicherung nicht; Betroffene müssen andere Leistungen (Krankenkasse, Rentenversicherung) in Anspruch nehmen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich den Antrag vor jeder Verhinderung stellen? Nein, ein jährlicher Antrag bei der Pflegekasse genügt; rückwirkende Abrechnung ist bis zu zwölf Monate möglich.

Welche Belege muss ich einreichen? Original-Rechnungen oder qualifizierte Abrechnungs-Belege mit Datum, Leistung und Stundenzahl.

Wie lange dauert die Bearbeitung? In der Regel zwei bis vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Kann ich den Betrag auf das nächste Jahr übertragen? Der Gemeinsame Jahresbetrag verfällt am Jahresende; eine Übertragung in das Folgejahr ist nicht möglich.

Was passiert, wenn mein Pflegegrad sich ändert? Bei Höherstufung erhöht sich nicht automatisch das Verhinderungspflege-Budget; es gilt der Gemeinsame Jahresbetrag 3.539 Euro unabhängig vom Pflegegrad.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Berufskrankheit und Arbeitsunfall? Berufskrankheit ist eine Krankheit durch langjährige berufliche Belastung; Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis (§ 8 SGB VII).

Was passiert, wenn meine Krankheit nicht in der Liste steht? Sie kann als „Wie-Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden.

Wer meldet den Verdacht? Der behandelnde Arzt ist nach § 202 SGB VII zur Anzeige verpflichtet.

Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren? In der Regel drei bis zwölf Monate, je nach Komplexität der Begutachtung.

Kann ich gegen eine Ablehnung vorgehen? Ja, mit Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bescheid (§ 84 SGG).

Was sind typische Berufskrankheiten? Lärmschwerhörigkeit (BK 2301), Hautkrankheiten (BK 5101), bandscheibenbedingte Erkrankungen (BK 2108), asbestbedingte Erkrankungen (BK 4103/4104).

Muss ich meinen alten Arbeitgeber informieren? Nein, die Meldung läuft direkt zwischen Arzt und BG; der Arbeitgeber erfährt es über die BG.

Wie lange werden Leistungen gezahlt? Solange die berufliche Verursachung andauert; bei Verschlimmerung können Leistungen neu berechnet werden.

Quellen

Stand: 22.06.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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