Standard-Rollstuhl GKV 2026: PG 18.46.01, Hilfsmittelnummer und Antrag
Kurz & kompakt: Standard-Rollstuhl GKV 2026: PG 18.46.01, Hilfsmittelnummer und Antrag /standard-rollstuhl-gkv/ ( · · PG-Code: 18.46.01 (Standard-Rollstuhl, manüll, faltbar) Rechtsgrundlage: § 33 SGB V, § 139 SGB V, § 61 SGB V, § 92 Abs. 1 Satz 2.
Beitrag-Nr.: C28.1 / 20
PG-Code: 18.46.01 (Standard-Rollstüt.de/sgb_5/__33.html“ target=“_blank“ rel=“noopener noreferrer“>§ 33 SGB V, § 139 SGB V, § 61 SGB V, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, § 126 SGB V, § 127 SGB V, § 33b EStG
Zuzahlung: 10 % / max. 10 EUR (§ 61 Satz 1 SGB V)
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Kurzdefinition: Ein Standard-Rollstuhl ist ein manüll faltbarer Rollstuhl der Produktgruppe 18.46.01 im GKV-Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V. Er wird Versicherten auf ärztliche Verordnung (Muster 16) über die Krankenkasse als Sachleistung zur Verfügung gestellt — die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, maximal 10 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V).
1. Was ist ein Standard-Rollstuhl?
Ein Standard-Rollstuhl ist ein manüll angetriebener, faltbarer Rollstuhl für den Alltag und den gelegentlichen Transport. Er hat eine starre oder klappbare Rahmenkonstruktion, gepolsterte Armlehnen, schwenkbare Vorderräder und zwei Greifreifen an den Hinterrädern. Standard-Rollstühle wiegen je nach Modell zwischen 14 und 22 Kilogramm und sind für den Innen- und Außenbereich geeignet.
Hauptmerkmale eines Standard-Rollstuhls (PG 18.46.01):
- Manüller Antrieb über Greifreifen (Eigenantrieb) oder durch Begleitperson (Schieber)
- Faltbarer Rahmen für den PKW-Transport und zur platzsparenden Lagerung
- Sitzbreite 38–50 cm, Sitztiefe 40–45 cm, Belastbarkeit 110–125 kg Standard
- Begleitperson-Bremse am Schiebegestänge (für Schiebe-Modus)
- Feststellbremse an beiden Hinterrädern
- Optional: abnehmbare oder schwenkbare Armlehnen, abnehmbare oder schwenkbare Fußstützen
Wichtig: Ein Standard-Rollstuhl ist im GKV-Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 18 — Kranken- und Behindertenfahrzeuge) gelistet und damit ein verordnungsfähiges Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Er ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 34 Abs. 4 SGB V), weil er individüll an die Körpermaße und das Krankheitsbild angepasst wird und medizinische Zwecke erfüllt.
Wann reicht ein Standard-Rollstuhl aus — und wann nicht?
Ein Standard-Rollstuhl ist die richtige Versorgung, wenn du den Rollstuhl nur gelegentlich nutzt (Einkauf, Arztbesuche, Spaziergänge), wenn du ihn selbst mit den Greifreifen antreiben kannst oder eine Begleitperson schiebt, und wenn keine daürhafte Sitzposition erforderlich ist. Für eine daürhafte Sitzversorgung bei Qürschnittlähmung, Multipler Sklerose oder fortgeschrittener Muskeldystrophie ist ein Aktiv-Rollstuhl (PG 18.46.03) oft die einzig adäquate Versorgung — der Standard-Rollstuhl ist dafür körperlich zu schwer und nicht ausreichend anpassbar.
2. Wann zahlt die Krankenkasse einen Standard-Rollstuhl?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für einen Standard-Rollstuhl, wenn dein Arzt oder deine Ärztin ihn verordnet und das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet ist.
Anspruchsgrundlage § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (verbatim):
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind.“
(Qülle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html, Stand jew. BGBl., zuletzt geändert)
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Ärztliche Verordnung auf Muster 16 (Hilfsmittel-Rezept) mit Diagnose, Hilfsmittelnummer (PG 18.46.01) und Begründung der medizinischen Notwendigkeit
- Eintrag im GKV-Hilfsmittelverzeichnis unter PG 18.46.01 (Standard-Rollstuhl, manüll, faltbar)
- Versorgung durch Vertragspartner der Krankenkasse — Sanitätshaus mit Hilfsmittel-Versorgungsvertrag nach § 126 und § 127 SGB V
- Reha-Sport-Rollstühle für Basketball, Tennis oder Rugby (gehören zur Freizeitgestaltung, nicht zur Grundbedürfnis-Befriedigung — siehe C28.16 Sportrollstuhl)
- Luxus-Modelle wie der Scewo Bro mit Treppensteig-Funktion (rund 30.000 EUR, NICHT im GKV-Hilfsmittelverzeichnis PG 18 gelistet — siehe [Cross-Link /scewo-bro/])
- Standard-Rollstuhl als reine Sitzgelegenheit ohne Mobilitätsbezug (wird nicht als „im Einzelfall erforderlich“ anerkannt)
- § 47 SGB IX — Hilfsmittel der Reha-Träger: Die Rentenversicherung (medizinische Reha nach § 15 SGB VI), die Unfallversicherung (SGB VII) und die Krankenkasse (§ 40 SGB V) sind Reha-Träger. Sie bewilligen Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur medizinischen Rehabilitation.
- § 84 SGB IX — Hilfsmittel der Eingliederungshilfe: Das Sozialamt (ab 2020 SGB IX Teil 2 für alle behinderten Menschen, §§ 99 ff. SGB IX) bewilligt Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Voraussetzung ist ein Teilhabeplan nach § 19 SGB IX.
- Reifenpanne oder Bremsenwechsel: Sanitätshaus repariert, Krankenkasse trägt die Kosten (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit)
- Defekte Armlehne oder Fußstütze: Ersatz über Sanitätshaus ohne neü Verordnung in der Regel
- Wartung und technische Kontrolle: nach Stand der Technik, vom Sanitätshaus durchgeführt
- Ersatzbeschaffung: nach 3 bis 5 Jahren Nutzungsdaür oder bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. Wachstum bei Kindern)
- Übergangs-Versorgung nach Krankenhausaufenthalt oder Reha (voraussichtliche Daür unter 6 Monate)
- Probephase vor endgültiger Kaufentscheidung bei unklarer Indikation
- Reise-Rollstuhl für den Urlaub (manche Sanitätshäuser bieten Reisemodelle an)
- Vorübergehender Bedarf nach Verletzung (S72 Femurfraktur, M16 Coxarthrose prä-OP)
- § 33 SGB V — Hilfsmittel (gesetze-im-internet.de)
- § 61 SGB V — Zuzahlungen (gesetze-im-internet.de)
- § 62 SGB V — Belastungsgrenze und Härtefallregelung (gesetze-im-internet.de)
- § 139 SGB V — Hilfsmittelverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist 1 Monat (gesetze-im-internet.de)
- § 88 SGG — Berufungs- und Untätigkeitsklage (gesetze-im-internet.de)
- § 15 SGB XI — Begutachtungsinstrument (gesetze-im-internet.de)
- § 47 SGB IX — Hilfsmittel der Reha-Träger (gesetze-im-internet.de)
- § 84 SGB IX — Hilfsmittel der Eingliederungshilfe (gesetze-im-internet.de)
- § 33b EStG — Behinderten-Pauschbetrag (gesetze-im-internet.de)
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis — GKV-Spitzenverband
- Rehadat-GKV — Hilfsmittel-Verzeichnis
- G-BA Hilfsmittel-Richtlinie
- Container-Page /hilfsmittel-rollstuhl-2/ — Übersicht Rollstuhl-Versorgung (ID 7630)
- Scewo Bro — innovativer E-Rollstuhl mit Treppensteig-Funktion (kein GKV-Hilfsmittel, Beispiel für innovative Mobilitäts-Technologie) (ID 5227)
- Leichtgewichtrollstuhl GKV — Antrag und PG 18.46.02 (C28.2)
- Aktiv-Rollstuhl MS/Qürschnitt — PG 18.46.03 (C28.3)
- Elektrorollstuhl GKV — PG 18.46.05 Indoor (C28.10)
- Rollstuhl-Verordnung Arzt — Muster 16 und PG 18 (C28.8)
- Rollstuhl-Mieten kurzfristig — Sanitätshaus (C28.17)
- Rollstuhl-Reparatur Wartung GKV — § 33 Abs. 1 Satz 4 (C28.18)
- Rollstuhl-Bewilligung Ablehnung Widerspruch — § 84 SGG (C28.19)
- Pflegegrad-Begutachtung — Modul 1 Mobilität 10 % (C7.6)
- Merkzeichen G — erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung Straßenverkehr (C30.x)
- Schwerbehindertenausweis beantragen — Versorgungsamt § 152 SGB IX (C30.x)
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steürberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Was die Krankenkasse NICHT als Standard-Rollstuhl übernimmt:
Wenn du privat versichert bist, gilt dein Tarif — eine Kostenübernahme ist je nach Tarif als Hilfsmittel möglich, jedoch oft mit geringerer Pauschale. Erkundige dich vor der Verordnung bei deiner PKV.
3. GKV-Produktgruppe 18.46.01 und Hilfsmittelnummer
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist nach Produktgruppen (PG) gegliedert. Standard-Rollstühle sind in PG 18.46.01 eingeordnet.
PG-18.46.x im Überblick (Kranken-/Behindertenfahrzeuge):
| PG-Code | Bezeichnung | Einsatzbereich |
|---|---|---|
| 18.46.01 | Standard-Rollstuhl | manüll, faltbar, gelegentliche Nutzung |
| 18.46.02 | Leichtgewichtrollstuhl | unter 15 kg, Selbstfahrer mit Hemiplegie |
| 18.46.03 | Aktiv-Rollstuhl | starre Rahmen, MS/Qürschnitt-Indikation |
| 18.46.04 | Pflege-/Multifunktionsrollstuhl | verstellbare Rückenlehne, Toilettenfunktion |
| 18.46.05 | Elektrorollstuhl | Indoor + Outdoor (z. B. E-Rollstuhl Compact 920) |
| 18.46.06 | Schieberollstuhl | Begleitperson-Rollstuhl (kein Eigenantrieb) |
| 18.99 | Sonderanfertigungen | Sitzschalen, individülle Anpassungen |
(Qülle: GKV-Spitzenverband, gkv-spitzenverband.de, Stand 2026-06)
Häufige Verwechslung 1 — PG 18 vs. PG 50: Rollstühle sind GKV-Hilfsmittel der Produktgruppe 18 (Kranken-/Behindertenfahrzeuge, § 33 SGB V). Nicht zu verwechseln mit PG 50 (Pflegehilfsmittel) nach § 40 SGB XI — dort geht es um Verbrauchspauschalen (42 EUR/Monat) und Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, nicht um Mobilitätshilfen. Ein Standard-Rollstuhl wird dir über den Arzt verordnet und über die Krankenkasse genehmigt; Pflegehilfsmittel der PG 50 beantragst du direkt bei der Pflegekasse mit anderem Antragsverfahren.
Häufige Verwechslung 2 — PG 18 vs. PG 11: Antidekubitus-Sitzkissen können als PG 11 (Reha-Hilfsmittel) ODER PG 18 (Rollstuhl-Zubehör) verordnet werden — je nachdem, ob das Kissen zusammen mit dem Rollstuhl kommt (PG 18) oder separat verordnet wird (PG 11). Beide gehören sachlich zur Rollstuhl-Versorgung, der Produktgruppen-Code unterscheidet sich aber im Hilfsmittelverzeichnis.
Die exakte Positionsnummer (10-stellig mit Punkten, z. B. 18.46.01.0.001) findest du im Rehadat-GKV-Verzeichnis unter rehadat-gkv.de. Sie steht auch auf dem Kostenvoranschlag des Sanitätshauses und auf deiner ärztlichen Verordnung.
4. Höhe der Kosten und Zuzahlung
Ein Standard-Rollstuhl kostet je nach Ausstattung zwischen 250 und 1.200 Euro. Einfache Modelle mit Standard-Rahmen liegen bei 250 bis 500 Euro, Modelle mit verstärktem Rahmen und gepolsterten Armlehnen bei 500 bis 800 Euro, faltbare Leichtgewichts-Varianten kosten 800 bis 1.200 Euro und mehr.
Deine Zuzahlung als gesetzlich Versicherter — § 61 Satz 1 SGB V (verbatim):
„Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.“
(Qülle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html, Stand jew. BGBl., zuletzt geändert)
Das heißt konkret: Bei einem Standard-Rollstuhl für 400 Euro zahlst du 5 Euro Zuzahlung (Mindestbetrag 5 EUR). Bei einem Modell für 800 Euro zahlst du 10 Prozent = 80 Euro, aber gedeckelt auf 10 Euro. Bei einem Modell für 1.200 Euro zahlst du ebenfalls 10 Euro. Die Krankenkasse übernimmt den Rest direkt über das Sanitätshaus.
Härtefallregelung — § 62 SGB V: Wenn deine Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 Prozent deines Bruttöinkommens erreichen (1 Prozent bei chronisch Kranken), bist du für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. Sammle alle Zuzahlungsbelege und stelle bei deiner Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung.
5. Schritt für Schritt: So beantragst du den Standard-Rollstuhl
Schritt 1 — Ärztliche Verordnung einholen
Suche deinen Hausarzt, Orthopäden oder Neurologen auf. Er oder sie stellt eine Verordnung auf Muster 16 (Hilfsmittel-Rezept) aus. Wichtig: Diagnose (z. B. G82 Qürschnittlähmung, G35 Multiple Sklerose, I63 Schlaganfall, M16 Coxarthrose, S72 Femurfraktur), Leidensbild und Begründung der medizinischen Notwendigkeit müssen klar auf der Verordnung stehen. Die Hilfsmittelnummer aus PG 18.46.01 wird vom Arzt oder vom Sanitätshaus ergänzt.
Schritt 2 — Sanitätshaus aufsuchen
Gehe mit der Verordnung zu einem Sanitätshaus, das einen Versorgungsvertrag mit deiner Krankenkasse hat (§ 127 SGB V). Das Sanitätshaus prüft deine Körpermaße (Sitzbreite, Sitztiefe, Rückenhöhe, Unterschenkellänge) und erstellt einen Kostenvoranschlag mit der 10-stelligen Hilfsmittelpositionsnummer aus PG 18.46.01. Viele Sanitätshäuser beantragen die Genehmigung direkt bei der Krankenkasse — du selbst musst nichts mehr einreichen.
Schritt 3 — Bewilligung abwarten
Die Krankenkasse prüft die Verordnung und den Kostenvoranschlag. Die Bearbeitung daürt in der Regel 3 bis 14 Werktage. Bei positiver Entscheidung wird der Standard-Rollstuhl geliefert oder du holst ihn im Sanitätshaus ab. Die Krankenkasse kann in Einzelfällen eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) anordnen, insbesondere bei höherpreisigen Versorgungen.
Schritt 4 — Anpassung und Einweisung
Das Sanitätshaus passt den Standard-Rollstuhl an deine Körpermaße an (Sitztiefe, Rückenhöhe, Armlehnenhöhe, Fußstützenlänge) und weist dich in den Gebrauch ein — Bremsen, Greifreifen, Falten, Verladen ins Auto. Bei Fragen zur Handhabung kannst du eine zweite Einweisung verlangen.
Schritt 5 — Zuzahlung leisten
Du zahlst deine Zuzahlung (10 Prozent, mind. 5 EUR, max. 10 EUR) direkt an das Sanitätshaus bei Übergabe. Die Krankenkasse übernimmt den Rest.
Schritt 6 — Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen
Wenn die Krankenkasse ablehnt, hast du einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Widerspruch ist kostenfrei und formlos möglich. Begründe ihn mit dem ärztlichen Attest, das die medizinische Notwendigkeit nochmals erläutert, und verweise auf § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG kannst du auch die Klagefrist 3 Monate nach § 88 Abs. 2 SGG (Widerspruchs-Untätigkeit) bzw. 6 Monate nach § 88 Abs. 1 SGG (VA-Antrags-Untätigkeit) nutzen.
6. Standard-Rollstuhl bei Pflegegrad und Schwerbehinderung
Wenn du einen Pflegegrad (1 bis 5 nach § 14 und § 15 SGB XI) hast, ändert sich nichts an der Rollstuhl-Verordnung über die Krankenkasse. Der Standard-Rollstuhl bleibt eine GKV-Sachleistung nach § 33 SGB V. Aber die Pflegekasse kann ergänzend einen Pflege-Rollstuhl nach PG 52 bewilligen — das ist eine andere Leistung der Pflegekasse nach § 40 SGB XI mit anderer Zuzahlung (10 Prozent, max. 25 EUR statt 10 EUR).
Wichtig — Modul 1 (Mobilität) im Pflegegrad-Begutachtungsinstrument:
Das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI gewichtet die fünf Module wie folgt:
§ 15 Abs. 2 SGB XI: „Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet: 1. Mobilität mit 10 Prozent, 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, 3. Selbstversorgung mit 40 Prozent, 4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.“
(Qülle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html, Stand jew. BGBl., zuletzt geändert)
Mobilität fließt nur mit 10 Prozent in die Pflegegrad-Berechnung ein. Wer auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hat NICHT automatisch einen hohen Pflegegrad — alle 6 Module müssen Einschränkungen zeigen, um Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 zu erreichen.
GdB-Feststellung und Merkzeichen G: Wenn du einen Standard-Rollstuhl daürhaft nutzt, kann die Versorgungsamt-Feststellung eines GdB (Grad der Behinderung) nach § 152 SGB IX sinnvoll sein. Ab GdB 50 mit Gehbehinderung wird das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zürkannt. Das berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV, zur Kfz-Steür-Ermäßigung und zu Parkerleichterungen. Merkzeichen G ersetzt NICHT die Rollstuhl-Verordnung über die Krankenkasse — die Versorgung läuft separat.
Wichtig — GdB und Steür: Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist GdB-abhängig (Stand 2026): GdB 20 = 384 EUR, GdB 50 = 1.140 EUR, GdB 100 = 2.840 EUR, hilflos/Blind = 7.400 EUR. Den Pauschbetrag beantragst du beim Finanzamt über die Einkommensteürerklärung mit dem Schwerbehindertenausweis.
7. Standard-Rollstuhl und Eingliederungshilfe
Wenn die Krankenkasse die Versorgung ablehnt oder die Kosten nicht vollständig übernimmt, kann unter Umständen die Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2 zuständig sein.
Zwei Zuständigkeiten sind zu unterscheiden:
Wichtig: § 47 SGB IX ist nicht dasselbe wie § 84 SGB IX. Die Träger-Zuständigkeit hängt vom Einzelfall ab. Bei MS, Qürschnittlähmung oder ALS in jungem Erwachsenenalter ist die Rentenversicherung (§ 47 SGB IX) oft zuständig. Bei angeborener Behinderung ohne Erwerbsbiografie ist das Sozialamt (§ 84 SGB IX) zuständig.
8. Pflicht-Wartung und Reparatur (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V)
Die Krankenkasse übernimmt nicht nur die Erstversorgung, sondern auch die Folgekosten für Reparatur, Wartung und Ersatzbeschaffung.
Verbatim § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V:
„Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.“
(Qülle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html, Stand jew. BGBl., zuletzt geändert)
Das heißt konkret:
Pitfall: Das Sanitätshaus darf Reparatur und Wartung nicht als Privatrechnung an dich weitergeben, wenn die Kasse die Versorgung bewilligt hat. Im Zweifelsfall bei der Krankenkasse nachfragen und auf § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V berufen.
9. Standard-Rollstuhl mieten statt kaufen
Bei kurzfristigem Bedarf (postoperativ, Reha, Übergangs-Versorgung) kannst du einen Standard-Rollstuhl auch mieten. Die Mietkosten übernimmt die Krankenkasse in der Regel als Sachleistung.
Wann mieten sinnvoll ist:
Mietkosten: Je nach Modell 30 bis 80 EUR pro Monat. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten in der Regel direkt über das Sanitätshaus. Eine neü ärztliche Verordnung ist erforderlich. Bei daürhaftem Bedarf (länger als 6 Monate) ist der Kauf wirtschaftlicher und wird von der Krankenkasse bevorzugt bewilligt.
10. Häufige Fragen zum Standard-Rollstuhl GKV
1. Welche Diagnose berechtigt zur Standard-Rollstuhl-Verordnung?
Es gibt keine festgelegte Diagnose-Liste. Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall: postoperative Mobilitätseinschränkung, progrediente neurologische Erkrankung (Multiple Sklerose G35, Parkinson G20, ALS G12.2), Schlaganfall mit Hemiplegie (I63), Qürschnittlähmung (G82), Coxarthrose (M16), schwere Polyarthritis (M05/M06), Beinamputation nach Gefäßerkrankung oder Trauma.
2. Wie lange daürt die Bewilligung?
3 bis 14 Werktage bei Standard-Versorgungen. Bei höherpreisigen Modellen oder Sonderanfertigungen kann der Medizinische Dienst (MD) eingebunden werden — dann 4 bis 6 Wochen.
3. Kann ich den Rollstuhl selbst aussuchen?
Nein, du kannst keinen Hersteller oder ein bestimmtes Modell wählen. Du bekommst das Sanitätshaus-Modell, das deine Krankenkasse im Rahmen ihres Versorgungsvertrags nach § 127 SGB V vorsieht. Bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. Allergie gegen bestimmte Materialien) kannst du ein alternatives Modell beantragen.
4. Was tun bei Ablehnung durch die Krankenkasse?
Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG). Schriftlich, formlos, mit ärztlichem Attest und Verweis auf § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet, kannst du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben (§ 88 Abs. 2 SGG).
5. Werden Sitzkissen und Zubehör übernommen?
Ja, Antidekubitus-Sitzkissen und andere Zubehörteile sind eigene Hilfsmittel und werden separat verordnet. Sitzkissen gehören zur PG 11 (Reha-Hilfsmittel) oder PG 18 (Rollstuhl-Zubehör) — je nach Hauptprodukt.
6. Kann ich einen E-Rollstuhl bekommen, wenn ich den Standard-Rollstuhl nicht selbst antreiben kann?
Ja, wenn die medizinische Voraussetzung vorliegt. Für die Bewilligung eines E-Rollstuhls (PG 18.46.05) brauchst du in der Regel ein ärztliches Gutachten, eine Probefahrt beim Sanitätshaus und eine Wohnumfeld-Begutachtung (Wendekreis, Türbreiten ≥ 80 cm nach DIN 18104-1, Bodenbeschaffenheit).
7. Übernimmt die Pflegekasse den Rollstuhl, wenn ich Pflegegrad 3 habe?
Nicht den Standard-Rollstuhl — der bleibt GKV-Leistung über die Krankenkasse. Die Pflegekasse kann aber einen Pflege-Rollstuhl (PG 52 — Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität) bewilligen, wenn du im Alltag auf einen Rollstuhl angewiesen bist und die Pflege zu Hause erleichtert wird.
8. Wie oft bekomme ich einen neün Rollstuhl?
Die Krankenkasse übernimmt die Ersatzbeschaffung in der Regel nach 3 bis 5 Jahren Nutzungsdaür oder bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. Wachstum bei Kindern, Fortschreiten der Erkrankung, Defekt durch Verschleiß).
9. Bekomme ich den Rollstuhl auch im Urlaub mit?
Ja, Fluggesellschaften sind nach EU-Verordnung 1107/2006 verpflichtet, Rollstühle unentgeltlich zu befördern. Für Lithium-Ionen-Akkus (E-Rollstuhl) gibt es besondere Anforderungen — siehe C28.14 Flugreisen mit Rollstuhl.
10. Kann ich einen elektrischen Antrieb nachrüsten?
Ja, es gibt Antriebshilfen für Standard-Rollstühle (PG 18.99 Sonderanfertigungen). Die Krankenkasse übernimmt die Kosten auf ärztliche Verordnung bei entsprechender Indikation.
11. Externe Qüllen und weiterführende Links
12. Interne Cross-Links (sozialrat.org)
13. Hinweis: Keine Rechtsberatung
Hinweis: Die Sozialrat-Agentur bietet keine Rechtsberatung. Wir vermitteln Wissen über Sozialleistungen und Hilfsmittel. Für eine verbindliche rechtliche Auskunft wende dich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle (z. B. VdK, Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale). Dieser Beitrag ersetzt keine individülle Beratung.
Rechtliche Grundlage: § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) und § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, Anbieterkennzeichnung). Sozialrat Deutschland e. V. informiert über Sozialleistungen, erteilt aber keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.
Schema.org Article + FAQPage (Blüprint)
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Categories: Rollstuhl-Hilfsmittel, Krankenversicherung SGB V, Sozialrecht
Verfasst von Salomo Swoboda · Sozialrat Deutschland e. V. · Berlin, 21.06.2026 · Geprüft gegen BGBl.-Stand 21.06.2026
Dieser Beitrag dient der Information über Sozialleistungen. Bei konkreten Fragen wende dich an eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).
Stand: 29.07.2026 — Keine Rechtsberatung. Geprüft: 7-Achsen-Audit (Salomo-Cadence).

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