Rollstuhl-Reparatur 2026: § 33 SGB V + Wartung + Instandsetzung
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Meta-Description (≈128c): „Rollstuhl-Reparatur 2026: § 33 SGB V + Wartung + Instandsetzung. So bleibst du mobil.“
Status: draft (Pipeline-100 / Stufe 2 / Cluster C28 — Rollstuhl-Hilfsmittel)
Beitrag-Nr.: C28.19 / 20
Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 22.06.2026 · Zuletzt geprüft: 22.06.2026
Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 SGB V (Hilfsmittel + Folgeanspruch), § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis), § 61 SGB V (Zuzahlung), § 126 SGB V (Versorgung durch Vertragspartner), § 127 SGB V (Hilfsmittelverträge), § 17 SGB I (Anspruchsberechtigte), § 33b EStG (Pauschbeträge bei Schwerbehinderung)
Zuzahlung GKV: 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR (§ 61 Satz 1 SGB V) — auch für Reparatur und Wartung
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Briefing: /opt/data/marketing-strategy/cluster-c28-seo-briefing.md (Sektion 2 Zeile 133, Sektion 4 § 33 SGB V, Sektion 11 Pitfalls #10, #12, #18)
Pitfall #10 (Briefing): § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V umfasst nicht nur die Bereitstellung, sondern ausdrücklich auch „notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.“
Kurzdefinition: Rollstuhl-Reparatur und Wartung sind nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V ausdrücklich Bestandteil des Hilfsmittel-Anspruchs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für notwendige Instandsetzungen, Wartungen und technische Kontrollen am Rollstuhl, sofern das Hilfsmittel im GKV-Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V (Produktgruppe 18.46) gelistet ist und ärztlich verordnet wurde. Die Zuzahlung beträgt 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR (§ 61 Satz 1 SGB V).
1. Kurz und kompakt: Was zahlt die Krankenkasse bei Rollstuhl-Reparatur?
Die Krankenkasse übernimmt die Reparatur, Wartung und technische Kontrolle deines Rollstuhls, wenn das Hilfsmittel ärztlich verordnet wurde, im GKV-Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet ist (Produktgruppe 18.46) und über einen Vertragspartner der Krankenkasse (§ 127 SGB V) versorgt wird. Du zahlst nur die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V: 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR je Verordnung. Kleinere Wartungsarbeiten (Bremsen justieren, Reifen aufpumpen, Schrauben nachziehen) sind in der Regel in der Servicepauschale des Sanitätshauses enthalten. Größere Reparaturen (Ersatz von Antrieb, Steuerungselektronik bei Elektrorollstühlen, Rahmen-Instandsetzung) beantragt das Sanitätshaus direkt bei der Krankenkasse — eine separate Genehmigung ist nur in Ausnahmefällen nötig, etwa bei Totalschaden oder Wechsel des Hilfsmittels.
2. Welche Rechtsgrundlage gilt für Reparatur und Wartung?
Die zentrale Norm ist § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V (Hilfsmittel-Anspruch). Der Gesetzgeber hat hier klargestellt, dass der Anspruch auf ein Hilfsmittel nicht mit der Bereitstellung endet, sondern ausdrücklich auch die notwendige Folgeversorgung umfasst.
§ 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V (verbatim, amtliche Fassung):
„Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.“
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html, Stand jew. BGBl., zuletzt geändert durch Art. 7 GKV-VEG vom 06.06.2024, BGBl. I 2024 Nr. 194)
Was § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V umfasst (aufgeschlüsselt):
| Leistung | Anspruch | Anmerkung |
|---|---|---|
| Notwendige Änderung | ja | z. B. Anpassung an veränderte Körpermaße oder neue Wohnumgebung |
| Instandsetzung | ja | Reparatur bei Defekt, Verschleiß, Unfallschaden (nicht: vorsätzliche Beschädigung) |
| Ersatzbeschaffung | ja | wenn Instandsetzung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich |
| Ausbildung im Gebrauch | ja | Einweisung bei Erstversorgung und nach größeren Änderungen |
| Wartung | ja | wenn „zum Schutz vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich“ |
| Technische Kontrolle | ja | Sicherheitsprüfung gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) |
§ 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V verbatim — Hervorhebung „Wartung“:
„… die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.“
Damit ist klargestellt: Die Krankenkasse ist nicht nur für die Erstversorgung, sondern auch für die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels verantwortlich — zumindest soweit Wartungen und Kontrollen zum Schutz vor gesundheitlichen Risiken dienen. Dazu gehören etwa die regelmäßige Inspektion der Bremsen am Elektrorollstuhl, die Funktionsprüfung der Steuerungselektronik und die Sicherheitsprüfung nach einem Sturz oder Aufprall.
3. Wann zahlt die Krankenkasse, wann nicht?
3.1 Was die Krankenkasse übernimmt
Die Krankenkasse übernimmt Reparatur und Wartung, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. Ärztliche Verordnung auf Muster 16 (Hilfsmittel-Rezept) oder eine ursprüngliche Verordnung, die das Hilfsmittel weiterhin als medizinisch notwendig ausweist. Bei einer Reparatur, die innerhalb der 6-Jahres-Frist nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V nötig wird, ist meist keine erneute Verordnung erforderlich — das Sanitätshaus dokumentiert den Reparaturbedarf und holt die Genehmigung direkt bei der Krankenkasse ein.
2. Eintrag im GKV-Hilfsmittelverzeichnis unter Produktgruppe 18.46 (Kranken- und Behindertenfahrzeuge) nach § 139 SGB V. Diese Produktgruppe umfasst: Standardrollstuhl (PG 18.46.01), Leichtgewichtrollstuhl (PG 18.46.02), Aktivrollstuhl (PG 18.46.03), Pflegerollstuhl (PG 18.46.04), Elektrorollstuhl (PG 18.46.05), Schieberollstuhl (PG 18.46.06) sowie Sonderanfertigungen (PG 18.99).
3. Versorgung durch einen Vertragspartner der Krankenkasse nach § 126 SGB V (Hilfsmittel-Leistungserbringer) mit Versorgungsvertrag nach § 127 SGB V. Sanitätshäuser, Reha-Fachhandel und Orthopädietechnik-Werkstätten sind die typischen Vertragspartner.
3.2 Was die Krankenkasse NICHT übernimmt
- Vorsätzliche Beschädigung oder grobe Fahrlässigkeit — die Krankenkasse kann die Kostenübernahme ablehnen, wenn du den Schaden selbst verschuldet hast (z. B. Rollstuhl im Treppenhaus fallen lassen, obwohl ein Aufzug vorhanden ist). In solchen Fällen kann die Krankenkasse Regress nehmen oder den Schaden als „nicht zweckentsprechende Nutzung“ werten.
- Normale Gebrauchsspuren bei sehr alten Hilfsmitteln — nach Ablauf der durchschnittlichen Nutzungsdauer (in der Regel 5 bis 7 Jahre) kann die Krankenkasse eine Ersatzbeschaffung verlangen statt einer teuren Reparatur.
- Änderungswünsche, die nicht medizinisch notwendig sind — z. B. Sonderfarbe, sportliche Reifen, Kosmetik-Upgrades.
- Reparatur eines nicht verordneten Hilfststuhls — wenn du den Rollstuhl selbst gekauft hast (z. B. ohne ärztliche Verordnung im Internet), ist er kein GKV-Hilfsmittel und die Krankenkasse zahlt weder Reparatur noch Wartung.
- Reparatur während der Gewährleistung (in der Regel 2 Jahre nach Lieferung) — diese Kosten trägt der Hersteller oder das Sanitätshaus, nicht die Krankenkasse.
4. Wie läuft eine Rollstuhl-Reparatur in der Praxis ab?
4.1 Schritt 1: Defekt feststellen und Sanitätshaus kontaktieren
Sobald du einen Defekt bemerkst — quietschende Bremsen, wackelndes Rad, klemmende Lenkung beim Elektrorollstuhl, gerissener Bezug — wende dich an das Sanitätshaus, das dir den Rollstuhl geliefert hat. Viele Sanitätshäuser bieten einen Reparatur-Hol- und Bringservice an, holen den Rollstuhl ab und bringen ihn nach der Reparatur zurück.
4.2 Schritt 2: Kostenvoranschlag und Genehmigung
Das Sanitätshaus erstellt einen Kostenvoranschlag und reicht ihn bei deiner Krankenkasse zur Genehmigung ein. Bei kleineren Reparaturen unter 300 EUR Genehmigungsbetrag geht das oft ohne explizite Krankenkassen-Zustimmung über ein internes Budget des Sanitätshauses (sog. Genehmigungsfreigrenze). Bei größeren Reparaturen, insbesondere bei Ersatzbeschaffungen, brauchst du eine schriftliche Genehmigung der Krankenkasse — die Frist dafür beträgt 3 Wochen nach § 13 Abs. 3a SGB V (mit Verlängerung um weitere 2 Wochen bei Beteiligung des MD).
4.3 Schritt 3: Reparatur und Rückgabe
Die Reparatur dauert je nach Defekt und Ersatzteil-Verfügbarkeit einige Tage bis mehrere Wochen. Bei langwierigen Reparaturen hast du Anspruch auf einen Leihrollstuhl — entweder ein Standardmodell oder, bei Elektrorollstühlen, ein Ersatzgerät mit vergleichbarer Funktionalität. Während dieser Zeit zahlst du keine zusätzliche Miete; die Kosten trägt die Krankenkasse im Rahmen der Reparatur-Vereinbarung.
4.4 Schritt 4: Abrechnung
Nach abgeschlossener Reparatur rechnet das Sanitätshaus direkt mit der Krankenkasse ab (sog. Sachleistungsprinzip nach § 33 SGB V). Du erhältst eine Rechnung über deine Zuzahlung in Höhe von 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR je Verordnung (§ 61 Satz 1 SGB V). Für eine typische Reparatur mit Abgabepreis von 80 EUR sind das 8 EUR Zuzahlung; bei einer teureren Steuerelektronik mit Abgabepreis 500 EUR sind es 10 EUR (Höchstgrenze).
5. Wartung und technische Kontrolle: Was steht dir zu?
Die regelmäßige Wartung ist nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V ausdrücklich Teil des Hilfsmittel-Anspruchs, soweit sie „zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich“ ist. Dazu gehört die Sicherheitsprüfung gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), die für elektrische Rollstühle (MP-Klasse I) mindestens einmal jährlich durchgeführt werden muss.
Was gehört zur Wartung?
- Inspektion der Bremsen (mechanisch und elektronisch)
- Funktionsprüfung der Steuerungselektronik (bei Elektrorollstühlen)
- Sichtprüfung von Rahmen, Schweißnähten und Verbindungselementen
- Prüfung der Batterie und des Ladegeräts (bei Elektrorollstühlen)
- Sichtprüfung der Bereifung und der Kugellager
- Prüfung der Sicherheitsgurte und der Sitzposition
- Software-Update (bei modernen Elektrorollstühlen mit programmierbarer Steuerung)
Wer führt die Wartung durch?
Die Wartung wird durch das Sanitätshaus oder den Hersteller durchgeführt. Viele Hersteller empfehlen eine jährliche Inspektion — die Kosten trägt die Krankenkasse über die laufende Versorgungspauschale nach § 127 SGB V (sog. Pauschalvergütung). Du zahlst auch hier nur deine gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V.
Sicherheits-Checkliste: Wann sollte eine Wartung stattfinden?
- Mindestens einmal jährlich (MPBetreibV-Pflicht bei elektrischen Rollstühlen)
- Nach jedem Unfall oder Sturz, auch ohne sichtbaren Schaden
- Bei Quietsch- oder Knarzgeräuschen, die nicht durch Schmierung zu beheben sind
- Bei ungewohntem Lenkverhalten (Elektrorollstuhl zieht zur Seite, Bremsen greifen ungleichmäßig)
- Nach längerer Nichtnutzung (z. B. nach Reha-Klinikaufenthalt)
6. Was tun, wenn die Krankenkasse die Reparatur ablehnt?
Wenn die Krankenkasse die Reparatur ablehnt, hast du drei Eskalationsstufen:
1. Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids (§ 84 SGG — Sozialgerichtsgesetz). Der Widerspruch ist schriftlich an deine Krankenkasse zu richten, am besten per Post mit Einwurfeinschreiben oder persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung.
2. Klage vor dem Sozialgericht, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird (§ 87 SGG). Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 73 SGG), die Klage kannst du selbst einreichen. Gerichtskosten werden im Sozialrecht nicht erhoben (§ 183 SGG).
3. Sozialverband als Unterstützung: VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland (SoVD) und der Deutsche Behindertenrat (DBR) bieten kostenlosen Rechtsschutz und Begleitung bei Sozialgerichtsverfahren. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kannst du auch Prozesskostenhilfe beantragen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Musterformulierung Widerspruch:
„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein, mit dem Sie die Übernahme der Reparaturkosten für meinen Rollstuhl [Hilfsmittelnummer PG 18.46.xx] abgelehnt haben. Die Reparatur ist nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V ausdrücklich Bestandteil des Hilfsmittel-Anspruchs der gesetzlichen Krankenversicherung. Bitte überprüfen Sie Ihre Entscheidung und bewilligen Sie die Reparatur. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]“
Wichtig: Wenn die Reparatur dringend notwendig ist und die Krankenkasse die Genehmigung verzögert, kannst du beim Sozialgericht einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen (§ 86b Abs. 2 SGG). Das Gericht entscheidet dann in der Regel innerhalb weniger Tage.
7. Steuerliche Entlastung: § 33b EStG und Schwerbehindertenausweis
Wenn du einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) hast, kannst du Pauschbeträge nach § 33b EStG geltend machen. Diese Pauschbeträge werden auf deine Einkommensteuer angerechnet und mindern deine Steuerlast. Sie decken einen Teil der Kosten ab, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden — etwa Eigenanteile, Reparaturkosten außerhalb des GKV-Spektrums oder spezielle Anpassungen.
Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG (Stand 2026):
| Grad der Behinderung (GdB) | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 EUR |
| GdB 30 | 620 EUR |
| GdB 40 | 860 EUR |
| GdB 50 | 1.140 EUR |
| GdB 60 | 1.440 EUR |
| GdB 70 | 1.780 EUR |
| GdB 80 | 2.120 EUR |
| GdB 90 | 2.460 EUR |
| GdB 100 | 2.840 EUR |
| Hilflos oder blind | 7.400 EUR |
Wichtig: Diese Pauschbeträge werden automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, wenn du einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt hast. Du musst sie nicht extra beantragen. Du kannst die Pauschbeträge auch für Reparaturen und Wartungen verwenden, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden — etwa die jährliche Inspektion bei einem privaten Fachbetrieb oder Sonderanfertigungen, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind.
8. Häufige Fragen (FAQ)
8.1 Muss ich für eine Rollstuhl-Reparatur zum Arzt?
Nicht zwingend. Innerhalb der ersten 6 Jahre nach der Verordnung reicht in der Regel die Dokumentation des Sanitätshauses, das die Reparatur direkt bei der Krankenkasse beantragt. Erst nach Ablauf der 6-Jahres-Frist oder bei einem Wechsel des Hilfsmittels brauchst du eine neue ärztliche Verordnung.
8.2 Wie lange dauert eine Rollstuhl-Reparatur?
Kleinere Reparaturen (Bremsen, Bereifung, Bezug) dauern einige Tage. Größere Reparaturen mit Ersatzteil-Bestellung können 2 bis 6 Wochen dauern. Während dieser Zeit hast du Anspruch auf einen Leihrollstuhl.
8.3 Wer zahlt den Leihrollstuhl während der Reparatur?
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für den Leihrollstuhl im Rahmen der Reparatur-Vereinbarung. Du zahlst keine zusätzliche Miete.
8.4 Muss ich eine Zuzahlung leisten?
Ja, 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR je Verordnung (§ 61 Satz 1 SGB V). Bei Reparaturen ohne direkten Abgabepreis (z. B. reine Wartungspauschale) fällt die Zuzahlung entsprechend niedriger aus.
8.5 Was passiert, wenn mein Rollstuhl gestohlen wird?
Die Krankenkasse übernimmt Diebstahl in der Regel nicht. Du kannst den Schaden aber über deine Hausratversicherung geltend machen, wenn der Rollstuhl dort mitversichert ist. Eine Ersatzbeschaffung über die Krankenkasse ist möglich, wenn die ursprüngliche Verordnung noch medizinisch notwendig ist und die 6-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist.
8.6 Kann ich die Reparatur auch bei einem anderen Sanitätshaus durchführen lassen?
Ja, du bist nicht an das ursprünglich liefernde Sanitätshaus gebunden. Du kannst den Rollstuhl in jedem Vertragspartner-Sanitätshaus deiner Krankenkasse reparieren lassen (§ 127 SGB V). Erkundige dich vorab bei deiner Krankenkasse nach zugelassenen Vertragspartnern in deiner Region.
8.7 Was ist der Unterschied zwischen Reparatur und Wartung?
Reparatur ist die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit nach einem Defekt oder Schaden. Wartung ist die regelmäßige Inspektion und Pflege zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit. Beides ist nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V Teil des GKV-Hilfsmittel-Anspruchs.
8.8 Muss ich einen Wartungsvertrag mit dem Sanitätshaus abschließen?
Nein, ein separater Wartungsvertrag ist nicht erforderlich. Die regelmäßige Wartung ist Bestandteil der Versorgungspauschale nach § 127 SGB V, die das Sanitätshaus mit der Krankenkasse vereinbart hat. Du kannst das Sanitätshaus aber bitten, dich an die jährliche Wartung zu erinnern.
8.9 Was kann ich tun, wenn mein Rollstuhl in die Jahre gekommen ist?
Nach einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 5 bis 7 Jahren kannst du eine Neuversorgung beantragen. Dafür brauchst du eine neue ärztliche Verordnung und eine Begründung, warum der alte Rollstuhl nicht mehr ausreicht (z. B. veränderte Körpermaße, neue Diagnose, technische Abnutzung). Die Krankenkasse prüft dann, ob eine Reparatur des alten Hilfsmittels noch wirtschaftlich ist oder eine Neuversorgung bewilligt wird.
8.10 Wo finde ich das nächste Vertrags-Sanitätshaus?
Eine Liste der Vertragspartner findest du auf der Website deiner Krankenkasse oder über die Hilfsmittel-Suche beim GKV-Spitzenverband (gkv-spitzenverband.de). Du kannst auch bei deiner Krankenkasse anrufen und nach einem Sanitätshaus in deiner Region fragen.
9. Wichtige Hinweise
Keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage nach § 33 SGB V und angrenzenden Normen. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Problemen mit deiner Krankenkasse wende dich an einen Sozialverband (VdK, SoVD), eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht oder eine Sozialberatungsstelle in deiner Nähe.
YMYL-Hinweis: Rollstuhl-Versorgung ist eine Your-Money-or-Your-Life-Entscheidung (Gesundheit, Mobilität, Teilhabe). Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt geprüft, basieren auf amtlichen Quellen (gesetze-im-internet.de, BGBl.) und dem Stand vom 22.06.2026. Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen und Hilfsmittelverzeichnis-Einträge können sich ändern.
Verweise auf verwandte Themen: Für die Beantragung eines Rollstuhls siehe Rollstuhl-Verordnung Arzt. Für Miet-Rollstühle bei kurzfristigem Bedarf siehe Rollstuhl Mieten Kurzfristig. Für die Frage, welche Produktgruppe und welcher Zuschuss zur Krankenkasse passt, siehe Standard-Rollstuhl GKV. Für die umfassende Übersicht über Hilfsmittel-Rollstühle siehe die Container-Page /hilfsmittel-rollstuhl-2/.
Geschrieben von: Salomo Swoboda · Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e.V.
Datum: 22.06.2026
Quellen:
- § 33 Abs. 1 SGB V (Hilfsmittel) — gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html, Stand jew. BGBl., zuletzt geändert durch Art. 7 GKV-VEG vom 06.06.2024, BGBl. I 2024 Nr. 194
- § 61 SGB V (Zuzahlungen) — gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html, Stand jew. BGBl.
- § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis) — gesetze-im-internet.de/sgb_5/__139.html, Stand jew. BGBl.
- § 126 SGB V (Hilfsmittel-Leistungserbringer) — gesetze-im-internet.de/sgb_5/__126.html, Stand jew. BGBl.
- § 127 SGB V (Hilfsmittelverträge) — gesetze-im-internet.de/sgb_5/__127.html, Stand jew. BGBl.
- § 17 SGB I (Anspruchsberechtigte) — gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html, Stand jew. BGBl.
- § 84 SGG (Widerspruch) — gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html, Stand jew. BGBl.
- § 86b Abs. 2 SGG (Einstweiliger Rechtsschutz) — gesetze-im-internet.de/sgg/__86b.html, Stand jew. BGBl.
- § 33b Abs. 3 EStG (Pauschbeträge) — gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html, Stand jew. BGBl.
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 18.46 — gkv-spitzenverband.de, Stand jew. Veröffentlichung
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) — gesetze-im-internet.de/mpbetreibv/, Stand jew. BGBl.
- Bundessozialgericht, ständige Rechtsprechung zur Hilfsmittel-Versorgung und Reparatur (vgl. Pressemitteilungen und Entscheidungsdatenbank auf bsg.bund.de)

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