Grundsicherung im Alter: Welche Altersvorsorge wird nicht angerechnet?
Stand: 25.06.2026 (Revision beim BSG anhängig)
Aktenzeichen: L 9 SO 330/24 (LSG NRW, Urteil vom 03.09.2024)
Status: LSG-Urteil ist NICHT rechtskräftig — Revision beim Bundessozialgericht zugelassen
Autor: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e. V.
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⚠️ Wichtig (anhängiges Verfahren): Diese Frage ist beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig. Das Urteil des LSG NRW vom 03.09.2024 (Az. L 9 SO 330/24) ist nicht rechtskräftig. Bis zur BSG-Entscheidung kann sich die Rechtslage ändern. Wer sich auf den Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII beruft, sollte die Entwicklung im Auge behalten.
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Düsseldorf/Kassel. Wer im Alter Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht, muss sich fragen: Welche private Altersvorsorge wird auf die Grundsicherung angerechnet — und welche nicht? Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat am 03.09.2024 entschieden, dass der gesetzliche Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII verfassungsgemäß ist, auch wenn er nur für ganz bestimmte Vorsorgeformen gilt (Az. L 9 SO 330/24). Die Revision wurde zugelassen — das Bundessozialgericht muss nun abschließend klären, ob die enge Auswahl der anerkannten Vorsorgeformen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Was regelt § 82 SGB XII beim Altersvorsorge-Freibetrag?
Der Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII schützt monatliche Einkünfte aus einer anerkannten zusätzlichen Altersvorsorge bis zu einer bestimmten Höhe vor der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter. Wer hingegen den Unterschied zwischen Grundsicherung und Bürgergeld verstehen will, findet im Schwesterseiten-Vergleich eine ausführliche Gegenüberstellung. Konkret:
- Grundfreibetrag: 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge bleiben komplett anrechnungsfrei.
- Zusatzfreibetrag: 30 Prozent des Betrags, der über 100 Euro hinausgeht, bleiben ebenfalls anrechnungsfrei.
- Deckel: Insgesamt dürfen höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (Stand 2026: 563 Euro monatlich) freigestellt werden — also maximal 281,50 Euro.
Das bedeutet: Wer zum Beispiel 350 Euro monatlich aus einer anerkannten Riester-Rente bezieht, kann 100 Euro Grundfreibetrag plus 30 Prozent von 250 Euro = 75 Euro zusätzlich freistellen. Insgesamt also 175 Euro anrechnungsfrei. Die übrigen 175 Euro werden auf die Grundsicherung angerechnet. Aber: Das gilt nur, wenn die Vorsorgeform nach § 82 Abs. 5 SGB XII überhaupt als „zusätzliche Altersvorsorge“ anerkannt ist. *(Quelle: gesetze-im-internet.de § 82 Abs. 4 SGB XII, abgerufen 25.06.2026)*
Welche Vorsorgeformen sind anerkannt?
§ 82 Abs. 5 SGB XII definiert sehr genau, was unter „zusätzliche Altersvorsorge“ fällt. Anerkannt sind ausschließlich Einkommen aus:
- Riester-Renten (staatlich geförderte kapitalgedeckte Altersvorsorge nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz — AltZertG): klassische Riester-Rentenversicherungen, Riester-Banksparpläne, Riester-Fondssparpläne (Riester-Fonds-Sparplan nach § 1 Abs. 2 AltZertG).
- Rürup-Renten (Basis-Renten / Basis-Rentenverträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG): auch „Rürup-Rente“ genannt, steuerlich gefördert mit nachgelagerter Besteuerung, gefördert durch Sonderausgabenabzug bis 27.566 Euro (Stand 2026, abhängig vom Jahr des Vertragsabschlusses).
- Direktversicherungen (durch den Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherungen auf das Leben des Beschäftigten nach § 3 Nr. 63 EStG, Pensionskassen, Pensionsfonds).
- Beamtenversorgung und berufsständische Versorgung (Versorgungswerke der verkammerten freien Berufe wie Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater).
- Einkünfte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs intern oder extern geteilt wurden (z. B. eine Ausgleichsrente nach §§ 37, 38 VersAusglG, die monatlich bis zum Lebensende gezahlt wird).
Wichtig: Nur Einkommen, das monatlich bis zum Lebensende ausgezahlt wird, fällt unter den Freibetrag. Einmalige Kapitalauszahlungen, ETF-Sparpläne, private Lebensversicherungen ohne staatliche Förderung, ausländische Renten oder vergleichbare Vorsorgeprodukte sind nicht anerkannt — sie werden vollständig auf die Grundsicherung angerechnet, sobald die Auszahlung beginnt. Das allgemeine Schonvermögen nach § 90 SGB XII (10.000 Euro pro Person) bleibt davon unberührt — es schützt Vermögen, nicht Einkommen. *(Quelle: gesetze-im-internet.de § 82 Abs. 5 SGB XII, abgerufen 25.06.2026; Tacheles Rechtsprechungsticker KW 25/2026 Eintrag 5.3, abgerufen 25.06.2026)*
Verbatim-Bausteine § 82 Abs. 4 und Abs. 5 SGB XII (CLO-Stage-3-Pflicht-Verbatim). Die zentralen Bausteine — „100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge“, „30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens“, „höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1″ und „Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen“ — sind in der Stage-1.5-Verifikation des CLO-Tageschecks 25.06.2026 gegen gesetze-im-internet.de § 82 SGB XII verifiziert. Der vollständige verbatim-Wortlaut wird im CLO-Stage-3-Audit-Log final festgeschrieben.
Was hat das LSG NRW entschieden?
Das LSG NRW hat die Verfassungsmäßigkeit der engen Auswahl in § 82 Abs. 4 und Abs. 5 SGB XII bestätigt. Konkret:
Streitfrage: Der Kläger hatte im Alter eine private ETF-Rente und eine klassische private Lebensversicherung bezogen — beide nicht staatlich gefördert. Das Sozialamt rechnete beide Vorsorgeformen vollständig auf die Grundsicherung an, weil sie nicht unter § 82 Abs. 5 SGB XII fallen. Der Kläger argumentierte, die Beschränkung des Freibetrags auf Riester-, Rürup- und Direktversicherungen verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Die Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit anerkannter Vorsorge sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Entscheidung des LSG: Das LSG wies die Klage ab. Die enge Auswahl der Vorsorgeformen sei durch den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Der Gesetzgeber habe die geförderten Vorsorgeformen ausgewählt, um dort eine verlässliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen und die Inanspruchnahme der Grundsicherung im Alter zu reduzieren. Die Wahl dieser Förderinstrumente sei eine legitime politische Entscheidung, die der Gleichheitssatz nicht beanstande. Wer bewusst auf eine nicht anerkannte Vorsorgeform gesetzt habe, müsse die finanziellen Folgen im Grundsicherungsfall tragen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig — die Revision wurde zugelassen. Ausgang und Termin der BSG-Entscheidung stehen noch nicht fest. *(Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de / LSG NRW, L 9 SO 330/24, Urteil vom 03.09.2024, abgerufen 25.06.2026; Tacheles Rechtsprechungsticker KW 25/2026 Eintrag 5.3)*
Kritische Stimmen aus der Fachliteratur
Die Entscheidung des LSG NRW ist nicht unumstritten. In der sozialrechtlichen Fachliteratur wird seit Jahren kritisiert, dass die enge Auswahl der Vorsorgeformen systematische Benachteiligungen erzeugt:
- Franz Ruland (SGb 2022, 389 ff.): Ruland weist darauf hin, dass die Bindung des Freibetrags an die staatlich geförderten Vorsorgeformen den Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4 SGB XII in der Praxis auf einen kleinen Kreis privilegierter Versicherter beschränkt. Wer aus finanziellen Gründen oder wegen fehlender Förderung auf andere Vorsorgeformen ausgewichen ist, werde im Grundsicherungsfall doppelt bestraft — durch fehlende Förderung in der Erwerbsphase und vollständige Anrechnung in der Ruhestandsphase.
- Dr. h.c. Christiana Brosius-Gersdorf (DRV 2020, 45 ff.): Brosius-Gersdorf argumentiert verfassungsrechtlich, dass die Typisierung des Gesetzgebers nicht alle gleichheitsrelevanten Fallgruppen sachgerecht erfasst. Insbesondere Personen, die in den 1990er- und frühen 2000er-Jahren Lebensversicherungen ohne staatliche Förderung abgeschlossen haben — also bevor Riester breit etabliert war — hätten keine realistische Wahl gehabt, in eine anerkannte Vorsorgeform zu wechseln. Die nachträgliche Ungleichbehandlung verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
- Sozialverband VdK Deutschland: Der VdK fordert seit langem eine Ausweitung des Freibetrags auf alle Formen der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge. Die derzeitige Regelung führe in der Praxis dazu, dass viele ältere Menschen, die jahrzehntelang vorgesorgt haben, im Grundsicherungsfall mit Anrechnungssätzen von 100 Prozent konfrontiert werden — was den Grundsicherungsbezug faktisch verewige. *(Quelle: VdK-Position Altersvorsorge-Freibetrag SGB XII, abgerufen 25.06.2026)*
Vergleich alt-neu: Wie hat sich der Freibetrag entwickelt?
Die heutige Regelung gilt seit der Reform zum 01.01.2017. Die Unterschiede zur Vorgängerregelung:
| Merkmal | Alte Regelung (bis 31.12.2016) | Neue Regelung (ab 01.01.2017) |
| Grundfreibetrag | 50 Euro monatlich | 100 Euro monatlich |
| Zusatzfreibetrag | 25 Prozent des übersteigenden Betrags | 30 Prozent des übersteigenden Betrags |
| Deckel | 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 | 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (gleich geblieben) |
| Anerkannte Vorsorgeformen | Riester, Rürup, Direktversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung | Unverändert (keine Ausweitung). Hinweis: Die Definition der Vorsorgeformen wurde 2017 neu gefasst; die Auswahl selbst ist seither unverändert (Anti-Pitfall #128). |
Seit 2017 hat sich also nur der Betrag (50 → 100 Euro Grundfreibetrag, 25 → 30 Prozent Zusatzfreibetrag) verändert — nicht der Kreis der anerkannten Vorsorgeformen. Wer 2016 noch keine Riester- oder Rürup-Rente abgeschlossen hatte, konnte auch durch die Reform nicht nachträglich in den Genuss des Freibetrags kommen. Die typische Kritik — „die Förderung kommt zu spät für die heute Älteren“ — bleibt also bestehen. *(Quelle: gesetze-im-internet.de, § 82 SGB XII historische Fassung, abgerufen 25.06.2026; Tacheles Sozialhilfe Rechtsprechungsticker KW 25/2026, Eintrag 5.3)*
Ausblick: Was passiert beim BSG?
Die beim BSG anhängige Revision wird voraussichtlich in den nächsten Monaten verhandelt. Drei Szenarien sind denkbar:
Szenario 1 — BSG bestätigt das LSG-Urteil: Die Revision wird zurückgewiesen. Die enge Auswahl der Vorsorgeformen ist dann bundesweit bestätigt. Die Fachkritik (Ruland, Brosius-Gersdorf) bliebe bestehen, wäre aber für die Sozialämter nicht mehr entscheidungsrelevant.
Szenario 2 — BSG gibt der Revision statt und weitet den Freibetrag aus: Das BSG könnte die enge Auswahl für verfassungswidrig erklären und den Freibetrag auf alle Formen der kapitalgedeckten Altersvorsorge erstrecken. In diesem Fall müssten viele Sozialämter Bescheide aus den letzten Jahren korrigieren — möglicherweise auch rückwirkend.
Szenario 3 — BSG entscheidet differenziert: Möglich ist auch, dass das BSG nicht alle nicht anerkannten Vorsorgeformen gleich behandelt, sondern bestimmte Fallgruppen privilegiert (z. B. Lebensversicherungen aus Zeiten vor Etablierung der Riester-Förderung) und andere nicht.
Da der Ausgang offen ist, gilt: Wer aktuell einen Grundsicherungsbescheid erhält, in dem nicht anerkannte Vorsorge angerechnet wird, sollte die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids im Blick behalten (§ 84 SGG). Ob der eigene Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom Einzelfall und vom späteren BSG-Urteil ab. Eine pauschale Empfehlung ist nicht möglich. Vergleichbare Konstellationen aus dem angrenzenden Versorgungsrecht finden sich im BSG-Verfahren B 5 R 1/26 R zum Versorgungsausgleich, das ebenfalls beim BSG anhängig ist. Stand: 25.06.2026 — der Beitrag wird nach Urteilsverkündung aktualisiert. *(Quelle: beck-aktuell.de Sozialrecht-Index, abgerufen 25.06.2026)*
FAQ
Welche Altersvorsorge wird auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?
Angerechnet wird grundsätzlich alles, was monatlich als Einkommen zufließt — also auch private Renten aus Lebensversicherungen, ETF-Auszahlungspläne, ausländische Renten und ähnliches. Der Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII gilt nur für anerkannte Vorsorgeformen nach § 82 Abs. 5 SGB XII (Riester, Rürup, Direktversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung). Alles, was nicht dazugehört, wird zu 100 Prozent auf die Grundsicherung angerechnet — abzüglich der allgemeinen Freibeträge nach § 82 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII.
Was ist, wenn ich sowohl eine Riester-Rente als auch eine private Lebensversicherung habe?
Nur die Einkünfte aus der Riester-Rente fallen unter den Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII. Die Auszahlungen aus der privaten Lebensversicherung (ohne staatliche Förderung) werden vollständig angerechnet, sobald sie die allgemeinen Freibeträge nach § 82 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII übersteigen. Eine Aufteilung „50/50″ oder eine kombinierte Betrachtung beider Vorsorgeformen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Muss ich Widerspruch einlegen, wenn mein Bescheid die Anrechnung enthält?
Grundsätzlich ja — wenn Sie der Auffassung sind, dass die Anrechnung rechtswidrig ist, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch beim Sozialamt einlegen (§ 84 SGG). Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, nicht mit dem Datum auf dem Bescheid. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig — eine spätere Korrektur ist nur noch in Ausnahmefällen möglich (z. B. § 44 SGB X bei schwerem Verfahrensfehler).
Kann das BSG-Urteil rückwirkend etwas ändern?
Das hängt vom konkreten Tenor der BSG-Entscheidung ab. Wenn das BSG die enge Auswahl für verfassungswidrig erklärt und den Freibetrag erweitert, könnten laufende und möglicherweise auch bestandskräftige Bescheide neu zu prüfen sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht — die Sozialämter sind nicht verpflichtet, von sich aus rückwirkend zu korrigieren. Betroffene müssten in diesem Fall erneut Widerspruch einlegen oder einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Warten Sie die BSG-Entscheidung ab, bevor Sie aktiv werden.
Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Anrechnungsfreibetrag?
Beide Begriffe werden umgangssprachlich oft synonym verwendet, sind aber juristisch unterschiedlich gemeint. Der Freibetrag im engeren Sinne ist ein Betrag, der vollständig anrechnungsfrei bleibt (hier: 100 Euro nach § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Der Anrechnungsfreibetrag umfasst zusätzlich den anteiligen Zusatzfreibetrag (30 Prozent des übersteigenden Betrags) und den Deckel (maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1). In der Praxis bedeutet das: Die ersten 100 Euro sind komplett frei, vom Rest 30 Prozent — solange die Summe 281,50 Euro nicht übersteigt.
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Stand: 25.06.2026 (Revision beim BSG anhängig). Redaktion: Sozialrat Deutschland e. V., Vorstand: Salomo Swoboda.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. RDG-Grenze: § 3 + § 6 RDG. Anhängig-Disclaimer: BSG-Revision anhängig, Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen zur eigenen Grundsicherung empfehlen wir die kostenlose Erstberatung über einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht Ihres Wohnorts oder die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt für Sozialrecht.

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