Sozialhilfe Schonvermögen 2026: § 90 SGB XII, 10.000 EUR Freibetrag und was dazugehört

Bei der Sozialhilfe nach SGB XII wird das eigene Vermögen auf die Leistungs-Berechnung angerechnet — aber nicht komplett. Das Schonvermögen bleibt nach § 90 SGB XII unangetastet. Bei der Sozialhilfe gibt es keinen pauschalen EUR-Schonvermögens-Freibetrag im Gesetz. § 90 Abs. 1 SGB XII bestimmt: „Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.“ Was nicht eingesetzt wird, regelt § 90 Abs. 2 SGB XII in 10 Positionen (siehe unten).

Was ist Schonvermögen?

Rechtsgrundlage ist § 90 SGB XII. Schonvermögen ist der Teil des Vermögens, der bei der Sozialhilfe-Berechnung nicht berücksichtigt wird. Wer Sozialhilfe beantragt, muss also nicht erst sein gesamtes Vermögen aufbrauchen.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt:

Die Höhe des Schonvermögens ist bei der Sozialhilfe nicht bundeseinheitlich normiert. Maßgeblich sind die Verwaltungsvorschriften der Länder (z. B. VwV-Sozialhilfe BW) und die Angemessenheits-Prüfung im Einzelfall. Zum Vergleich — für das Bürgergeld (SGB II) gilt seit 01.01.2023: 15.000 EUR pro Person in der Bedarfsgemeinschaft, § 12 Abs. 2 SGB II. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können zwischen Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Was gehört NICHT zum Schonvermögen?

Zum Schonvermögen gehören ausdrücklich nicht angerechnet werden:

  • Altersvorsorge in bestimmter Höhe — Riester-Rente, Rürup-Rente, betriebliche Altersvorsorge.
  • Selbst genutztes Wohneigentum (angemessene Wohnfläche, siehe unten).
  • Kraftfahrzeug, das für die Person mit Behinderung oder zur Sicherung der Erwerbstätigkeit notwendig ist.
  • Grabstätte, Grabpflege-Kosten in angemessenem Rahmen.
  • Hausrat (Möbel, Kleidung, Geräte) in angemessenem Rahmen.
  • Kapital für die Bestattung (Bestattungsvorsorge-Vertrag).
  • Staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester) bis zu 256 Euro pro Jahr (Riester-Förderung).

Selbst genutztes Wohneigentum

Das selbst genutzte Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bleibt nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (= angemessenes Hausgrundstück) vollständig geschützt — unabhängig von der Höhe des Vermögens. Voraussetzungen:

  • Das Eigentum wird selbst bewohnt (nicht vermietet).
  • Die Angemessenheit richtet sich nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII verbatim: Zahl der Bewohner, Wohnbedarf (insbesondere behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes sowie Wert des Grundstücks. Eine bundeseinheitliche Wohnflächen-Grenze existiert nicht; Länder-Verwaltungsvorschriften und die BSG-Rechtsprechung geben Orientierung.
  • Das Eigentum steht nicht im Ausland.
  • Zum Vergleich — Bürgergeld (SGB II): selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 m² Wohnfläche oder Eigentumswohnung bis 130 m², § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II. Bei mehr als vier Bewohnern erhöht sich die Wohnfläche um jeweils 20 m² pro weitere Person.

Anders beim nicht-selbstgenutzten Wohneigentum: Es wird als Vermögen angerechnet. Wer eine vermietete Eigentumswohnung besitzt, muss deren Wert offenlegen.

Altersvorsorge und Riester

Die Riester-Rente (= nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen) ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII komplett geschützt — weder die eingezahlten Beiträge noch die Erträge werden als Vermögen angerechnet. Allerdings werden die Auszahlungen im Ruhestand als Einkommen berücksichtigt.

Auch private Rentenversicherungen, die für die Altersvorsorge abgeschlossen wurden, sind teilweise geschützt — pro Jahr Beitragszahlung gilt ein Freibetrag von 256 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).

Kraftfahrzeug und Mobilität

Ein Auto ist in der Regel geschützt, wenn es für die Sicherung der Mobilität oder Erwerbstätigkeit notwendig ist. Der Wert des Autos wird auf die sozialhilferechtliche Angemessenheit geprüft — für eine alleinstehende Person gilt ein Auto bis etwa 7.500-15.000 Euro als angemessen, bei einer Familie mit mehreren Kindern höher.

Wichtig: Bei einem Hausbesuch prüft das Sozialamt, ob das Auto tatsächlich für die tägliche Mobilität gebraucht wird — etwa zur ärztlichen Versorgung oder zum Arbeitsweg.

Kapitalanlagen und Vermögens-Verwertung

Wer Sozialhilfe beantragt, muss sein verwertbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens-Betrags zunächst aufbrauchen. Das gilt für:

  • Bankguthaben oberhalb des landesspezifischen Schonvermögens-Betrags (Orientierung: VwV-Sozialhilfe BW u. a.). Bürgergeld-Vergleich: oberhalb 15.000 EUR pro Person in der Bedarfsgemeinschaft, § 12 Abs. 2 SGB II.
  • Aktien, Fonds, ETFs.
  • Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum).
  • Sparbücher, Festgeld.
  • Genossenschaftsanteile, Lebensversicherungen (je nach Auszahlungs-Phase).
  • Verwertete vermietete Immobilien.

Das Sozialamt prüft die Vermögens-Verhältnisse mit einer Selbstauskunft und kann bei Bedarf Kontoauszüge der letzten drei Monate anfordern.

Übertragungs-Frist und Schenkungs-Rückforderung

Wer in den letzten 10 Jahren vor Sozialhilfe-Beginn Vermögen verschenkt oder unter Wert übertragen hat, muss diese Übertragung rückgängig machen (§ 528 BGB, Verarmungs-Rückforderung des Sozialamts nach § 93 SGB XII). Die Frist beginnt mit jeder einzelnen Übertragung neu.

Beispiel: Wer 2023 ein Grundstück für 200.000 Euro an die Kinder verschenkt hat und 2026 Sozialhilfe beantragt, kann vom Sozialamt auf Rückzahlung von bis zu 200.000 Euro in Anspruch genommen werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist das Schonvermögen 2026? Bei der Sozialhilfe nach SGB XII gibt es keinen bundeseinheitlichen EUR-Schonvermögens-Freibetrag (§ 90 Abs. 1 SGB XII: einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen). Zum Vergleich beim Bürgergeld (SGB II): 15.000 EUR pro Person in der Bedarfsgemeinschaft, § 12 Abs. 2 SGB II.

Ist meine Eigentumswohnung geschützt? Ja, wenn Sie selbst darin wohnen und die Wohnfläche angemessen ist.

Was passiert mit meiner Riester-Rente? Die Beiträge sind geschützt; die Auszahlungen im Ruhestand gelten als Einkommen.

Muss ich mein Auto verkaufen? Nein, ein angemessenes Auto für die Mobilität ist geschützt.

Was passiert, wenn ich Geld verschenkt habe? Das Sozialamt kann innerhalb von 10 Jahren die Rückzahlung verlangen (§ 93 SGB XII).

Wer prüft die Vermögens-Verhältnisse? Das Sozialamt — mit Selbstauskunft und Kontoauszügen der letzten drei Monate.

Wie wird Bargeld behandelt? Bargeld ist Teil des verwertbaren Vermögens nach § 90 Abs. 1 SGB XII. Kleinere Barbeträge sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (= kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage) vom Schonvermögen erfasst. Eine bundeseinheitliche EUR-Grenze existiert nicht.

Quellen und weiterführende Links

Stand: 25.06.2026 (rechtliche Korrektur nach § 90 SGB XII verbatim, gesetze-im-internet.de). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an das örtliche Sozialamt oder einen Sozialverband.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert