Schweizer Freizügigkeitskonto und Bürgergeld: Was L 7 AS 927/26 ER-B für dein Vermögen bedeutet

Dein Schweizer Freizügigkeitskonto kann beim Bürgergeld als verwertbares Vermögen angerechnet werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Verfahren L 7 AS 927/26 ER-B entschieden, dass eine sofortige Aufrechnung der laufenden Bürgergeld-Leistung mit dem Kontoguthaben im Eilverfahren nach § 86b SGG ausgesetzt werden kann, wenn die Existenz anders nicht gesichert ist. Wichtig: Du handelst sofort fristwahrend, sobald der Bescheid kommt — Begründung kannst du nach Akteneinsicht nachreichen.

Was L 7 AS 927/26 ER-B bedeutet

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Verfahren L 7 AS 927/26 ER-B (Beschluss vom 06.05.2026) den Eilantrag zurückgewiesen: Das Schweizer Freizügigkeitskonto ist verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II, ein Härtefall nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB II wurde nicht anerkannt. Die Aufrechnung mit laufenden Bürgergeld-Leistungen ist damit im Grundsatz rechtmäßig.

Was bedeutet das praktisch?

  • Jobcenter dürfen ein Schweizer Freizügigkeitskonto weiterhin als verwertbares Vermögen behandeln und mit laufenden Bürgergeld-Leistungen aufrechnen.
  • Die volle Verwertung ist nur ausgeschlossen, wenn du tatsächlich nachweist, dass das Guthaben kurzfristig nicht ohne erhebliche Härte verwertbar ist — die Beweislast liegt bei dir.
  • Verfahrensanker bleibt § 86b Abs. 2 SGG (einstweilige Anordnung), aber die Erfolgsaussichten sind nach diesem Beschluss deutlich geringer.

Rechtsrahmen: Wann ist das Freizügigkeitskonto Vermögen?

Massgeblich ist § 12 SGB II. Danach ist Vermögen alles, was du besitzt und was zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Die Norm unterscheidet:

  • Grundsatz: Auch ausländisches Vermögen ist Vermögen im Sinne des § 7 SGB II.
  • Schonvermögen: 15 000 Euro Grundfreibetrag pro volljähriger Person, siehe § 12 Absatz 2 Satz 2 SGB II.
  • Härtefall: Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, soweit seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für dich eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 12 Absatz 3 SGB II).
  • Aufrechnung: Das Jobcenter kann nach § 11 SGB II Absatz 3 SGB II gegen überzahlte Leistungen aufrechnen, sofern du nicht Widerspruch erhebst oder erhebst.

Für ein Schweizer Freizügigkeitskonto gilt: Es ist vertraglich oft an die schweizerische Vorsorgelogik gebunden (Stichworte: Sperrung bis Rentenbeginn, hohe Steuerfolgen bei vorzeitiger Auszahlung, Sitz in der Schweiz). Genau diese Punkte können den Härtefallbegriff nach § 12 Absatz 3 SGB II ausfüllen.

Wann der Eilantrag nach § 86b SGG sinnvoll ist

Der Eilantrag ist nicht für jeden Fall das richtige Mittel. Er ist es typischerweise, wenn:

  • die Aufrechnung in dieser oder im nächsten Monat existenzgefährdend wirkt (Miete, Strom, Krankenversicherung, Lebensmittel),
  • du die Hauptsache-Klage nicht abwarten kannst, ohne Nachteile zu erleiden,
  • die Verwertbarkeit des Kontos ungewiss ist (steuerliche Sperre, vertragliche Voraussetzungen) und das Jobcenter dies nicht berücksichtigt hat.

Die Hürde für den Eilrechtsschutz ist: Anordnungsgrund (Dringlichkeit) plus Anordnungsanspruch (überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Aufrechnung rechtswidrig ist). Beide Teile sind glaubhaft zu machen.

Verfahren Schritt für Schritt

  1. Bescheid prüfen: Genauen Betrag, genannte Norm, Datum der Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung notieren.
  2. Akteneinsicht beantragen: Nach § 25 SGB X Einsicht in die Verwaltungsakte nehmen und Berechnungsbogen sichern.
  3. Fristwahrend widersprechen: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe nach § 84 SGG; bei postalischer Unsicherheit vorsorglich per Telefax oder elektronisch.
  4. Nachweise ordnen: Kontoauszug, Vertragsbedingungen der Stiftung, Sperrfrist, schweizerische Steuerbelege, ärztliche oder familiäre Härtegründe.
  5. Eilantrag stellen: Schriftlich oder über die elektronische Poststelle beim zuständigen Sozialgericht; auf Existenzgefährdung und Verwertungshindernis hinweisen. Anker: § 86b SGG.
  6. Hauptsache parallel: Antrag auf Erlass der endgültigen Entscheidung; nach § 87 SGG gilt die Monatsfrist.

Inhaltsbild: So läuft das Verfahren ab

Ablaufdiagramm: Vom Schweizer Freizügigkeitskonto über die Vermögensprüfung zum Bürgergeld-Bescheid und möglichen Widerspruch.
Schematische Darstellung des Verfahrens von der Antragstellung bis zur Widerspruchsmöglichkeit.

FAQ

Wann ist der Eilantrag nach § 86b SGG erfolgreich?

Wenn du sowohl den Anordnungsgrund (Dringlichkeit) als auch den Anordnungsanspruch (überwiegende Wahrscheinlichkeit) glaubhaft machst. Das Sozialgericht wiegt die Folgen ab, je stärker die Existenzgefährdung ist, desto eher greift § 86b SGG.

Wie schnell entscheidet das Sozialgericht?

Typisch sind wenige Tage bis wenige Wochen. Bei akuter Wohnungs- oder Stromnot entscheiden viele Kammern innerhalb von 48 Stunden. Ohne Termin läuft die Sache schriftlich und kann länger dauern.

Was sagt LSG L 7 AS 927/26 ER-B konkret?

Das LSG hat den Eilrechtsschutz zurückgewiesen — die Aufrechnung blieb im konkreten Fall aufrechterhalten. Tragende Gründe: Das Schweizer Freizügigkeitskonto ist Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II, die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB II greift nach Auffassung des Gerichts nicht ohne konkrete Verwertungs-Beweise. Verfahrensanker war § 86b Abs. 2 SGG.

Brauche ich einen Anwalt?

Für das Eilverfahren vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 86b SGG i.V.m. § 73 SGG). Empfehlenswert ist anwaltliche Beratung aber immer — erst recht, wenn Du vor dem SG Mannheim, SG Stuttgart oder SG Karlsruhe prozessierst oder die Hauptsache-Klage parallel läuft.

Was kostet der Eilantrag?

Verfahren vor dem Sozialgericht sind nach § 64 SGB X kostenfrei; im Eilverfahren fallen keine Gerichtskosten an. Anwaltskosten trägst du nur, wenn du selbst einen Anwalt beauftragst oder du im Hauptsache-Verfahren unterliegst.

Musterformulierung für deinen ersten Schritt

„Hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid vom [DATUM] ein, mit dem das Schweizer Freizügigkeitskonto als Vermögen berücksichtigt und mit laufenden Bürgergeld-Leistungen aufgerechnet wird. Die sofortige Aufrechnung ist für mich existenzgefährdend. Zusätzlich stelle ich einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b SGG. Begründung und Nachweise reiche ich nach Akteneinsicht nach, das Freizügigkeitskonto ist nach § 12 Absatz 3 SGB II nicht ohne Härte verwertbar.“

Diese Formulierung dient ausschließlich der Fristwahrung. Akteneinsicht und vollständige Begründung reichst du danach nach.

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Externe Einordnung: So berichten andere darüber

Zur ergänzenden Einordnung haben wir die Berichterstattung von anwalt.de zum Thema Bürgergeld und Vermögen ausgewertet. Die juristische Plattform bestätigt die Grundlinie: ausländische Konten werden grundsätzlich als Vermögen berücksichtigt, Härtefallargumente müssen aber sauber belegt werden. Maßgeblich bleibt aber immer die amtliche Fassung der Gesetze und das Urteil des LSG BW selbst.

Quellen

Hinweis: Wir erbringen keine Rechtsberatung. Inhalt und Aktualität des Beitrags beruhen auf eigener Recherche und ohne Gewähr; im Einzelfall stets Rücksprache mit einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt. Stand: 11.07.2026.

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