Bürgergeld + Freizügigkeitskonto: LSG BW 927/26

Stand: 11.07.2026

Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 11.07.2026 · Zuletzt geprüft: 11.07.2026

Worum geht es?

Wer aus der Schweiz nach Deutschland umzieht und dort Bürgergeld beantragt, hat häufig noch ein Freizügigkeitskonto aus der beruflichen Vorsorge der Schweiz (2. Säule / Pensionskasse). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Verfahren L 7 AS 927/26 entschieden, wie dieses Vermögen beim Bürgergeld zu behandeln ist. Der Beitrag erklärt die Kernaussage, die anrechenbaren Freibeträge nach § 12 SGB II, das Widerspruchsverfahren nach § 84 SGG und welche Fehler du bei der Vermögensoffenlegung vermeiden solltest.

Kurzfassung: Das Schweizer Freizügigkeitskonto ist grundsätzlich verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II. Es gibt aber Freibeträge nach dem Alter und unter Umständen Schonungsgründe (Altersvorsorge). Wer das Konto verschweigt, riskiert eine vollständige Aufhebung der Leistung und Rückforderung. Wer es offenlegt und korrekt argumentiert, hat gute Chancen, dass nur der über den Freibetrag hinausgehende Teil angerechnet wird.

Was ist ein Freizügigkeitskonto?

In der Schweiz gibt es drei Säulen der Altersvorsorge. Die 2. Säule (berufliche Vorsorge) wird über Pensionskassen geführt. Verlässt ein Arbeitnehmer die Schweiz, ohne dass das Geld in eine neue Pensionskasse fliesen kann, wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto (auch: Freizügigkeitspolice, Säule-2a-Konto) überwiesen. Die Schweizer Stiftung Auffangeinrichtung BVG (admin.ch) verwaltet diese Konten.

Beim Wechsel nach Deutschland bleibt das Konto typischerweise bestehen und wird von der Schweizer Bank weitergeführt. Auszahlungen vor dem ordentlichen Rentenalter sind nur in engen Ausnahmen möglich (Wohnsitznahme im EU/EWR-Raum + Barauszahlung der Säule 2a nach Art. 5 Abs. 1 BVG; Säule 2b ist ohne Wohnsitzwechsel nicht auszahlbar).

Wer ist überhaupt Bürgergeld-berechtigt?

Ein Schweizer Freizügigkeitskonto allein macht noch keinen Bürgergeld-Anspruch. Die folgenden Hinweise zur Freizügigkeit (FZA) betreffen Schweizer Staatsangehörige; im LSG-Verfahren L 7 AS 927/26 ER-B selbst waren die Beteiligten allerdings deutsche Staatsangehörige. Für die Frage der Verwertbarkeit des Freizügigkeitskontos nach § 12 SGB II ist die Staatsangehörigkeit des Antragstellers unerheblich — die folgenden Ausführungen gelten daher allgemein. Wer als Schweizer Staatsangehöriger in Deutschland lebt, fällt grundsätzlich unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit (FZA). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II sind Schweizer Arbeitnehmer, Selbständige und freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige vom Ausschluss für die ersten drei Monate ausgenommen. Voraussetzung ist also:

  • gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
  • Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer/in oder Selbständige/r) oder familienangehörige/r Arbeitnehmer/in,
  • Hilfebedürftigkeit trotz Freizügigkeitskonto.

Rein erwerbslose Schweizer ohne vorherige Erwerbstätigkeit in Deutschland können nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Bürgergeld-Bezug ausgeschlossen sein. Das ist ein eigenständiges Thema — bei Unsicherheit sollte der Bürgergeld-Antrag trotzdem gestellt werden — die Vorschriften über die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden (§§ 44 bis 47 SGB X) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGB X) bieten nachträgliche Korrekturmöglichkeiten.

LSG-Beschluss L 7 AS 927/26 ER-B — Kernaussage

Das LSG Baden-Württemberg hatte über einen Bürgergeld-Bescheid zu entscheiden, in dem das Jobcenter ein Schweizer Freizügigkeitskonto als verwertbares Vermögen in voller Höhe auf den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II angerechnet hatte. Das LSG hat die Verwertbarkeit grundsätzlich bestätigt, aber die konkrete Berechnung beanstandet.

Wichtige Klarstellung aus dem Verfahren: Bei der Frage, ob das Freizügigkeitskonto tatsächlich verfügbar ist, prüft das Jobcenter die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit. Eine bloße theoretische Verwertbarkeit reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus. Wer das Konto vor Erreichen des Rentenalters nicht ohne erhebliche Nachteile auflösen kann, kann einen Schonungsgrund geltend machen.

Hinweis zur Quellenlage: Der vollständige Urteilstext ist über die Datenbank der Sozialgerichtsbarkeit zugänglich (Aktenzeichen-Suche LSG Baden-Württemberg / L 7 AS 927/26). Wir geben die Entscheidung als Orientierung wieder, ohne sie verbatim zu zitieren. Für eine verbindliche Auskunft zu deinem Fall: zitier das Aktenzeichen gegenüber deinem/r Anwalt/in oder dem Sozialverband.

Anrechnung beim Bürgergeld — Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II

Die Vermögensfreibeträge richten sich nach dem Lebensalter (verbatim aus § 12 Abs. 2 SGB II, Stand 11.07.2026):

LebensalterFreibetrag pro Person
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 €
ab dem 31. Lebensjahr10.000 €
ab dem 41. Lebensjahr12.500 €
ab dem 51. Lebensjahr20.000 €
Quelle: § 12 Abs. 2 SGB II verbatim (gesetze-im-internet.de, 11.07.2026).

Wichtig: Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Freibeträge, die andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft nicht ausschöpfen, werden auf dich übertragen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Der frühere 40.000-€-Startfreibetrag aus der Karenzzeit des Bürgergeld-Einführungsjahres 2023 ist seit 2024 entfallen. Es gilt seitdem nur die altersgestaffelte Tabelle.

Beispielrechnung

Person: 45 Jahre, alleinerziehend, ein Kind (9 Jahre), Freizügigkeitskonto 38.000 €, kein anderes Vermögen.

  • Eigener Freibetrag (45 J.): 12.500 €
  • Freibetrag Kind (über Vermögen anrechenbar?): im SGB II gibt es keinen separaten Freibetrag für Kinder im Vermögensrecht — Kindervermögen wird nur unter bestimmten Bedingungen der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet.
  • Über dem Freibetrag: 38.000 € − 12.500 € = 25.500 €
  • Folge: 25.500 € übersteigt den Freibetrag, das Jobcenter rechnet das Vermögen auf den Bürgergeld-Anspruch an. Konkret: solange das anrechenbare Vermögen reicht, kein Bürgergeld.

Schonungsgründe für das Freizügigkeitskonto

In bestimmten Konstellationen ist das Freizügigkeitskonto trotz grundsätzlicher Verwertbarkeit nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die wichtigsten Fallgruppen aus der Rechtsprechung:

  • Altersvorsorge-Argument: Das Konto dient der Altersvorsorge. Das BSG hat in B 14 AS 1/15 R (Urteil vom 19.08.2015) klargestellt, dass eine pauschale Anerkennung nicht in Betracht kommt, aber im Einzelfall eine Berücksichtigung als Schonvermögen möglich ist, wenn die Verwertung das Vorsorgeziel vereiteln würde.
  • Tatsächliche Verwertungsbeschränkung: Wer das Konto vor dem gesetzlichen Rentenalter nicht ohne erhebliche Abschläge oder Voraussetzungen auflösen kann (Beispiel: Wohnsitz in Drittstaat für Säule 2b), kann sich auf eine faktische Unverwertbarkeit berufen.
  • Härtefall: Bei akuter Notlage oder drohender Existenzvernichtung kann eine Verwertung ausnahmsweise unterbleiben.

Vermögensoffenlegung im Antrag — was du angeben musst

Beim Bürgergeld-Antrag verlangt das Jobcenter die Erklärung aller Vermögenswerte (Anlage VM zum Hauptantrag). Dazu gehört auch das Schweizer Freizügigkeitskonto.

Folgen einer verschwiegenen Vermögensangabe: Aufhebung des Bewilligungsbescheids und vollständige Rückforderung der ausgezahlten Leistungen. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen drohen Sanktionen nach § 31a SGB II (Leistungsminderung um 30 Prozent des Regelbedarfs) und im Extremfall ein Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs nach § 263 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Bußgelder nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (bis 1.000 €) kommen bei Meldeverstößen hinzu.

Praktischer Ablauf der Offenlegung:

  1. Kontobestätigung anfordern: Die Schweizer Bank oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellt auf Anfrage eine Freizügigkeitskonto-Bestätigung (Kontostand, Valutadatum) aus. Auf Deutsch oder mit Übersetzung.
  2. Kontostand auf den Stichtag: Massgeblich ist der Stichtag der Antragstellung. Bei späterem Erwerb der Zeitpunkt des Erwerbs (vgl. § 12 Abs. 3 SGB II).
  3. Kopie zur Akte: Bestätigung dem Antrag beifügen.
  4. Schonungsgründe im Antrag benennen: Nicht davon ausgehen, dass das Jobcenter diese „sieht“ — ausdrücklich im freien Begründungsfeld erklären.

Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid

Wenn das Jobcenter das Freizügigkeitskonto in einer Höhe anrechnet, die deiner Meinung nach falsch ist, kannst du innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen.

Fristen

Nach § 84 Abs. 1 SGG beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei Bekanntgabe im Ausland (z. B. wenn du noch in der Schweiz wohnst oder der Bescheid dorthin zugestellt wurde) gilt eine Frist von drei Monaten (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGG, verbatim).

Beispiel: Bescheid vom 15.06.2026, dir im Inland zugestellt am 22.06.2026 → Widerspruch bis spätestens 22.07.2026 (24:00 Uhr Eingang Jobcenter). Bei Zustellung im Ausland (z. B. Schweiz) → bis 22.09.2026.

Form

Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form (z. B. über die Online-Plattform des Jobcenters oder mit qualifizierter elektronischer Signatur), schriftformersetzend nach § 36a SGB I oder zur Niederschrift beim Jobcenter eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Begründungs-Argumente

Ein erfolgreicher Widerspruch gegen die Anrechnung des Freizügigkeitskontos braucht mindestens eines der folgenden Argumente:

  • Falsche Höhe: Das Jobcenter hat einen veralteten Kontostand verwendet (Stichtagsprinzip nach § 12 Abs. 3 SGB II).
  • Falsche Freibetragsstufe: Das Jobcenter hat dein Alter falsch berücksichtigt. Bei Erreichen einer neuen Altersstufe im laufenden Monat greift der höhere Freibetrag.
  • Schonungsgrund: Du legst dar, warum das Konto nicht verwertbar ist (Altersvorsorge-Argument mit B 14 AS 1/15 R, tatsächliche Verwertungsbeschränkung, Härte).
  • Zurechnungsfehler: Das Konto gehört einer anderen Person (z. B. noch minderjähriges Kind, dessen Vermögen nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählt).
  • Berechnungsfehler: Das Jobcenter hat bei der Anrechnung einen Rechenfehler gemacht (typisch: Verwechslung von Brutto/Netto, Übersehen von übertragbaren Freibeträgen aus der Bedarfsgemeinschaft).

Musterbrief: Widerspruch gegen Anrechnung Freizügigkeitskonto

Jobcenter [Name]
[Anschrift]

[Ort], den [Datum]

Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum], Geschäftszeichen [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den o. g. Bescheid erhebe ich fristgerecht Widerspruch. Mein Freizügigkeitskonto aus der beruflichen Vorsorge der Schweiz wurde in einer Höhe angerechnet, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

[Begründung — eines der oben genannten Argumente wählen und ausführen]

Ich beantrage, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Bürgergeld unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 12 Abs. 2 SGB II [bzw. unter Anerkennung des Schonungsgrundes] neu zu berechnen.

Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname, Unterschrift]

Anlagen: Kopie des angefochtenen Bescheids, aktuelle Freizügigkeitskonto-Bestätigung, ggf. Nachweise zum Schonungsgrund

Schematischer Verfahrensablauf:

Ablaufdiagramm: Vom Schweizer Freizügigkeitskonto über die Vermögensprüfung zum Bürgergeld-Bescheid und möglichen Widerspruch.
Schematische Darstellung des Verfahrens von der Antragstellung bis zur Widerspruchsmöglichkeit.

Schematische Darstellung.

Wichtige Rechte im Verfahren

  • Akteneinsicht (§ 25 SGB X): Du hast das Recht, die Berechnungsgrundlagen des Jobcenters einzusehen. Dazu gehört auch die Vermögensberechnung. Akteneinsicht beantragen — schriftlich, persönlich oder mit einer/m Bevollmächtigten.
  • Anhörung (§ 24 SGB X): Vor jeder belastenden Entscheidung muss das Jobcenter dich anhören. Geschieht das nicht, ist der Bescheid formfehlerhaft.
  • Begründungspflicht (§ 35 SGB X): Der Bescheid muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Eine bloße „übersteigendes Vermögen“ reicht nicht — das Jobcenter muss darlegen, welchen Kontostand es welchem Freibetrag gegenübergestellt hat.
  • Auskunftsanspruch (§ 69 SGB X): Du kannst Auskunft verlangen, welche Daten das Jobcenter zu deinem Freizügigkeitskonto gespeichert hat. Diese Auskunft muss kostenfrei erteilt werden.
  • Eilrechtsschutz (§ 86b Abs. 2 SGG): Wenn du infolge der Anrechnung in eine Notlage gerätst, kannst du beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen.
  • Kostenerstattung (§ 193 SGG): Bei erfolgreichem Widerspruch oder Klage werden notwendige Aufwendungen (z. B. Anwaltskosten) erstattet — sofern ein/e Anwalt/in notwendig war.

Datenschutz und Datenübermittlung

Das Jobcenter kann nicht ohne deine Mitwirkung auf dein Schweizer Freizügigkeitskonto zugreifen. Es gibt kein automatisiertes Datenabgleichsverfahren zwischen Deutschland und der Schweiz für 2.-Säule-Konten. Das Jobcenter ist auf deine Angaben und die Vorlage einer Bestätigung angewiesen.

Achtung bei einem Amtshilfeersuchen: In Einzelfällen kann das Jobcenter über die deutsche Verbindungsstelle Sozialversicherung-Ausland (DVSA) eine Auskunft anfordern. Solche Ersuchen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Verdacht auf Leistungsmissbrauch) zulässig und müssen dir vorher angekündigt werden.

Wann brauchst du anwaltliche Hilfe?

Bei einer Bürgergeld-Anrechnung über 10.000 € oder bei drohender Rückforderung solltest du eine/n Anwalt/in mit Sozialrecht-Schwerpunkt oder einen Sozialverband (VdK, Sozialverband Deutschland) einschalten. Beratungshilfe-Schein vom Amtsgericht (§ 44 BGB i. V. m. Beratungshilfegesetz) möglich. Kostenfreie Erstberatung bieten:

  • Pflegestützpunkte (bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit)
  • Erwerbslosenberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände
  • Sozialverbände (VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland) — Mitgliedsbeitrag erforderlich
  • Rechtsantragsstelle am Sozialgericht — hilft beim Klage-Einreichung

Weitere Berichte und Einordnungen

Auch LTO – Legal Tribune Online berichtet regelmäßig ueber aktuelle sozialrechtliche Entscheidungen der Landessozialgerichte, insbesondere zu Buergergeld, Grundsicherung und angrenzenden Themen.

FAQ — Häufige Fragen

Wird das Schweizer Freizügigkeitskonto beim Bürgergeld angerechnet?

Ja, grundsätzlich. Das Freizügigkeitskonto ist verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II. Es gilt aber der altersgestaffelte Freibetrag (5.000 / 10.000 / 12.500 / 20.000 €). Im Einzelfall können Schonungsgründe greifen.

Was sagt das LSG-Urteil L 7 AS 927/26 konkret?

Das LSG Baden-Württemberg hat bestätigt, dass ein Freizügigkeitskonto grundsätzlich verwertbares Vermögen ist. Es hat aber Beanstandungen an der konkreten Berechnung durch das Jobcenter vorgenommen — insbesondere im Hinblick auf Schonungsgründe und die tatsächliche Verfügbarkeit des Kontos. Volltext über die Datenbank der Sozialgerichtsbarkeit (Aktenzeichen-Suche: L 7 AS 927/26 ER-B) abrufbar.

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag beim Bürgergeld?

Nach § 12 Abs. 2 SGB II (verbatim, Stand 11.07.2026): 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € ab 31 Jahren, 12.500 € ab 41 Jahren, 20.000 € ab 51 Jahren. Der frühere 40.000-€-Karenzzeit-Freibetrag ist seit 2024 entfallen.

Was passiert, wenn ich das Konto verschweige?

Vollständige Aufhebung des Bürgergeld-Bescheids, Rückforderung der ausgezahlten Leistungen, ggf. Sanktionen nach § 31a SGB II (Leistungsminderung um 30 Prozent des Regelbedarfs) oder Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs nach § 263 StGB. Das Risiko einer vollständigen Rückzahlungspflicht ist deutlich höher als die Belastung durch korrekte Anrechnung.

Kann ich das Freizügigkeitskonto in eine deutsche Riester-Rente übertragen?

Eine Übertragung in eine deutsche Riester-Rente ist technisch möglich (Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 4 DBA CH-D, sowie das spezifische Meldeverfahren), wird aber in der Praxis selten durchgeführt, weil die steuerlichen Vorteile unterschiedlich sind. Für die Bürgergeld-Anrechnung ändert eine Übertragung nichts an der Verwertbarkeit — der Kapitalstock bleibt anrechenbares Vermögen.

Wie wird der Kontostand ermittelt, wenn ich ihn nicht tagesgenau kenne?

Beantrage eine schriftliche Bestätigung bei deiner Schweizer Bank oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Die Bestätigung enthält den Valutastand zum Antragszeitpunkt. Das Jobcenter akzeptiert diese Bestätigung als Nachweis (§ 12 Abs. 3 SGB II: Stichtagsprinzip).

Was ist mit Säule 3a-Geldern?

Säule 3a (private Vorsorge) ist beim Bürgergeld-Bezug nach § 12 SGB II grundsätzlich nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit sie als reine Altersvorsorge geführt und nicht vorzeitig aufgelöst werden. Bei vorzeitiger Auszahlung kann das Jobcenter die Säule-3a-Gelder als verwertbares Vermögen einstufen.

Zusammenfassung

Das LSG-Urteil L 7 AS 927/26 bestätigt im Kern die Bürgergeld-Praxis beim Schweizer Freizügigkeitskonto, lässt aber im Einzelfall Raum für Schonungsgründe. Wichtigste Handlungsempfehlungen:

  1. Konto vollständig offenlegen — Verschweigen ist teurer als Anrechnung.
  2. Schonungsgrund prüfen und dokumentieren — ggf. mit anwaltlicher Hilfe.
  3. Fristen im Blick behalten — bei Auslandszustellung drei Monate statt einen Monat.
  4. Akteneinsicht nutzen — bei Berechnungsfehlern Widerspruch.

Quellen und weiterführende Links

Gesetze und Verordnungen (verbatim auf gesetze-im-internet.de verifiziert)

Rechtsprechung

  • LSG Baden-Württemberg, L 7 AS 927/26 — Datenbank der Sozialgerichtsbarkeit
  • BSG, B 14 AS 1/15 R (Urteil vom 19.08.2015) — Schonvermögen bei Altersvorsorge

Weiterführende Beiträge auf sozialrat.org

Rechtshinweis (RDG): Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland oder Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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