Wenn Ihr Stromanbieter eine Sperre ankündigt oder vollzogen hat, können Sie als Bürgergeld-Bezieherin oder -Bezieher unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen vom Jobcenter erhalten. Anspruchsgrundlage ist § 24 Abs. 1 SGB II, gegebenenfalls in Verbindung mit § 22 SGB II (Übernahme der Heiz- und Wohnkosten in tatsächlicher Höhe). Das Bundessozialgericht hat die Schutzrichtung dieser Norm in mehreren Entscheidungen — darunter im Urteil B 4 AS 9/24 R (Verkündung am 16.04.2025, Kernaussagen werden unten eingeordnet) — zugunsten existenziell gefährdeter Leistungsbezieher konkretisiert.
Kurz & kompakt: Anspruchsberechtigt sind Bürgergeld-Beziehende, die ihre Stromrechnung aus dem Regelbedarf nicht zahlen können und denen eine Sperre droht oder bereits mitgeteilt wurde. Das Jobcenter muss den Antrag auf Darlehen ermessensfehlerfrei prüfen — in existenzbedrohenden Lagen reduziert sich das Ermessen auf Null. Wichtig: Sperrankündigung, Stromrechnung und Mahnung vollständig einreichen, bei Ablehnung fristwahrend § 84 SGG einhalten (1 Monat) und bei akuter Sperre § 86b SGG als Eilrechtsschutz prüfen.
Worum geht es?
Die Energiesperre ist kein Randthema: Die Bundesnetzagentur weist seit Jahren steigende Sperrzahlen aus, und ein wachsender Anteil der Haushalte ist auf Sozialleistungen angewiesen. Wer Bürgergeld nach dem SGB II erhält, hat in einer existenziellen Notlage — wenn die Energiesperre droht oder bereits eingetreten ist — Anspruch auf ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden. Das Darlehen wird in der Regel zinslos gewährt und aus künftigen Bürgergeld-Bezügen ratenweise zurückgezahlt. Voraussetzung ist, dass die Zahlung aus dem Regelbedarf nicht möglich ist und die Energiesperre das Existenzminimum konkret gefährdet.
Wann besteht Anspruch?
Anspruch auf das Darlehen besteht, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Sie sind hilfebedürftig im Sinne des § 7 SGB II (Bezug von Bürgergeld oder vergleichbar).
- Die Begleichung der Stromrechnung ist aus dem Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht möglich.
- Die Stromsperre droht konkret oder ist bereits vollzogen — die Sperre würde das menschenwürdige Existenzminimum gefährden.
Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 1 SGB II: Danach können sonstige Leistungen als Darlehen erbracht werden, wenn ein Bedarf unabweisbar ist und seine Deckung durch eine andere Sozialleistung nicht möglich ist. Ergänzend ist § 22 SGB II zu beachten: Die tatsächlichen Heiz- und Wohnkosten — wozu auch Stromschulden zählen können — sind in der Regel in voller Höhe zu übernehmen.
Höhe und Konditionen
Das Darlehen deckt die offene Stromrechnung zuzüglich Mahnkosten und Sperrgebühren ab. Konkrete Praxisgrößen aus Sozialgerichtsverfahren:
- Offene Forderung des Versorgers: in der Regel 200 bis 1.500 Euro, in Mehrpersonenhaushalten mit Heizstrom auch darüber.
- Mahnkosten: pauschal 2,50 bis 5,00 Euro je Mahnung.
- Sperrankündigungs- und Sperrkosten: je nach Versorger 20 bis 60 Euro.
- Wiedereinschaltung: bei Wiederinbetriebnahme nach erfolgter Sperre nochmals ca. 50 bis 100 Euro.
Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich ratenweise aus künftigen Bürgergeld-Bezügen, häufig mit einer zinslosen Stundung über mehrere Monate. Welche Rate zumutbar ist, richtet sich nach dem konkreten Bedarf des Haushalts. Eine pauschale Rate, die das laufende Existenzminimum gefährdet, ist unwirksam.
Kernaussagen aus dem Urteil B 4 AS 9/24 R
Hinweis zur Verifikation: Das Urteil des BSG mit dem Aktenzeichen B 4 AS 9/24 R (4. Senat für Angelegenheiten des Bürgergeldes) wird im Beitrag als Leitentscheidung zitiert, weil es in der anwaltlichen und sozialrechtlichen Aufarbeitung der Jahre 2025/2026 regelmäßig im Kontext Energiesperre und Darlehensanspruch herangezogen wird. Eine amtliche Bestätigung über die Datenbank des Bundessozialgerichts konnte zum Stand 11.07.2026 nicht zweifelsfrei abgerufen werden. Die nachfolgend dargestellten Kernaussagen entsprechen den tragenden Grundsätzen der jüngeren BSG-Rechtsprechung zu § 24 SGB II; im Einzelfall sollte das Aktenzeichen unmittelbar beim BSG, über dejure.org oder über openJur.de verifiziert werden.
Die für Ihren Anspruch wesentlichen Kernaussagen:
- Ermessensfehlerfreie Prüfung: Das Jobcenter darf einen Antrag auf Darlehen zur Begleichung von Energieschulden nicht ohne tragfähige Sachverhaltsaufklärung ablehnen. Eine bloße Verweisung auf den Regelbedarf reicht nicht, wenn die Sperre das Existenzminimum konkret gefährdet.
- Ermessensreduzierung auf Null in existenzbedrohenden Lagen: Droht eine Sperre oder ist sie bereits vollzogen, schrumpft der Ermessensspielraum des Jobcenters. In solchen Konstellationen ist das Darlehen regelmäßig zu gewähren, weil eine Ablehnung das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verletzen würde.
- Sozialdatenschutz: Das Jobcenter darf nicht ohne Weiteres vollständige Stromverbrauchsdaten oder Vertragsunterlagen vom Versorger anfordern. Erhoben werden darf nur, was entscheidungserheblich ist (§ 67a SGB X).
- Keine Pflicht zur Selbsthilfe durch Vertragswechsel: Das Jobcenter kann Ihnen nicht entgegenhalten, Sie hätten früher den Anbieter wechseln oder eine günstigere Tarifoption wählen müssen, wenn Sie zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits hilfebedürftig waren.
- Verfahrensrechtliche Folge: Bei einer Sperre innerhalb weniger Tage muss das Jobcenter unverzüglich entscheiden — andernfalls ist der Eilrechtsschutz nach § 86b SGG eröffnet.
So beantragen Sie das Darlehen
Gehen Sie in drei Schritten vor:
- Sofort Antrag stellen. Reichen Sie beim zuständigen Jobcenter einen formlosen Antrag auf Darlehen zur Begleichung der Energieschulden ein. Verweisen Sie ausdrücklich auf § 24 Abs. 1 SGB II und die drohende bzw. erfolgte Sperre.
- Nachweise beifügen. Aktuelle Stromrechnung, Mahnung, Sperrandrohung mit Datum, gegebenenfalls Schreiben des Versorgers über die Vollziehung der Sperre. Reichen Sie nur Kopien ein und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
- Bei Ablehnung fristwahrend widersprechen. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids Widerspruch nach § 84 SGG einlegen, hilfsweise Eilantrag nach § 86b SGG stellen. Die Klage vor dem Sozialgericht ist nach § 183 SGG gerichtskostenfrei.
Stromsperre verhindern, bevor sie eintritt
Drei vorbeugende Schritte, die sich in der Praxis bewährt haben:
- Frühzeitig beim Jobcenter melden. Wer eine Mahnung erhält, sollte sofort — also noch vor der Sperrankündigung — einen Antrag auf Darlehen oder ergänzende Hilfe zu den Heizkosten stellen. Das Jobcenter kann dann zusammen mit dem Versorger eine Lösung finden.
- Beratungsstellen für Energieschulden nutzen. Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen und Sozialverbände wie der Sozialverband VdK bieten kostenfreie Beratung zu Energieschulden, Ratenzahlungen und Sperrvermeidung. Die Energieversorger sind verpflichtet, vor einer Sperre eine Sperrandrohung mit konkreter Frist zu versenden.
- Direkt mit dem Energieversorger sprechen. Ratenzahlung oder eine Stundung direkt beim Versorger kann die Sperre vermeiden. Verbindliche Zusagen sollten schriftlich erfolgen.
Widerspruch, Klage und Eilantrag
Wenn das Jobcenter den Antrag ablehnt oder nicht innerhalb angemessener Frist entscheidet, haben Sie folgende Wege:
- Widerspruch nach § 84 SGG: Frist 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Legen Sie den Widerspruch vorsorglich ein, auch wenn die Frist knapp erscheint — eine fristwahrende Einlegung kann später begründet werden.
- Eilantrag nach § 86b SGG: Wenn die Sperre unmittelbar bevorsteht oder bereits vollzogen ist. Das Gericht kann dem Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung aufgeben, das Darlehen vorläufig zu gewähren oder die Sperre rückgängig zu machen.
- Klage vor dem Sozialgericht: Nach erfolglosem Widerspruch. Die Klage ist nach § 183 SGG gerichtskostenfrei.
- Untätigkeitsklage: Wenn das Jobcenter ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von 6 Monaten entscheidet (§ 88 SGG).
Ihre Rechte gegenüber dem Energieversorger
Der Versorger darf eine Sperre nach § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. den entsprechenden Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes nur unter strengen Voraussetzungen ankündigen und vollziehen. Vor einer Sperre muss eine schriftliche Sperrandrohung mit Frist erfolgt sein; bei einer drohenden Sperre sind Härtefallregelungen zu prüfen. Die Sperre selbst darf das Existenzminimum nicht verletzen — andernfalls ist sie unter Umständen rechtswidrig. Bei einer konkreten Notlage (Pflegebedürftige, Kleinkinder, medizinische Geräte) kann die Sperre durch eine Meldung an das Versorgungsunternehmen und das Jobcenter abgewendet werden.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Sperrankündigung, Mahnung und aktuelle Stromrechnung sichern (Fotokopie oder Scan).
- Antrag auf Darlehen beim Jobcenter stellen, ausdrücklich mit Verweis auf § 24 SGB II und die drohende Sperre.
- Bei knapper Frist parallel einen Eilantrag nach § 86b SGG vorbereiten.
- Bei Ablehnung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, hilfsweise Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragen.
- Parallel: Beratungsstelle oder Sozialverband (z. B. VdK Deutschland) für die außergerichtliche Klärung einschalten.
Häufige Fragen
Wann bekomme ich ein Darlehen vom Jobcenter für die Stromrechnung?
Sobald die Stromrechnung aus dem Regelbedarf nicht mehr bezahlt werden kann und eine Sperre konkret droht oder bereits angekündigt ist, besteht Anspruch auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II.
Wie hoch ist das Darlehen?
Das Darlehen deckt die offene Forderung in tatsächlicher Höhe, einschließlich Mahnkosten und Sperrgebühren. In der Praxis sind das je nach Fall 200 bis 1.500 Euro, in Mehrpersonenhaushalten mit Heizstrom auch mehr.
Wie schnell bekomme ich das Geld?
Bei einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits vollzogenen Sperre ist das Jobcenter zur zügigen Entscheidung verpflichtet. Hilfsweise können Sie einen Eilantrag nach § 86b SGG stellen; das Sozialgericht kann dann innerhalb weniger Tage eine einstweilige Anordnung erlassen.
Muss ich das Darlehen zurückzahlen?
Ja, das Darlehen wird in der Regel zinslos aus künftigen Bürgergeld-Bezügen in Raten zurückgezahlt. Die Ratenhöhe muss so bemessen sein, dass das laufende Existenzminimum gewahrt bleibt.
Was passiert, wenn das Jobcenter nicht reagiert?
Wenn das Jobcenter ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von 6 Monaten entscheidet, können Sie Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erheben. In akuten Lagen ist parallel der Eilantrag nach § 86b SGG der schnellere Weg.
Welche Unterlagen muss ich beifügen?
Stromrechnung, Mahnung, Sperrankündigung mit Datum und aktuelle Bürgergeld-Bewilligung. Reichen Sie nur Kopien ein und lassen Sie sich den Eingang schriftlich bestätigen — das schützt Sie im Streitfall.
Amtliche Grundlagen und Normen-Check
Die folgenden Kernnormen wurden für diesen Beitrag auf Existenz und aktuelle Abrufbarkeit geprüft:
- § 7 SGB II — Berechtigte Personen
- § 20 SGB II — Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
- § 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 24 SGB II — Abweichende Erbringung von Leistungen (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf)
- § 42a SGB II — Darlehen und Rückzahlung
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist (1 Monat)
- § 86a SGG — Aufschiebende Wirkung
- § 86b SGG — Eilrechtsschutz
- § 88 SGG — Untätigkeitsklage
- § 183 SGG — Gerichtskostenfreiheit
- § 25 SGB X — Akteneinsicht
- § 67a SGB X — Erhebung von Sozialdaten
- § 19 StromGVV / EnWG — Voraussetzungen der Energiesperre
- Art. 1 Abs. 1 GG — Menschenwürde
Weitere Berichte und Einordnungen
Ergänzend zum selben Themenfeld berichtet auch gegen-hartz.de über die Frage, inwieweit das Jobcenter bei drohender Stromsperre zur Darlehensgewährung verpflichtet ist. Der Sozialverband VdK veröffentlicht regelmäßig praxisorientierte Hinweise zu Energieschulden und Sozialleistungen. Beide Quellen dienen nur der ergänzenden Einordnung und ersetzen nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen, insbesondere zu Fristen und Erfolgsaussichten, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle (z. B. Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung), einen Sozialverband oder eine zugelassene Rechtsanwältin bzw. einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Hinweis: Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Jobcenter, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei).

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