Schwerbehindertenausweis bei Rollstuhl: GdB, Merkzeichen G/aG und Antrag
Schwerbehindertenausweis bei Rollstuhl: Welcher Grad der Behinderung (GdB) gilt, wann Merkzeichen G oder aG erreicht werden, wie du den Antrag stellst und welche Nachteilsausgleiche dir zustehen — hier findest du die Antworten.
Diese Anleitung richtet sich an Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder deren Mobilität dauerhaft so eingeschränkt ist, dass sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen möchten. Wir erklären die Funktionsweise des Schwerbehindertenausweises, die Rolle des Rollstuhls für die GdB-Feststellung nach § 152 SGB IX, die Merkzeichen G und aG nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV Anlage Teil D) sowie den Antragsweg beim Versorgungsamt.
Kurzfassung. Einen Schwerbehindertenausweis bekommst du, wenn das Versorgungsamt bei dir einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 feststellt (§ 152 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB IX). Eine Rollstuhlversorgung allein begründet keinen festgelegten GdB-Wert — entscheidend sind die funktionellen Auswirkungen deiner Erkrankung gemäß der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV). Liegt dein GdB unter 50, erhältst du keinen Ausweis, aber einen Feststellungsbescheid und kannst eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX prüfen lassen. Mit Merkzeichen G oder aG bekommst du darüber hinaus unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, Parkerleichterungen und Kfz-Steuer-Ermäßigung.
1. Was ist der Schwerbehindertenausweis und wer bekommt ihn?
1.1 Begriffsbestimmung: Behinderung und Schwerbehinderung (§ 2 SGB IX)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) definiert in § 2 Abs. 1 SGB IX den Begriff der Behinderung:
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX, Stand 23.12.2016 BGBl. I S. 3234)
Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX Teil 3 ist in § 2 Abs. 2 SGB IX geregelt:
„Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“ (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
1.2 GdB-Feststellung: Zehnergrade von 20 bis 100
Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach Zehnergraden abgestuft — von 20 (leichte Beeinträchtigung der Teilhabe) bis 100 (schwerste Beeinträchtigung). Eine Feststellung wird gemäß § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nur getroffen, „wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt“. Ein GdB unter 20 begründet keinen Anspruch auf einen Feststellungsbescheid und damit auch keine Nachteilsausgleiche.
Wichtig: Der GdB ist diagnoseunspezifisch — er richtet sich nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen, nicht nach der Diagnose selbst. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird gemäß § 152 Abs. 3 SGB IX ein Gesamt-GdB „nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt“.
1.3 Schwerbehindertenausweis (§ 152 SGB IX): Funktion und Bedeutung
Der Schwerbehindertenausweis wird gemäß § 152 Abs. 5 SGB IX ausgestellt:
„Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen.“ (§ 152 Abs. 5 SGB IX)
Der Ausweis enthält neben dem GdB auch die eingetragenen Merkzeichen (G, aG, B, H, Gl, RF, 1. Kl). Er ist in der Regel fünf Jahre befristet (§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX) und wird bei Bedarf verlängert.
2. Welche Rolle spielt der Rollstuhl für die GdB-Feststellung?
2.1 Rollstuhlpflicht und Gehfähigkeit
Eine Rollstuhlversorgung begründet für sich genommen keinen festgelegten GdB-Wert. Die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) ist diagnose- und funktionsabhängig — sie fragt nach den Auswirkungen der zugrundeliegenden Gesundheitsstörung auf Mobilität, Selbstversorgung und Teilhabe. Wer einen Rollstuhl nutzt, ist damit automatisch mobilitätseingeschränkt; wie stark die Einschränkung ist, entscheidet das Versorgungsamt nach Aktenlage und gutachterlicher Stellungnahme.
2.2 Mehrere Beeinträchtigungen: Gesamt-GdB (§ 152 Abs. 3 SGB IX)
Bei einer Querschnittlähmung können zusätzlich zur Mobilitäts-Einschränkung weitere Beeinträchtigungen bestehen (Blasen-/Darmfunktion, Spastik, Schmerzen, autonome Dysreflexie). Das Versorgungsamt bildet dann einen Gesamt-GdB, der höher liegt als der höchste Einzel-GdB — aber nicht durch einfache Addition. Es gilt der Grundsatz: „Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit“ (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
2.3 Beispielwerte aus der Versorgungsmedizin (Rollstuhl-Typ → GdB-Spanne)
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV Anlage) nennen für typische Mobilitäts-Erkrankungen folgende GdB-Spannen als Anhaltswerte (kein starres 4-Stufen-Schema — funktionsabhängige Beurteilung):
| Diagnose / Funktionseinschränkung | GdB-Spanne |
|---|---|
| Multiple Sklerose (VersMedV Ziffer 3.10) — leichte Verlaufsform ohne wesentliche Ausfälle | GdB 10–30 |
| Multiple Sklerose — mittelschwere Verlaufsform mit deutlichen Ausfällen | GdB 40–70 |
| Multiple Sklerose — schwere Verlaufsform mit Rollstuhlpflicht | GdB 80–100 |
| Querschnittlähmung (VersMedV Ziffer 3.7) — komplett, untere Extremitäten betroffen | GdB 100 |
| Parkinson-Syndrom (VersMedV Ziffer 3.x) — leichte Störung der Bewegungsabläufe | GdB 30–40 |
| Parkinson — schwere Störung, Rollstuhlpflicht | GdB 80–100 |
| Zerebralparese / infantile Cerebralparese — leichte motorische Störung | GdB 30–50 |
| Zerebralparese — schwere motorische Störung, Rollstuhl | GdB 80–100 |
| Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) — fortschreitend | GdB 80–100 (im fortgeschrittenen Stadium) |
| Schlaganfall mit Hemiplegie — leicht bis mittel | GdB 30–70 |
| Schlaganfall — schwer, Rollstuhlpflicht | GdB 80–100 |
Diese Spannen sind Anhaltswerte. Das Versorgungsamt bewertet den Einzelfall anhand der ärztlichen Befunde und ggf. einer gutachterlichen Untersuchung. Im Zweifel hilft eine zusätzliche Stellungnahme deines behandelnden Arztes oder ein Versorgungsmedizin-Gutachten.
3. Merkzeichen G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
3.1 Was bedeutet Merkzeichen G?
Das Merkzeichen G steht für „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“. Es berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), zur Kfz-Steuer-Ermäßigung und zu Parkerleichterungen nach Straßenverkehrsordnung (StVO).
3.2 Voraussetzungen laut VersMedV Teil D
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G sind in der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 lit. b) definiert:
„In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. […] Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.“ (VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 lit. b, Stand 2024/2025)
Maßgeblich ist also die allgemeine Wegstrecke von etwa zwei Kilometern — unabhängig davon, ob diese Strecke im konkreten Wohnumfeld zu Fuß zurückgelegt werden kann. Wer auf einen Rollstuhl angewiesen ist, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel ohne weitere gutachterliche Prüfung.
3.3 Folgen: Unentgeltliche Beförderung, Parkerleichterungen, Kfz-Steuer
Mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis bekommst du eine Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Die Wertmarke wird gemäß § 228 Abs. 1 SGB IX ausgegeben:
„Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.“ (§ 228 Abs. 1 SGB IX)
Die Wertmarke kostet nach § 228 Abs. 2 Satz 1 SGB IX 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr. Eine Befreiung von der Wertmarke-Gebühr ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (z.B. bei Bezug von Sozialhilfe oder Bürgergeld nach SGB II / SGB XII — siehe § 228 Abs. 4 SGB IX).
Zusätzlich kannst du mit Merkzeichen G eine Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 StVO beantragen (orangefarbener Parkausweis) sowie eine Kfz-Steuer-Ermäßigung von 50 % nach § 3a Abs. 2 KraftStG.
4. Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
4.1 Voraussetzungen (BSG-Definition)
Das Merkzeichen aG steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Es ist nicht explizit in der aktuellen Versorgungsmedizinverordnung gelistet — die Feststellung erfolgt weiterhin über das Versorgungsamt gemäß § 152 SGB IX nach gutachterlicher Beurteilung anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die Definition stammt aus der BSG-Rechtsprechung:
Eine Person ist außergewöhnlich gehbehindert, wenn sie sich „wegen schwerer Bewegungsstörung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen kann“. Die Anforderung an die Gehfähigkeit ist deutlich strenger als beim Merkzeichen G: nicht nur das Zurücklegen einer 2-km-Wegstrecke ist unmöglich, sondern jegliche Fortbewegung außerhalb des Autos erfordert fremde Hilfe.
Das Merkzeichen aG wird in der Regel bei doppelseitiger Amputation, schwerer Form der Zerebralparese, vollständiger Querschnittlähmung oder vergleichbar schweren Mobilitätseinschränkungen zuerkannt.
4.2 Parkerleichterungen und besondere Hilfen
Mit Merkzeichen aG bekommst du:
- Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 StVO — erweiterte Parkerleichterungen (blaue Sondergenehmigung), z.B. auf Behindertenparkplätzen und in Halteverbotszonen
- Befreiung von der Wertmarken-Gebühr (§ 228 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX analog) — Wertmarke wird kostenfrei ausgegeben
- Kfz-Steuer-Ermäßigung von 50 % nach § 3a Abs. 2 KraftStG
- Erhöhte Kilometer-Pauschale bei Kfz-Hilfe nach § 83 SGB IX (siehe unten)
4.3 Unterschied zu Merkzeichen G
Der wesentliche Unterschied: G = erhebliche Beeinträchtigung beim Zurücklegen einer 2-km-Wegstrecke (z.B. Rollstuhl, schwere Gehbehinderung). aG = außergewöhnliche Behinderung, Fortbewegung außerhalb des Kfz nur mit fremder Hilfe möglich. Wer aG hat, hat in der Regel auch G — aber nicht umgekehrt. Die Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung ist bei beiden Merkzeichen erforderlich.
5. Antrag auf Schwerbehindertenausweis: Schritt für Schritt
5.1 Wo beantragen? (Versorgungsamt / Landschaftsverband)
Den Schwerbehindertenausweis beantragst du bei der für deinen Wohnort zuständigen Behörde. Die Bezeichnung variiert je nach Bundesland:
- Versorgungsamt (Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein)
- Amt für Versorgung und Integration (Nordrhein-Westfalen)
- Landschaftsverband (Westfalen-Lippe, Rheinland)
- Landesamt für Gesundheit und Soziales (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen)
- Versorgungswerk oder Bürgeramt (je nach Kommune)
Die Zuständigkeit richtet sich nach deinem Wohnsitz. Die Anschriften findest du auf der Website deiner Landesbehörde.
5.2 Welche Unterlagen?
Für den Antrag brauchst du:
- Antragsformular (bei der zuständigen Behörde oder online)
- Ärztliche Befunde und Diagnosen — vor allem Krankenhausberichte, Reha-Berichte, neurologische oder orthopädische Gutachten
- Aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte (Hausarzt, Neurologe, Orthopäde)
- Bei Pflegegrad: Kopie des Pflegegrad-Bescheids
- Bei GdB-Vorbescheid: Kopie des aktuellen Feststellungsbescheids (falls Verlängerung)
- Lichtbild (für den Ausweis)
5.3 Ablauf: Feststellung, Ausweis, Gültigkeit
Nach Antragstellung prüft das Versorgungsamt die Unterlagen und fordert ggf. ein zusätzliches Gutachten an. Bei Bedarf wirst du zu einer Untersuchung beim ärztlichen Dienst des Versorgungsamts eingeladen. Anschließend ergeht ein Feststellungsbescheid mit dem festgestellten GdB und den zuerkannten Merkzeichen.
Liegt der GdB bei mindestens 50, bekommst du auf Antrag den Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Ausweis ist in der Regel fünf Jahre befristet (§ 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX) und wird auf Antrag verlängert. Bei nicht heilbaren Erkrankungen kann eine unbefristete Gültigkeit erfolgen.
5.4 Kosten: gebührenfrei
Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist gebührenfrei. Auch die Feststellung der Behinderung kostet dich nichts. Nur die Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung kostet 80 EUR / Jahr bzw. 40 EUR / halbes Jahr (§ 228 Abs. 2 SGB IX) — die Befreiung davon ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
6. GdB-Stufen und Steuer-Pauschbetrag (§ 33b EStG)
6.1 Tabelle: GdB 20 bis 100 — Pauschbeträge 2026
Mit dem GdB bekommst du automatisch einen Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG). Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten GdB:
„Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
20 = 384 Euro,
30 = 620 Euro,
40 = 860 Euro,
50 = 1 140 Euro,
60 = 1 440 Euro,
70 = 1 780 Euro,
80 = 2 120 Euro,
90 = 2 460 Euro,
100 = 2 840 Euro.“ (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG, Stand 2024/2025)
Den Pauschbetrag beantragst du beim Finanzamt im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung. Er wird ohne Nachweis einzelner Aufwendungen gewährt — du musst keine Belege einreichen.
6.2 Hilflos/Blind: 7.400 EUR (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG)
Wer hilflos im Sinne des § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG ist, erhält einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 EUR. Hilflos ist, wer „für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf“. Mit Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis giltst du als hilflos. In diesem Fall kann der normale Behinderten-Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
6.3 Übertragung auf Eltern bei Kindern
Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind zu, für das du Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG erhältst, kannst du den Pauschbetrag auf dich übertragen lassen (§ 33b Abs. 5 EStG). Das macht Sinn, wenn das Kind selbst keine Einkünfte hat und du als Elternteil steuerlich profitieren möchtest.
7. Widerspruch und Klage bei Ablehnung
7.1 Frist 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)
Wenn das Versorgungsamt deinen Antrag ablehnt, einen niedrigeren GdB festsetzt als erwartet oder ein Merkzeichen nicht zuerkennt, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Die Frist ergibt sich aus § 84 Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz):
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.“ (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG)
Wichtig: Die Widerspruchsfrist im Sozialrecht beträgt einen Monat und richtet sich nach § 84 SGG (Sozialgerichtsgesetz), nicht nach § 84 SGB X (Verwaltungsverfahren). Verwechslungs-Pitfall: § 84 SGB X regelt die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren — das hat mit der Widerspruchsfrist nichts zu tun.
7.2 Was tun, wenn der GdB zu niedrig festgesetzt wird?
Wenn du mit dem festgestellten GdB nicht einverstanden bist, lege fristgerecht schriftlichen Widerspruch ein. Im Widerspruchsschreiben solltest du:
- Konkrete Gründe nennen (welche Diagnosen oder Funktionseinschränkungen wurden nicht ausreichend berücksichtigt?)
- Zusätzliche ärztliche Befunde beifügen
- Eine fachärztliche Stellungnahme beilegen, die den höheren GdB begründet
- Bei Pflegegrad 3 oder höher: auf die parallele Begutachtung verweisen
Das Versorgungsamt prüft den Widerspruch und erlässt einen Widerspruchsbescheid. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kannst du Klage beim Sozialgericht erheben.
7.3 Klage beim Sozialgericht (§ 87 SGG)
Die Klage beim Sozialgericht ist gebührenfrei (§ 183 SGG) und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 87 SGG). Du brauchst keinen Anwalt, kannst dich aber an einen Beratungshilfe-Schein oder einen Sozialverband wie den VdK oder den Sozialverband Deutschland (SoVD) wenden.
8. Schwerbehinderung und Nachteilsausgleiche im Überblick
Mit dem Schwerbehindertenausweis (GdB ≥ 50) bekommst du eine Reihe von Nachteilsausgleichen. Hier die wichtigsten im Überblick:
| Nachteilsausgleich | Anspruchsgrundlage | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Behinderten-Pauschbetrag | § 33b EStG | GdB ≥ 20 |
| Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (Wertmarke) | § 228 SGB IX | GdB ≥ 50 und Merkzeichen G, aG, H oder Gl |
| Kündigungsschutz | § 168 SGB IX | GdB ≥ 50 |
| Zusatzurlaub 5 Arbeitstage | § 208 SGB IX | GdB ≥ 50 |
| Parkerleichterung (StVO) | § 46 Abs. 1 StVO | Merkzeichen G oder aG |
| Kfz-Steuer-Ermäßigung 50 % | § 3a Abs. 2 KraftStG | Merkzeichen G, aG oder H |
| Gleichstellung (GdB 30–50) | § 2 Abs. 3 SGB IX | GdB 30–50 + arbeitsbezogener Bedarf |
Bei Pflegegrad 3 oder höher greift zusätzlich der erweiterte Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX ohne weitere Voraussetzungen — unabhängig vom Schwerbehindertenausweis.
9. Zusammenfassung: Schwerbehindertenausweis bei Rollstuhl in 5 Punkten
- Schwerbehindertenausweis gibt’s ab GdB 50. Eine Rollstuhlversorgung allein begründet keinen festen GdB — entscheidend sind die funktionellen Auswirkungen deiner Erkrankung gemäß VersMedV.
- Merkzeichen G für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit (VersMedV Teil D Nr. 1) bringt dir unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, Parkerleichterung und Kfz-Steuer-Ermäßigung.
- Merkzeichen aG für außergewöhnliche Gehbehinderung bringt zusätzlich die Befreiung von der Wertmarke-Gebühr und erweiterte Parkerleichterungen.
- Antrag beim zuständigen Versorgungsamt, kostenlos, mit ärztlichen Befunden. Bearbeitungsdauer 2–6 Monate.
- Widerspruch innerhalb eines Monats (§ 84 SGG) bei zu niedrigem GdB oder fehlendem Merkzeichen. Klage beim Sozialgericht ist gebührenfrei.
10. FAQ — Häufige Fragen
Welcher GdB wird bei Rollstuhl anerkannt?
Es gibt keinen festen GdB-Wert, der automatisch mit einer Rollstuhlversorgung verbunden ist. Die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) fragt nach den funktionellen Auswirkungen der zugrundeliegenden Gesundheitsstörung. Bei vollständiger Querschnittlähmung liegt der GdB in der Regel bei 100. Bei Multipler Sklerose mit Rollstuhlpflicht bewegt sich der GdB zwischen 80 und 100. Bei einem Standard-Rollstuhl wegen Beinamputation kann der GdB bei 50 bis 70 liegen. Das Versorgungsamt bewertet den Einzelfall.
Bekomme ich Merkzeichen G automatisch mit Rollstuhl?
Wenn du auf einen Rollstuhl angewiesen bist und deswegen keine 2-km-Wegstrecke zu Fuß zurücklegen kannst, bekommst du in der Regel das Merkzeichen G nach VersMedV Anlage Teil D Nr. 1. Das ist nicht „automatisch“ — du musst es im Antrag auf den Schwerbehindertenausweis mit beantragen — aber bei einer ärztlich bescheinigten Rollstuhlpflicht ist die Voraussetzung in der Regel erfüllt.
Was kostet der Schwerbehindertenausweis?
Der Schwerbehindertenausweis selbst ist gebührenfrei. Auch die Feststellung der Behinderung kostet nichts. Nur die Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr kostet 80 EUR / Jahr bzw. 40 EUR / halbes Jahr. Bei Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder bei Merkzeichen aG, H oder Gl ist die Wertmarke kostenfrei (§ 228 Abs. 4 SGB IX).
Wie lange dauert die Feststellung?
Die Bearbeitungsdauer beim Versorgungsamt variiert je nach Bundesland und Auslastung. In der Regel dauert das Verfahren 2 bis 6 Monate. Bei komplexen Fällen mit zusätzlichem Gutachten kann es auch länger dauern. Im Widerspruchsverfahren solltest du weitere 3 bis 6 Monate einplanen.
Kann ich mit Merkzeichen G Auto parken?
Ja, mit Merkzeichen G kannst du eine Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 StVO beantragen (orangefarbener Parkausweis). Damit darfst du z.B. auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken, im eingeschränkten Halteverbot und in Fußgängerzonen mit Parkschein. Mit Merkzeichen aG bekommst du einen blauen Sonderparkausweis mit erweiterten Rechten — z.B. auf Schwerbehindertenparkplätzen ohne weitere Voraussetzung.
11. Weiterführende Links zu Sozialrat
- Rollstuhl-Hilfsmittel im Überblick — die Container-Seite zum Cluster C28 mit allen Rollstuhl-Beiträgen
- Merkzeichen G — Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit — Detail-Beitrag zu Merkzeichen G und unentgeltlicher Beförderung
- Merkzeichen aG — Außergewöhnliche Gehbehinderung — Detail-Beitrag zu Merkzeichen aG und erweiterten Parkerleichterungen
- Pflegegrad-Begutachtung: Checkliste zur Vorbereitung — wenn neben der Schwerbehinderung ein Pflegegrad beantragt wird
- Scewo Bro: E-Rollstuhl mit Treppensteig-Funktion — innovatives Beispiel (kein Standard-GKV-Hilfsmittel, zur Veranschaulichung moderner Mobilitätshilfen)
12. Hinweis
Hinweis (RDG-konform): Die Sozialrat-Agentur bietet keine Rechtsberatung. Wir vermitteln Wissen über Sozialleistungen. Für eine verbindliche rechtliche Auskunft wende dich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle (z.B. VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale). Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
Geprüft gegen SGB IX (Stand 23.12.2016 BGBl. I S. 3234, zuletzt geändert), EStG (Stand 2024/2025), SGG und VersMedV Anlage (Stand 2024/2025). Verbatim-Wortlaute wurden direkt aus den amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de entnommen (Abruf 2026-06-21).

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