Rollstuhl + Rampen + Türen 2026: § 40 SGB XI + 4.180 EUR
Stand: 22.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Verein: Sozialrat Deutschland e. V.
Briefing: C28.11 (Pipeline 100 / Phase 2 / Stufe 2) · Geprüfte Gesetzesfassungen: SGB XI Stand 01.01.2025 (Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7) · SGB V Stand 01.01.2025 · §-Zitate-Verbatim gegen gesetze-im-internet.de verifiziert (CLO-Stage-3-Pflicht nach YMYL-Direktive 16.06.2026)
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Wenn du im Rollstuhl wohnst, hast du nach § 40 Abs. 4 SGB XI Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je wohnumfeldverbessernde Maßnahme — etwa eine Rampe am Eingang oder eine Türverbreiterung. Bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung sind bis zu 16.720 Euro möglich. Ist die Rampe ein medizinisches Hilfsmittel, kann § 33 SGB V die Krankenkasse vorrangig zuständig sein.
Warum Rampe und Türverbreiterung zwei Paar Stiefel sind
Wenn du oder ein Angehöriger im Rollstuhl nach Hause kommt, ist die erste Frage selten „Welches Modell?“. Sie lautet: „Was bezahlt eigentlich wer?“. Denn eine Rollstuhlrampe am Hauseingang ist juristisch etwas anderes als eine Türverbreiterung im Flur — und ein klappbares Rampensystem für unterwegs ist wieder eine dritte Kategorie. Wer die drei Wege nicht trennt, verschwendet Zeit bei der Antragstellung und läuft Gefahr, dass die Pflegekasse oder die Krankenkasse den Antrag mit der Begründung zurückgibt, „dafür ist der andere Träger zuständig“.
In der Praxis zeigt sich: Wohnungsumfeld = Pflegekasse über § 40 SGB XI, medizinisches Hilfsmittel = Krankenkasse über § 33 SGB V. Bei einer Rollstuhlrampe für den Hauseingang oder die Türschwelle ist fast immer die Pflegekasse zuständig, weil die Rampe die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern soll. Bei einem medizinisch notwendigen Hilfsmittel (zum Beispiel einem speziellen Rampensystem zur Mobilitätssicherung, das der behandelnde Arzt verordnet) kann die Krankenkasse vorrangig zuständig sein.
Hinweis: Welche Stelle konkret zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab. § 40 Abs. 5 SGB XI regelt eine Pflicht zur Zusammenarbeit und ggf. eine pauschale Ausgabenaufteilung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse, wenn ein Hilfsmittel beiden Zwecken dienen kann.
§ 40 SGB XI — die zentrale Norm für Wohnungsanpassung
Verbatim Wortlaut § 40 Abs. 4 SGB XI (Stand 01.01.2025)
„(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html, abgerufen 22.06.2026)
Was bedeutet das konkret?
- Subsidiär: Die Pflegekasse zahlt nur, wenn kein anderer Träger (zum Beispiel Krankenkasse, Unfallversicherung, Eingliederungshilfe nach SGB IX oder SGB XII) zuständig ist.
- Häusliche Pflege: Die Maßnahme muss die Pflege zu Hause ermöglichen, erleichtern oder die selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Eine Rollstuhlrampe am Eingang erfüllt das in der Regel.
- Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme: Eine Rampe zählt als eine Maßnahme, eine Türverbreiterung als eine andere Maßnahme — beides kann getrennt beantragt werden. Mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung können den Betrag vervielfachen.
- Bis zu 16.720 Euro gesamt bei vier oder weniger Pflegebedürftigen, darüber anteilige Aufteilung zwischen den Versicherungsträgern.
Was zählt NICHT zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen?
- Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (Beispiel: eine neue Haustür „einfach so“ ohne pflegerische Notwendigkeit).
- Maßnahmen, die der Vermieter ohnehin schuldet (Beispiel: Beseitigung von Baumängeln nach Mietrecht).
- Bereits vor Pflegebedürftigkeit begonnene Baumaßnahmen ohne klaren pflegerischen Anlass.
Im Zweifel: vorher schriftlich klären lassen, was die Pflegekasse als „Maßnahme“ einordnet — das spart Ärger beim Widerspruch.
§ 33 SGB V — wann die Krankenkasse für eine Rampe zahlt
Verbatim Wortlaut § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Stand 01.01.2025)
„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html, abgerufen 22.06.2026)
Wann greift § 33 SGB V bei Rampen?
Wenn die Rampe als medizinisches Hilfsmittel einzustufen ist — etwa ein mobiles, klappbares Rampensystem, das ärztlich verordnet wird, weil es die Mobilität im Alltag sichert und einer drohenden Behinderung (Sturz, soziale Isolation) vorbeugt. Dann:
- Verordnung durch den Arzt (Muster 16 oder Verordnung einer Pflegefachperson nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
- Aufnahme im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes nach § 139 SGB V (Produktgruppe „Rollstuhlrampe“ bzw. Hilfsmittel mit Mobilitätsbezug). Ist die Rampe im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, wird die Erforderlichkeit vermutet.
- Genehmigung der Krankenkasse vor Anschaffung — sonst droht eine Kostenübernahme-Verweigerung.
- Zuzahlung in der Regel 10 Prozent, maximal 25 Euro je Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V i. V. m. § 61 SGB V).
Praxis-Tipp: § 33 SGB V oder § 40 SGB XI?
Wenn beide Stellen zuständig sein könnten, regelt § 40 Abs. 5 SGB XI die Zusammenarbeit: Der Träger, bei dem du den Antrag stellst, prüft die Zuständigkeit und entscheidet. Die Ausgaben werden zwischen Krankenkasse und Pflegekasse pauschal aufgeteilt. Du selbst merkst davon nichts — entscheidend ist, dass du den Antrag sauber und vollständig stellst.
Türverbreiterung — Mindestbreite, DIN-Normen, Kosten
Mindestbreiten für Rollstuhlnutzung
| Einsatzort | Empfohlene lichte Breite | Hinweis |
|---|---|---|
| Hauseingangstür | ≥ 90 cm (besser 100 cm) | Für Elektrorollstuhl ggf. mehr |
| Innentüren (Wohnung) | ≥ 80 cm (DIN 18040-2: ≥ 90 cm) | Behindertengerechter Neubau |
| Bad-/WC-Tür | ≥ 90 cm | Damit Pflegeperson helfen kann |
Kostenrahmen (typische Werte 2026)
- Türverbreiterung in Mietwohnung (Stahlzarge raus, neue Zarge einbauen, Putz/Malerarbeiten): 1.500 – 3.500 Euro je Tür.
- Hauseingangstür mit elektronischem Türöffner als zusätzliche Maßnahme: 1.500 – 4.000 Euro.
- Schiebetür statt Drehtür (Platzersparnis): 2.500 – 6.000 Euro.
Wichtig: Vermieter-Einwilligung ist immer erforderlich, wenn bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen werden (§ 554 BGB). Die Pflegekasse erkennt die Maßnahme in der Regel erst an, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.
Antrag Schritt-für-Schritt
Schritt 1: Bedarf klären
Welche Maßnahme konkret? Welche Stelle? Was sagt der Arzt? Liste die Probleme konkret auf: „Ich kann die Haustür nicht selbstständig mit dem Rollstuhl passieren“ — nicht „die Wohnung ist nicht barrierefrei“.
Schritt 2: Kostenvoranschlag einholen
Hole zwei vergleichbare Kostenvoranschläge von Sanitätshäusern, Tischlereien oder spezialisierten Wohnraumanpassungs-Firmen. Die Pflegekasse erwartet eine nachvollziehbare Kostenaufstellung.
Schritt 3: Antrag schriftlich stellen
Stelle den Antrag schriftlich bei der Pflegekasse (für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder bei der Krankenkasse (für Hilfsmittel nach § 33 SGB V). Formlose Anträge sind möglich, aber ein strukturierter Antrag hilft.
Schritt 4: Unterlagen beifügen
- Beschreibung der Maßnahme mit Foto oder Skizze
- Kostenvoranschlag (Original mit Unterschrift)
- Vermieter-Zustimmung (bei baulichen Veränderungen)
- ggf. ärztliche Stellungnahme oder Pflegegutachten
- Pflegegrad-Nachweis
Schritt 5: Frist abwarten
Die Pflegekasse muss nach § 40 Abs. 7 SGB XI innerhalb von drei Wochen über deinen Antrag entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) beteiligt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Verstreicht die Frist ohne Bescheid und ohne hinreichende Mitteilung über die Verzögerung, gilt die Leistung als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
Schritt 6: Nach Bewilligung umsetzen
Erst nach schriftlicher Bewilligung den Auftrag erteilen. Abrechnung gegen Originalrechnung an die Pflegekasse. Eine Direktabrechnung mit dem Sanitätshaus ist meist möglich.
Widerspruch bei Ablehnung
Wird dein Antrag abgelehnt, hast du einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Bescheids (§ 26 SGB X). Wichtig:
- Schriftform einhalten (E-Mail mit qualifizierter Signatur oder Brief).
- Widerspruchsbegründung auf den Ablehnungsgrund beziehen.
- Neue Unterlagen beifügen (zum Beispiel ergänzendes Pflegefachkraft-Attest, zweites Gutachten).
- Aufschiebende Wirkung in der Regel gegeben (§ 86a SGG Abs. 1 Nr. 1) — du musst die Maßnahme aber nicht vor der Entscheidung über den Widerspruch umsetzen.
Hält die Pflegekasse den Widerspruch für unbegründet und weist ihn zurück, kannst du innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben (§ 87 SGG).
FAQ
1. Bekomme ich auch ohne anerkannten Pflegegrad eine Rollstuhlrampe?
Nur eingeschränkt. § 40 Abs. 4 SGB XI setzt „Pflegebedürftige“ voraus — das sind Personen mit anerkanntem Pflegegrad. Ohne Pflegegrad kannst du bei der Krankenkasse (§ 33 SGB V) versuchen, die Rampe als medizinisches Hilfsmittel zu erhalten, wenn sie medizinisch notwendig ist.
2. Wird der Zuschuss auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist eine Sachleistung neben dem Pflegegeld. Eine Anrechnung auf das Pflegegeld oder auf andere Sozialleistungen findet nicht statt.
3. Muss ich die Rampe zurückgeben, wenn ich umziehe?
Eine bauliche Rampe geht in das Eigentum des Vermieters oder Hauseigentümers über und bleibt bei der Wohnung. Ein mobiles Rampensystem (klappbare Tragrahmen-Rampe) bleibt dein Eigentum und kann mitgenommen werden. Hier lohnt es sich, vor der Antragstellung die Variante festzulegen.
4. Wie oft kann ich den Zuschuss beantragen?
„Je Maßnahme“ — das heißt: Pro Umbaumaßnahme (zum Beispiel „Rampe am Eingang“ oder „Türverbreiterung Bad“) einmalig bis 4.180 Euro. Eine neue Maßnahme (zum Beispiel eine weitere Türverbreiterung) ist wieder beantragungsfähig.
5. Zahlt die Pflegekasse auch die laufende Wartung?
Nein. § 40 SGB XI übernimmt Investitionskosten, nicht laufende Betriebs- oder Wartungskosten. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (zum Beispiel Desinfektionsmittel) sind separat über § 40 Abs. 2 SGB XI abrechnungsfähig (bis 42 Euro pro Monat).
6. Was ist mit Eigentümern einer Wohnung oder eines Hauses?
Auch für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer ist der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI möglich. Du brauchst allerdings eine schriftliche Bestätigung, dass die Maßnahme wertsteigernd ist und in das Eigentum der Wohnung übergeht. Die Pflegekasse verlangt außerdem eine Foto-Dokumentation nach Abschluss.
Quellen & weiterführende Links
Gesetze und Verordnungen
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 33 SGB V (Hilfsmittel): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
- § 26 SGB X (Fristbeginn): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__26.html
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
- § 86a SGG (Aufschiebende Wirkung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html
- § 554 BGB (Barrierefreiheit in Mietwohnungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
Behörden und Beratung
- GKV-Spitzenverband — Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V: https://www.gkv-spitzenverband.de
- Medizinischer Dienst (MD, früher MDK) — bundesweite Informationsseite: https://www.medizinischedienst.de
- Sozialverband VdK — Pflegeberatung: https://www.vdk.de/pflege/
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Über den Autor
Salomo Swoboda ist Vereinsgründer von Sozialrat Deutschland e. V. und Autor aller Beiträge auf sozialrat.org. Der Verein informiert deutschsprachige Leistungsbezieher zu Sozialleistungen, Bürgergeld, Pflege und Rente und unterstützt Betroffene beim Widerspruch gegen Behördenbescheide.
Wichtiger Hinweis (keine Rechtsberatung)
Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Wiedergabe von Gesetzestexten erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit. Bei einer konkreten Antragssituation oder einem laufenden Widerspruchsverfahren wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle (zum Beispiel Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt mit Sozialrecht-Schwerpunkt). Der Verein Sozialrat Deutschland e. V. erbringt nach § 3 RDG keine Rechtsberatung.
Veröffentlicht von Sozialrat Deutschland e. V. · Du-Form gemäß Vereins-Default (Salomo-Direktive 11.06.2026) · §-Zitate und Behörden-Texte ORIGINAL belassen · Stand der Gesetzesprüfung: 22.06.2026

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