Rechengrößen Sozialversicherung 2026: Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze gestiegen

Rechengrößen Sozialversicherung 2026: Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze gestiegen

Aktuelle Meldung · 10. Juni 2026 · Sozialrat Deutschland e. V.

Berlin. Die Rechengrößen der Sozialversicherung sind zum 1. Januar 2026 gestiegen. Grundlage ist die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, die das Bundeskabinett am 8. Oktober 2025 beschlossen hat; der Bundesrat hat am 21. November 2025 zugestimmt. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt 2026 höhere Beiträge – für die meisten Beschäftigten ändert sich dagegen nichts.

Was sind Rechengrößen?

Rechengrößen in der Sozialversicherung sind jährlich angepasste Bezugswerte, an denen Beiträge, Mindestbeiträge und Leistungsansprüche festgemacht werden. Die zentrale Definition steht in § 18 SGB IV: „Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.“ (Quelle: gesetze-im-internet.de, SGB IV § 18, abgerufen 24.06.2026.)

Anders als Steuertarife werden die Rechengrößen nicht gesetzlich im SGB selbst, sondern durch eine eigene Rechengrößenverordnung der Bundesregierung jährlich festgelegt. Sie betreffen vor allem:

  • Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,
  • die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der GKV,
  • die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV,
  • die Geringfügigkeitsgrenze und die Übergangsbereichs-Grenze (Midi-Job),
  • Mindestbemessungsgrundlagen für hauptberuflich Selbstständige und freiwillig Versicherte.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 im Überblick

Die wichtigsten Zahlen im Überblick:

Rechengröße Monat (EUR) Jahr (EUR) 2025 zum Vergleich
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) 5.812,50 69.750 5.512,50 / 66.150
Versicherungspflichtgrenze GKV (Jahresarbeitsentgeltgrenze) 6.450,00 77.400 6.150,00 / 73.800
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) 8.450,00 101.400 8.050,00 / 96.600
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 10.400,00 124.800 9.900,00 / 118.800
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung 51.944 50.493
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (West) 3.955,00 47.460 3.745,00 / 44.940

Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist beitragsfrei – du und dein Arbeitgeber zahlen also nicht mehr als bis zur Grenze. Die Beitragsbemessungsgrenze gilt pro Versicherungszweig getrennt: Wer z. B. in der Krankenversicherung oberhalb 5.812,50 EUR/Monat verdient, zahlt dort den Höchstbeitrag; in der Rentenversicherung dagegen bis 8.450 EUR/Monat weiter regulär.

Was bleibt 2026 unverändert?

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt weiterhin bei 14,6 Prozent, die Pflegeversicherung bei 3,6 Prozent (Kinderlose über 23 Jahre: 4,2 Prozent). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der GKV beträgt 2,9 Prozent. Auch der gesetzliche Mindestlohn ist seit dem 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen – das wirkt indirekt auf die Beitragsberechnung bei Minijobs.

Minijobs und Midijobs 2026

Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs bleibt 2026 bei 603 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bis zu dieser Grenzmarke zahlen Minijobber grundsätzlich keine eigenen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung; der Arbeitgeber trägt Pauschalbeiträge. Der Übergangsbereich für Midijobs – definiert in § 20 Abs. 2 SGB IV – reicht von 603,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat. In diesem Bereich steigen die Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte gleitend an.

Wer zusätzlich Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträgen oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, darf 565 Euro im Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen, ohne die Familienversicherung zu verlieren. Wichtig für Bürgergeld-Beziehende: Minijob-Einkommen wird beim Bürgergeld als Erwerbstätigkeit berücksichtigt (§ 11 SGB II). Von diesem Einkommen sind 100 EUR Grundfreibetrag (§ 11b Abs. 2 SGB II) und ein Erwerbstätigenfreibetrag von 20 % des Einkommens zwischen 100 und 1.000 EUR bzw. 10 % zwischen 1.000 und 1.200 EUR abzusetzen (§ 11b Abs. 3 SGB II). Schonvermögen (§ 12 SGB II) bleibt ohnehin unberücksichtigt..

Mindestbeitrag für Selbstständige

Die Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2026 auf 1.318,33 Euro monatlich. Wer freiwillig in der GKV versichert ist, zahlt auf Basis von 1.316,67 Euro – das entspricht einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro.

Auch für Selbstständige relevant: Die Rentenversicherungspflicht für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Hebammen, Lehrer, Künstler in der KSK) richtet sich ebenfalls nach der Bezugsgröße. Wer Fragen zur Beitragshöhe hat, sollte seine Krankenkasse oder die kostenlose Sozialberatung über einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht nutzen.

Was bedeutet das für Beschäftigte?

Für Arbeitnehmer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ändert sich 2026 faktisch nichts – sie zahlen weiterhin den regulären Beitragssatz, Arbeitgeber tragen die Hälfte. Gut Verdienende oberhalb der Grenze finanzieren 2026 einen höheren Anteil an der Sozialversicherung; im Gegenzug erhalten sie bei einem späteren Arbeitslosengeld- oder Rentenanspruch keine zusätzlichen Entgeltpunkte für Einkommen oberhalb der Grenze.

Die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung endet ebenfalls an der KV/PV-Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 EUR). Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen den erhöhten Beitragszuschlag von 0,6 Prozent (Eltern mit Kindern sind beitragsfrei gestellt).

Häufig gestellte Fragen

Warum steigen die Beitragsbemessungsgrenzen jedes Jahr?

Die Anpassung folgt der Lohnentwicklung des vorvergangenen Kalenderjahres. Grundlage ist § 69 Abs. 2 SGB VI für das Durchschnittsentgelt; daraus leitet die Bundesregierung in der Rechengrößenverordnung alle weiteren Werte ab. In Jahren mit hoher Lohnsteigerung steigen die Grenzen stärker, in Jahren mit stagnierenden Löhnen weniger oder gar nicht.

Zahle ich mehr, wenn ich knapp über der alten Grenze liege?

Nicht direkt – die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Obergrenze, kein Schwellenwert für Zusatzbeiträge. Wer 2025 5.500 EUR verdient hat und 2026 5.700 EUR, zahlt 2026 in der KV/PV genauso den Höchstbeitrag wie 2025. Die Erhöhung trifft nur, wer oberhalb der neuen Grenze (5.812,50 EUR) liegt.

Was passiert mit der Versicherungspflichtgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) bestimmt, oberhalb welchem Einkommen Beschäftigte zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung (PKV) wählen können. Wer 2025 schon oberhalb der alten JAEG (6.150 EUR) lag, durfte in die PKV wechseln. Wer 2026 die neue JAEG von 6.450 EUR überschreitet, wird versicherungsfrei in der GKV – auch ohne Arbeitgeberwechsel.

Zählt die Bezugsgröße für das Bürgergeld?

Ja, indirekt. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist auch Grundlage für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41a SGB XII) und für die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Hinweis: keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag ist Information, keine Rechtsberatung. Für die konkrete Beitragshöhe Ihrer Kranken- oder Pflegeversicherung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder nutzen Sie eine kostenlose Beratung über einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht.

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