Ab dem 1. Juli 2026 gilt beim Schonvermögen Bürgergeld eine neue Tabelle: Die bisherige Karenzzeit mit 40.000 € Startfreibetrag entfällt komplett. Stattdessen ist das Schonvermögen altersabhängig gestaffelt – auf 5.000 €, 10.000 €, 12.500 € oder 20.000 €. Wer mehr Ersparnis hat, muss es für den Lebensunterhalt einsetzen, bevor das Jobcenter ergänzend zahlt. Dieser Ratgeber erklärt die Tabelle, Berechnungsbeispiele und Übergangsregeln.
Das Wichtigste in Kürze
- Karenzzeit ab 1. Juli 2026: ersatzlos gestrichen.
- Schonvermögen gilt ab dem ersten Tag des Bezugs.
- Höhe des Schonvermögens richtet sich nach dem Lebensalter bei Antragstellung.
- Pro § 7 SGB II Person der Bedarfsgemeinschaft wird das jeweilige Schonvermögen berücksichtigt.
- Übergangsfrist für Bestandsfälle: 6 Monate Übergangsschutz (siehe unten).
Die Schonvermögen-Bürgergeld-Tabelle – Schonvermögen Bürgergeld 2026

| Lebensalter | Schonvermögen pro Person |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 € |
| 31 – 40 Jahre | 10.000 € |
| 41 – 50 Jahre | 12.500 € |
| über 50 Jahre | 20.000 € |
Maßgeblich ist das Lebensalter zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein 35-jähriger Antragsteller fällt damit in die 10.000-€-Stufe – auch wenn er im Laufe des Bewilligungszeitraums 36 wird.
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1 – Single, 25 Jahre
Anna, 25 Jahre, ledig, ohne Kinder. du besitzt ein Sparbuch mit 8.000 € und einen alten PKW im Wert von 4.500 €.
- Schonvermögen: 5.000 € (Altersstufe bis 30 Jahre).
- PKW: bleibt in der Regel geschützt, sofern er für die Arbeitsuche erforderlich ist (§ 12 Abs. 3 SGB II).
- Bares Vermögen: 8.000 € – 5.000 € = 3.000 € werden auf den Bedarf angerechnet.
Ergebnis: Anna muss zunächst die 3.000 € für den Lebensunterhalt verbrauchen, bevor das Jobcenter Grundsicherungsgeld zahlt. Alternativ kann sie Vermögenswerte wie den PKW verwerten, wenn dieser nicht für die Arbeitsuche gebraucht wird.
Beispiel 2 – Paar mit Kind, 42 und 38 Jahre
Familie B. (Mutter 42, Vater 38, Kind 8 Jahre) besitzt ein gemeinsames Sparbuch mit 25.000 €.
- Schonvermögen Mutter (41–50 J.): 12.500 €.
- Schonvermögen Vater (31–40 J.): 10.000 €.
- Schonvermögen Kind: 0 € – Kinder unter 15 haben kein eigenes Schonvermögen, das Familienkonto wird aber anteilig geschützt.
- Gesamt: 22.500 € geschützt. Die übrigen 2.500 € werden angerechnet.
Beispiel 3 – Senior, 55 Jahre
Herr C., 55 Jahre, geschieden, bezieht eine kleine Betriebsrente. Er hat 22.000 € Tagesgeld.
- Schonvermögen: 20.000 € (über 50 Jahre).
- Anrechenbar: 22.000 € – 20.000 € = 2.000 €.
Die kleine Betriebsrente wird zudem als Einkommen berücksichtigt, der ungedeckte Rest durch Grundsicherungsgeld aufgefüllt.
Was zählt zum Schonvermögen?
Nach § 12 SGB II gehört zum verwertbaren Vermögen alles, was verkauft oder aufgelöst werden kann, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ausgenommen sind insbesondere:
- Angemessener PKW (Regel: 1 Auto pro BG).
- Selbstgenutzte Immobilie (Eigenheim oder Eigentumswohnung in angemessener Größe).
- Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester, betriebliche Altersvorsorge) unter bestimmten Bedingungen.
- Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht) und bestimmte Rücklagen.
- Sterbegeldversicherung bis 3.621 €.
Übergangsregelung für Bestandsfälle

Wer am 30. Juni 2026 bereits Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, genießt einen Übergangsschutz von 6 Monaten:
- Bis 31. Dezember 2026 gilt das alte Schonvermögen (15.000 € pro Person).
- Erst ab 1. Januar 2027 wird das Vermögen nach der neuen Tabelle bewertet.
- Auf Antrag kann eine Härtefallregelung greifen, wenn plötzlich Vermögen verwertet werden müsste, das nicht kurzfristig liquidierbar ist.
Wer noch keinen Antrag gestellt hat, fällt direkt unter die neuen Regeln – es gibt keine Karenzzeit mehr. Im How-To-Artikel zum Antrag erfahren du, welche Nachweise du für die Vermögensprüfung vorbereiten sollten.
Tipps für die Praxis
- Vermögensübersicht anlegen: Sparbücher, Tagesgelder, Aktien, ETFs, Versicherungsrückkaufwerte, Bausparguthaben.
- Altersvorsorge prüfen: Riester-Verträge und betriebliche Altersvorsorge sind in der Regel geschützt, eine Kündigung wäre ohnehin verlustreich.
- PKW und Immobilie sind oft die größten Vermögenswerte – hier lohnt eine genaue Prüfung der Schutzregelungen.
- Großspenden an Angehörige in den letzten Jahren vor Antragstellung können rückwirkend als Vermögensverlagerung gewertet werden (§ 12 Abs. 2 SGB II).
Widerspruch bei falscher Berechnung
Wenn das Jobcenter Dein Vermögen fehlerhaft berechnet – etwa die Altersstufe falsch zuordnet, einen PKW nicht berücksichtigt oder den Übergangsschutz missachtet –, haben du 1 Monat Widerspruchsfrist nach § 84 SGG. Wie du dabei vorgehen, beschreibt der Widerspruchs-Leitfaden 2026. Auch der allgemeine Ratgeber „Wenn das Sozialamt deine Rechte ignoriert“ hilft, die richtigen Schritte einzuleiten.
Häufige Fragen (FAQ)
Ein PKW pro Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel geschützt, sofern er für die Arbeitsuche oder die Mobilität erforderlich ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Bei besonders hochwertigen Fahrzeugen kann das Jobcenter die Angemessenheit prüfen und einen übersteigenden Betrag anrechnen.
Riester-Verträge und andere staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II geschützt und werden nicht als Vermögen angerechnet. Eine vorzeitige Kündigung wäre ohnehin mit hohen Verlusten verbunden. Ein Verkauf des Vertrags kommt in der Regel nicht in Betracht.
Eine selbstgenutzte Immobilie in angemessener Größe (in der Regel bis 130 m² für eine 4-köpfige Familie) ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II geschützt. Wichtig ist, dass die Wohnung tatsächlich selbst bewohnt wird. Vermietete Immobilien oder Mehrfamilienhäuser werden als Vermögen bewertet.
Lebens- und Sterbegeldversicherungen mit Rückkaufwert sind in der Höhe geschützt, sofern sie der Altersvorsorge dienen. Risikolebensversicherungen (Todesfallschutz) sind in der Regel vollständig geschützt. Im Zweifelsfall lohnt eine Nachfrage beim Versicherer und ein Beratungstermin.
Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird das Vermögen aller Mitglieder zusammengerechnet. Hat ein Partner deutlich mehr Vermögen, kann die Höhe der Grundsicherungsleistung reduziert werden. Bei getrennt lebenden Partnern außerhalb der Bedarfsgemeinschaft gilt eine andere Berechnung.
Die Übergangsregelung im Detail
Die Übergangsregelung für Bestandsbezieher (§ 311 SGB II in der Fassung vom 22.04.2026) ist differenzierter, als es auf den ersten Blick scheint:
- Bewilligungsabschnitte, die am 30.06.2026 noch laufen, behalten das alte Schonvermögen (15.000 € pro Person) bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts.
- Bei Folgeanträgen ab 1. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026 wird das alte Schonvermögen weiter berücksichtigt, sofern die bisherige Bedarfsgemeinschaft unverändert bleibt.
- Bei einer neuen Bedarfsgemeinschaft (z. B. Zusammenzug mit Partner:in) ab 1. Juli 2026 gilt sofort das neue Recht.
- Ab 1. Januar 2027 gilt ausnahmslos die neue Tabelle.
Wer zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2026 einen Folgeantrag stellt, sollte im Antrag explizit auf die Übergangsregelung hinweisen. Im Widerspruchs-Leitfaden finden du eine entsprechende Formulierung.
Was passiert bei großen Spenden vor der Antragstellung?
Das Sozialrecht kennt die Regelung des verwertbaren Vermögensentzugs nach § 12 Abs. 2 SGB II: Wer in den letzten Jahren vor Antragstellung Vermögen verschenkt, in einen nicht selbstgenutzten Immobilienerwerb gesteckt oder an Familienangehörige übertragen hat, muss sich so behandeln lassen, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre. Die Frist beträgt in der Regel 10 Jahre, in Einzelfällen kürzer.
Klassische Beispiele, die das Jobcenter kritisch prüft: Schenkung eines PKW an erwachsene Kinder, Übertragung eines Hausanteils auf Angehörige, Schenkung von Bargeld in Erwartung einer späteren Arbeitslosigkeit. Hier droht eine rückwirkende Vermögensanrechnung, was zu einer Ablehnung des Antrags führen kann.
Spezialfälle im Überblick
| Vermögensart | Regelung |
|---|---|
| PKW (1 Stück pro BG) | geschützt, wenn angemessen |
| Selbstgenutztes Eigenheim | geschützt bis angemessene Größe |
| Riester / betriebliche AV | vollständig geschützt |
| Sterbegeldversicherung | geschützt bis 3.621 € |
| Bargeld / Tagesgeld | angerechnet auf Schonvermögen |
| Aktien / ETFs | angerechnet auf Schonvermögen |
| Forderungen / Darlehen | Werthaltige prüfen, ggf. angerechnet |
| Schenkungen letzte 10 J. | ggf. rückwirkend angerechnet |
Glossar: wichtige Begriffe
- Schonvermögen: Vermögen, das nicht auf die Grundsicherungsleistung angerechnet wird; ab 1.7.2026 altersabhängig gestaffelt.
- Karenzzeit: Übergangszeitraum ohne Vermögensanrechnung – ab 1.7.2026 ersatzlos gestrichen.
- Bedarfsgemeinschaft: Personen, die in einem Haushalt zusammenleben und gemeinsam Grundsicherung beziehen.
- Vermögensanrechnung: Berücksichtigung von Vermögen bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung.
- Verwertbares Vermögen: Vermögen, das verkauft oder aufgelöst werden kann, ohne die Existenz zu gefährden.
- Übergangsschutz: Fortgeltung alter Regeln für Bestandsfälle, hier bis 31.12.2026 für das alte 15.000-€-Schonvermögen.
Reform-Zeitstrahl auf einen Blick
| Datum | Was passiert? |
|---|---|
| 17.12.2025 | Kabinett beschließt Gesetzentwurf |
| 05.03.2026 | Bundestag verabschiedet das Gesetz |
| 27.03.2026 | Bundesrat billigt die Reform |
| 22.04.2026 | Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt |
| 01.07.2026 | Neues Schonvermögen 5.000/10.000/12.500/20.000 € tritt in Kraft |
| Juli – September 2026 | Erste Vermögensbewertungen unter neuem Recht |
| Q4 2026 | Erste Urteile zur Schonvermögens-Berechnung |
| 01.01.2027 | Übergangsfrist für altes Schonvermögen (15.000 €) endet |
Quellen
- § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen
- § 7 SGB II – Bedarfsgemeinschaft
- § 84 SGG – Widerspruch
- Bundesregierung: Einführung der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Bundesgesetzblatt BGBl. I 2026 Nr. 107 vom 22.04.2026
- Betanet.de: Übersicht Grundsicherungsgeld 2026 (02.04.2026)
Stand: 9.6.2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine individuelle Beratung buchen du einen Termin.

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