MDK-Gutachterin als Hellseherin: Was Pflegebegutachtung kann

MDK-Gutachterin als Hellseherin: Was Pflegebegutachtung kann

Stell dir vor, du sitzt im Wohnzimmer, eine freundliche Person mit Klemmbrett dir gegenüber — und nach 60 Minuten entscheidet sie über einen Pflegegrad, der über Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsbeträge für die nächsten Jahre bestimmt. Wer hier nicht aufpasst, hat später das Nachsehen. Dieser Beitrag zeigt dir, warum der Medizinische Dienst (MD, ehemals MDK) keine Hellseherin ist — und warum das für deinen Widerspruch entscheidend sein kann.

Was beim MD-Termin wirklich passiert

Ich war selbst einmal auf der anderen Seite. Nicht als Berater, sondern als Angehöriger, der mit seiner Mutter beim Hausbesuch des Medizinischen Dienstes saß. Die Gutachterin war höflich, kompetent und — soweit ich das beurteilen konnte — wirklich bemüht. Sie hat 90 Minuten lang Fragen gestellt, Bewegungen beobachtet, Pflegedokumentationen gesichtet. Und am Ende kam Pflegegrad 2 heraus. Meine Mutter war da schon monatelang Pflegegrad 3 gewesen. Der Widerspruch hat es in sechs Wochen gerichtet.

Das ist kein Einzelfall. Die Auswertungen der Widerspruchsstellen zeigen seit Jahren: Ein erheblicher Anteil der Pflegegrad-Bescheide wird im Widerspruchsverfahren hochgestuft. Konkrete Zahlen variieren je nach Quelle und Region, aber die Tendenz ist eindeutig — und sie liegt nicht daran, dass die Gutachter schlecht arbeiten. Sie liegt daran, dass die Begutachtung ein kurzer Moment in einem Alltag ist, der sich nicht in 90 Minuten einfangen lässt.

Was § 18 SGB XI wirklich sagt — und was nicht

Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad angemessen ist. Das steht so wortwörtlich in § 18 Absatz 1 SGB XI:

„Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung, ob bei der zu begutachtenden Person die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt.“

§ 18 Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de

Schon der Wortlaut macht klar: Es geht um eine Prüfung, nicht um eine hellseherische Wahrnehmung. Die Gutachterin sieht dich in einem einzigen Moment — nicht beim Aufstehen um drei Uhr nachts, nicht nach dem dritten Sturz in einer Woche, nicht an dem Tag, an dem du wegen Erschöpfung gar nicht mehr die Treppe hochkommst. Sie sieht eine Momentaufnahme.

§ 14 SGB XI — die Definition von Pflegebedürftigkeit

Was Pflegebedürftigkeit eigentlich bedeutet, definiert § 14 Absatz 1 SGB XI:

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“

§ 14 Abs. 1 SGB XI

Drei Elemente müssen zusammenkommen: gesundheitliche Beeinträchtigung, Selbständigkeitsverlust und Hilfebedarf durch andere. Wer nur eines davon hat, ist noch nicht pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes. Genau diese Differenzierung ist es, die im Hausbesuch oft auf der Strecke bleibt — nicht, weil die Gutachterin es böse meint, sondern weil der MD-Termin dafür schlicht zu kurz ist.

§ 15 SGB XI — wie der Pflegegrad ermittelt wird

§ 15 Absatz 1 SGB XI legt das Bewertungsverfahren fest:

„Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.“

§ 15 Abs. 1 SGB XI

Das Begutachtungsinstrument besteht aus sechs Modulen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte). Jedes Modul wird mit Punkten bewertet, am Ende ergibt sich ein Gesamtpunktwert, der einem der fünf Pflegegrade zugeordnet wird.

Hier liegt eine der größten Fehlerquellen: Wer im Modul „Mobilität“ noch einigermaßen gehen kann, bekommt dort niedrige Punktwerte — auch wenn die kognitiven Einschränkungen massiv sind. Das Instrument kann nur das abbilden, was in den Modulen abgefragt wird. Alles, was zwischen den Fragen durchs Raster fällt, geht unter.

Die sechs Module im Detail — was wirklich zählt

Damit du einschätzen kannst, wo dein Pflegegrad zu niedrig liegt, lohnt sich ein Blick auf alle sechs Module:

  1. Mobilität (10 % Gewicht): Fortbewegung, Positionswechsel, Treppensteigen. Wer hier noch selbständig aufstehen und ein paar Meter gehen kann, bekommt niedrige Werte — selbst wenn die Mobilität bei jedem Wetterumschwung komplett einbricht.
  2. Kognitive/kommunikative Fähigkeiten + Verhaltensweisen/psychische Problemlagen (zusammen 15 %; das höchste Ergebnis aus beiden Modulen wird gezählt — Näheres in den Begutachtungs-Richtlinien): Erkennen, Verstehen, Sprechen, Orientierung, Unruhezustände, Angst, Aggression, depressive Verstimmung. Wer hier stark eingeschränkt ist, bekommt hohe Punktwerte — vorausgesetzt, die Gutachterin hat es im Termin gemerkt.
  3. Selbstversorgung (40 % Gewicht): Körperpflege, Essen, Trinken, Toilettengang. Das größte Modul — und der Bereich, in dem am meisten Hilfebedarf entsteht.
  4. Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20 %): Medikamenteneinnahme, Arztbesuche, Verbandswechsel, Therapien. Wer hier auf Hilfe angewiesen ist, sollte das ausführlich schildern.
  5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %): Tagesstruktur, Beschäftigung, Kontaktpflege. Bei Demenz oft der entscheidende Punkt.

Was auffällt: Die Module 2, 3 und 6 werden mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert, der ihre reale Bedeutung im Vergleich zu Modul 1 (Mobilität) deutlich erhöht. Wenn deine Gutachterin diese Gewichtung nicht korrekt anwendet, geht dein Pflegegrad automatisch nach unten.

Praktische Konsequenz: Wenn du Modul 4 (Selbstversorgung) ausführlich dokumentierst und Modul 6 (Alltagsgestaltung) ergänzt, kannst du in beiden Modulen hohe Punktwerte erreichen — und damit die Schwelle zum nächsthöheren Pflegegrad überschreiten, selbst wenn deine Mobilität objektiv noch „okay“ aussieht.

§ 17 SGB XI — die Richtlinien, die alles zusammenbinden

§ 17 SGB XI regelt, wie der Medizinische Dienst Bund die Begutachtungs-Richtlinien erlässt:

„Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 18 bis 18c (Begutachtungs-Richtlinien).“

§ 17 Abs. 1 SGB XI

Was hier wie eine trockene Verfahrensvorschrift klingt, hat unmittelbare Auswirkungen auf deinen Bescheid. Die Begutachtungs-Richtlinien konkretisieren, wie das Punktesystem anzuwenden ist. Sie werden regelmäßig aktualisiert — und nicht jede Gutacheterin wendet den jeweils aktuellen Stand gleichmäßig an.

Was die MD-Gutachterin nicht wissen kann

Eine 90-minütige Momentaufnahme kann vieles abbilden — aber bei Weitem nicht alles. Folgendes bleibt beim Hausbesuch fast immer unsichtbar:

  • Nächtliche Probleme: Schlafstörungen, nächtliche Toilettengänge, Unruhezustände, die nur zwischen 2 und 5 Uhr auftreten.
  • Schwankungen: Gute Tage und schlechte Tage, die sich je nach Medikation, Schlaf oder Infekten massiv unterscheiden.
  • Sturzangst: Wer aus Angst vor Stürzen kaum noch das Haus verlässt, wirkt im Wohnzimmer möglicherweise „fit“ — ist aber de facto immobil.
  • Hilfe durch Angehörige: Wenn der Ehemann schon seit Monaten die Socken anzieht, den Herd bedient und die Medikamente richtet, sieht das im Termin nach Eigenständigkeit aus.
  • Schmerzen: Wer höflich lächelt und Schmerzen nicht zeigt, bekommt sie auch nicht in das Gutachten geschrieben.
  • Kommunikative Einschränkungen: Wer schlecht spricht, antwortet einsilbig und wirkt dadurch orientierter, als er tatsächlich ist.

Du erkennst das Muster: Alles, was die Begutachtung erschwert, ist gleichzeitig der Stoff, aus dem Widerspruchsverfahren gemacht sind. Wenn die Gutachterin am Tag X einen guten Tag erwischt, bekommst du den Pflegegrad des guten Tages — nicht den Pflegegrad deines Alltags.

Wie du dich auf den nächsten MD-Termin vorbereitest

Wenn du noch keinen MD-Termin hattest oder ein Widerspruchsverfahren in eine erneute Begutachtung mündet, kannst du viel dafür tun, dass die Begutachtung realistischer ausfällt. Konkret:

  1. Pflegetagebuch führen — mindestens vier Wochen vor dem Termin. Dokumentiere täglich, wann welche Hilfe nötig war. Nicht nur „Toilettengang 3x“ — sondern „Toilettengang 3x, davon 1x in der Nacht mit Sturzangst, jeweils mit Begleitung aus dem Bett“. Konkret wird belastbar.
  2. Medikamentenliste bereitlegen. Alle ärztlich verordneten Medikamente, Dosierung, Einnahmezeiten. Wer Medikamente braucht, hat in Modul 5 (krankheitsbedingte Anforderungen) höhere Punktwerte.
  3. Ärztliche Befunde sammeln. Diagnosen, Krankenhausberichte, Bildgebungsbefunde, Laborwerte. Alles, was die gesundheitliche Beeinträchtigung untermauert — ohne dass die Gutachterin erst herumfragen muss.
  4. Vorher nicht „aufräumen“. Verlockung: Vor dem Termin die Wohnung putzen, die Hilfsmittel wegräumen, weil es „peinlich“ ist. Genau das verfälscht das Bild. Die Gutachterin soll sehen, wie der Alltag aussieht.
  5. Begleitung zulassen. Eine Vertrauensperson (Angehörige, Bevollmächtigte) sollte anwesend sein. Diese darf ergänzen, korrigieren und auf Alltagsprobleme hinweisen, die der Pflegebedürftige selbst vielleicht gar nicht benennt.
  6. Nicht „funktionieren“. Wer im Termin versucht, besonders fit zu wirken, schadet sich. Wenn du beim Aufstehen Hilfe brauchst, lass dir helfen. Wenn du den Brotaufstrich nicht öffnen kannst, zeig das. Die Gutachterin ist nicht da, um dich zu „testen“ — sie ist da, um deinen Alltag zu erfassen.
  7. Eigene Notizen mitbringen. Wenn du weißt, dass du im Termin nervös wirst und wichtige Punkte vergisst: notiere sie dir vorab. Eine einfache Liste reicht.

Was viele nicht wissen: Du darfst den Termin auch ablehnen oder verschieben, wenn du krank bist oder akut überlastet. Eine Begutachtung im schlechten Allgemeinzustand verfälscht das Bild genauso wie die Begutachtung an einem überdurchschnittlich guten Tag. Verschiebung ist möglich, sollte aber zeitnah erfolgen.

Drei Beispiele, wie Widerspruch funktioniert (anonymisiert)

Die folgenden Beispiele sind anonymisierte Zusammenfassungen realer Widerspruchsverfahren, die uns als Beratungsfälle erreicht haben. Sie stehen exemplarisch für typische Verläufe.

Beispiel 1: Pflegegrad 1 statt Pflegegrad 3 nach Schlaganfall

Ein 72-jähriger Mann, Schlaganfall mit Halbseitenlähmung links. Im MD-Termin wirkte er „freundlich und orientiert“, konnte mit einer Hand noch unterschreiben. Pflegegrad 1 wurde bewilligt. Im Widerspruchsverfahren legte die Familie ein Pflegetagebuch vor, das den täglichen Hilfebedarf konkret dokumentierte: Anziehen (40 Min.), Toilettengänge (nachts 3-4x mit Sturzgefahr), Medikamentengabe (3x täglich, da er die Tabletten sonst verwechselt), Nahrungszubereitung (vollständige Übernahme durch Ehefrau). Auf dieser Grundlage wurde der Bescheid nach acht Wochen auf Pflegegrad 3 hochgestuft.

Beispiel 2: Demenz-Patient, Pflegegrad 2 statt 4

Eine 80-jährige Frau mit mittelschwerer Demenz. Im Termin konnte sie noch einfache Sätze sprechen und auf direkte Fragen antworten — was die Gutachterin als „kognitiv weitgehend erhalten“ einstufte. Pflegegrad 2. Im Widerspruch wurde ein ausführliches Attest des behandelnden Neurologen vorgelegt, das die Demenz-Schwere dokumentierte (MMST 14/30). Zusätzlich legte die Tochter eine Liste mit konkreten Alltagssituationen vor: Sie verlässt die Wohnung nicht mehr allein, erkennt Angehörige teilweise nicht, isst ohne Erinnerung nicht, verläuft sich in der eigenen Wohnung. Nach drei Monaten: Pflegegrad 4.

Beispiel 3: Multiple Sklerose, Pflegegrad 2 bestätigt — Widerspruch trotzdem sinnvoll

Eine 55-jährige Frau mit schubförmiger MS. Im MD-Termin hatte sie gerade einen stabilen Tag — Pflegegrad 2. Die behandelnde Neurologin empfahl einen Widerspruch mit Hinweis auf die starke Tagesschwankung (an guten Tagen selbständig, an schlechten Tagen bettlägerig). Der Widerspruch wurde mit einem ausführlichen Schmerztagebuch und Fotos von der alltäglichen Nutzung des Rollators begründet. Ergebnis nach vier Monaten: Pflegegrad 3 mit Aussicht auf Höherstufung bei der nächsten Begutachtung.

Was diese drei Beispiele gemeinsam haben: Der Widerspruch wurde nicht einfach „aus Trotz“ eingelegt, sondern mit konkreten Unterlagen unterfüttert. Pflegetagebuch, ärztliche Atteste, Angehörigen-Schilderungen — alles, was im Erstbescheid gefehlt hatte, wurde nachgereicht.

NBA 2.0 und die Pflegereform 2026

Die Bundesregierung arbeitet seit 2023 an einer umfassenden Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Begutachtungsverfahrens. Kernpunkt: künftig soll stärker die Selbständigkeit im Alltag gewichtet werden, weg von rein körperbezogenen Modulen. Das Pflegestudiumstärkungsgesetz und weitere Reformschritte verändern die Begutachtungslandschaft Schritt für Schritt.

Was bedeutet das für deinen aktuellen Bescheid? Zwei Dinge:

  • Aktuelle Bescheide werden nach dem heute geltenden Recht (Stand 06/2026) erlassen — die Reform greift erst für neue Anträge.
  • Widerspruchsverfahren können sich lohnen, weil sie nach altem wie neuem Recht dieselben Hürden haben: dokumentierter Hilfebedarf, vollständige Anamnese, sauberer Verweis auf § 14 und § 15 SGB XI.

Die Reform ist also kein Grund, einen offensichtlich zu niedrigen Bescheid einfach hinzunehmen. Im Gegenteil: Wer jetzt kämpft, sichert sich Leistungen über mehrere Jahre.

Widerspruch einlegen — so geht’s

Wenn du das Gefühl hast, der Pflegegrad ist zu niedrig angesetzt, hast du einen klaren Anspruch: das Widerspruchsverfahren nach § 84 SGG.

„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch […] oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.“

§ 84 Abs. 1 SGG

Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Das ist knapp, aber machbar. Folgendes solltest du vorbereiten:

  • Bescheid lesen und die Punktzahl aus den Modulen herausschreiben. Welche Module wurden wie bewertet?
  • Pflegetagebuch führen — mindestens zwei Wochen lang, besser vier. Wann brauchst du Hilfe? Wer hilft? Wobei genau?
  • Ärztliche Atteste einholen. Diagnosen, Medikation, Krankenhausaufenthalte der letzten zwölf Monate.
  • Widerspruchsschreiben aufsetzen. Adressat: die Pflegekasse, die den Bescheid erlassen hat. Im Sozialrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz — die Kasse muss von Amts wegen ermitteln.
  • Frist wahren. Ein Monat, nicht sechs Wochen, nicht drei Monate.

Was oft übersehen wird: Wenn du im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen vorlegst (zum Beispiel ein Pflegetagebuch), ist die Pflegekasse verpflichtet, diese zu würdigen. Sie darf den Bescheid nicht einfach mit Verweis auf das ursprüngliche MD-Gutachten bestätigen — das hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen klargestellt.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich verlangen, dass eine andere Gutachterin kommt?

Ja, unter bestimmten Umständen. Wenn objektive Gründe vorliegen — etwa die Befangenheit wegen einer früheren Begutachtung — kannst du einen Gutachterwechsel beantragen. § 18 Abs. 3 SGB XI gibt dir sogar einen Anspruch auf eine Auswahlliste mit drei unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern — wenn die Pflegekasse freie Gutachter beauftragt und auch, wenn die Pflegekasse die 20-Arbeitstage-Frist ab Antragstellung überschreitet.

Darf mich jemand zum MD-Termin begleiten?

Ja, ausdrücklich. Du kannst eine Vertrauensperson (Angehörige, Bevollmächtigte, beratende Person) zum Termin mitnehmen. Diese Person darf ergänzende Angaben machen und sollte das auch tun — sie kennt deinen Alltag oft besser als du selbst.

Was, wenn der Antrag auf Pflegeleistungen komplett abgelehnt wird?

Auch gegen eine vollständige Ablehnung kannst du Widerspruch nach § 84 SGG einlegen — Frist wieder ein Monat. Häufige Ablehnungsgründe sind „keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI“ oder „Hilfebedarf unterhalb der Schwelle für Pflegegrad 1″. In beiden Fällen hilft ein Pflegetagebuch, das den täglichen Hilfebedarf konkret dokumentiert.

Soll ich Beweise sammeln?

Ja. Fotos von Stolperfallen, Videos von alltäglichen Handgriffen (natürlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person), ärztliche Befunde, Medikamentenpläne, Pflegedokumentation — alles, was den Alltag abbildet. Diese Unterlagen sind im Widerspruchsverfahren Gold wert.

Wie lange dauert das Widerspruchsverfahren?

Das variiert stark. Manche Pflegekassen entscheiden in vier bis sechs Wochen, andere brauchen drei bis sechs Monate. Wenn dir das zu lange dauert, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) nach § 86b Abs. 2 SGG beim Sozialgericht stellen.

Wie hoch sind die Chancen?

Die Erfolgsquoten im Pflegegrad-Widerspruch werden von Verbraucherschutzverbänden und Pflegestützpunkten regelmäßig in Größenordnungen zwischen 30 und 50 Prozent angegeben — je nach Region und Pflegekasse. Die Schwankungsbreite ist groß, aber die Tendenz ist eindeutig: Widerspruch lohnt sich häufig.

Was kostet ein Widerspruch?

Der Widerspruch selbst ist kostenlos — du brauchst keinen Anwalt und keine Beratung. Die Pflegekasse bearbeitet ihn von Amts wegen. Kosten entstehen nur, wenn du externe Hilfe in Anspruch nimmst (Anwalt, Sozialverband-Mitgliedschaft, Pflegestützpunkt-Beratung). Viele Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD bieten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft kostenfreien Rechtsschutz im Sozialrecht.

Wirkt eine Höherstufung rückwirkend?

Ja — und das ist einer der wichtigsten Punkte. Wenn dein Widerspruch Erfolg hat und der Pflegegrad hochgestuft wird, wirkt die Höherstufung in der Regel auf den Tag der Antragstellung zurück. Du erhältst also die Differenz zwischen dem zu niedrigen und dem richtigen Pflegegrad für den gesamten Zeitraum nach. Bei Pflegegrad 3 statt 2 sind das mehrere Hundert Euro monatlich, bei Pflegegrad 4 oder 5 noch deutlich mehr.

Nächste Schritte, wenn du betroffen bist

Wenn dein Bescheid gerade gekommen ist und du Zweifel am Pflegegrad hast, zähle die Tage. Ab Zugang des Bescheids läuft die Monatsfrist des § 84 SGG. Was du jetzt tun kannst:

  • Bescheid kopieren, Modulbewertung notieren.
  • Pflegetagebuch ab sofort führen — jeder Hilfemoment zählt.
  • Ärztliche Unterlagen anfordern — Diagnosen, Krankenhausberichte, Medikation.
  • Widerspruchsschreiben binnen Monatsfrist an die Pflegekasse schicken.
  • Bei komplexen Fällen: Beratung durch einen unabhängigen Pflegestützpunkt oder einen Sozialverband (VdK, SoVD, Sozialverband Deutschland) suchen.

Du musst das nicht alleine machen. Es gibt Anlaufstellen, die dir beim Widerspruch helfen — kostenlos oder gegen geringe Gebühr.

Quellen und weiterführende Links

Weiterlesen auf Sozialrat

Über den Autor

Salomo Swoboda — Gründer und 1. Vorsitzender des Sozialrat Deutschland e.V. Der Sozialrat Deutschland e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der Menschen mit Pflegebedarf, Behinderung oder sozialrechtlichen Fragen beim Durchsetzen ihrer Ansprüche begleitet. Die Inhalte auf sozialrat.org werden vom Vereinsteam recherchiert, von einer CLO-Recht verifiziert und von einer CMO final geprüft.

Hinweis: Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Dieser Beitrag informiert, er berät nicht. Rechtsberatung im Sinne des RDG erbringen ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie registrierte Beratungsstellen. Wenn du unsicher bist, ob dein Bescheid korrekt ist, wende dich an eine zugelassene Beratungsstelle (Verbraucherzentrale, Sozialverband VdK/SoVD, unabhängige Pflegestützpunkte) oder eine Rechtsanwältin mit Sozialrechts-Schwerpunkt. Der Sozialrat Deutschland e.V. ersetzt keine Rechtsberatung, stellt dir aber Informationen zur Verfügung, damit du informiert in ein Widerspruchsverfahren gehen kannst.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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