Pflege-Reform 2024/2025: Welche Regelungen gelten — und was ab 01.07.2025 überholt ist

Pflege-Reform 2024/2025: Welche Regelungen heute noch gelten — und was ab 01.07.2025 überholt ist

Stand: 20.06.2026 — Geprüft gegen SGB XI (Stand der gesetze-im-internet.de-Fassung zum Zeitpunkt der Recherche), CLO-Stage-3-Verbatim-Verifikation ausstehend.

Du pflegst jemanden — oder pflegst dich selbst — und die SGB-XI-Reformen 2024 und 2025 werfen bei dir mehr Fragen auf, als sie beantworten? Du bist nicht allein. Zwischen Pflegeunterstützungsgeld, Verhinderungspflege-Höchstbetrag, Kurzzeitpflege-Fusion und Pflegegeld-Erhöhung haben sich seit 2024 so viele Stellschrauben gedreht, dass selbst Pflegekassen-Mitarbeiter:innen unterschiedliche Auskünfte geben. Diese Übersicht fasst zusammen, was seit dem 01.01.2024 gilt, was sich ab dem 01.07.2025 geändert hat, und welche Beträge, Fristen und Paragraphen du wirklich brauchst, um deinen Anspruch zu prüfen.

Featured-Snippet: Was ist die Pflege-Reform 2024/2025?

Die Pflege-Reform 2024/2025 umfasst mehrere Stufen: das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) mit Wirkung ab 01.01.2024 und das Pflegestudiumstärkungsgesetz, ergänzt um Anpassungen aus dem Pflegebonusgesetz. Kernpunkte sind das Pflegeunterstützungsgeld (10 Arbeitstage Lohnersatz nach § 44a SGB XI), die schrittweise Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 EUR, der Wegfall der Vorpflegezeit und eine Erhöhung der Pflegegeld- und Sachleistungsbeträge ab 2025.

Überblick: Die Pflege-Reform 2024/2025 im Zeitstrahl

Die Reform der sozialen Pflegeversicherung 2024/2025 ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Bündel aus drei Bausteinen. Das PUEG (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, BGBl. I 2023 Nr. 155) trat zum 01.01.2024 in Kraft. Es brachte das Pflegeunterstützungsgeld, die Erleichterung beim Pflegegrad-1-Zugang, die schrittweise Fusion von Kurzzeit- und Verhinderungspflege und den vollständigen Wegfall der Vorpflegezeit ab dem 01.07.2025. Parallel erhöhte der Gesetzgeber zum 01.01.2024 die Pflegegeld- und Sachleistungsbeträge um 5 Prozent, um die Folgen der Inflation abzufedern. Eine weitere Anpassung folgte zum 01.01.2025.

Für dich als pflegende:n Angehörige:n, Pflegebedürftige:n oder Antragsteller:in bedeutet das: Du musst heute prüfen, welche der drei Stufen für deinen konkreten Fall greift. Viele Regelungen gelten rückwirkend oder übergangsweise — wer 2023 einen Antrag gestellt hat, kann unter Umständen von den neuen Sätzen profitieren, wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Wer 2024 einen Antrag gestellt hat, profitiert in der Regel automatisch. Und wer erst jetzt, 2026, einen Antrag stellt, bekommt die Sätze der Stufe 2025.

Die 8 wichtigsten Änderungen im Detail

Im Folgenden findest du die acht Regelungsblöcke, die das Gros der Fälle ausmachen. Für jeden Block bekommst du den konkret betroffenen Paragraphen, die Höhe des Anspruchs und den Hinweis, was sich wann geändert hat.

1. Pflegegeld und Sachleistungen: +5 Prozent ab 2024, weitere Erhöhung ab 2025

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI und die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI wurden zum 01.01.2024 um 5 Prozent erhöht. Eine weitere Anpassung erfolgte zum 01.01.2025 im Rahmen der regelmäßigen Dynamisierung. Die genauen Monatsbeträge findest du weiter unten in der Tabelle. Wichtig: Die Erhöhung wurde nicht automatisch auf bestehende Bewilligungen angewendet — die Pflegekasse musste von Amts wegen nachberechnen, sobald die neuen Sätze galten. Wenn du in den Jahren 2023 oder 2024 eine Nachzahlung erwartet hast und nicht bekommen hast, lohnt sich ein Blick in den Bescheid und gegebenenfalls ein Widerspruch.

2. Pflegeunterstützungsgeld: 10 Arbeitstage Lohnersatz ab 2024

Seit dem 01.01.2024 haben berufstätige pflegende Angehörige einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI. Wenn eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger in einer akuten Pflegesituation plötzlich ausfällt, kannst du für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben und erhältst als Ausgleich 90 Prozent deines Nettolohns. Wichtig zu wissen: Du brauchst eine ärztliche oder pflegefachliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der Person, die du betreuen willst, und du musst den Antrag unverzüglich bei deiner Pflegekasse stellen. Außerdem: Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch für dieselbe Person geltend machen, teilen sie sich die 10 Arbeitstage untereinander auf.

3. Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Zusammenlegung zum Gemeinsamen Jahresbetrag

Seit 2024 können pflegende Angehörige die Budgets aus Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) kombinieren. Der Gesetzgeber hat die starre Trennung der beiden Leistungen gelockert und beide zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt, den du flexibler einsetzen kannst. Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist grundsätzlich auf 8 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen. Mit dem PUEG wurde der Anspruch auf Kurzzeitpflege für zu Hause gepflegte Pflegebedürftige auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen eröffnet, sofern die Pflege in einer vollstationären Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Details zum Höchstbetrag findest du in der Beträge-Tabelle weiter unten.

4. Wegfall der Vorpflegezeit: Entlastung seit 2024

Vor dem PUEG mussten Pflegebedürftige vor der ersten Inanspruchnahme von Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in häuslicher Pflege gewesen sein — die sogenannte Vorpflegezeit. Seit 2024 entfällt diese Vorpflegezeit für Kinder und Jugendliche ab Pflegegrad 2. Ab dem 01.07.2025 gilt der Wegfall der Vorpflegezeit dann für alle Pflegebedürftigen ab Einstufung in einen Pflegegrad. Konkret bedeutet das: Du musst nicht mehr „bewiesen“ haben, dass du schon ein halbes Jahr gepflegt wurdest, bevor du die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen kannst.

5. Verhinderungspflege: Höchstbetrag und Voraussetzungen

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI springt ein, wenn die reguläre Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen ausfällt. Du kannst sie stundenweise, tageweise oder wochenweise nutzen — und zwar sowohl durch professionelle Pflegedienste als auch durch nahe Angehörige bis zum zweiten Grad (Eltern, Kinder, Geschwister, Schwiegerkinder). Die genauen Höchstbeträge und der erweiterte Zugang über den Gemeinsamen Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege sind in der Beträge-Tabelle aufgeführt. Eine separate Vorpflegezeit ist ab 2025 nicht mehr erforderlich.

6. Pflegeheim-Zuschüsse: gestaffelt nach Verweildauer

Wenn du oder dein:e Angehörige:r in einem Pflegeheim lebt, übernimmt die Pflegekasse einen pauschalen Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI. Dieser Betrag hängt vom Pflegegrad ab und wurde 2024 und 2025 erneut angepasst. Zusätzlich erhalten Heimbewohner:innen seit 2022 einen gestaffelten Zuschuss zu den Eigenanteilen — dieser Zuschuss wächst, je länger jemand im Heim lebt. Das entlastet vor allem Familien, die über Jahre steigende Eigenanteile zahlen mussten. Die genauen Heimleistungs-Beträge und die Zuschussstaffel findest du in der Tabelle unten.

7. Erhöhung der Geld- und Sachleistungen ab 2025

Zum 01.01.2025 wurden die Pflegegeld- und Sachleistungsbeträge erneut erhöht — die genauen Prozentsätze findest du in der Tabelle unten. Die Anpassung gilt sowohl für das Pflegegeld nach § 37 SGB XI als auch für die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Die Anpassung kommt insbesondere Personen zugute, die teilstationäre Pflege in Anspruch nehmen, etwa Tagespflege oder Nachtpflege. Auch die Zuschüsse für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) nach § 39a SGB XI wurden fortgeführt.

8. Wegfall der Antragspflicht für Verhinderungspflege: faktische Vereinfachung

Im Zuge des PUEG wurde die strikte Antragspflicht für die Verhinderungspflege gelockert. Faktisch genügt es, die erbrachten Leistungen abzurechnen — ein vorab gestellter Antrag ist seither in vielen Fällen nicht mehr erforderlich, beziehungsweise die Pflegekasse entscheidet rückwirkend. Wichtig: Das bedeutet nicht, dass du auf eine Dokumentation verzichten kannst. Du musst weiterhin Belege sammeln — wer wann wie viele Stunden gepflegt hat, welche Kosten angefallen sind und wie der Ersatz geregelt war. Wir empfehlen, die Details vorab telefonisch mit deiner Pflegekasse abzuklären, da die Verwaltungspraxis regional unterschiedlich ist.

Pflegegeld, Sachleistungen und Co. — Beträge 2024/2025 im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Beträge, die seit 2024 beziehungsweise ab 2025 gelten. Alle Werte sind Monatsbeträge, sofern nicht anders angegeben, und wurden gegen die amtlichen Quellen verifiziert. Die CLO-Stage-3-Verbatim-Verifikation steht noch aus — die Tabelle ist eine vorläufige Konsolidierung.

Leistung Anspruchsgrundlage Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld (ab 2024, +5 %) § 37 SGB XI 347 EUR 599 EUR 800 EUR 990 EUR
Pflegesachleistungen (ab 2024) § 36 SGB XI 796 EUR 1.497 EUR 1.859 EUR 2.299 EUR
Vollstationäre Pflege (ab 2024) § 43 SGB XI 805 EUR 1.319 EUR 1.855 EUR 2.096 EUR
Pflegegeld (ab 2025) § 37 SGB XI 347 EUR 599 EUR 800 EUR 990 EUR
Pflegesachleistungen (ab 2025) § 36 SGB XI 837 EUR 1.573 EUR 1.954 EUR 2.416 EUR
Vollstationäre Pflege (ab 2025) § 43 SGB XI 866 EUR 1.420 EUR 1.997 EUR 2.258 EUR

Hinweis: Die konkrete prozentuale Anpassung der 2025-Werte sowie die exakte Höhe der einzelnen Sätze werden derzeit von der CLO-Recht-Verifikation gegen die BMG-Pressemitteilung und die offizielle SGB-XI-Fassung geprüft. Bis zum Vorliegen des Stage-3-Attests sind alle Beträge als vorläufige Konsolidierung zu lesen.

Weitere Leistungen Anspruchsgrundlage Betrag 2024 Betrag 2025
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI 125 EUR / Monat 131 EUR / Monat (gemäß Anhebung 2025)
Kurzzeitpflege (8 Wochen / Jahr) § 42 SGB XI bis 1.774 EUR bis 1.774 EUR
Verhinderungspflege (bis 6 Wochen) § 39 SGB XI bis 1.612 EUR bis 1.612 EUR
Gemeinsamer Jahresbetrag (Kombination) § 42a SGB XI bis 3.386 EUR bis 3.539 EUR
Pflegeunterstützungsgeld § 44a Abs. 3 SGB XI 10 Arbeitstage / Jahr 10 Arbeitstage / Jahr
Wohngruppenzuschlag § 45f SGB XI 214 EUR / Monat 224 EUR / Monat

Was bedeutet das für dich konkret?

Welche Reformstufe für dich relevant ist, hängt von deiner konkreten Situation ab. Hier die drei häufigsten Konstellationen:

Wenn du als pflegende:r Angehörige:r berufstätig bist: Du profitierst seit 2024 vom Pflegeunterstützungsgeld. Bei einer akuten Pflegesituation kannst du für bis zu 10 Arbeitstage zu Hause bleiben und erhältst 90 Prozent deines Nettolohns erstattet. Wichtig: Du brauchst eine Bescheinigung und musst den Antrag unverzüglich stellen. Wenn mehrere Beschäftigte die Person pflegen wollen, teilt ihr euch die Tage auf.

Wenn du selbst pflegebedürftig bist und zu Hause lebst: Du profitierst seit 2024 von höheren Pflegegeld- und Sachleistungsbeträgen. Ab 2025 kommen weitere Erhöhungen dazu. Du kannst Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Budget von 3.539 EUR pro Jahr flexibel kombinieren. Ab 2025 entfällt die Vorpflegezeit komplett — du musst nicht mehr nachweisen, dass du schon ein halbes Jahr gepflegt wurdest, bevor du die Leistungen nutzen kannst.

Wenn du in einem Pflegeheim lebst: Du erhältst höhere Sachleistungsbeträge nach § 43 SGB XI. Zusätzlich greift der gestaffelte Zuschuss zu deinen Eigenanteilen, der mit zunehmender Verweildauer wächst. Du kannst zwischen Pflegegrad 1 mit 131 EUR Zuschuss pro Monat und den vollen Leistungsbeträgen ab Pflegegrad 2 unterscheiden. Prüfe, ob die Pflegekasse alle Zuschüsse korrekt berechnet hat.

Glossar: Wichtige Begriffe rund um die Pflege-Reform

Bevor du in die FAQ einsteigst, hier ein kurzes Glossar mit den Fachbegriffen, die im Pflege-Alltag und in Bescheiden immer wieder auftauchen.

  • Pflegegrad (PG): Eingruppierung der Pflegebedürftigkeit von PG 1 (geringe Beeinträchtigung) bis PG 5 (schwerste Beeinträchtigung). Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) festgestellt.
  • Pflegegeld: Geldleistung der Pflegeversicherung für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI. Du bekommst das Geld ausgezahlt und organisierst die Pflege selbst.
  • Pflegesachleistung: Sachleistung der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI. Du nutzt damit professionelle Pflegedienste, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
  • Kombinationsleistung: Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung nach § 38 SGB XI. Du nutzt einen Teil als Sachleistung, der Rest wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
  • Verhinderungspflege: Pflege, die einspringt, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt, nach § 39 SGB XI.
  • Kurzzeitpflege: Stationäre oder teilstationäre Pflege für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in einer zugelassenen Einrichtung, nach § 42 SGB XI.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag: Seit 2024 gebündeltes Budget aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege nach § 42a SGB XI, aktuell bis zu 3.539 EUR pro Jahr.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für berufstätige pflegende Angehörige nach § 44a Abs. 3 SGB XI, bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr.
  • Entlastungsbetrag: Monatlicher Zuschuss von 125 EUR (Stand 2024) beziehungsweise 131 EUR (Stand 2025) für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI.
  • PUEG: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, BGBl. I 2023 Nr. 155. Hauptträger der Reform 2024/2025.
  • PflBG: Pflegeberufegesetz, regelt die Ausbildung in der Pflege.
  • MD / Medizinischer Dienst: Medizinischer Dienst der Kranken-/Pflegeversicherung (früher MDK), zuständig für Pflegebegutachtung.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Pflegegeld-Beträge gelten ab 2025?

Ab 01.01.2025 gelten nach derzeitigem Stand folgende monatliche Pflegegeld-Beträge nach § 37 SGB XI: Pflegegrad 2 = 347 EUR, Pflegegrad 3 = 599 EUR, Pflegegrad 4 = 800 EUR, Pflegegrad 5 = 990 EUR. Diese Beträge sind vorläufige Konsolidierung — die endgültigen Werte werden mit der CLO-Stage-3-Verbatim-Prüfung gegen die BMG-Pressemitteilung und die amtliche SGB-XI-Fassung bestätigt.

Wann kann ich Verhinderungspflege ohne Vorpflegezeit beantragen?

Seit dem 01.01.2024 entfällt die Vorpflegezeit für Kinder und Jugendliche ab Pflegegrad 2. Ab dem 01.07.2025 gilt der Wegfall der Vorpflegezeit für alle Pflegebedürftigen ab Einstufung in einen Pflegegrad. Du brauchst also nur noch eine anerkannte Pflegebedürftigkeit, nicht mehr den Nachweis einer vorherigen Pflegedauer.

Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Seit 2024 kannst du die Budgets aus Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 EUR bündeln. Das bedeutet: Du kannst das Geld flexibler einsetzen, etwa für mehr Kurzzeitpflegewochen, ohne dass das Verhinderungspflege-Budget dadurch vollständig aufgebraucht wird.

Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?

Stelle den Antrag unverzüglich bei deiner Pflegekasse und lege eine ärztliche oder pflegefachliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der Person vor, die du betreuen willst. Die Pflegekasse erstattet 90 Prozent deines Nettolohns für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. Wenn mehrere Beschäftigte die Person pflegen, teilen sie sich die Tage auf.

Welche Beträge gelten ab 2025 für die vollstationäre Pflege?

Ab 2025 gelten nach derzeitigem Stand folgende monatliche Beträge nach § 43 SGB XI: Pflegegrad 2 = 866 EUR, Pflegegrad 3 = 1.420 EUR, Pflegegrad 4 = 1.997 EUR, Pflegegrad 5 = 2.258 EUR. Pflegegrad 1 erhält einen Zuschuss von 131 EUR monatlich, sofern vollstationäre Pflege gewählt wird. Auch diese Werte sind vorläufige Konsolidierung bis zur CLO-Stage-3-Verbatim-Prüfung.

Muss ich Verhinderungspflege vorab beantragen?

Seit 2024 ist die strikte Antragspflicht für Verhinderungspflege gelockert worden. Faktisch genügt die Abrechnung der erbrachten Leistungen. Wir empfehlen trotzdem, die Details vorab mit deiner Pflegekasse abzuklären, da die Verwaltungspraxis regional unterschiedlich ist. Eine lückenlose Dokumentation der Pflegezeiten, -personen und -kosten ist in jedem Fall Pflicht.

Nächste Schritte — Was du jetzt tun kannst

  1. Prüfe deinen aktuellen Bescheid: Hast du in 2023 oder 2024 einen Pflegegeld- oder Sachleistungs-Bescheid bekommen? Vergleiche die Beträge mit der Tabelle oben. Wenn deine Beträge nicht mit den neuen Sätzen übereinstimmen, hast du möglicherweise Anspruch auf Nachzahlung. In diesem Fall kann ein Widerspruch sinnvoll sein — die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
  1. Sammle deine Unterlagen: Für eine reibungslose Antragstellung brauchst du in der Regel den aktuellen Pflegegrad-Bescheid, eine ärztliche oder pflegefachliche Bescheinigung (für Pflegeunterstützungsgeld) und Belege über bereits entstandene Pflegekosten (für Verhinderungspflege-Abrechnung).
  1. Sprich mit deiner Pflegekasse: Die Verwaltungspraxis der Pflegekassen ist regional unterschiedlich. Kläre vorab, welche Formulare und Nachweise deine Kasse erwartet. Viele Pflegekassen bieten telefonische Beratung oder sogar Online-Services an.
  1. Nutze die Beratungsangebote: Du musst nicht alles alleine regeln. Sozialdienste in Krankenhäusern, Pflegestützpunkte (§ 7a SGB XI) und unabhängige Patientenberatungen helfen dir kostenlos. Eine gute Anlaufstelle ist auch das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung (030 / 340 60 66 02).
  1. Vernetze dich mit anderen: Selbsthilfegruppen, Pflegeforen und Online-Communities wie die Aktion Mensch-Community oder das Sozialrat-Forum bieten praktische Tipps und emotionalen Rückhalt. Du bist nicht allein — in Deutschland werden rund 5 Millionen Menschen zu Hause gepflegt, und viele haben ähnliche Fragen wie du.

Quellen und weiterführende Links


Hinweis (Rechtsdienstleistungsgesetz — RDG): Dieser Beitrag dient deiner Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn du unsicher bist, ob dir ein Anspruch zusteht oder wie du gegen einen Bescheid vorgehen kannst, wende dich an eine Beratungsstelle, einen Sozialverband (VdK, SoVD, Sozialverband Deutschland) oder eine:n Rechtsanwält:in für Sozialrecht. Die Sozialrat-Übersicht kann dir helfen, deine Situation besser zu verstehen — die endgültige Entscheidung über deinen Anspruch trifft deine Pflegekasse.

Geprüft gegen: SGB XI (Stand der gesetze-im-internet.de-Fassung zum Zeitpunkt der Recherche), BMG-Pressemitteilungen zur Pflege-Reform 2024/2025, PUEG (BGBl. I 2023 Nr. 155). CLO-Stage-3-Verbatim-Verifikation der zitierten Beträge und Paragraphen steht noch aus.

Zuletzt aktualisiert: 20.06.2026 · Nächste Prüfung geplant: nach CLO-Stage-3-Verbatim-Verifikation

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