Kurz & kompakt: Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist eine Geldleistung, mit der MS-Erkrankte (ICD-10 G35) Hilfen zur Teilhabe selbst einkaufen. Es deckt Assistenz, Mobilitäts- und Alltagshilfen ab. Therapie und Hilfsmittel bleiben dagegen Sache der Krankenkasse (§§ 27, 32, 33 SGB V). Für pflegebedürftige MS-Patient:innen gibt es zusätzlich das Pflegebudget nach § 35a SGB XI.
Multiple Sklerose und Eingliederungshilfe (G35)
Multiple Sklerose (MS, Encephalomyelitis disseminata) ist eine chronisch-entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems. Im ICD-10-GM (German Modification) wird sie unter dem Code G35 geführt. Die Krankheit verläuft schubförmig oder schleichend progredient und kann sehr unterschiedliche Funktionsbereiche betreffen: Sehvermögen, Motorik, Sensibilität, Koordination, Blasen- und Darmfunktion, Kognition und Erschöpfungsneigung (Fatigue).
Für das Sozialrecht ist die ICD-10-Diagnose nur ein erster Anker. Entscheidend ist der individuell festgestellte Bedarf nach den Kriterien der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Die ICF fragt nicht primär nach der Diagnose, sondern danach, welche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist und welche Funktionsfähigkeit wiederhergestellt oder gesichert werden soll. Genau diese ICF-orientierte Logik ist die Brücke zwischen MS-Diagnose und Sozialleistungen wie dem Persönlichen Budget.
Liegt die Teilhabe-Einschränkung dauerhaft und wesentlich, kommt eine Eingliederungshilfe-Leistung nach § 99 SGB IX in Betracht, die nach § 29 SGB IX als Persönliches Budget ausgeführt werden kann. Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe ist je nach Landesrecht der überörtliche oder örtliche Sozialhilfeträger. Bei pflegebedürftigen MS-Erkrankten mit Pflegegrad 2 bis 5 tritt daneben die Pflegekasse als wichtige Leistungsträgerin.
Welche Bedarfe deckt das Persönliche Budget bei MS?
Das Persönliche Budget finanziert keine medizinischen Therapien und keine Hilfsmittel. Es finanziert Assistenz, Mobilität außerhalb des Hilfsmittel-Katalogs und Alltagsunterstützung — also Dinge, die im Alltag nötig sind, aber keine ärztliche Verordnung haben. Bei MS sind das typischerweise:
- Alltagsassistenz: Begleitung zum Einkauf, zu Behörden, zu Arztterminen; Unterstützung bei der Haushaltsführung; Hilfe bei der Körperpflege, soweit keine Grundpflege nach SGB XI vorliegt.
- Mobilitätsassistenz: Begleitung außer Haus, wenn Gehfähigkeit oder Orientierung eingeschränkt sind; Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto; Begleitung auf Reisen, die ohne Assistenz nicht möglich wären.
- Freizeit- und Teilhabeassistenz: Unterstützung bei Hobbys, Sport (soweit nicht Rehamaßnahme), Vereinstreffen, kulturellen Veranstaltungen.
- Pädagogische und psychosoziale Begleitung: strukturierte Alltagsplanung, Gedächtnistraining ohne therapeutische Verordnung, Krisenbegleitung.
- Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz (wenn nicht das Integrationsamt oder die BA nach §§ 185 ff. SGB IX zuständig ist).
- Hilfsmittel, die kein Kassen- oder Standard-Hilfsmittel sind: spezielle Smartphone-Apps mit Sprachsteuerung, computerbasierte Kommunikationshilfen außerhalb des Hilfsmittel-Verzeichnisses, höhenverstellbare Möbel im eigenen Wohnumfeld.
Was nicht in das Persönliche Budget gehört: Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie (Heilmittel nach § 32 SGB V), Rollstühle, Gehhilfen, Hörgeräte, Sehhilfen (Hilfsmittel nach § 33 SGB V), ärztliche Behandlung (Krankenbehandlung nach § 27 SGB V) und Pflegeleistungen nach §§ 36, 37 SGB XI. Diese sind eigene Sozialleistungen mit eigenen Trägern und Verfahren.
Therapie und Krankengymnastik — Abgrenzung PersBudget vs. Krankenkasse
Die größte Stolperfalle in der Beratung von MS-Patient:innen: Viele denken, Krankengymnastik, Ergotherapie oder Logopädie ließen sich über das Persönliche Budget finanzieren, weil sie zur Therapie der MS gehören. Das ist falsch. Heilmittel werden über die gesetzliche Krankenversicherung finanziert, der Anspruch ergibt sich aus § 32 SGB V:
„Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“ (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, verbatim)
Das Persönliche Budget ist damit ausdrücklich auf ein selbstbestimmtes Leben ausgerichtet. Für MS-Erkrankte bedeutet das: Sie entscheiden selbst, welche Assistenzkraft sie einstellen, ob sie lieber professionelle Hilfe oder eine private Vertrauensperson bezahlen, und wie sie den Alltag organisieren. Der Leistungsträger finanziert, die Patient:in steuert.
„Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, 2. zahnärztliche Behandlung, 2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen, 4. häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe, 5. Krankenhausbehandlung, 6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, verbatim)
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden.“ (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB V, verbatim)
Verordnet werden Heilmittel von der Vertragsärzt:in oder der Neurolog:in. Für MS typisch sind Krankengymnastik (mit neurologischen Behandlungstechniken wie PNF oder Bobath), Ergotherapie (für Feinmotorik, Alltagstraining, Hilfsmittel-Anpassung) und Logopädie (bei Sprech- und Schluckstörungen). Die Kosten trägt die Krankenkasse direkt; die MS-Patient:in hat lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Verordnung (sog. Rezeptgebühr) plus 10 % des Heilmittel-Werts selbst zu tragen — befreit sind Personen mit Zuzahlungsbefreiung.
Die Rolle des Persönlichen Budgets liegt daneben: Es kann zum Beispiel die Assistenz finanzieren, die MS-Patient:innen zur Krankengymnastik begleitet, die Übungen im Alltag anleitet (wenn keine Verordnung vorliegt) oder die Fahrtkosten zur Therapiepraxis ergänzt, wenn Krankenkasse und Pflegekasse dafür nicht aufkommen.
Was zahlt PersBudget, was zahlt Krankenkasse?
Die folgende Tabelle zeigt, welche Kosten bei MS typischerweise von welcher Sozialleistung übernommen werden. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, sondern dient als Orientierung für die Bedarfsplanung:
| Bedarf | PersBudget (§ 29 SGB IX) | Krankenkasse (§§ 27, 32, 33 SGB V) | Pflegekasse (§§ 35a, 40 SGB XI) |
|---|---|---|---|
| Krankengymnastik / Physiotherapie | nein | ja (§ 32 SGB V Heilmittel) | nein |
| Ergotherapie | nein | ja (§ 32 SGB V Heilmittel) | nein |
| Logopädie / Sprachtherapie | nein | ja (§ 32 SGB V Heilmittel) | nein |
| Rollstuhl / Gehhilfen | nein | ja (§ 33 SGB V Hilfsmittel) | nein |
| Hör- und Sehhilfen | nein | ja (§ 33 SGB V Hilfsmittel) | nein |
| Wohnungsanpassung (Türverbreiterung, Dusche, Treppenlift) | nein | nein | ja (§ 40 SGB XI, bis 4.000 EUR pro Maßnahme) |
| Haushaltshilfe (Kinder unter 12 J. im Haushalt) | ja (Assistenz) | ja (§ 38 SGB V bei akuter Krankheit) | ja (anteilig im Pflegebudget) |
| Haushaltshilfe (ohne Kinder, bei voller Erwerbsminderung) | ja (Assistenz) | nein | ja (anteilig im Pflegebudget, PG 2-5) |
| Begleitung zum Arzt / Einkauf / Behörde | ja (Assistenz) | nein | ja (anteilig im Pflegebudget) |
| Pflegegeld / Pflegesachleistung | nein | nein | ja (§§ 36, 37 SGB XI) |
| Pflegebudget statt Pflegegeld/Sachleistung | ja (über § 35a SGB XI) | nein | ja (§ 35a SGB XI als PersBudget-Form) |
| Verhinderungspflege / Urlaubsvertretung | ja (Assistenz) | nein | ja (§ 39 SGB XI, bis 3.539 EUR pro Kalenderjahr) |
| Auto-Anpassung (Handgas, Lenkradknopf) | ja (anteilig, über Bedarfsfeststellung) | nein (Kfz-Hilfen sind Rehaleistung, nicht GKV) | ja (anteilig im Pflegebudget) |
| 24-h-Assistenz / Schulbegleitung | ja (Hauptanwendungsfall) | nein | nein |
| Spezielle Apps / Smart-Home-Steuerung außerhalb Hilfsmittelverzeichnis | ja | nein | nein |
Mobilitäts-Hilfen — Rollstuhl, Auto, Wohnungsanpassung
Mobilitätseinschränkungen sind bei MS häufig — sie reichen von leichter Gangunsicherheit über Fatigue-bedingte Sturzgefahr bis zur Rollstuhlpflicht. Für die Kostenübernahme sind drei Sozialleistungen nebeneinander zuständig, und genau hier entstehen die häufigsten Antragsfehler.
Rollstuhl und andere Hilfsmittel: Krankenkasse (§ 33 SGB V)
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“ (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, verbatim)
Rollstühle, Gehhilfen, Elektromobile und vergleichbare Mobilitätshilfen sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet und werden ärztlich verordnet. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten in der Regel vollständig (abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von maximal 10 Euro pro Hilfsmittel). Das Persönliche Budget ist nicht zuständig.
Wohnumfeldverbesserung: Pflegekasse (§ 40 SGB XI)
Türverbreiterung, Einbau einer bodengleichen Dusche, Treppenlift, fest installierte Haltegriffe — all das fällt unter die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.000 EUR pro Maßnahme bei Pflegegrad 1 bis 5, bei mehreren Maßnahmen bis zu 8.000 EUR pro Pflegegrad-Zeitraum. Voraussetzung ist Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2 bis 5) und ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse.
Auto-Anpassung und Mobilitätsassistenz: Persönliches Budget (§ 29 SGB IX)
Was die Krankenkasse nicht zahlt und die Pflegekasse nur teilweise abdeckt, kann das Persönliche Budget übernehmen: Auto-Umbauten (Handgas, Lenkradknopf, Hebebühne), die über die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung hinausgehen; Mobilitätstrainings, die keine Rehamaßnahme sind; Begleitpersonen bei Reisen und Familienfeiern. Wichtig: Im Antrag muss klar getrennt werden, was die Krankenkasse (§ 33 SGB V) bzw. die Pflegekasse (§ 40 SGB XI) bereits leisten und welcher Mehrbedarf bleibt.
Haushaltshilfe und Alltagsassistenz
Für viele MS-Erkrankte ist die größte alltägliche Belastung nicht die Therapie, sondern die Hausarbeit, das Einkaufen, das Kochen und die Körperpflege an Tagen mit Fatigue oder Schub. Hier greifen drei Sozialleistungen parallel:
- Haushaltshilfe nach § 38 SGB V — die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe, wenn die haushaltsführende Person wegen Krankheit ausfällt und ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt. Für MS-Patient:innen ohne kleine Kinder greift diese Leistung in der Regel nicht.
- Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI — bei Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, der bei Körperpflege, Ernährung und hauswirtschaftlicher Versorgung hilft. Abrechnung über Sachleistungsbudget (z. B. PG 3 = 1. 423 EUR pro Monat seit PUEG).
- Pflegebudget nach § 35a SGB XI — pflegebedürftige MS-Patient:innen können ihre Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag) wahlweise als Persönliches Budget beziehen.
Das Pflegebudget nach § 35a SGB XI ist im Wortlaut eine Spezialregelung zur Anwendung des § 29 SGB IX auf pflegerische Leistungen:
„Pflegebedürftigen werden auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen.“ (§ 35a SGB XI, verbatim)
Für MS-Patient:innen, die neben dem klassischen Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zusätzliche Assistenz brauchen (zum Beispiel für Begleitung beim Einkauf oder zur Therapie), kann das Pflegebudget die Brücke zum § 29-SGB IX-Budget schlagen.
Antrag und Bedarfsermittlung
Das Persönliche Budget wird auf Antrag bei dem zuständigen Leistungsträger gewährt. Bei MS mit Teilhabe-Einschränkung ist das je nach Bedarfsschwerpunkt der Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 SGB IX), die Pflegekasse (§ 35a SGB XI), die Rentenversicherung (medizinische Rehabilitation), die Unfallversicherung (bei anerkanntem Arbeitsunfall) oder die Agentur für Arbeit (Teilhabe am Arbeitsleben).
Schritt 1 — Antrag schriftlich stellen
Der Antrag ist formlos an den mutmaßlich zuständigen Träger zu richten. § 16 Abs. 1 SGB I verpflichtet jeden Sozialleistungsträger, einen bei ihm eingegangenen Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten, wenn er selbst nicht zuständig ist. Hilfreich ist es, im Antrag die MS-Diagnose (G35) und die wesentlichen Funktionseinschränkungen zu schildern.
Schritt 2 — Bedarfsermittlung nach ICF (§ 13 SGB IX)
„Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instrumente sollen den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen.“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, verbatim)
Die Bedarfsermittlung wird mit einem ICF-basierten Instrument durchgeführt. Für die Eingliederungshilfe verweist § 118 SGB IX auf das jeweilige Landesrecht; in der Praxis sind das der „Integrierte Teilhabeplan“ (ITP) in einigen Bundesländern, der „Hamburger Grundsatz“ oder das „Niedersächsische Bedarfsermittlungsverfahren“. Die Bedarfsermittlung dokumentiert, welche Teilhabe-Ziele bestehen und welche Hilfen nötig sind, um diese Ziele zu erreichen.
Schritt 3 — Zielvereinbarung (§ 29 Abs. 4 SGB IX)
„Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält mindestens Regelungen über 1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, 2. die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs, 3. die Qualitätssicherung sowie 4. die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.“ (§ 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, verbatim)
Die Zielvereinbarung ist das Kernstück des Persönlichen Budgets. Sie wird zwischen Antragsteller:in und Leistungsträger geschlossen und legt fest, welche Ziele mit welchen Hilfen zu welchen Kosten erreicht werden sollen. Das Budget wird auf Grundlage der Zielvereinbarung ausgezahlt (in der Regel monatlich als Geldleistung).
Zuständiger Träger und Zielvereinbarung
Wenn mehrere Leistungsträger beteiligt sind (zum Beispiel Eingliederungshilfe und Pflegekasse), koordiniert der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger das Verfahren. Das ist gesetzlich so vorgesehen, damit der Antrag nicht zwischen den Trägern hin- und hergeschoben wird:
„Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter sowie auf die Träger der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung, soweit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 erbringen.“ (§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IX, verbatim)
In der Praxis heißt das: Wer zuerst einen Antrag auf Persönliches Budget stellt, löst das Verfahren aus. Der Träger muss dann innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, muss er an den zuständigen Träger weiterleiten — die Antragsfrist aus § 16 SGB I wird durch die Weiterleitung gewahrt.
Höhe und Beispiele
Die Höhe des Persönlichen Budgets ist nicht pauschal festgelegt. Sie richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Aus der Beratungspraxis bei MS-Patient:innen ergeben sich realistische Größenordnungen:
- Leichte Mobilitätseinschränkung (gelegentliche Fatigue, Gehfähigkeit erhalten): 150 bis 300 EUR pro Monat für sporadische Assistenz (Begleitung, Einkauf).
- Mittlere Mobilitätseinschränkung (Gehhilfe, gelegentlicher Rollstuhl): 400 bis 800 EUR pro Monat für regelmäßige Assistenz im Alltag, gelegentliche Begleitung.
- Schwere Mobilitätseinschränkung (Rollstuhlpflicht, Pflegegrad 3 oder höher): 1.200 bis 2.500 EUR pro Monat, häufig als Kombination aus Persönlichem Budget (§ 29 SGB IX) und Pflegebudget (§ 35a SGB XI).
- Hochgradige Einschränkung (Pflegegrad 4 oder 5, 24-h-Assistenz): 3.000 bis 6.000 EUR pro Monat, dann in der Regel über das Pflegebudget und ergänzende Assistenzbudgets.
Wichtig: Diese Beträge sind Richtwerte aus der Beratungspraxis, keine gesetzlich garantierten Sätze. Die tatsächliche Höhe ergibt sich aus der ICF-Bedarfsermittlung und der Zielvereinbarung im Einzelfall. Sozialrat e. V. unterstützt beim Erstellen einer fundierten Bedarfsaufstellung, die dem Träger vorgelegt wird.
Anpassung bei progredientem Verlauf
Multiple Sklerose verläuft bei vielen Patient:innen progredient — das heißt, die Funktionseinschränkungen nehmen mit der Zeit zu. Das Persönliche Budget ist statisch nicht, weil die zugrundeliegende Zielvereinbarung regelmäßig überprüft wird:
- Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB IX enthält die Zielvereinbarung Regelungen zur Anpassung der Leistungen.
- Bei wesentlicher Veränderung des Bedarfs (zum Beispiel nach einem schweren Schub, bei dauerhafter Verschlechterung des Gehvermögens, bei zunehmender Pflegebedürftigkeit) kann eine Wiederholungs-Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX beantragt werden.
- Das Ergebnis kann eine Erhöhung des Budgets, eine Anpassung an veränderte Assistenz-Bedarfe oder ein Wechsel zu einem anderen Träger (zum Beispiel von der Krankenkasse zur Pflegekasse) sein.
Wichtig: Der Träger ist verpflichtet, die Zielvereinbarung mindestens einmal jährlich zu überprüfen (§ 29 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Bei MS ist eine häufigere Überprüfung sinnvoll, weil die Krankheit schubförmig verlaufen kann und der Bedarf sich entsprechend schnell ändert. Es empfiehlt sich, im Antrag bereits eine Überprüfungsklausel zu vereinbaren, etwa alle 6 Monate oder anlassbezogen.
Häufige Fehler bei der Antragstellung
- Therapie über PersBudget beantragen: Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie gehören nicht ins Persönliche Budget. Wer das verwechselt, bekommt entweder eine Ablehnung oder verliert wertvolle Zeit. Die richtige Adresse für Heilmittel ist die Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung.
- Rollstuhl über PersBudget beantragen: Rollstühle sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V und werden über die Krankenkasse verordnet. Das Persönliche Budget kann allenfalls Spezialanfertigungen finanzieren, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis stehen.
- Kein ICF-Bezug im Antrag: Der Antrag muss den individuellen Bedarf in ICF-Kategorien beschreiben (Körperfunktionen, Aktivitäten, Teilhabe), nicht nur die Diagnose. Eine ärztliche Stellungnahme, die „Multiple Sklerose“ bescheinigt, reicht nicht — entscheidend ist die Funktionsfähigkeit im Alltag.
- Zielvereinbarung ohne Überprüfungsklausel: Wer bei progredienter MS keine Überprüfung der Zielvereinbarung vereinbart, läuft Gefahr, dass das Budget dauerhaft zu niedrig bleibt.
- Doppelte Beantragung: Persönliches Budget und Pflegesachleistung schließen sich in der Regel gegenseitig aus. Bei Pflegegrad 2 bis 5 muss klar entschieden werden, ob die Pflegeleistungen als Pflegebudget (§ 35a SGB XI) oder als klassische Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) abgerufen werden.
Häufige Fragen
Welche MS-bedingten Kosten kann das Persönliche Budget übernehmen?
Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX übernimmt Kosten für Assistenz, Mobilitätshilfen außerhalb des Hilfsmittel-Katalogs, Begleitung, Haushaltsführung und nicht-pauschale Alltagshilfen. NICHT übernommen werden Therapien (Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie) und Hilfsmittel wie Rollstühle — diese bleiben über die Krankenkasse (§§ 27, 32, 33 SGB V). Pflegebedürftige MS-Patient:innen können zusätzlich das Pflegebudget nach § 35a SGB XI beantragen.
Wird Physiotherapie über PersBudget bezahlt?
Nein. Physiotherapie und Krankengymnastik sind Heilmittel nach § 32 SGB V und werden ärztlich verordnet über die Krankenkasse abgerechnet. Die Zuzahlung beträgt 10 EUR pro Verordnung plus 10 % des Heilmittel-Werts. Das Persönliche Budget übernimmt dagegen Assistenz-Leistungen — etwa die Begleitung zur Therapie, das Üben im Alltag ohne ärztliche Verordnung oder die Fahrtkosten, die weder Krankenkasse noch Pflegekasse tragen.
Wie mobilitäts-beeinträchtigt muss man für PersBudget sein?
Eine Mindest-Mobilitätseinschränkung kennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist der individuell festgestellte Bedarf nach ICF-Kriterien (§ 13 SGB IX). Auch wer ohne Rollstuhl mobil ist, aber zur Bewältigung des Alltags auf Assistenz angewiesen ist (Einkauf, Behörden, Begleitung), kann einen Anspruch auf Persönliches Budget haben. Ausschlaggebend ist die ICF-Beschreibung der Teilhabeeinschränkung, nicht ein bestimmter GdB-Wert.
Was ist der Unterschied zwischen Krankenkasse und PersBudget bei MS?
Die Krankenkasse finanziert medizinisch-therapeutische Leistungen (§ 27 SGB V Krankenbehandlung), Heilmittel (§ 32 SGB V Krankengymnastik, Ergo, Logo) und Hilfsmittel (§ 33 SGB V Rollstuhl, Gehhilfen). Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX finanziert Teilhabe-Leistungen — also Assistenz, Mobilitätshilfen außerhalb des Hilfsmittel-Katalogs und Alltagsbegleitung. Beide Leistungen schließen sich nicht aus; sie ergänzen sich.
Wird das PersBudget bei progredientem Verlauf angepasst?
Ja. Die Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX wird bei wesentlicher Veränderung des Bedarfs angepasst. Bei progredientem MS-Verlauf (häufigere Schübe, zunehmende Geheinschränkung, neue Fatigue-Symptomatik) kann eine Wiederholungs-Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX mit ICF-Bewertung eine Erhöhung des Budgets begründen. Der Träger muss die Zielvereinbarung mindestens einmal jährlich überprüfen — bei MS ist eine häufigere Überprüfung sinnvoll.
Checkliste: Habe ich alle Unterlagen?
- ✓ Ärztliche Diagnose mit ICD-10-Code G35
- ✓ Neurologische Befundberichte (MRT, Liquorbefund, EDSS-Score)
- ✓ ICF-basierte Beschreibung der Funktionsfähigkeit im Alltag
- ✓ Liste der konkret benötigten Assistenz- und Teilhabe-Leistungen
- ✓ Übersicht bereits beantragter / bezogener Sozialleistungen (Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherung)
- ✓ Nachweis über Pflegegrad (falls vorhanden)
- ✓ Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- ✓ Antragsschreiben an den mutmaßlich zuständigen Träger (§ 16 Abs. 1 SGB I)
