Wichtig: Dieser Beitrag informiert und ersetzt keine Rechtsberatung. Sozialrat e.V. ist kein Rechtsanwalt. Bei Streit mit dem Kostenträger wenden Sie sich an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Wer ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX erhält, kann die bewilligte Geldleistung grundsätzlich selbst verwalten. Bei Assistenzleistungen führt das immer wieder zu einer Anschlussfrage: Zahlt das Sozialamt oder die Pflegekasse direkt an die Assistenzperson, oder muss ich das Geld erst selbst entgegennehmen und weiterleiten? Die Antwort steht in den Sozialgesetzbüchern – genauer in § 29 SGB IX, ergänzt durch § 122 SGB IX und durch die sozialversicherungsrechtlichen Regeln zur geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV.
Dieser Beitrag erklärt das Arbeitgebermodell als Direktzahlungs-Variante, ordnet die Voraussetzungen ein und zeigt, welche sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten Sie beim Einsatz persönlicher Assistenten kennen müssen – inklusive Minijob- und Midijob-Grenzen für 2026, der Haushaltsscheckung nach § 8a SGB IV und einer Checkliste für den Antrag beim Kostenträger.
Hinweis: Dieser Beitrag bezieht sich auf das Arbeitgebermodell mit persönlichen Assistenten (pAs) im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Arbeitgebermodell „Pflege“ nach § 3b SGB XI (Pflege durch einzelne Pflegekräfte im Haushalt) oder mit dem Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX, das als eigenständiges Instrument der Eingliederungshilfe andere Träger und Voraussetzungen hat.
Kurzdefinition (Featured Snippet)
Das Arbeitgebermodell im Persönlichen Budget bedeutet: Der Budgetnehmer (Leistungsberechtigter) wird selbst Arbeitgeber seiner Assistenzpersonen und zahlt deren Lohn unmittelbar aus dem bewilligten Persönlichen Budget. Die Direktzahlung an den Assistenten erfolgt also nicht durch den Kostenträger, sondern durch den Budgetnehmer. Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX; ergänzend gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nach § 8 SGB IV (Minijob) bzw. § 8a SGB IV (Minijob im Privathaushalt) sowie das Steuerrecht über die Lohnsteuer-Anmeldung und ggf. das Haushaltsscheckverfahren.
1. Was ist das Arbeitgebermodell?
Das Arbeitgebermodell ist eine konkrete Ausführung des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX, die vor allem bei Persönlicher Assistenz gewählt wird. Der oder die Leistungsberechtigte – nicht ein Pflegedienst, nicht ein Assistenzverein – tritt formal als Arbeitgeber auf und schließt mit jeder Assistenzkraft einen Arbeitsvertrag. Das Persönliche Budget deckt die anfallenden Lohnkosten einschließlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Das Modell unterscheidet sich damit bewusst von zwei Alternativen, die im Persönlichen Budget ebenfalls möglich sind:
- Sachleistungsmodell mit Diensten: Der Kostenträger erbringt die Assistenz über einen beauftragten Dienstleister (etwa einen Pflegedienst, Assistenzverein oder eine Sozialstation).
- Geldleistungsmodell ohne direktes Anstellungsverhältnis: Der Budgetnehmer nimmt das Geld entgegen und bezahlt damit z. B. eine Rechnung; es findet aber kein formales Arbeitsverhältnis zu einzelnen Personen statt.
Beim Arbeitgebermodell entscheidet der Budgetnehmer also selbst, wer eingestellt wird, wie die Arbeitszeiten verteilt werden und welche Aufgaben die Assistenten übernehmen – Pflege, Mobilität, Teilhabe am Arbeitsleben, Hauswirtschaft oder Begleitung im Alltag. Direktzahlung meint hier: das Geld fließt unmittelbar vom Budgetkonto zur Assistenzperson, ohne Zwischenschaltung eines Pflegedienstes und ohne dass der Kostenträger Beschäftigter wird.
Wichtig: Beim Arbeitgebermodell bleibt der Kostenträger weiter zuständig für die Bewilligung des Persönlichen Budgets, die Bedarfsermittlung und die Zielvereinbarung (siehe § 29 Abs. 4 SGB IX). Die Arbeitgeberrolle kommt „on top“ – daraus folgen alle Rechte und Pflichten, die ein normaler Arbeitgeber hat: Lohnabrechnung, Sozialversicherungsmeldung, Steuerklasse, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz.
2. Wer kann das Arbeitgebermodell nutzen?
Das Arbeitgebermodell im Persönlichen Budget steht grundsätzlich allen Leistungsberechtigten nach § 29 SGB IX offen, die einen entsprechenden Assistenzbedarf haben. Wichtig: Es ist keine ausschließlich körperbezogene Hilfe – der Bedarf kann pflegerisch, mobilitäts-, teilhabe- oder hauswirtschaftlich begründet sein.
Typische Nutzergruppen, für die das Arbeitgebermodell besonders häufig eingesetzt werden:
- Menschen mit körperlichen Behinderungen, die persönliche Assistenz für Mobilität, Haushalt oder Pflege benötigen.
- Menschen mit schweren Sinnesbeeinträchtigungen (Seh- oder Hörbeeinträchtigung), bei denen Begleitung und Gebärdensprachassistenz im Vordergrund stehen.
- Menschen mit komplexen Behinderungen, deren Unterstützung durch mehrere Assistenten rund um die Uhr abgesichert werden soll.
- Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung, die auf stabile Assistenzbeziehungen im Alltag angewiesen sind – siehe auch unser Beitrag Persönliches Budget und chronische Depression.
- Erwachsene mit psychischer Erkrankung, deren Genesungsprozess durch verlässliche Bezugspersonen unterstützt wird – häufig in Kombination mit Genesungsbegleitern nach § 11 Abs. 3 SGB V und § 64d SGB V in Verbindung mit dem Teilhabeplan.
Eingeschränkt ist die Arbeitgeberrolle, wenn Sie als gesetzliche Betreuung nach § 1814 BGB für die Person eingesetzt sind, die das Budget erhält. In diesem Fall tritt formal die Betreuerin oder der Betreuer als Arbeitgeber auf – das ist aber mit dem Kostenträger und im Genehmigungsverfahren abzustimmen.
Nicht alle Menschen mit Assistenzbedarf passen zum Arbeitgebermodell: Wer selbst keine geeigneten Assistenten findet, wer sich die Verwaltungsaufgaben nicht zutraut oder wer keine ausreichende Beratung und Unterstützung durch ein Assistenzbüro, eine Beratungsstelle für behinderte Menschen oder einen Pflegestützpunkt erhält, sollte das Sachleistungsmodell oder die Unterstützung durch einen Assistentenpool erwägen (siehe unten: „Welche Alternative gibt es zum Arbeitgebermodell?“).
3. Voraussetzungen für die Direktzahlung
Damit der Kostenträger den Direktzahlungs-Wunsch im Arbeitgebermodell akzeptiert, müssen die folgenden Voraussetzungen typischerweise erfüllt sein:
- Bewilligtes Persönliches Budget: Es liegt ein bestandskräftiger oder zumindest vorläufiger Bescheid über die Gewährung des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX vor. Die Direktzahlung an Assistenten ist nur die Ausführungsform; die Anspruchsgrundlage bleibt § 29 SGB IX.
- Hilfeplan / Zielvereinbarung mit dem Kostenträger (§ 29 Abs. 4 SGB IX): Die Zielvereinbarung zwischen Budgetnehmer und Kostenträger regelt mindestens (a) individuelle Förder- und Leistungsziele, (b) Erfordernis eines Nachweises zur Deckung des festgestellten Bedarfs, (c) Qualitätssicherung und (d) die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets. Wichtig: Im Arbeitgebermodell muss das Lohnkostenvolumen einschließlich Lohnnebenkosten separat ausgewiesen sein.
- Konkreter Assistenzplan: Ein Antrag auf Direktzahlung mit einer Stundenplanung (Wach- und Bereitschaftszeiten, Begleitungen, Pflege), aus der die Höhe des Lohnkostenvolumens nachvollziehbar folgt – viele Kostenträger erwarten entweder das Tool der aufsichtführenden Behörde oder eine eigene Aufstellung mit Berechnung.
- Arbeitsverträge: Schriftliche Arbeitsverträge mit jeder Assistenzkraft nach den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts (BGB, BUrlG, EFZG, KSchG, SGB IX). Mindestinhalt: Stellenbezeichnung, Tätigkeitsbeschreibung, Stundenlohn oder Monatsgehalt, wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Hinweis auf Tarifvertrag sofern einschlägig.
- Anmeldung bei Sozialversicherung / Minijob-Zentrale: Jede Beschäftigung muss vor Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale (Minijob) oder der Einwohnermelde- bzw. Krankenkasse (Midijob, voll versicherungspflichtige Beschäftigung) angemeldet werden.
- Steuerliche Anmeldung: Beim Finanzamt ist eine Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben; in den meisten Privathaushalten kommt das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren nach § 8a SGB IV zur Anwendung (siehe Abschnitt 5).
- Budgettreuhand / Verwaltungsassistenz: Viele Budgetnehmer schließen mit einem Assistentenpool, einem Pflegestützpunkt oder einem ambulanten Assistenzverein einen Vertrag über die Lohnbuchhaltung und Mittelverwaltung. Der Kostenträger sieht diese Verwaltungspauschale als Teil des Persönlichen Budgets.
- Beratung und Begleitung: Vor erstmaliger Antragstellung sollte eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX oder eine Beratung der örtlichen Ergänzungs- oder Pflegestützpunkte in Anspruch genommen werden.
Einen guten Einstieg in die Zielvereinbarung und die Bedarfsermittlung finden Sie im Sozialrat-Leitfaden Persönliches Budget – Antrag & Voraussetzungen.
4. Antrag beim Kostenträger
Der Antrag auf Direktzahlung im Arbeitgebermodell läuft typischerweise in vier Schritten:
Schritt 1 – Bedarfsermittlung
Im Bedarfsermittlungsverfahren nach § 13 SGB IX (für Persönliches Budget: § 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX – „im Abstand von zwei Jahren wiederholt“) wird der individuelle Hilfebedarf festgestellt. Im Arbeitgebermodell sollten Sie die im Antragsformular abgefragten Stunden pro Tag, Wochenarbeitszeit, Anzahl und Qualifikation der Assistenten konkret angeben – auch eine Honorierung oberhalb des Mindestlohns ist möglich, soweit das Budget ausreicht.
Schritt 2 – Zielvereinbarung mit dem Kostenträger
Auf Grundlage der Bedarfsermittlung wird die Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX abgeschlossen. Sie enthält:
- Beschreibung der Förder- und Leistungsziele (z. B. „selbstständige Lebensführung in eigener Häuslichkeit“),
- Vereinbarung über den Nachweis zur Bedarfsdeckung (z. B. monatliche Stundennachweise),
- Qualitätssicherung (z. B. regelmäßige Reflexionsgespräche),
- die Höhe des Gesamtbudgets und der Teilbudgets (eigenständige Position für Lohnkosten, Steuer, Sozialversicherung, Verwaltungspauschale, Sachkosten).
Ergänzend können Sie sich am Sozialrat-Beitrag Persönliches Budget – Tipps & Erfolg orientieren.
Schritt 3 – Verwaltungsverfahren und Bescheid
Auf Grundlage der Zielvereinbarung erlässt der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger den Bewilligungsbescheid und zahlt das Persönliche Budget in der Regel monatlich als Geldleistung aus (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
Schritt 4 – Einstellung der Assistenten
Erst nach der Bewilligung dürfen die Assistenten eingestellt und das Direktzahlungsverfahren aufgenommen werden – davor besteht die Gefahr, dass der Kostenträger die Lohnkosten nicht als notwendigen Bedarf anerkennt.
Hinweis: Erkennt der Kostenträger die Direktzahlung im Arbeitgebermodell nicht an, ist Widerspruch nach § 84 SGG innerhalb eines Monats möglich. Denken Sie an die kostenfreie Rechtsberatung durch Sozialverbände und an die antragsbegünstigende Wirkung des Widerspruchs – die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings nach § 39 SGB IX nicht automatisch; ein Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Sozialgericht nach § 86b Abs. 1 SGG kann sinnvoll sein.
5. Sozialversicherung der Assistenten
Beim Arbeitgebermodell sind Sie als Budgetnehmer Arbeitgeber und müssen die Assistenten bei der Sozialversicherung anmelden. Welche Pflichten gelten, hängt von der Verdiensthöhe ab.
5.1 Geringfügige Beschäftigung (Minijob) – § 8 SGB IV
Eine Beschäftigung ist geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Seit dem 1.1.2025 gilt eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR pro Monat (Bekanntmachung des BMAS vom 30.11.2023 – BAnz AT 07.12.2023 B1). Diese Grenze gilt unverändert für 2026.
Konsequenzen für Minijobber:
- Pauschalsteuer (2 %, Kirchensteuer, Soli, USt-frei) – abgeltend durch Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bei der Minijob-Zentrale.
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (13 %) und Rentenversicherung (15 %) durch den Arbeitgeber; Abführung an die Minijob-Zentrale.
- Beitragsfreiheit zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
- Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf Antrag des Minijobbers möglich (sog. „Minijob-Renten-Opt-out“).
- Die Minijob-Zentrale führt eine einheitliche Meldung und den Beitragsbescheid.
Achtung: Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Wer also schon bei einem anderen Arbeitgeber geringfügig beschäftigt ist, kann im Arbeitgebermodell möglicherweise nicht mehr als Minijob eingestellt werden.
5.2 Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt – § 8a SGB IV
Wenn die Assistenzkraft ausschließlich im privaten Haushalt tätig wird, gilt § 8a SGB IV in Verbindung mit dem Haushaltsscheckverfahren. Das bedeutet:
- Vereinfachte Anmeldung über ein Haushaltsscheckformular (Online-Verfahren der Minijob-Zentrale).
- Pauschalbeitrag 5 % zur Krankenversicherung, 5 % zur Rentenversicherung, 1,6 % Umlage (U1 + U2), 0,9 % zur gesetzlichen Unfallversicherung.
- Steuerliche Behandlung: 2 % Pauschalsteuer (abgeltend) durch das Haushaltsscheckverfahren.
- Ausschließlich häusliche Tätigkeiten dürfen über den Haushaltsscheck abgerechnet werden – das sind Tätigkeiten, die „sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden“. Die aufsuchende Pflege nach ärztlicher oder pflegerischer Verordnung wird in der Regel als kein haushaltsübliches Geschäft gewertet und ist über die normale Minijob-Meldung abzurechnen.
Für Pflege- und Assistenzpersonen, die im Arbeitgebermodell nach § 29 SGB IX eingesetzt werden, bedeutet § 8a SGB IV: Haushaltsscheck ja, Minijob-Meldung nein – vorausgesetzt, die Tätigkeit beschränkt sich auf haushaltsnahe Aufgaben wie Reinigung, Mahlzeitenzubereitung, Einkauf, Begleitung im Alltag, Wäschepflege. Pflegerische Tätigkeiten (Grundpflege, Medikamentengabe, Wundversorgung) fallen regelmäßig nicht darunter.
5.3 Midijob (Übergangsbereich) – § 20 Abs. 2 SGB IV
Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, gilt der Midijob mit reduziertem Beitragssatz in der Rentenversicherung. Für 2026 liegt die Midijob-Obergrenze bei 2.000 EUR pro Monat (auf Grundlage der Mindestlohnanpassung und der Übergangsbereichsregelung). Midijobber sind:
- versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,
- aber mit reduziertem RV-Beitragssatz für den Arbeitnehmer (Faktor F) – die Reduktion gleicht sich bis zur oberen Midijob-Grenze aus,
- vollversichert, mit allen Ansprüchen auf Krankengeld, ALG, Pflege.
5.4 Vollversicherungspflichtige Beschäftigung
Liegt der Verdienst oberhalb der Midijob-Obergrenze, richtet sich die Beitragspflicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 28a ff. SGB IV: Beiträge zur KV (14,6 % / 7,3 %), RV (18,6 % / 9,3 %), AV (2,4 % / 1,2 %), PV (3,4 % / 1,7 %; Sachsen abweichend), jeweils paritätisch zwischen Budgetnehmer-Arbeitgeber und Assistent.
6. Lohnsteuer und Minijob-Grenzen
Auch bei Minijobs im Arbeitgebermodell entsteht nicht zwingend Lohnsteuer. Die Steuer ist in der Pauschalsteuer von 2 % (Minijob im Privathaushalt nach § 8a SGB IV) bzw. Pauschalsteuer von 2 % (Minijob nach § 40a EStG) abgegolten. Voraussetzung: Es darf neben dem Minijob keine weitere Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV bestehen.
Verdient die Assistenzkraft oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, ist die Lohnsteuer individuell zu erheben – entweder nach den Lohnsteuerklassen (I–VI) unter Verwendung der ELStAM-Daten oder durch Lohnsteuer-Pauschalen nach § 40 EStG. Beim Arbeitgebermodell empfiehlt es sich, einen Lohnsteuer-Anmeldungs-Service in Anspruch zu nehmen oder die Lohnbuchhaltung über ein Programm wie Lexware, DATEV-LODAS oder das Online-Portal der Minijob-Zentrale zu führen.
Tabellarische Übersicht: Grenzen 2026
| Grenze | Wert 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) | 556 EUR/Monat | § 8 Abs. 1a SGB IV / Bek. v. 30.11.2023 BAnz AT 07.12.2023 B1 |
| Midijob-Obergrenze (Übergangsbereich) | 2.000 EUR/Monat | § 20 Abs. 2 SGB IV |
| Mindestlohn (Stand 2025, ab 2026 voraussichtlich angepasst) | 12,82 EUR/Std. | § 1 Abs. 2 MiLoG |
Hinweis zur Pflegehilfskraft-Abgrenzung: Wird die Assistenzkraft mit pflegerischen Tätigkeiten betraut, ist sie unter Umständen nicht als Minijob im Haushalt anrechenbar. Dann gilt statt § 8a SGB IV der volle § 8 SGB IV. Das hat Folgen für die Beitragshöhe. Konsequenz: In unklaren Fällen mit der Minijob-Zentrale oder einer Steuerberatung abklären, bevor Sie abrechnen.
7. Vor- und Nachteile des Arbeitgebermodells
Vorteile
- Selbstbestimmung: Sie wählen selbst, wer Sie versorgt. Vertrauen ist eine zentrale Ressource bei Assistenz – das Modell ermöglicht eine kontinuierliche Bezugsperson.
- Unmittelbare Direktzahlung: Das Geld fließt direkt zur Assistenzperson. Pflegedienste erhalten keine Zwischengewinne – das gesamte Persönliche Budget kommt der Assistenz zugute.
- Flexibilität: Arbeitszeiten, Aufgaben, Vertretungen können kurzfristig geregelt werden.
- Keine doppelte Buchführung: Lohnabrechnung und Sozialversicherung werden über die Minijob-Zentrale oder einen Dienstleister zusammengefasst.
Nachteile
- Arbeitgeberverantwortung: Sie sind verantwortlich für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG), Urlaubsanspruch (§ 1 BUrlG), Sozialversicherungsmeldungen, Steuer und Verwaltung. Eine Budgetverwaltungspauschale (zwischen 5 und 8 % der Lohnsumme) muss im Budget kalkuliert sein.
- Komplexität: Lohnsteuer, Sozialversicherung, eventuell Tarifrecht – das alles muss koordiniert werden. Hilfreich ist die Buchhaltung über einen ambulanten Assistenzverein oder einen Steuerberater.
- Urlaubs- und Krankheitsvertretungen: Planen Sie Vertretungsregelungen ein. Im Arbeitgebermodell müssen Sie den Stellvertreter ebenso anstellen und versichern oder vertragliche Vertretungsregelungen treffen.
- Risiko der Mittelaufzehrung: Im Arbeitsverhältnis gibt es keine „Schlechtwetter-Ausfallsicherung“ wie in der Pflegeleistung – wenn das Persönliche Budget aufgebraucht ist, müssen Sie Ihre Assistenzkraft weiter bezahlen, soweit arbeitsvertraglich vereinbart. Aus diesem Grund ist eine Budget-Reserve im Zielvereinbarungsgespräch zu vereinbaren.
- Streitrisiko mit dem Kostenträger: Wenn die Mittelverwendung nicht erkennbar dem individuellen Bedarf entspricht, kann der Kostenträger kürzen oder das Persönliche Budget zurückfordern. Sorgfältige Dokumentation und Stundennachweise sind Pflicht.
8. FAQ: Persönliches Budget im Arbeitgebermodell
Was ist das Arbeitgebermodell beim Persönlichen Budget?
Das Arbeitgebermodell ist eine besondere Form der Auszahlung des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX. Der oder die Leistungsberechtigte wird selbst Arbeitgeber der persönlichen Assistenzkräfte und zahlt deren Lohn aus dem Persönlichen Budget unmittelbar aus. Der Kostenträger bleibt weiter für die Bewilligung des Budgets und die Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX zuständig.
Wer kann das Arbeitgebermodell nutzen?
Grundsätzlich jede Person, die einen Bewilligungsbescheid über ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX hat, Assistenz im Alltag benötigt und die Arbeitgeberrolle übernehmen kann. Bei komplexem Bedarf unterstützt eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX oder ein Pflegestützpunkt bei der Vorbereitung. Eingeschränkt ist das Modell, wenn keine geeigneten Assistenten gefunden werden oder eine gesetzliche Betreuung die Arbeitgeberpflichten übernimmt.
Wie werden Assistenten sozialversichert?
In den meisten Privat-Haushalten greift das Haushaltsscheckverfahren nach § 8a SGB IV mit vereinfachtem Beitrag (5 % Kranken-, 5 % Rentenversicherung, 1,6 % Umlage, 0,9 % Unfallversicherung) und 2 % Pauschalsteuer. Liegt die Tätigkeit außerhalb haushaltsüblicher Aufgaben (Pflege, ärztliche Assistenz) oder über der Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR (2026), gelten die vollen Regeln nach §§ 8, 20 SGB IV.
Was kostet das Arbeitgebermodell den Budgetnehmer?
Das Persönliche Budget übernimmt die Lohnkosten einschließlich Lohnnebenkosten und eine Verwaltungspauschale. Eigene Kosten entstehen nur, wenn Sie über das bewilligte Budget hinaus Assistenz organisieren oder freiwillige Zuschläge (z. B. tarifliche Zulagen) zahlen. Achten Sie darauf, dass die Lohnkosten im Bewilligungsbescheid und in der Zielvereinbarung vollständig aufgenommen sind.
Welche Alternative gibt es zum Arbeitgebermodell?
Statt Arbeitgeber zu sein, können Sie:
- Sachleistungsmodell mit Assistenzverein oder Pflegedienst: Assistenz wird durch eine professionelle Einrichtung erbracht. Verträge laufen zwischen Kostenträger und Einrichtung. Niedrigere Eigenverantwortung, höhere Kosten.
- Geldleistungsmodell mit Budgetverwaltung: Sie erhalten das Budget ausgezahlt und beauftragen freie Helfer – bei Assistenz im engeren Sinne weniger üblich.
- Assistentenpool: Vereine, die mehrere Assistenten anleiten und in der Arbeitgeberrolle unterstützen.
- Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX: Eigenständiges Instrument der Eingliederungshilfe für die Teilhabe am Arbeitsleben – anderer Träger (Eingliederungshilfe-Träger nach § 94 SGB IX), nicht Arbeitgebermodell.
Checkliste: In fünf Schritten zur Direktzahlung
- Bedarf konkret aufschreiben: Stunden pro Tag, Anzahl Assistenten, Tätigkeitsbereiche, ggf. Nacht- und Bereitschaftszeiten.
- Zielvereinbarung mit dem Kostenträger abschließen (§ 29 Abs. 4 SGB IX) – schriftlich, mit klaren Lohnpositionen.
- Bewilligungsbescheid abwarten – vor der Einstellung nichts auszahlen, sonst Risiko der Nichtanerkennung.
- Arbeitsverträge schließen, Sozialversicherung anmelden: Bei Minijob im Privathaushalt über die Minijob-Zentrale (Haushaltsscheckverfahren, § 8a SGB IV).
- Lohnabrechnung führen, Stundennachweise sammeln, monatlich an den Kostenträger berichten.
Hinweis auf weiterführende Angebote
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Sozialrat e.V. arbeitet eng mit anerkannten Pflegestützpunkten, EUTB-Beratungsstellen nach § 32 SGB IX und Sozialverbänden zusammen. Wenn Sie Fragen zur Direktzahlung im Arbeitgebermodell haben oder Unterstützung im Widerspruchsverfahren benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
Du willst Assistenten direkt bezahlen? Sozialrat e.V. berät zum Arbeitgebermodell.
Autor: Salomo Swoboda · Rechtsstand: 2026 · Letzte Aktualisierung: Juli 2026 · Verantwortlich i.S.d.P.: Sozialrat e.V., Berlin
Quellen und weiterführende Links (Auswahl)
- § 29 SGB IX (Persönliches Budget, Abs. 1–4): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__29.html
- § 122 SGB IX (Teilhabezielvereinbarung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__122.html
- § 8 SGB IV (Geringfügige Beschäftigung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
- § 8a SGB IV (Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8a.html
- § 20 Abs. 2 SGB IV (Übergangsbereich Midijob)
- Minijob-Zentrale / Haushaltsscheckverfahren: https://www.minijob-zentrale.de
- Bekanntmachung BMAS vom 30.11.2023 – BAnz AT 07.12.2023 B1 (Geringfügigkeitsgrenze ab 2024/2025)
Intern verlinkt auf sozialrat.org
- Persönliches Budget – Antrag und Voraussetzungen (Beitrag 13958): https://sozialrat.org/persoenliches-budget-antrag-voraussetzungen/
- Persönliches Budget – Antrag Tipps (Beitrag 13961): https://sozialrat.org/persoenliches-budget-antrag-tipps/
- Persönliches Budget – Grundlagen § 29 SGB IX Voraussetzungen (Beitrag 13989): https://sozialrat.org/persoenliches-budget-grundlagen-paragraph-29-sgb-ix-voraussetzungen/
- Persönliches Budget – Grundlagen § 29 SGB IX Fälle (Beitrag 13991): https://sozialrat.org/persoenliches-budget-grundlagen-paragraph-29-sgb-ix-faelle/
- Budget für Arbeit 2026: § 61 SGB IX Lohnkostenzuschuss (Beitrag 13384): https://sozialrat.org/budget-fuer-arbeit-2/
- Persönliches Budget und chronische Depression (§ 29 SGB IX) (Beitrag 6815): https://sozialrat.org/chronische-depression-persoenliches-budget/
Konkurrenz und ergänzende unabhängige Quellen
- Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. – Persönliche Assistenz: thematisch einschlägige Einführung in das Arbeitgebermodell mit umfangreicher Materialbasis.
- Sozialverband VdK Deutschland e.V. – Persönliches Budget: Ratgeber zu Antragstellung und Verfahrensschritten aus Verbandsperspektive.

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