Persönliches Budget 2026: Antrag und Voraussetzungen (§ 29 SGB IX)

Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist eine besondere Leistungsform der Eingliederungshilfe und Rehabilitation. Statt Sachleistungen erhalten berechtigte Menschen einen Geldbetrag, den sie eigenverantwortlich für ihre Assistenz, Therapie oder Teilhabe einsetzen. Wer Anspruch hat, wie der Antrag funktioniert und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erklärt dieser Ratgeber Schritt für Schritt.

Wichtigstes in Kürze

  • Rechtsgrundlage: § 29 SGB IX – Persönliches Budget als Leistungsform zur Teilhabe.
  • Bedarfsermittlung: ICF-basiert nach § 17 SGB IX in Verbindung mit § 118 SGB IX für die Eingliederungshilfe.
  • Hilfsmittel: § 84 SGB IX regelt Hilfsmittel im Persönlichen Budget.
  • Zuständig: Der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger – bei EGH der Träger der Eingliederungshilfe.
  • Widerspruch: Bei Ablehnung innerhalb eines Monats nach § 84 SGG Widerspruch beim Träger, danach Klage zum Sozialgericht nach § 87 SGG.
  • Keine Schonvermögen-Grenze von 4.000 EUR: Diese Regel aus dem SGB II / SGB XII gilt hier nicht. Das Persönliche Budget ist eine Sachleistungs-Substitution, das eigene Vermögen wird nicht angerechnet.

Was ist das Persönliche Budget?

Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform: Statt Sachleistungen (zum Beispiel eine fest angestellte Assistenzkraft über einen Träger) erhalten Sie als leistungsberechtigte Person einen Geldbetrag, mit dem Sie selbstständig Assistenz, Therapie oder andere Hilfen einkaufen. Das Ziel ist mehr Selbstbestimmung und Eigenverantwortung.

Verbatim aus § 29 Absatz 1 SGB IX:

„Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht.“

(§ 29 Abs. 1 Satz 1–4 SGB IX, Stand 23.12.2016, BGBl. I S. 3234)

Das Persönliche Budget kann auch von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden – das ist die sogenannte Mono-Leistung. Außerdem sind auch Leistungen der Krankenkassen, Pflegekassen, Unfallversicherung und Sozialhilfe budgetfähig, soweit sie alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe betreffen.

Wer hat Anspruch auf das Persönliche Budget?

Anspruchsberechtigt sind alle Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe haben. Dazu zählen insbesondere:

  • Leistungsempfänger der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2)
  • Personen mit Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (SGB IX Teil 1)
  • Personen mit Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX Teil 3, etwa Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX)
  • Bezieher von Pflegeleistungen, die ihre Hilfen selbst organisieren wollen

Eine bestimmte Altersgrenze oder ein Mindest-GdB ist im Gesetz nicht vorgesehen. Maßgeblich ist der individuell festgestellte Bedarf an Teilhabe-Leistungen.

Wichtiger Unterschied zu Bürgergeld und Sozialhilfe

Das Persönliche Budget ist keine existenzsichernde Leistung. Es ersetzt Sachleistungen der Teilhabe und ist im Grundsatz vermögens- und einkommensneutral. Die Schonvermögensgrenzen aus § 12 SGB II (5.000 / 10.000 / 12.500 / 20.000 EUR nach Alter) oder aus § 90 SGB XII gelten hier nicht ohne Weiteres. Wenn Sie zusätzlich Bürgergeld beziehen, kann eine Anrechnung auf die Regelbedarfe erfolgen – das ist im Einzelfall zu prüfen.

Antrag: Schritt für Schritt

Der Antrag auf ein Persönliches Budget ist formlos möglich. Wir empfehlen dennoch die Schriftform mit ausdrücklicher Bezeichnung als „Antrag auf Persönliches Budget nach § 29 SGB IX“. Folgende Schritte haben sich bewährt:

  1. Zuständigen Träger ermitteln: Wer Ihre Teilhabe-Leistung bisher erbracht hat, ist auch für den Antrag zuständig. Im Zweifel wenden Sie sich an den Träger der Eingliederungshilfe (Landschaftsverband, Bezirk oder örtlicher Sozialhilfeträger, je nach Bundesland).
  2. Antrag schriftlich einreichen: Formlos, mit Bezug auf § 29 SGB IX. Sie können auch den Antrag auf Eingliederungshilfe (je nach Bundesland anders benannt) nutzen und dort „Persönliches Budget“ ankreuzen.
  3. Bedarfsermittlung abwarten: Der Träger beauftragt in der Regel einen Sachverständigen nach § 17 SGB IX. Sie haben das Recht, einen der vorgeschlagenen Gutachter auszuwählen.
  4. Zielvereinbarung verhandeln: Nach § 29 Abs. 4 SGB IX schließen Sie und der Träger eine Zielvereinbarung. Sie regelt Förderziele, Bedarfsdeckung, Qualitätssicherung und die Budgethöhe.
  5. Budget auszahlen lassen: Persönliche Budgets werden nach § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als Geldleistung, bei laufenden Leistungen monatlich ausgezahlt.

Bedarfsermittlung nach § 17 SGB IX

Die Bedarfsermittlung folgt einem ICF-basierten Verfahren. ICF steht für „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ der Weltgesundheitsorganisation.

Verbatim aus § 17 Absatz 1 Satz 1 SGB IX:

„Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen.“

(§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)

Für die Eingliederungshilfe konkretisiert § 118 SGB IX das Bedarfsermittlungsverfahren. Verbatim aus § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2:

„Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert.“

(§ 118 Abs. 1 Satz 1–2 SGB IX)

Höhe und Berechnung des Persönlichen Budgets

Die Höhe des Persönlichen Budgets richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Verbatim aus § 29 Absatz 2 Satz 5 SGB IX:

„Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind.“

(§ 29 Abs. 2 Satz 5–6 SGB IX)

Praktisch bedeutet das: Das Budget orientiert sich an den Kosten, die der Träger ohnehin für Sachleistungen ausgegeben hätte. Sie bekommen also nicht automatisch „mehr“, aber Sie bekommen die Mittel direkt zur eigenen Verwendung.

Hilfsmittel im Persönlichen Budget – § 84 SGB IX

Hilfsmittel, die Sie im Rahmen des Persönlichen Budgets anschaffen, fallen unter § 84 SGB IX. Verbatim aus § 84 Abs. 1 Satz 1:

„Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschräglichkeit einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.“

(§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)

Anders als bei der Krankenkasse (§ 33 SGB V) ist im SGB IX nicht zwischen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und behinderungsspezifischen Hilfen zu unterscheiden. Der Träger der Eingliederungshilfe ist hier weiter zuständig als die Krankenkasse.

Welche Träger sind zuständig?

Welcher Träger Ihr Persönliches Budget bewilligt, hängt von der zugrundeliegenden Leistung ab. Die wichtigsten Fälle:

  • Eingliederungshilfe (Leistungen zur sozialen Teilhabe): Träger der Eingliederungshilfe – je nach Bundesland überörtlicher Träger (Landschaftsverband, Bezirk) oder örtlicher Sozialhilfeträger.
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Krankenkasse, Rentenversicherung oder Unfallversicherung – abhängig von Ursache und Ziel der Leistung.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung oder Integrationsamt.
  • Pflege: Pflegekasse (SGB XI) als ergänzender Träger, wenn Pflegeleistungen budgetfähig gemacht werden.

Wenn mehrere Träger beteiligt sind, koordiniert der nach § 14 SGB IX leistende Träger das Verfahren. Er leitet den Antrag gegebenenfalls an andere zuständige Träger nach § 15 SGB IX weiter.

Genehmigung und Ablehnung

Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, schließen Sie mit dem Träger eine Zielvereinbarung. Darin werden die Förderziele, die Bedarfsdeckung, die Qualitätssicherung und die Höhe des Budgets festgelegt. Das Persönliche Budget wird in der Regel für zwei Jahre bewilligt; danach wird die Bedarfsermittlung wiederholt.

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, muss der Träger die Ablehnung schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilen. Die wichtigsten Gründe für eine Ablehnung in der Praxis:

  • Es liegt kein Bedarf an Teilhabe-Leistungen vor.
  • Der Bedarf wurde durch andere vorrangige Leistungen (zum Beispiel Pflegekasse, Krankenkasse) bereits gedeckt.
  • Die Zielvereinbarung konnte nicht abgeschlossen werden, weil Sie oder der Träger sich nicht auf eine Bedarfsdeckung einigen konnten.

Was tun bei Ablehnung?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Die Frist und Form ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Den Widerspruch richten Sie an den Träger, der den Bescheid erlassen hat.

Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird (Widerspruchsbescheid), können Sie innerhalb eines weiteren Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben, § 87 SGG. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie kostenfrei (keine Gerichtskosten), § 183 SGG.

Im Eilverfahren können Sie bei besonderer Dringlichkeit einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen, § 86b Abs. 2 SGG. Das ist etwa sinnvoll, wenn Sie dringend auf Assistenz angewiesen sind und der Träger das Budget verzögert.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Was ist das Persönliche Budget?

Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist eine besondere Form der Teilhabe-Leistung. Statt Sachleistungen erhalten berechtigte Menschen einen Geldbetrag, mit dem sie Assistenz, Therapie oder Hilfsmittel eigenständig organisieren und einkaufen können. Ziel ist ein möglichst selbstbestimmtes Leben.

Wer hat Anspruch auf das Persönliche Budget?

Anspruchsberechtigt sind alle Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen, die einen Anspruch auf Teilhabe-Leistungen haben. Dazu gehören Empfänger von Eingliederungshilfe genauso wie Bezieher von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine feste Altersgrenze oder Mindest-GdB gibt es nicht.

Wie hoch ist das Persönliche Budget 2026?

Eine pauschale Höhe gibt es nicht. Das Persönliche Budget richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf (§ 29 Abs. 2 Satz 5 SGB IX). Es soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Budget zu erbringen wären. Die Höhe ist deshalb einzelfallabhängig.

Wo beantrage ich das Persönliche Budget?

Den Antrag stellen Sie bei dem Träger, der Ihre Teilhabe-Leistung bisher erbracht hat. Im Zweifel wenden Sie sich an den Träger der Eingliederungshilfe (in den meisten Bundesländern der überörtliche Träger, etwa der Landschaftsverband) oder an die zuständige Beratungsstelle der EGH.

Kann ich das Persönliche Budget ablehnen, wenn es mir zu niedrig erscheint?

Sie können die Zielvereinbarung ablehnen, wenn die angebotene Budgethöhe Ihren Bedarf nicht deckt. In diesem Fall sollten Sie zeitnah Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einlegen. Wenn der Träger das Budget anders berechnet hat als Sie Ihren Bedarf einschätzen, lassen Sie sich individuell beraten – Sozialverbände wie der VdK oder der Sozialverband Deutschland bieten kostenfreie Erstberatung.

Wie unterscheidet sich das Persönliche Budget vom Pflegegeld?

Das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) ist eine Leistungsform der Teilhabe und Rehabilitation. Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist eine Leistung der Pflegeversicherung für selbst beschaffte Pflegehilfen. Beide können nebeneinander bestehen – etwa wenn Sie Pflegegeld für Grundpflege beziehen und zusätzlich ein Persönliches Budget für Assistenz im Alltag erhalten.

Nächster Schritt

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Persönliches Budget für Sie in Frage kommt, oder wenn Sie Unterstützung beim Antrag oder bei einem Widerspruch brauchen: Der Sozialrat e.V. berät Sie kostenlos zu Ihrem Persönlichen Budget.

Quellen und weiterführende Informationen: § 29 SGB IX auf gesetze-im-internet.de, § 17 SGB IX, § 118 SGB IX, § 84 SGB IX. Ergänzend informiert auch der VdK über das Persönliche Budget.

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