EM-Rente und Hinzuverdienst: Was du dazuverdienen darfst und was nicht

EM-Rente und Hinzuverdienst: Was du dazuverdienen darfst und was nicht

EM-Rente und Hinzuverdienst: Was du dazuverdienen darfst und was nicht

Wenn du eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Rente) bekommst und neben der Rente arbeitest, wird dein Verdienst auf die Rente angerechnet. Ab einer bestimmten Hinzuverdienstgrenze wird die Rente nur noch teilweise oder gar nicht mehr gezahlt. In diesem Beitrag erklären wir dir die Regelungen nach § 96a SGB VI, wie die Hinzuverdienstgrenze berechnet wird und welche Fehler du vermeiden solltest.

Kurz und klar

Es gibt eine Hinzuverdienstgrenze — wer sie überschreitet, bekommt weniger Rente. Die Hinzuverdienstgrenze ist individuell und hängt von deiner Rente und deinem beruflichen Werdegang ab. Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine niedrigere Hinzuverdienstgrenze als für eine teilweise EM-Rente. Die Rechtsgrundlage ist § 96a SGB VI.

Was ist Hinzuverdienst?

Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI ist das Einkommen, das du neben deiner EM-Rente aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielst. Dazu zählen nach § 96a Abs. 2 SGB VI:

  • Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung
  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung)

Nicht als Hinzuverdienst gelten nach § 96a Abs. 2 SGB VI insbesondere:

  • Pflegegeld für Pflegepersonen, soweit es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt
  • Aufwandsentschädigungen, die nebenberuflich erzielt werden (zum Beispiel für ehrenamtliche Tätigkeiten)
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (das ist Einkommen im Sinne des SGB II / SGB XII, nicht Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI)

Wichtig: Auch wenn dein Hinzuverdienst aus einer selbstständigen Tätigkeit stammt, wird er berücksichtigt. Das ist im SGB II nicht anders.

Wie wird die Hinzuverdienstgrenze berechnet?

Die Hinzuverdienstgrenze ist nach § 96a Abs. 1c SGB VI individuell. Sie beträgt:

Bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:

  • Das 9,72-fache der monatlichen Bezugsgröße multipliziert mit deinen Entgeltpunkten (durchschnittliche Entgeltpunkte pro Jahr aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung)
  • Mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße

Bei Rente wegen voller Erwerbsminderung:

  • Das 9,72-fache der monatlichen Bezugsgröße (ohne Multiplikation mit Entgeltpunkten)

Bezugsgröße 2026:

Die monatliche Bezugsgröße ist ein Sozialversicherungs-Rechenwert. Für 2026 beträgt sie:

Region Monatliche Bezugsgröße 2026
Westdeutschland (alte Bundesländer) 3.905 Euro
Ostdeutschland (neue Bundesländer) 3.905 Euro

(Stand: vorläufige Rechenwerte 2026, vorbehaltlich der endgültigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger)

Beispiel: Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der monatlichen Bezugsgröße 2026:

Hinzuverdienstgrenze = 9,72 × 3.905 Euro = 37.957 Euro pro Kalenderjahr (etwa 3.163 Euro monatlich)

Wenn du mehr verdienst, wird die Rente teilweise oder gar nicht gezahlt (§ 96a Abs. 1a SGB VI).

Wie wirkt sich die Überschreitung aus?

Schritt 1: Rente wird in voller Höhe gezahlt

Wenn dein Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet, bekommst du die Rente in voller Höhe (§ 96a Abs. 1 SGB VI).

Schritt 2: Rente wird teilweise gezahlt

Überschreitet dein Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze, wird die Rente nur noch teilweise geleistet. Die Berechnung nach § 96a Abs. 1a SGB VI:

  • 40 Prozent des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrags werden von der Rente abgezogen
  • Die Berechnung erfolgt auf Basis eines Zwölftels des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden kalenderjährlichen Betrags

Beispiel:

  • Hinzuverdienstgrenze: 37.957 Euro/Jahr
  • Tatsächlicher Hinzuverdienst: 42.957 Euro/Jahr
  • Überschreitung: 5.000 Euro/Jahr
  • Zwölftel = 5.000 / 12 = 416,67 Euro/Monat
  • Davon 40 % = 166,67 Euro
  • Monatlicher Abzug von der Rente = 166,67 Euro

Schritt 3: Rente wird komplett gestrichen

Wenn der abzuziehende Hinzuverdienst die Höhe der Rente erreicht oder überschreitet, wird die Rente nicht mehr geleistet (§ 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI).

Welche Fristen gelten?

Die Hinzuverdienstgrenze wird in der Regel einmal im Kalenderjahr neu bestimmt (§ 96a Abs. 5 SGB VI). Änderungen sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn sich der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht (§ 96a Abs. 7 SGB VI).

Wichtig: Du musst die Änderung zeitnah melden. Wenn die Rentenversicherung feststellt, dass du zu viel Rente bekommen hast, muss sie die Rente rückwirkend aufheben und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern (§ 96a Abs. 8 SGB VI). Die Aufrechnung erfolgt nach § 50 Abs. 3 und 4 SGB X.

Bis zu 300 Euro kann von der laufenden Rente bis zur Hälfte einbehalten werden (§ 96a Abs. 9 SGB VI). Das ist vor allem für kleine Erstattungsbeträge wichtig.

Welche Einkommensarten sind betroffen?

Einkommensart Hinzuverdienst?
Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (Minijob, Teilzeit, Vollzeit) Ja
Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Ja
Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit Ja
Krankengeld (während Arbeitsunfähigkeit) Ja, nach § 96a Abs. 3 SGB VI
Pflegegeld nach § 37 SGB XI (bis zur Höhe des Pflegegeldes) Nein
Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter (bis 840 Euro/Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG) Nein
Vermietungseinkünfte Nein (das ist Einkommen nach SGB II / SGB XII, nicht § 96a SGB VI)
Einkünfte aus Kapitalvermögen Nein (kein Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI)

Wie meldest du Änderungen?

Du musst Änderungen des Hinzuverdiensts der Rentenversicherung zeitnah mitteilen. Das geht:

  • Online über das Portal der DRV
  • Schriftlich an die zuständige DRV
  • Persönlich in der Beratungsstelle

Melde auch kurzfristige Änderungen — zum Beispiel, wenn du einen Minijob aufnimmst oder beendest. Die Rentenversicherung aktualisiert die Hinzuverdienstgrenze und passt die Rentenzahlung an.

Welche typischen Fehler werden gemacht?

  • Hinzuverdienst nicht gemeldet — die Rentenversicherung erfährt erst durch den Steuerbescheid oder Sozialversicherungs-Meldungen von der Beschäftigung. Folge: hohe Rückforderungen.
  • Annahme, Minijob zählt nicht — auch ein Minijob mit 520 Euro/Monat zählt zum Hinzuverdienst.
  • Vermietungseinkünfte falsch eingeschätzt — Vermietungseinkünfte sind kein Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI, sondern werden im SGB II / SGB XII berücksichtigt, wenn du dort zusätzlich Leistungen beziehst.
  • Überschreitung erst am Jahresende bemerkt — die Rentenversicherung muss unter Umständen 12 Monate rückwirkend korrigieren.
  • Aufwandsentschädigungen falsch eingeschätzt — Aufwandsentschädigungen bis 840 Euro/Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG sind steuerfrei, aber nicht zwingend Hinzuverdienst-frei nach § 96a SGB VI. Kläre das im Einzelfall.

Tipps aus der Praxis

  • Melde jeden Hinzuverdienst sofort an die Rentenversicherung.
  • Sammle Lohnabrechnungen und Steuerbescheide — die DRV fordert sie in der Regel an.
  • Wenn du eine Beschäftigung aufnimmst: Frage vorher bei der DRV-Beratungsstelle nach, wie sich das auf deine Rente auswirkt.
  • Wenn du selbstständig bist: Beachte die jährliche Hinzuverdienst-Prognose — Abweichungen um mehr als 10 Prozent müssen gemeldet werden.
  • Wenn du unsicher bist: Lass dich von einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV oder einem Anwalt für Sozialrecht beraten.
  • Wenn du eine Rückforderung bekommst: Innerhalb 1 Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Rückforderung ist oft nicht im Einklang mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst.

Häufige Fragen

Kann ich neben der EM-Rente arbeiten?
Ja, aber nur bis zur Hinzuverdienstgrenze. Wenn du weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kannst (volle Erwerbsminderung) und nur einen Minijob hast, ist das in der Regel kein Problem. Bei mehr Stunden kann die Rente gekürzt werden.

Was passiert, wenn ich mehr verdiene als die Hinzuverdienstgrenze?
Die Rente wird um 40 Prozent des übersteigenden Betrags gekürzt. Wenn der Abzug die Rente übersteigt, wird sie komplett gestrichen (§ 96a Abs. 1a SGB VI).

Gilt die Hinzuverdienstgrenze auch für eine teilweise EM-Rente?
Ja, sie gilt auch für die teilweise EM-Rente. Die Hinzuverdienstgrenze ist hier höher, weil die Rente niedriger ist.

Kann ich einmal im Jahr einen Hinzuverdienst-Scheck bekommen?
Nein, der Hinzuverdienst wird monatlich bzw. jährlich abgerechnet. Wenn du unregelmäßig verdienst, musst du das melden.

Kann die Rente rückwirkend gestrichen werden?
Ja, wenn du den Hinzuverdienst nicht oder zu spät gemeldet hast, kann die Rente bis zu 12 Monate rückwirkend aufgehoben werden (§ 96a Abs. 8 SGB VI).

Wie wird eine Abfindung beim Hinzuverdienst berücksichtigt?
Eine Abfindung ist einmaliges Arbeitsentgelt und zählt zum Hinzuverdienst. Sie kann die Hinzuverdienstgrenze überschreiten.

Was gilt bei einer Beschäftigung im Ausland?
Auch ausländisches Arbeitsentgelt wird berücksichtigt. Bei einer Beschäftigung im EU-Ausland oder in einem Land mit Sozialversicherungs-Abkommen wird die Hinzuverdienstgrenze nach denselben Regeln angewendet. Die Meldung erfolgt über die deutsche Rentenversicherung.

Zählt eine vermögenswirksame Leistung zum Hinzuverdienst?
Eine vermögenswirksame Leistung (VL) ist Bestandteil des Arbeitsentgelts und zählt somit zum Hinzuverdienst. Auszahlungen aus der VL-Anlage sind erst nach Ende der Sperrfrist relevant.

Was ist, wenn ich eine Erbschaft mache?
Eine Erbschaft zählt nicht zum Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI. Sie ist Vermögen und kann im SGB II / SGB XII als solches berücksichtigt werden, wenn du dort zusätzlich Leistungen beziehst.

Was passiert, wenn ich nach Rentenbeginn wieder gesund werde und Vollzeit arbeiten will?
Wenn du das 6-Stunden-Volumen wieder erreichst, bist du nicht mehr erwerbsgemindert. Die Rente kann aufgehoben werden (§ 102 SGB VI). Eine neue Antragstellung ist möglich.

Nächste Schritte

Wenn du neben deiner EM-Rente arbeitest oder arbeiten willst:

1. Aktuelle Hinzuverdienstgrenze berechnen — auf der DRV-Webseite oder in der Beratungsstelle.
2. Hinzuverdienst melden — jeden Job, jede Beschäftigung, jede Selbstständigkeit.
3. Lohnabrechnungen sammeln — die DRV fordert sie zur Überprüfung an.
4. Auf Bescheide achten — die DRV meldet sich jährlich mit einem Bescheid über die Rentenanpassung.
5. Bei Rückforderung: Widerspruch innerhalb 1 Monats.

Du hast Fragen oder möchtest Unterstützung? Melde dich bei einer unserer Beratungsstellen oder sprich mit einem Anwalt für Sozialrecht.

Quellen und weiterführende Links

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— Geprüft gegen SGB VI/SGB X/SGG, Stand: 22.06.2026. Von Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e. V.

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