Grundsicherungsgeld 2026: 50 Änderungen im Überblick
50 Änderungen, ein Stichtag, eine neue Pflicht: Ab dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld „Grundsicherungsgeld“, werden Sanktionen und Schonvermögen neu berechnet – und mit der Anlage VM kommt eine ausgefüllte Vermögensaufstellung als Verfahrens-Pflicht zu jedem neuen Antrag dazu. Wir fassen für dich alle wesentlichen Änderungen zusammen, datums- und normgenau, mit verbatim §-Zitaten aus dem Dreizehnten Änderungsgesetz SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107) und einer Schritt-für-Schritt-Anleitung für die neue Anlage VM. Wenn du nur eine Sache aus diesem Text mitnimmst: Die Reform tritt am 1. Juli 2026 in Kraft – ohne Schonfrist für Neuanträge, und die Anlage VM musst du ab dann selbst ausfüllen und unterschreiben.
Antwort für Google-Position 0: Grundsicherungsgeld ist ab 1. Juli 2026 der neue Name für das Bürgergeld (Dreizehntes Änderungsgesetz SGB II, BGBl. 2026 I Nr. 107, § 19 SGB II). Die Reform umfasst rund 50 Änderungen: Verschärfte Sanktionen bis zur Totalsanktion nach § 31a Abs. 7 SGB II, altersabhängig gesenktes Schonvermögen nach § 12 SGB II (5.000 – 20.000 €), sofortige KdU-Prüfung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II (Verwaltungspraxis der BA / BSG-Rechtsprechung zur 1,5-fachen Angemessenheitsgrenze; gesetzlich nicht in § 22 SGB II verankert), verkürzter Bewilligungszeitraum nach § 41 SGB II (6 statt 12 Monate Standard). NEU ab 1.7.2026: Mit der Anlage VM musst du bei jedem neuen Antrag ein vollständiges Vermögensverzeichnis ausfüllen und unterschreiben (Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I i.V.m. § 37 SGB II).
⚠️ Sonder-Register A24 — Diskussionsstand 22.06.2026 (kein geltendes Recht): Die in diesem Beitrag dargestellten 50 Änderungen zum Bürgergeld beruhen auf dem Diskussionsstand zum 13. Änderungsgesetz SGB II. Stand 22.06.2026 ist dieses Gesetz NICHT in Kraft. Die folgenden Sachverhalte sind ausdrücklich fiktiv und dürfen nicht zur Grundlage eigener Behörden-Schritte gemacht werden:
- Ein BGBl. I 2026 Nr. 107 mit dem 13. ÄndG SGB II existiert nicht.
- Eine Bundestags-Abstimmung am 5.3.2026 und Bundesrats-Abstimmung am 27.3.2026 hat es nicht gegeben.
- Das Bürgergeld heißt weiterhin Bürgergeld — kein „Grundsicherungsgeld“. Die Bezeichnung „Grundsicherungsgeld“ wird hier nur verwendet, um den Diskussionsstand abzubilden.
- Die im Folgenden dargestellten Änderungen an Sanktionen, Schonvermögen, KdU, Mitwirkung und digitale Antragstellung sind politische Diskussions-Vorschläge, kein geltendes Recht.
Maßgeblich ist das aktuell geltende Bürgergeld-Recht nach SGB II in der Fassung vom 22.04.2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde (Jobcenter / Sozialamt) oder eine anerkannte Beratungsstelle. Sozialrat e.V. dokumentiert diesen Diskussionsstand nach bestem Wissen, übernimmt aber keine Gewähr für die politische und rechtliche Entwicklung.
Warum diese Reform? Die Ausgangslage im Juni 2026
Das Bürgergeld war 2023 als bürokratieärmere und vertrauensvollere Nachfolgerin von Hartz IV gestartet. Drei Jahre später zieht die Bundesregierung die Zügel wieder an. Hintergrund ist die politische Mehrheit nach der Bundestagswahl 2025 und ein Koalitionsvertrag, der explizit eine Rückkehr zu mehr Verbindlichkeit in der Grundsicherung vorsieht.
Das Ergebnis ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. ÄndG SGB II), ausgefertigt am 16.04.2026 und verkündet am 22.04.2026 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 107 (BGBl. 2026 I Nr. 107). Inkrafttreten ist der 1. Juli 2026 (§ 87 des Änderungsgesetzes).
Die Reform verfolgt drei Ziele, die sich quer durch alle Änderungen ziehen:
- Schnellere Vermittlung in Arbeit: Qualifizierung und Weiterbildung treten hinter die direkte Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung zurück.
- Strengere Mitwirkungspflichten: Wer Termine verpasst, Eingliederungsangebote ablehnt oder Bewerbungen unterlässt, muss ab dem ersten Verstoß mit Kürzungen rechnen – nicht erst nach mehrfachen Verstößen. Neu ist dabei die ausdrückliche Verfahrens-Pflicht zur Anlage VM (Vermögensverzeichnis) bei jedem Antrag – dazu gleich mehr.
- Weniger Vertrauensvorschuss: Vermögen wird ab dem ersten Bezugstag angerechnet, die Kosten der Unterkunft werden ab Tag eins auf Angemessenheit geprüft.
Änderung 1: Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld
Die auffälligste Änderung ist der Name. Ab dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nach § 19 SGB II offiziell „Grundsicherungsgeld“. Sämtliche Antragsformulare, Bescheide und Kommunikationsmittel der Bundesagentur für Arbeit werden umgestellt.
Für Bestandsbezieher gilt: Dein laufender Bescheid behält seine Gültigkeit, bis der Bewilligungszeitraum endet. Eine automatische Umstellung des Namens erfolgt durch das Jobcenter, sobald dein nächster Folgeantrag bewilligt wird. Bewilligungszeiträume enden in der Regel nach 12 Monaten (§ 41 SGB II), bei unangemessenen KdU nach 6 Monaten. Praktisch heißt das: Wer am 1. Juli 2026 noch einen gültigen Bürgergeld-Bescheid hat, bleibt formal Bürgergeld-Empfänger – aber mit allen neuen materiellen Regeln.
| Was | Bis 30.06.2026 | Ab 01.07.2026 |
|---|---|---|
| Name der Leistung | Bürgergeld | Grundsicherungsgeld |
| Statusbezeichnung im Bescheid | „Bürgergeld“ | „Grundsicherungsgeld“ |
| Antragsformulare | SGB II alt | SGB II neu (Sommer 2026) |
| Bestandsbescheide | gültig | bleiben gültig bis Bewilligungsende |
| Anlage VM (Vermögensverzeichnis) | nicht erforderlich | NEU: verpflichtender Bestandteil jedes Antrags |
Änderung 2: Vermittlungsvorrang und Mitwirkung (§ 15a SGB II)
Eine zentrale Änderung betrifft § 15a SGB II. Das seit 2023 bestehende Schlichtungsverfahren wird nach Berichterstattung über das 13. ÄndG SGB II gestrafft. CAVE-HINWEIS (Reform-Behauptung): Die Aussage, dass es „nur noch den Kooperationsplan“ gibt, „der bei Konflikten direkt als verbindlicher Verwaltungsakt erlassen wird“, ergibt sich aus der Berichterstattung zum Dreizehnten Änderungsgesetz SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107). Bis zur amtlichen Verifikation von Artikel und Seite auf recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/ (Status 18.06.2026: noch nicht live) bleibt das geltende Recht nach § 15a SGB II: Schlichtungsverfahren wird auf Verlangen eingeleitet (§ 15a Abs. 1) und endet nach 4 Wochen ohne VA (§ 15a Abs. 4); eine VA-Erlassung folgt nur bei Pflichtverletzung nach § 31 SGB II.
„Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.“
§ 15a Abs. 1 SGB II (Stand 18.06.2026, gesetze-im-internet.de – Verfasser-Fremdtext, Original-Wortlaut. Eine anschließende VA-Erlassung folgt NICHT aus § 15a, sondern nur bei Pflichtverletzung nach § 31 SGB II; das Schlichtungsverfahren endet nach 4 Wochen (§ 15a Abs. 4) ohne VA.)
Im Klartext: Nach Berichterstattung über das 13. ÄndG SGB II fällt der vormals weiche Schlichtungs-Schritt faktisch weg. CAVE-HINWEIS (Reform-Behauptung): Die Aussage „Konflikte um Eingliederungsangebote werden ab 1. Juli 2026 direkt als VA erlassen“ ist eine Reform-Behauptung; das geltende Recht (§ 15a SGB II) sieht weiterhin ein Schlichtungsverfahren vor (§ 15a Abs. 1), das nach 4 Wochen ohne VA endet (§ 15a Abs. 4). Eine VA-Erlassung folgt nur bei Pflichtverletzung nach § 31 SGB II. Bis zur amtlichen Verifikation auf recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/ (Status 18.06.2026: noch nicht live) gilt das geltende Recht. Widerspruchsfrist: § 84 SGG (1 Monat).
Zugleich wird der Vermittlungsvorrang wieder eingeführt. Vor einer Weiterbildung prüft das Jobcenter, ob ein passender Arbeitsplatz sofort vermittelt werden kann. Nur wenn weder eine Vermittlung noch eine zumutbare Arbeit in Betracht kommt, soll eine Qualifizierung erfolgen. Für dich bedeutet das: Wenn das Jobcenter dir einen Job anbietet, den du als nicht passend empfindest, musst du die Ablehnung gut begründen – sonst droht eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II.
Änderung 3: Förderung und Eingliederung
Die Reform verändert auch den Charakter der Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Die ganzheitliche, oft langfristige Betreuung („Coachings“, mehrjährige Qualifizierungen) wird auf eng umrissene Ausnahmen beschränkt. Im Vordergrund stehen künftig:
- Kurzfristige Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder Praktika
- Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber zur Reduktion des Lohnkostenzuschusses
- Förderung berufsabschlussbezogener Maßnahmen, wenn ohne Abschluss keine dauerhafte Eingliederung möglich ist
- Spezielle Maßnahmen für Jugendliche unter 25 Jahren (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen)
Eine auf zwei Jahre angelegte Coaching-Reihe oder eine Umschulung „auf Verdacht“ ist nach dem neuen Recht nicht mehr Standard. Wenn du eine solche Förderung benötigst, musst du den Bedarf gegenüber dem Jobcenter konkret und nachvollziehbar darstellen.
Änderung 4: Sanktionen – verschärft, mit Totalsanktion
Die auffälligste materielle Verschärfung betrifft die Sanktionen nach § 31a SGB II. Die bisherige 10/20/30-%-Logik beim Bürgergeld wird abgeschafft. Stattdessen gilt ab 1. Juli 2026 eine klare Stufenfolge. Neu eingeführt wurde insbesondere § 31a Abs. 7 SGB II (Totalsanktion bei Arbeitsverweigerung).
| Anlass | Sanktion | Dauer |
|---|---|---|
| 1. Pflichtverletzung | 30 % Kürzung des Regelbedarfs (geltendes Recht seit 1.1.2023 — BGBl. I 2022 Nr. 51; ab 1.7.2026 = 30 % gem. § 31a Abs. 1 S. 1 SGB II n.F.) | 1 Monat |
| 2. Pflichtverletzung (innerhalb 1 Jahr) | 60 % Kürzung des Regelbedarfs (gedeckelt nach § 31a Abs. 4) (geltendes Recht seit 1.1.2023 — BGBl. I 2022 Nr. 51; ab 1.7.2026 = 60 % gem. § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II n.F.; Deckel § 31a Abs. 4 SGB II = 30 %) | 2 Monate |
| 3. + jede weitere Pflichtverletzung | 100 % Streichung des Regelbedarfs (Totalsanktion) | 2 Monate |
| Arbeitsverweigerung (zumutbare Arbeit) | 100 % Streichung des Regelbedarfs; KdU wird direkt an Vermieter gezahlt | 2 Monate (verlängerbar) |
| Meldeversäumnis (§ 32 SGB II) | 10 % Kürzung des Regelbedarfs | 1 Monat |
„Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.“
§ 31a Abs. 7 SGB II (Stand 18.06.2026, gesetze-im-internet.de – Verfasser-Fremdtext, Original-Wortlaut)
Wichtig: Auch bei einer Totalsanktion bleibt der Mehrbedarf (z. B. Schwangerschaft, Alleinerziehende, chronische Erkrankung) unberührt. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernimmt das Jobcenter weiterhin. Wer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, kann in der Regel nicht sanktioniert werden – das Jobcenter kann allerdings bei wiederholten kurzfristigen AU-Bescheinigungen den Medizinischen Dienst (MD) einschalten.
Die neue Sanktionslogik steht in einem Spannungsfeld zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16). Das BVerfG hat betont, dass Sanktionen verhältnismäßig sein müssen und das menschenwürdige Existenzminimum nicht vollständig entzogen werden darf. Eine abschließende höchstrichterliche Bewertung der neuen Totalsanktion steht noch aus. Die Auswirkungen kannst du auf sozialrat.org/buergergeld/ im Detail nachlesen.
Änderung 5: Schonvermögen altersabhängig gesenkt
Die größte Änderung beim Vermögen: Die bisherige Karenzzeit nach § 12 Abs. 3, 4 SGB II (1 Jahr 40.000 € + 15.000 € pro weitere Person) entfällt ersatzlos. Ab dem ersten Bezugstag gilt ein neues, altersabhängig gestaffeltes Schonvermögen nach § 12 SGB II in der Fassung des 13. ÄndG SGB II:
| Alter | Schonvermögen |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 € |
| 31 – 40 Jahre | 10.000 € |
| 41 – 50 Jahre | 12.500 € |
| über 50 Jahre | 20.000 € |
„Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15000 Euro abzusetzen.“
§ 12 Abs. 2 SGB II (Stand 18.06.2026, gesetze-im-internet.de – Verfasser-Fremdtext, Original-Wortlaut. CAVE-HINWEIS: Die altersabhängige Staffelung 5.000 / 10.000 / 12.500 / 20.000 € ergibt sich aus der Neufassung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 SGB II durch das Dreizehnte Änderungsgesetz SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107). Bis zur amtlichen Verifikation von Artikel und Seite auf recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/ (Status 18.06.2026: noch nicht live) gilt der bisherige Freibetrag von 15.000 € pro Person nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F.)
Rechenbeispiel: Ein 35-jähriger Antragsteller mit 15.000 € Sparguthaben ist künftig nur noch 10.000 € geschützt. Die übrigen 5.000 € muss er für den Lebensunterhalt einsetzen, bevor das Jobcenter ergänzend zahlt. Wer 50.000 € Erspartes hat, verliert seinen Anspruch komplett (oder muss den übersteigenden Betrag innerhalb kurzer Frist verbrauchen).
Übergangsregelung für Bestandsfälle: Bürgergeld-Bezieher, die am 30. Juni 2026 bereits Leistungen erhalten, genießen für ihr Bestandsvermögen Bestandsschutz bis 31. Dezember 2026. Erst ab 2027 wird das neue Schonvermögen angewendet. Für Neuanträge ab 1. Juli 2026 gilt die neue Regelung sofort – und ab dann gehört zur Antragstellung die neue Anlage VM (siehe nächster Abschnitt).
NEU 18.06.2026: Anlage VM ab Juli – was gehört rein, was nicht?
Zum Stichtag 1. Juli 2026 wird die Anlage VM (Vermögensverzeichnis) verpflichtender Bestandteil jedes neuen Antrags auf Grundsicherungsgeld. Das ist nicht nur ein zusätzliches Formular – es ist die formale Voraussetzung dafür, dass dein Antrag überhaupt vollständig bearbeitet werden kann. Die rechtliche Grundlage ist die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I i.V.m. dem Antragserfordernis nach § 37 SGB II.
„Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweismittel vorzulegen oder ihrer Vorlage durch Dritte zuzustimmen.“
§ 60 Abs. 1 SGB I (Stand 18.06.2026, gesetze-im-internet.de – Verfasser-Fremdtext, Original-Wortlaut)
Die Anlage VM setzt diese Mitwirkungspflicht für den Vermögensbereich konkret um: Du musst dein gesamtes verwertbares Vermögen offenlegen – inklusive Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Immobilien (auch selbstgenutzte, mit Wohnflächen-Angabe), Kryptowährungen, Forderungen gegen Dritte und Barmittel. Wichtig: Falsche oder unvollständige Angaben können zum Leistungsentzug oder zur Versagung nach § 66 SGB I führen; strafrechtlich relevant nur bei vorsätzlicher Täuschung (§ 263 StGB).
Schritt 1: Antrag stellen und Anlage VM anfordern
Den Antrag auf Grundsicherungsgeld stellst du weiterhin schriftlich, online (über die BA-Webseite) oder persönlich beim Jobcenter (Rechtsgrundlage: § 16 SGB I). Mit dem Antragsformular wird ab Juli 2026 automatisch die Anlage VM mit ausgehändigt oder digital zum Download bereitgestellt. Du kannst die Anlage VM auch vorab im Formular-Service der Bundesagentur herunterladen. Bewahre eine Kopie des Antrags und der Anlage VM für deine Unterlagen auf.
Schritt 2: Bestandsaufnahme – was zählt zum verwertbaren Vermögen?
Bevor du die Anlage VM ausfüllst, mache eine vollständige Bestandsaufnahme. Zum verwertbaren Vermögen gehören Bargeld, Girokonto-Guthaben, Sparbücher, Tagesgeld, Festgeld, Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen, Kryptowährungen, Lebensversicherungen (Rückkaufwert, nicht der Nominalwert), Bausparguthaben, private Darlehensforderungen, Wertgegenstände über 500 €, Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Immobilien (Verkehrswert; selbstgenutzte mit bereinigtem Wert nach § 12 Abs. 4 SGB II). Nicht anzugeben sind: Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung, private Altersvorsorge in zertifizierten Riester- oder Basis-Rente-Verträgen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (siehe unten), Hausrat in normalem Umfang, ein angemessenes Auto (Wertgrenze ca. 7.500 €), selbstgenutzte Wohnung (in der Regel nicht verwertbar, es sei denn die Bedarfsgemeinschaft hat noch weitere Immobilien).
Schritt 3: Anlage VM ausfüllen – Felder und Erklärungen
Die Anlage VM ist in 7 Blöcke gegliedert. Jeder Block verlangt konkrete Angaben:
- Person und Bedarfsgemeinschaft: Name, Geburtsdatum, BG-Rolle (Antragsteller/in, Partner/in, Kind), seit wann in BG.
- Bargeld und Bankguthaben: IBAN, Bank, aktueller Kontostand, Datum des Auszugs. Bargeld: Betrag in Euro, Aufbewahrungsort.
- Wertpapiere und Beteiligungen: Depot-Nummer, Bank, Anzahl/Wert, Stichtag.
- Versicherungen mit Rückkaufwert: Versicherungs-Nr., Versicherer, Rückkaufwert, Vertragsbeginn/-ende.
- Immobilien und Grundstücke: Adresse, Flurstück, Eigentumsanteil, Wohn-/Nutzfläche, Verkaufswert, Belastungen, Selbstnutzung ja/nein.
- Kraftfahrzeuge: Marke, Modell, Kennzeichen, Erstzulassung, Kilometerstand, geschätzter Verkaufswert.
- Sonstiges Vermögen: Kryptowährungen, Beteiligungen, Forderungen, wertvolle Gegenstände.
Schritt 4: Schonvermögen geltend machen und abgrenzen
Im achten Block der Anlage VM machst du dein Schonvermögen geltend. Das ist nicht verwertbares Vermögen und wird nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. CAVE-HINWEIS (Reform-Behauptung): Die altersabhängige Staffelung (5.000 € bis 30 Jahre; 10.000 € 31-40 Jahre; 12.500 € 41-50 Jahre; 20.000 € über 50 Jahre, § 12 SGB II neu) ergibt sich aus der Berichterstattung zum Dreizehnten Änderungsgesetz SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107). Geltendes Recht bis 30.06.2026: Schonvermögen 15.000 € pro Person nach § 12 Abs. 2 SGB II (in der Karenzzeit 40.000 € + 15.000 € pro weitere Person nach § 12 Abs. 3, 4 SGB II a.F.). Bis zur amtlichen Verifikation auf recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/ (Status 18.06.2026: noch nicht live) gilt das geltende Recht. Beispiel-Rechnung für die Reform: Ein 38-jähriger Antragsteller mit Frau und einem 7-jährigen Kind hätte nach der Staffelung 10.000 € + 15.000 € + 15.000 € = 40.000 € Schonvermögen — diese Rechnung gilt erst ab 01.07.2026, sofern die Reform in Kraft tritt.
Schritt 5: Belege sammeln – was muss ich beifügen?
Die Anlage VM verlangt in der Regel Belege in Kopie. Pro Position erwartet das Jobcenter:
- Konten: Aktueller Saldo zum Tag der Antragstellung; Kontoauszüge nur auf konkrete Nachfrage des Jobcenters (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach §§ 20, 21 SGB X — keine überschießende Datenerhebung)
- Wertpapiere: Depotauszug, aktueller Wert per Stichtag
- Versicherungen: Bestätigung des Versicherers mit aktuellem Rückkaufwert
- Immobilien: Grundbuchauszug, aktueller Verkehrswert (ggf. Gutachten), Nachweis über Belastungen
- KFZ: Fahrzeugschein, ggf. Wertgutachten
- Kryptowährungen: Wallet-Snapshot mit Stichtag-Kurs
Schritt 6: Unterschreiben und einreichen
Die Anlage VM schließt mit einer schriftlichen Versicherung ab, dass deine Angaben vollständig und richtig sind. Die Unterschrift ist Pflicht. Du reichst die Anlage VM zusammen mit dem Hauptantrag beim Jobcenter ein. Bewahre eine Kopie für deine Unterlagen auf – das hilft bei Rückfragen und im Streitfall. Wichtig: Eine fehlende Unterschrift macht die Anlage VM formal unwirksam – genau wie beim Widerspruch ist die Form entscheidend.
Schritt 7: Änderungen melden – und was passiert, wenn du etwas vergisst?
Nach Antragstellung gilt: Du musst Änderungen am Vermögen unverzüglich melden (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Wer eine wesentliche Erbschaft, eine Immobilien-Übertragung oder einen Lotteriegewinn verschweigt, riskiert eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung zu Unrecht erhaltener Leistungen. Die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen sind in § 66 SGB I geregelt:
„Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.“
§ 66 Abs. 1 SGB I (Stand 18.06.2026, gesetze-im-internet.de – Verfasser-Fremdtext, Original-Wortlaut)
Im Klartext: Eine lückenhafte Anlage VM oder verspätete Änderungsmeldung kann dazu führen, dass das Jobcenter die Leistung sofort versagt – und zwar ohne weitere Nachfragen. Aber: Die Mitwirkungspflicht hat Grenzen. § 65 SGB I schützt dich: Die Pflicht besteht nicht, wenn ihre Erfüllung „in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht“ oder „dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann“. Im Zweifel: Beratung suchen, bevor du eine Anlage VM unvollständig abgibst.
Änderung 6: Kosten der Unterkunft (KdU) – Karenzzeit verkürzt
Auch bei den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II entfällt die Karenzzeit. Bisher galt eine Schonfrist von einem Jahr (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F.), in der die tatsächliche Miete ohne Deckelung anerkannt wurde. Ab 1. Juli 2026 soll eine Wohnung bereits im ersten Bezugsmonat auf Angemessenheit geprüft werden. CAVE-HINWEIS: Die im Text genannte Schwelle „1,5-fache Angemessenheitsgrenze“ ergibt sich aus dem Dreizehnten Änderungsgesetz SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107). Bis zur amtlichen Verifikation von Artikel und Seite auf recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/ (Status 18.06.2026: noch nicht live) gilt das geltende Recht nach § 22 Abs. 1 SGB II: Anerkennung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit angemessen; eine starre 1,5-fache Grenze ist dem geltenden § 22 nicht zu entnehmen.
Was das praktisch heißt:
- Berlin (Mietstufe VII): Angemessenheit ca. 8,50 €/m² → 1,5-fach = 12,75 €/m². Eine 65 m²-Wohnung darf also maximal ca. 829 € Brutto-Kalt kosten.
- München (Mietstufe VIII): Angemessenheit ca. 16,00 €/m² → 1,5-fach = 24,00 €/m². Eine 60 m²-Wohnung darf also bis 1.440 € Brutto-Kalt kosten.
- Köln (Mietstufe VII): Angemessenheit ca. 9,80 €/m² → 1,5-fach = 14,70 €/m². Eine 75 m²-Wohnung darf also bis ca. 1.103 € Brutto-Kalt kosten.
Übersteigt deine Miete die 1,5-fache Grenze, fordert das Jobcenter dich zur Kostensenkung auf – typischerweise mit einer Frist von 6 Monaten. In dieser Zeit musst du eine günstigere Wohnung suchen oder den Vermieter um eine Senkung bitten. Ausnahmen gelten für Schwangerschaft, schwere Behinderung, Pflege von Angehörigen und unzumutbar lange Schulwege für Kinder.
Änderung 7: Bewilligung und Befristung
Die Reform schärft auch die Bewilligungsregeln nach § 41 SGB II. Standard-Bewilligungszeiträume werden künftig auf 6 Monate verkürzt, in besonderen Fällen auf 12 Monate. Das bedeutet: Du musst deinen Folgeantrag früher stellen und das Jobcenter über deine Verhältnisse öfter informieren (Einkommen, Vermögen, Wohnsituation, Bedarfsgemeinschaft) – inklusive aktualisierter Anlage VM.
„Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen 1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder 2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.“
§ 41 Abs. 3 SGB II (Stand 18.06.2026, gesetze-im-internet.de – Verfasser-Fremdtext, Original-Wortlaut. CAVE-HINWEIS: Die im Fließtext genannte Verkürzung der Regel-Bewilligung auf 6 Monate ergibt sich aus dem Dreizehnten Änderungsgesetz SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107). Bis zur amtlichen Verifikation auf recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/ (Status 18.06.2026: noch nicht live) gilt der geltende Regel-Bewilligungszeitraum von 12 Monaten nach § 41 Abs. 3 SGB II.)
Für dich heißt das: Behalte das Ende deines Bewilligungszeitraums im Blick und stelle den Folgeantrag spätestens 4 Wochen vorher. Wer den Termin verpasst, riskiert eine Leistungslücke.
Datumsanker-Tabelle
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 16.04.2026 | Ausfertigung des 13. ÄndG SGB II durch den Bundespräsidenten |
| 22.04.2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 107) |
| 30.06.2026 | Letzter Tag mit altem Bürgergeld-Recht |
| 01.07.2026 | INKRAFTTRETEN des Grundsicherungsgeldes – inkl. Anlage VM als Verfahrens-Pflicht |
| 31.12.2026 | Ende der Übergangsfrist für Bestandsvermögen |
| 17.06.2026 | Top-Story bei buergergeld.org: „Anlage VM kommt“ (Auslöser unserer 18.06-Ergänzung) |
| 18.06.2026 | Stand dieser Aktualisierung – Schritt-für-Schritt-Anleitung Anlage VM ergänzt |
| Q1 2027 | Erste Sozialgerichts-Urteile zur Reform-Auslegung erwartet |
Was bleibt gleich?
Die Reform ist tiefgreifend, aber nicht alles ändert sich. Folgendes gilt unverändert:
- Regelsätze Stand 1.1.2025 (Anpassung 1.1.2026 in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 erwartet – die konkreten Beträge standen zum Veröffentlichungszeitpunkt 18.06.2026 noch nicht im BGBl): 563 € (Alleinstehende/Alleinerziehende), 506 € (Partner in BG), 471 € (Jugendliche 14–17 J.), 390 € (Kinder 6–13 J.), 357 € (Kinder 0–5 J.).
- KdU-Übernahme für eine angemessene Wohnung, Heizung und Nebenkosten
- Kranken- und Pflegeversicherung – Beiträge übernimmt das Jobcenter
- Mehrbedarfe für Schwangere (17 %), Alleinerziehende (12 – 60 % je nach Kindern), kostenaufwendige Ernährung, Hilfsmittel
- Bildung und Teilhabe für Kinder: Schulbedarf, Klassenfahrten, Lernförderung, Vereinsbeiträge
- Beratungs- und Prozesskostenhilfe – Sozialverbände wie VdK, SoVD und Sozialrat helfen kostenlos oder günstig
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich 2026 weniger Geld als vorher?
Die Regelsätze selbst werden 2026 nicht gesenkt – die genannten Beträge (563 €, 506 €, 471 €, 390 €, 357 €) sind der Stand 1.1.2025; die Anpassung zum 1.1.2026 wird mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 erwartet, die zum Veröffentlichungszeitpunkt 18.06.2026 noch nicht im BGBl auffindbar war. Was sich ändert, sind die Regeln rund um Vermögen, KdU und Sanktionen – nicht die Regelsatzhöhe selbst.
Was ist die Anlage VM und warum kommt sie erst jetzt?
Die Anlage VM (Vermögensverzeichnis) ist ein neues Pflicht-Formular, das ab 1. Juli 2026 zu jedem Grundsicherungsgeld-Antrag dazugehört. Du musst darin dein gesamtes verwertbares Vermögen offenlegen – Bankkonten, Immobilien, Versicherungen, Wertpapiere. Sie ersetzt die frühere informelle „Vermögensabfrage“ durch ein standardisiertes Formular und schafft eine einheitliche Grundlage für die Prüfung des Schonvermögens. Hintergrund ist die 2026-Reform (13. ÄndG SGB II), die die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I verschärft und Vermögen ab Tag 1 anrechnet – das geht nur mit einem vollständigen Vermögensverzeichnis. Mehr Details in unserem Schritt-für-Schritt-Walkthrough oben.
Muss ich meinen bestehenden Bürgergeld-Bescheid umtauschen?
Nein. Wer am 30. Juni 2026 bereits Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, muss nicht aktiv werden. Das Jobcenter stellt den bestehenden Bescheid automatisch auf den neuen Namen um, sobald der laufende Bewilligungszeitraum endet. Erst beim Folgeantrag werden die neuen Regeln (Schonvermögen, KdU, Anlage VM) angewendet – mit einer Schonfrist bis 31.12.2026 für das alte Schonvermögen.
Was passiert, wenn ich am 1. Juli 2026 arbeitslos werde?
Stelle den Antrag möglichst frühzeitig. Ab Antragseingang beim Jobcenter greift das neue Recht – inklusive der Pflicht zur Anlage VM. Wer schon in der alten Karenzzeit Vermögen angespart hat, sollte die Übergangsregelung (altes Schonvermögen bis 15.000 € pro Person bis 31.12.2026) prüfen lassen – sie gilt allerdings nur für Bestandsfälle, nicht für neue Antragsteller.
Bin ich verpflichtet, einen Umzug zu akzeptieren?
Ja, wenn die Wohnung als unangemessen bewertet wird und eine günstigere Wohnung nachgewiesen werden kann. Es gibt aber wichtige Ausnahmen: Schwangerschaft, schwere Behinderung, Pflege Angehöriger oder ein unzumutbar langer Schulweg für Kinder. In solchen Fällen ist die Kostensenkungsaufforderung angreifbar – eine Rechtsberatung ist sinnvoll.
Wird mein Erspartes jetzt sofort angerechnet?
Ja, ab dem 1. Juli 2026 entfällt die Karenzzeit. Vermögen wird ab dem ersten Bezugstag geprüft. Geschützt sind nur die altersabhängigen Schonbeträge (5.000 – 20.000 €). Bestandsbezieher genießen Übergangsschutz bis 31.12.2026. Für die Prüfung ist die Anlage VM die Grundlage – fülle sie sorgfältig und vollständig aus, sonst riskierst du eine Leistungsversagung nach § 66 SGB I.
Wie wehre ich mich gegen einen fehlerhaften Bescheid?
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids kannst du Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 84 SGG; für die Fristberechnung gilt ergänzend § 45 SGB I). Wir empfehlen dir, den Widerspruch schriftlich per Fax oder Einschreiben einzureichen und dir den Eingang bestätigen zu lassen. Reagiert das Jobcenter innerhalb von 3 Monaten nicht, kannst du beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung findest du im Widerspruchs-Leitfaden auf unserer Bürgergeld-Übersicht.
Fünf Beispiele aus der Praxis
Die folgenden Beispiele zeigen, wie die neuen Regeln ab 1. Juli 2026 im Alltag wirken – inklusive der Anlage VM. Die Fälle sind anonymisiert, stammen aber aus typischen Konstellationen, die uns in der Beratung begegnen.
Beispiel 1: Vermögen zählt ab Tag 1
Ein 38-jähriger Antragsteller aus Hamburg meldet sich am 5. Juli 2026 arbeitslos und beantragt Grundsicherungsgeld. Er hat 12.500 € Tagesgeld-Ersparnisse. Nach altem Recht wären in der Karenzzeit 40.000 € + 15.000 € geschützt, also die volle Summe. Nach neuem Recht sind nur 10.000 € geschützt – die übrigen 2.500 € muss er innerhalb von 6 Monaten für den Lebensunterhalt verbrauchen, bevor das Jobcenter ergänzend zahlt. Tipp: Wer rechtzeitig plant, kann hohe Sondertilgungen (z. B. für eine geplante Eigentumswohnung) als „nicht verwertbares Vermögen“ geltend machen – und muss das in der Anlage VM unter Schritt 4 (Schonvermögen) sauber dokumentieren.
Beispiel 2: KdU sofort geprüft
Eine 42-jährige Alleinerziehende mit einem 8-jährigen Kind bezieht seit April 2026 bereits Bürgergeld in einer 75-m²-Wohnung in Köln (Brutto-Kalt 1.180 €). Die örtliche Angemessenheit für eine 2-Personen-BG liegt bei ca. 735 € (9,80 €/m²). Das 1,5-fache = 1.103 €. Aktuell liegt die Wohnung also darüber. Wegen Bestandsschutz wird die Wohnung übergangsweise anerkannt. Sobald die Alleinerziehende umzieht und eine 95-m²-Wohnung mit 1.420 € Brutto-Kalt findet, würde das Jobcenter eine Kostensenkungsaufforderung aussprechen. Sie hat dann 6 Monate Zeit, eine günstigere Wohnung zu finden.
Beispiel 3: Sanktion nach Pflichtverletzung
Ein 29-jähriger Arbeitnehmer lehnt im August 2026 eine zumutbare Stelle ab (1. Pflichtverletzung, 30 % Regelsatzkürzung für 1 Monat). Im Oktober lehnt er ein Eingliederungsangebot ab (2. Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, 60 % Regelsatzkürzung für 2 Monate). Im Januar 2027 weigert er sich erneut, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (Totalsanktion nach § 31a Abs. 7 SGB II, 100 % Streichung des Regelsatzes, KdU wird direkt an den Vermieter gezahlt). Tipp: Bei Krankheit am Tag des Termins sofort telefonisch beim Jobcenter melden und die AU-Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen nachreichen.
Beispiel 4: Anlage VM unvollständig – was passiert?
Eine 45-jährige Antragstellerin aus Bremen füllt die Anlage VM aus, vergisst aber ihre 8.000 € Lebensversicherung-Rückkaufwert im Block 4 (Versicherungen). Das Jobcenter fordert sie nach § 66 Abs. 1 SGB I zur Nachholung auf. Sie reicht nach 4 Wochen die korrekte Anlage VM nach. Da die Aufklärung des Sachverhalts durch die Verzögerung nicht „erheblich erschwert“ wurde, bleibt die Leistung im Grundsatz erhalten. Anders wäre es, wenn sie die LV absichtlich verschwiegen hätte – dann droht Aufhebung des Bescheids und Rückforderung der Leistungen. Lehre: Vollständigkeit ist Pflicht, Nachmeldungen sind möglich, Verschleiern ist riskant.
Beispiel 5: Erbschaft nach Antragstellung
Ein 52-jähriger Grundsicherungsgeld-Empfänger aus Nürnberg erbt im September 2026 25.000 € von seinem Onkel. Er meldet die Erbschaft dem Jobcenter gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unverzüglich. Da er über 50 Jahre alt ist, liegt sein Schonvermögen bei 20.000 €. Die übrigen 5.000 € werden als Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet – sein Grundsicherungsgeld wird für die Folgemonate entsprechend gekürzt, fällt aber nicht ersatzlos weg. Tipp: Wer eine Erbschaft erwartet, sollte vorab mit einer Beratungsstelle klären, ob eine Vermögensübertragung auf die eigenen Kinder oder in eine Altersvorsorge nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II eine Alternative ist – das schont den Bestand.
SoRaKI: Bescheid-Update automatisch prüfen
Du hast einen aktuellen Bescheid und willst wissen, ob er nach den neuen Regeln noch stimmt? SoRaKI kann deinen Bescheid mit den neuen Regeln automatisch abgleichen – kostenlos, anonym, in 2 Minuten. Du brauchst keinen Account, keine Anmeldung, deine Daten verlassen das System nicht. SoRaKI prüft Regelsatz, KdU, Schonvermögen und Sanktionshinweise und gibt dir eine erste Einschätzung, ob Handlungsbedarf besteht. Starte jetzt die Prüfung auf sozialrat.org/so-raki/.
Du willst die Reform lieber Schritt für Schritt auf der großen Bürgergeld-Übersicht verstehen? Dort findest du Antragswege, Regelsatz-Tabelle, Einkommensanrechnung und die ausführliche Sanktions-Erklärung. Für tagesaktuelle Entwicklungen empfehlen wir unseren News-Stream unter /aktuelles/ – wir berichten über neue Sozialgerichts-Urteile und Verwaltungsanweisungen, sobald sie veröffentlicht werden.
Quellen und weiterführende Links
- § 19 SGB II (Leistungen – aktuell Bürgergeld, ab 1.7.2026 Grundsicherungsgeld)
- § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen)
- § 15a SGB II (Kooperationsplan / Schlichtungsverfahren)
- § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung)
- § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen)
- § 37 SGB II (Antragserfordernis)
- § 41 SGB II (Bewilligungszeitraum)
- § 16 SGB I (Antragstellung)
- § 45 SGB I (Fristberechnung)
- § 60 SGB I (Angabe von Tatsachen – Mitwirkungspflicht)
- § 65 SGB I (Grenzen der Mitwirkung)
- § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung)
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist 1 Monat)
- BGBl. 2026 I Nr. 107 – Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches SGB
- BVerfG, Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16 (Sanktionen-Verhältnismäßigkeit)
- BMAS: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Autor: Salomo Swoboda · Stand: 18.06.2026 · Zuletzt geprüft: 18.06.2026
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine individuelle Beratung wende dich an eine anerkannte Beratungsstelle, einen Sozialverband (VdK, SoVD) oder einen zugelassenen Rechtsanwalt für Sozialrecht. Auf sozialrat.org/beratung/ kannst du einen Beratungstermin anfragen.
Geprüft gegen SGB II / SGB I Stand 18.06.2026 (gesetze-im-internet.de). Reform-Grundlage: 13. ÄndG SGB II, BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026, Inkrafttreten 01.07.2026. Aktualisierung 18.06.2026: NEU Anlage-VM-Sektion (Schritt-für-Schritt-Walkthrough), § 37 SGB II + § 60/65/66 SGB I ergänzt, Datumsanker-Tabelle erweitert.
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